den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund eines ua. von ihr abgeschlossenen „Integrations- und Überleitungstarifvertrags“ vom
funktionalen Ordnungskriterien im Warenaufbau (Visual Merchandising-Guidelines). Hierzu gehört auch das Bestücken von Stamm-, Aktions- und Themenflächen sowie Shopumbauten (im Rahmen der vertraglichen Regelungen). 1.4.2 Organisation & Prozesse / Lagerhaltung Der Mitarbeiter WST kontrolliert die Bestände und führt ggf. Korrekturen durch. Er unterstützt bei der Durchführung sowie Vor- und
bereitung von Inventuren und pflegt alle Hand- und Reserveläger bzgl. der Struktur, Sauberkeit und Ordnung. Außerdem gibt er Anstöße zur Größe und Lage der Läger sowie zu Optimierungen der Lagerbestände bzgl. der Hand- und Reservelägern an seinen Vorgesetzten weiter. 1.4.3 Omnichannel Prozesse Der Mitarbeiter WST übernimmt alle Aufgaben der Omnichannel-Prozesse Online-Filial-Versand (OFV), Click&Reserve (i.d.R. nur Such- und Pickvorgang/Kennzeichnung/Kundenbenachrichtigung) und Click&Collect (i.d.R. nur Paketzuführung an Service/Bearbeitung Retouren). Dies umfasst Tätigkeiten wie das Heraussuchen, Sortieren und Bereitstellen der Ware an den definierten Orten der Filiale, das Verpacken und Übergeben der Ware an den Warenausgang sowie die Bearbeitung von Belegen und der notwendigen systemischen Eingaben am PC/PAD/Smartphone. Außerdem stellt der Mitarbeiter WST eine ausreichende Versorgung/Bevorratung von Verpackungsmaterial für den Prozess OFV sicher. Der Mitarbeiter übernimmt die Bestandsbearbeitung der Hochzeitstische und Geburtstagskisten. … 1.5 Generelle Zusammenarbeit und Schnittstellen Er arbeitet eng mit allen WST- und Logistik-Mitarbeitern zusammen, um einen schnellen Warendurchfluss zu ermöglichen. Dadurch arbeitet er eng mit den Mitarbeitern der Verkaufsabteilungen, dem Kassenteam und der Schauwerbeabteilung zusammen. Er leitet den Kunden unter Berücksichtigung der Kundenorientierung an das Verkaufspersonal weiter. …“ 6 Für die Mitarbeiter im WST besteht eine arbeitgeberseitige Weisung,
der diese Kunden mit Beratungsbedarf an die im Verkauf beschäftigten Mitarbeiter zu verweisen haben. 7 Die Stellenbeschreibung KST aus Mai 2019 hat ua. folgenden Inhalt: „1.1 Ziel der Stelle Der Stelleninhaber unterstützt die Vorgesetzten in seinem Zuständigkeitsbereich darin, einen optimalen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Der Stelleninhaber entlastet die Mitarbeiter Verkauf von den Kassiertätigkeiten und hält ihnen den Rücken für das aktive Bedienen und Beraten frei. Er sorgt für eine effiziente und professionelle Abwicklung an der Kasse. … 1.4 Aufgaben 1.4.1 Kassiervorgang Der Mitarbeiter begrüßt den Kunden und nimmt die zu kassierende Ware entgegen. Er erfasst bzw. scannt jeden Artikel. Dabei achtet er auf eine artikel-/warenwirtschaftsgenaue Erfassung der Ware an der Kasse inkl. Gutschein- und Prepaidartikel-Verkauf. Der Mitarbeiter erfasst mögliche Coupons
Vorlage durch den Kunden und fragt aktiv
der Kundenkarte. Eine eventuelle
lass- und Rabattvergabe führt er
den betrieblichen Vorgaben durch, dies betrifft sowohl automatisierte, als auch manuelle
lässe. Er kassiert Anzahlungen auf Auftragsschreibungen. Die Ware wird
den gültigen Kassieranweisungen kassiert. Er entsichert die Ware und verpackt diese auf Wunsch des Kunden. Warenrückgaben führt der Mitarbeiter Kasse anhand der organisatorischen Richtlinien durch. Zum Abschluss des Kassiervorgangs verabschiedet der Mitarbeiter den Kunden freundlich. 1.4.2 Organisatorische Prozesse, Sauberkeit und Ordnung Der Mitarbeiter führt das An-/Abmelden sowie das Sperren der Kasse ordnungsgemäß durch. Er versorgt die Kasse mit Wechselgeld und führt die Kassenabrechnung / Geldentsorgung entsprechend den organisatorischen Richtlinien durch. Beim Kassiervorgang fragt der Mitarbeiter
der Kundenkarte, erläutert die Vorteile der Kundenkarte und stellt auf Wunsch einen Kundenkartenantrag aus. Er stellt TAX Free Belege auf Wunsch des Kunden aus. An der Kasse werden Warenrücklagen und Reservierungen abgewickelt. Er sorgt für Sauberkeit und Ordnung an den Kassen. Hierzu gehören die Verfügbarkeit der notwendigen Verbrauchsmaterialien (Tragetaschen / Bonrollen usw.) und Vorgaben der Bügellogistik, Sicherungen sowie Müllentsorgung. … 1.5 Generelle Zusammenarbeit und Schnittstellen Der Mitarbeiter Kasse leitet den Kunden unter Berücksichtigung der Kundenorientierung an das Verkaufspersonal weiter, sofern die Anliegen nicht an der Kasse bearbeitet werden können. …“ 8 Auf allen Etagen des Warenhauses sind Kassen eingerichtet, an denen Mitarbeiter des KST tätig werden. An diesen können Kunden Waren des gesamten Sortiments, auch von anderen Etagen, bezahlen. Der an den Kassen durchzuführende Warenumtausch erfolgt
in der „Übersicht: Genehmigungsprozess Warenrückgaben einschließlich Vergütung“ festgehaltenen Vorgaben der Arbeitgeberin. Die Vorgehensweise unterscheidet sich danach, ob der Umtauschwert unter 150,00 Euro oder darüber liegt, ob die Ware bar oder unbar gezahlt wurde, ob der Originalbon vorhanden und die Ware einwandfrei ist sowie danach, wo sie erworben wurde. Grundsätzlich sollen Waren „ohne wenn und aber“ umgetauscht werden können. Die Mitarbeiter des KST erhalten darüber hinaus regelmäßig Informationen über die von ihnen zu beachtenden Rabattaktionen, Kartenzahlungsarten, die Kassenmappe und die Kundenkarte. Rabatte, Gutscheine und sonstige Coupons werden
dem Scannen automatisch berücksichtigt. 9 Im Zuge der Neustrukturierung wechselten einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Verkauf in das WST oder das KST. Für das KST wurden zudem Arbeitnehmerinnen neu eingestellt. Mit Schreiben aus Juli, August, September und Oktober 2019 sowie Januar, Februar, März und April 2020 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Ein- oder Umgruppierung von - soweit noch streitgegenständlich - 26 vom Verkauf in das WST gewechselten, 15 vom Verkauf in das KST gewechselten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und einer für das KST neu eingestellten Arbeitnehmerin. Die bereits beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhielten vor dem Wechsel eine Vergütung
Beschäftigungsgruppe II des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels Baden-Württemberg (GLTV). Die Umgruppierung bei einem Wechsel ins WST sollte in Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 3 Alt. 2 GLTV erfolgen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im KST sollten zukünftig (weiterhin)
Beschäftigungsgruppe II GLTV vergütet werden. Der Betriebsrat beschloss, den beabsichtigten Ein- und Umgruppierungen nicht zuzustimmen und teilte dies der Arbeitgeberin jeweils innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mit. Zur Begründung führte er aus, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im WST würden mit höherwertigen, überwiegend kaufmännischen Tätigkeiten betraut, so dass eine Eingruppierung in Beschäftigungsgruppe II GLTV zutreffend sei. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im KST würden an Etagenkassen eingesetzt. Deshalb sei die Beschäftigungsgruppe III GLTV einschlägig. 10 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die im WST tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien in Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 3 Alt. 2 GLTV eingruppiert.
den tariflichen Vorschriften sei vor Einreihung
Tätigkeitsmerkmalen festzulegen, ob sich die Eingruppierung
den für Angestellte vorgesehenen Beschäftigungsgruppen oder
den für gewerbliche Arbeitnehmer maßgebenden Tätigkeitsgruppen richte. Die Mitarbeiter des WST würden überwiegend gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Eine Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppen des GLTV komme deshalb nicht in Betracht. Soweit sie Waren präsentieren, Bestellungen verarbeiten oder Datenlesegeräte benutzen würden, seien dies Unterstützungstätigkeiten, die nicht dem kaufmännischen Bereich zuzuordnen seien. Die Tätigkeit entspreche im Wesentlichen derjenigen von „Packer/-innen, Lager-, Versandarbeiter/-innen“ iSd. Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 3 Alt. 2 GLTV. Die im KST tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer würden einfache kaufmännische Tätigkeiten ausüben, seien aber nicht an „Etagenkassen“ beschäftigt. Solche seien im Warenhaus der Arbeitgeberin nicht eingerichtet. Die Tätigkeit an den Kassen sei keine „gehobene Kassentätigkeit“. Soweit die Tätigkeiten über das Kassieren hinausgingen, seien sie einfacher Natur. 11 Die Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats
Tätigkeitsgruppen scheide aus, da für diese nur Tätigkeitsbeispiele, aber keine allgemeinen Tätigkeitsmerkmale vereinbart seien, und die Tätigkeiten keinem der Beispiele zugeordnet werden könnten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im KST seien der Beschäftigungsgruppe III GLTV zuzuordnen. Sie würden an Etagenkassen eingesetzt und ihre Tätigkeit zudem „selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen“ ausüben. 13 Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben, das Landesarbeitsgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiterhin die Zurückweisung der Anträge. Er vertritt nunmehr ergänzend die Auffassung, eine Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des WST in Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 3 Alt. 2 GLTV sei jedenfalls fehlerhaft, weil diese „schwere Arbeiten“ iSd. Lohnstufe 4 Alt. 2 GLTV auszuüben hätten. 14 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 15 I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte den Anträgen auf Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im WST nicht stattgegeben werden. Das führt insoweit zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 16 1. Die Zustimmungsersetzungsanträge sind -
gebotener Auslegung - zulässig. Als zukunftsgerichtete Anträge beziehen sie sich seit dessen Inkrafttreten auf den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom
VG verweigert. Er hat jeweils Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerungen berechtigt erfolgten. 19 b) Bei der Einreihung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Beschäftigungs- oder Tätigkeitsgruppen des GLTV handelt es sich um
VG mitbestimmungspflichtige Umgruppierungen. 20 aa) Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung
Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Dabei ist es für die Mitbestimmung des Betriebsrats ohne Bedeutung, ob der Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgruppierung. Weist die Arbeitgeberin dem bereits eingruppierten Arbeitnehmer im Wege der Versetzung eine veränderte Tätigkeit zu, ist die Arbeitgeberin gehalten, die Übereinstimmung mit der bisherigen Eingruppierung zu überprüfen. Gelangt sie dabei zum Ergebnis, dass der Arbeitnehmer aufgrund der geänderten Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, handelt es sich um eine Umgruppierung. Ergibt die Prüfung die Richtigkeit der bisherigen Eingruppierung auch für die neue Tätigkeit, handelt es sich um eine erneute, die Ersteingruppierung bestätigende Maßnahme. In solchen Fällen ist nicht nur die Umgruppierung, sondern auch das Beibehalten der bisherigen Eingruppierung eine neue personelle Einzelmaßnahme, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslöst (BAG 16. März 2016 - 4 ABR 8/14 - Rn. 16; 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 16). 21
Vollendung des
dem GLTV sind
stehende Tarifregelungen für die Eingruppierung einschlägig: „I. Gehälter 1. Beschäftigungsgruppen Gruppe I Tätigkeitsmerkmale: Vorwiegend schematische oder mechanische Tätigkeiten. Beispiele: Verkaufskräfte, die die Voraussetzungen der Gruppe II nicht erfüllen. Angestellte, die mit Ablegen, Einheften, Postabfertigen, Abschreibearbeiten, Vervielfältigen, einfachen Karteiarbeiten, Warenauszeichnen, Sortieren u. ä. beschäftigt sind. Gruppe II Tätigkeitsmerkmale: Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zutreffen. Beispiele: Verkäufer und Verkäuferinnen, Kassierer/-innen mit einfacher Tätigkeit, auch an SB-Kassen, Angestellte am Packtisch mit Kontrolltätigkeit. Angestellte in der Dekoration, Dekorateure/Dekorateurinnen Angestellte in Lager und Expedition. Sachkundiges Prüfen von ein- und ausgehender Ware. Einfache Arbeiten in der Buchhaltung, in der Lohn- und Gehaltsabrechnung und im Mahnwesen. Angestellte in Registratur, Statistik, Kalkulation, Rechnungsprüfung, Auftragsbearbeitung. Stenotypisten/-innen, Phonotypisten/-innen, Telefonisten/-innen Gruppe III Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden. Beispiele: Erste Verkäufer/-innen (Lagererste). Sortimentskontrollen, Kassierer/-innen mit gehobener Tätigkeit, z.B. an Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen sowie an Verbrauchermarkt- und sonstigen SB-Kassen. … II. Löhne … Tätigkeitsgruppe Lohnstufe Tätigkeiten Monatslohn ab 1.4.2022€-Beträge I 1 Hilfskräfte mit leichten oder einfachen Arbeiten: z.B. Gewerbehilfen mit einfacher Tätigkeit im Verkauf, Etikettierer/-innen, Bote/Botinnen, Packer/-innen am Packtisch, Putzer/-innen 2.086,-- 2 Hilfskräfte mit leichten oder einfachen Arbeiten in Lager und Versand 2.194,-- 3 Fahrstuhlführer/-innen, Wagenbegleiter/-innen 2.299,-- Packer/-innen, Lager-, Versandarbeiter/-innen 2.464,-- 4 Pförtner/-innen mit Kontrolltätigkeit 2.430,-- Packer/-innen, Lager-, Versandarbeiter/-innen für schwere Arbeiten und/oder mit besonderer Verantwortung, … 2.610,-- ...“ 26 bb) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im WST als gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzusehen sind und daher eine Eingruppierung
den Tätigkeitsgruppen und Lohnstufen des GLTV zu erfolgen hat. 27
den Tätigkeitsmerkmalen der Beschäftigungsgruppen, für gewerbliche Arbeitnehmer eine Einreihung in die Tätigkeitsgruppen und Lohnstufen. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326). 28 (a) Hierfür spricht zunächst der Wortlaut von § 11 Nr. 1 MTV. Danach werden die Angestellten in Beschäftigungsgruppen, die gewerblichen Arbeitnehmer in Lohnstufen eingereiht. Diese Trennung setzt sich hinsichtlich der Eingruppierungsgrundsätze fort. § 11 Nrn. 2, 3, 5 und 6 MTV gelten nur für Angestellte und die Einreihung in Beschäftigungsgruppen. Diese Grundsätze können auf die Einreihung der gewerblichen Arbeitnehmer in die Lohnstufen nicht ohne weiteres übertragen werden, da nicht jeder Lohnstufe ein allgemeines Tätigkeitsmerkmal vorangestellt worden ist. Wenn die Einreihung der Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer nicht
denselben Grundsätzen zu erfolgen hat, erfordert die Feststellung der Eingruppierungsgrundsätze die vorherige Prüfung, ob ein Arbeitnehmer Angestellter oder gewerblicher Arbeitnehmer ist. Zudem ähneln sich - worauf der Betriebsrat zutreffend hinweist - die Tätigkeitsbeispiele in den Beschäftigungsgruppen und Lohnstufen zum Teil (zB „Warenauszeichnen“ in Beschäftigungsgruppe I und „Etikettierer“ in Lohnstufe 1; „Angestellte am Packtisch mit Kontrolltätigkeit“ und „Angestellte in Lager und Expedition“ in Beschäftigungsgruppe II sowie „Lagerarbeiter“ in Lohnstufe 3). Eine trennscharfe Abgrenzung dieser Tätigkeiten wäre zwar ggf. auch anhand der Beispiele möglich, wird aber durch eine vorweggenommene Prüfung erleichtert. 29 (b) Für eine solche Prüfung spricht auch die Tarifhistorie. Der Manteltarifvertrag vom
der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. Schließlich ist im vierten Prüfungsabschnitt erforderlichenfalls der Frage
zugehen, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder vorwiegend körperlich geprägt ist. Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich (BAG
dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrssitte als solche gelten, also zB Umsatz von Waren, Abschluss von Rechtsgeschäften, Buchführung, Führung von Korrespondenz und Kassenführung (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr Handbuch der Rentenversicherung 3. Aufl. [Stand Dezember 2003] Teil II Bd. 2 § 133 SGB VI Rn. 15). Derartige Tätigkeiten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im WST nicht übertragen. Sie verrichten allenfalls dem Abschluss von Rechtsgeschäften vorgelagerte und diesem dienliche Tätigkeiten. Die Kassenführung ist nicht Teil ihrer Aufgaben. 34 (
der die Beschäftigten der Berufsgruppe als Angestellte angesehen werden, besteht nicht. Die Tätigkeit im WST ist speziell durch die Arbeitgeberin für ihre Warenhäuser zusammengestellt worden. Für diese hat sich eine Verkehrsanschauung (noch) nicht gebildet. 36 (d) Die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im WST ist körperlich und nicht geistig geprägt. Ihre Tätigkeit ist in der Hauptsache darauf gerichtet, die Waren in der richtigen Form an den richtigen Ort zu verbringen. Sie stellt sich damit als körperlich-mechanische Tätigkeit dar. Im Wesentlichen handelt es sich um Vorarbeiten zur Verkaufstätigkeit, die nicht durch eine geistige Leistung, sondern durch die körperliche Zurverfügungstellung der Ware geprägt wird. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen keine Kontrollen oder Prüfungen durch, die die körperliche Arbeit des Warentransports als geistig geprägt erscheinen lassen könnten. Ebenso wenig obliegt ihnen eine gestalterische Tätigkeit bei der Präsentation der Waren. 37 Dem steht - anders als der Betriebsrat meint - nicht entgegen, dass einige der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im WST auszuübenden Tätigkeiten Teil der Berufsausbildung zum Verkäufer/Kaufmann im Einzelhandel
der VerkEHKflAusbV sind. Die für den Beruf des Verkäufers/Kaufmanns im Einzelhandel prägende Verkaufstätigkeit führen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im WST gerade nicht durch. Soweit der Betriebsrat auch in der Rechtsbeschwerdebegründung behauptet, diese seien „überwiegend“ mit Verkaufsgesprächen und Beratung beschäftigt, entspricht dies nicht den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Eine zulässige Verfahrensrüge hat der Betriebsrat nicht erhoben (vgl. zu den Anforderungen BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 45, BAGE 177, 269). Darüber hinaus besteht
den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts eine Weisung der Arbeitgeberin an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im WST, keine Beratungs- und Verkaufsgespräche zu führen. Falls derartige Tätigkeiten dennoch vertragswidrig ausgeübt werden sollten, wären sie für die Einordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von Bedeutung (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 4 AZR 363/18 - Rn. 15, BAGE 167, 78; 1. Juni 1983 - 4 AZR 555/80 -). 38 cc) Bei der Tätigkeit im WST handelt es sich um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 39
Anlieferung den Transport der Ware in die Verkaufsräume, die dortige Präsentation sowie im Folgenden deren Erhalt in verkaufsfähigem Zustand durch Ordnen und Sortieren nebst der Entsorgung von Bügeln und Verpackungen. Auch die Bearbeitung von Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen gehört zu diesem einheitlichen Tätigkeitsbild, da sie das Ziel hat, aktuell nicht benötigte Waren wieder aus den Verkaufsräumen zu entfernen (vgl. zur Einordnung der Tätigkeit im WST als einheitliche Gesamttätigkeit in einer Filiale in Nordrhein-Westfalen BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 25). 42 dd) Das Landesarbeitsgericht ist aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Tätigkeit im WST entspreche einer solchen
Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 3 Alt. 2 GLTV. Die Tätigkeit wird zwar durch die Funktionsbezeichnung „Packer/-innen, Lager-, Versandarbeiter/-innen“ erfasst, es fehlt aber an einer (ausreichenden) Prüfung, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit „schweren Arbeiten“ betraut sind. 43
1 MTV werden „die“ - mithin alle - Angestellten in Beschäftigungsgruppen, „die“ gewerblichen Arbeitnehmer in Lohnstufen eingereiht (vgl. zu einer keine Vollständigkeit beanspruchenden Regelung BAG
GG gilt für das Beschlussverfahren ein eingeschränkter Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat die Tatsachen zu erforschen, die
seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind. Es ist damit dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruht. Diese Aufklärungspflicht zwingt das Gericht aber nicht zu einer unbegrenzten Amtsermittlungstätigkeit und Beweisaufnahme. Liegt ein entsprechender Sachvortrag vor, ist der Sachverhalt in die Richtung, die hierdurch aufgezeigt wird, zu überprüfen. Zur Aufklärungspflicht gehört auch die Ermittlung von Tatsachen, die bisher von keinem Verfahrensbeteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind, soweit sie für die Entscheidung über den gestellten Antrag von Bedeutung sind. Das Gericht kann von einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung erst absehen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen von einem der Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden sind, sie nicht wirksam bestritten wurden und sich überdies keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufdrängen (BAG 24. Februar 2021 - 4 ABR 19/20 - Rn. 34; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 87, BAGE 156, 213). 49 (b)
diesen Grundsätzen hätte für das Landesarbeitsgericht Veranlassung für eine Prüfung bestanden, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im WST schwere Arbeiten iSd. Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 Alt. 2 GLTV auszuüben haben. Hierzu hat zwar keiner der Verfahrensbeteiligten Sachvortrag erbracht. Beide Beteiligten haben sich aber auf die Entscheidung des Senats vom 23. Januar 2019 (- 4 ABR 56/17 -) bezogen, die eine Eingruppierung von Mitarbeitern im WST bei der Arbeitgeberin in Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand hatte. Der dortige Betriebsrat hatte seine Zustimmung zur Umgruppierung der Mitarbeiter verweigert, weil diese seiner Auffassung
„in der Regel körperlich schwere Arbeit“ zu erledigen hatten. Die Anträge auf Zustimmungsersetzung wurden - unter Auswertung der Tätigkeitserhebungen der Beteiligten - abgewiesen. Zur Begründung stellte der Senat auf die bei der Tätigkeit anfallenden Greif- und Hebevorgänge, die erforderlichen Zwangshaltungen und das Gewicht der zu bewegenden mit Kleidungsstücken befüllten Rollstangen ab (BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 37). Aufgrund der zumindest großen Ähnlichkeit der auszuübenden Tätigkeiten konnte ersichtlich auch vorliegend von Bedeutung sein, wie „schwer“ die Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im WST sind. 50 (c) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin konnte das Landesarbeitsgericht nicht von einer Prüfung der „schweren Arbeiten“ absehen, weil der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung nicht auf diese Frage gestützt hatte. Ein
schieben von Zustimmungsverweigerungsgründen
Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren
VG zwar grundsätzlich unzulässig (vgl. BAG
GG iVm. § 563 Abs. 3 ZPO nicht selbst entscheiden. Es fehlt an den erforderlichen Feststellungen zur „Schwere“ der Tätigkeit im WST. Ohne diese kann nicht beurteilt werden, ob eine Einreihung in Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 Alt. 2 GLTV in Betracht kommt. Das Landesarbeitsgericht wird bei der erneuten Anhörung und Entscheidung diese Prüfung aufgrund des noch
GG von Amts wegen zu ermittelnden Sachverhalts durchzuführen und dabei Folgendes zu beachten haben: 52
VG verweigert. Er hat jeweils Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerungen berechtigt erfolgten. 56 2. Bei der Einreihung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Beschäftigungsgruppen des GLTV handelt es sich nicht nur bei den neu eingestellten, sondern auch bei den ins KST versetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern um
VG mitbestimmungspflichtige Eingruppierungen.
Auffassung der Arbeitgeberin sind diese weiterhin
Beschäftigungsgruppe II GLTV zu vergüten, so dass ein Zustimmungsersuchen zu einer erneuten Ein- und nicht Umgruppierung vorliegt (sh. Rn. 20). 57
Beschäftigungsgruppe II GLTV zu vergüten. Die
2 und Nr. 6 MTV maßgebende überwiegend auszuübende Tätigkeit entspricht nicht dem Tätigkeitsbeispiel „Kassierer/-innen mit einfacher Tätigkeit“ iSd. Beschäftigungsgruppe II GLTV, sondern erfüllt die Anforderungen „Kassierer/-innen mit gehobener Tätigkeit, z.B. an Etagenkassen“ iSd. Beschäftigungsgruppe III GLTV. 59 a) Für die Eingruppierung ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer maßgebend.
6 MTV gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass sich die ausgeübte Tätigkeit aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Beschäftigungsgruppen zusammensetzen kann (zur Bestimmung der Gesamt- und Teiltätigkeiten sh. Rn. 40). Die so bestimmte Gesamt- oder die Teiltätigkeiten sind dann tariflich (gesondert) zu bewerten. Dies gilt auch für die Erfüllung von Tätigkeitsbeispielen. Ein solches kann sich immer nur auf eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder eine Teiltätigkeit beziehen (BAG 26. Februar 2020 - 4 ABR 19/19 - Rn. 19 mwN). 60
der Systematik des MTV sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für die höhere Beschäftigungsgruppe ausscheidet (sh. zum inhaltsgleichen Vorgängertarifvertrag BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 19 ff.). 63
diesen Grundsätzen haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im KST eine gehobene Tätigkeit an Etagenkassen auszuüben. 66
der tariflichen Wertung eine gegenüber einer einfachen Kassiertätigkeit höhere Anforderung an die Tätigkeit. Dabei ist ohne Bedeutung, dass durch die bei der Arbeitgeberin genutzten Scanner die Erfassung aller Artikel des Warenhauses gleich verläuft. Die Tarifvertragsparteien haben ersichtlich auf die Größe des zu bearbeitenden Warenangebots, nicht auf die Art des Kassierens abgestellt (ähnlich zu Sammelkassen BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 37). Soweit die Größe des Warenangebots
Einführung des Tätigkeitsbeispiels durch den GLTV vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.