BAG, Beschluss vom 12.08.2024 – 4 AZB 8/24 – Prozesskostenhilfe - Erwerbstätigenfreibetrag - Krankengeldbezug 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des…
KARE600068799 ECLI:DE:BAG:2024:120824.B.4AZB8.24.0 BAG 4. Senat 20240812 4 AZB 8/24 Beschluss § 115 Abs 1 S 3 Nr 1 Buchst b ZPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 1 S 4 ZPO, § 47 SGB 5 vorgehend ArbG Verden, 27. August 2023, Az: 1 Ca 307/23 (PKH), Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 20. Februar 2024, Az: 10 Ta 19/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe - Erwerbstätigenfreibetrag - Krankengeldbezug 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Februar 2024 - 10 Ta 19/24 - wird zurückgewiesen.
1 I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Festsetzung von Raten im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens.
2 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers, welcher seit April 2023 Krankengeld bezieht, mit Schreiben vom 27. Juli 2023 zum 31. August 2023. Hiergegen reichte der Kläger Kündigungsschutzklage ein und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung. Das Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe ab dem 8. August 2023 und setzte hierfür monatlich zu zahlende Raten iHv. 22,00 Euro fest. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers - nachdem das Arbeitsgericht dieser mit Beschluss vom 29. Januar 2024 nicht abgeholfen hatte - zurückgewiesen.
3 Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 (- 3 AZB 90/08 -) geltend, ihm sei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO sei von seinem Einkommen abzusetzen. Maßgebend seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zu diesem habe sein Arbeitsverhältnis noch bestanden.
4 II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO ist vom Einkommen des Klägers nicht abzusetzen.
5 1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
6 2. Maßgebend für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Das ist vorliegend derjenige der Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts (vgl. BGH 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10 - Rn. 28; VGH Baden-Württemberg 21. Januar 2022 - 12 S 1594/21 - Rn. 3 mwN). § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO legt fest, dass für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge iSd. Satz 3 der Vorschrift die Beträge maßgebend sind, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik. Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Treten die Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse noch vor der abschließenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ein, ist das bereits im Rahmen dieses Beschlusses zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg 21. Januar 2022 - 12 S 1594/21 - Rn. 5).
7 3. Danach hat das Landesarbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers zu Recht nicht stattgegeben. Der Kläger stand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am 20. Februar 2024 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO findet dann nicht mehr statt.
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13 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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