dem das Arbeitsgericht dieser mit Beschluss vom
1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO sei von seinem Einkommen abzusetzen. Maßgebend seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zu diesem habe sein Arbeitsverhältnis noch bestanden. 4 II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Erwerbstätigenfreibetrag
1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO ist vom Einkommen des Klägers nicht abzusetzen. 5 1.
1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 6
1 Satz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Treten die Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse noch vor der abschließenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ein, ist das bereits im Rahmen dieses Beschlusses zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg 21. Januar 2022 - 12 S 1594/21 - Rn. 5). 7 3. Danach hat das Landesarbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers zu Recht nicht stattgegeben. Der Kläger stand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am 20. Februar 2024 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags
1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO findet dann nicht mehr statt. 8 a)
Hv. 50 vH des Regelsatzes vom Einkommen abzusetzen, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1
der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist. 9
der Höhe des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts richtet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies beruht allein darauf, dass der Anspruch bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Eine Berechnung
SGB V hätte hingegen dann stattgefunden, wenn der Anspruch auf Krankengeld während des Bezugs von Arbeitslosengeld, mithin erst
Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden wäre (vgl. etwa: Werner Gerlach in Hauck/Noftz SGB V Stand Juni 2024 K § 47b Rn. 5). Dem Kläger erwachsen
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ebenso wenig Aufwendungen, die einen Bezug zum Erwerbsleben haben, wie Beziehern von Krankengeld
12 cc) Dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 (- 3 AZB 90/08 -) kann - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entnommen werden, bei der Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags sei allein danach zu differenzieren, ob ein
SGB V oder
Zwar wurde darin im Fall einer Berechnung
SGB V eine Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags mangels Bezugs zu einer Erwerbstätigkeit abgelehnt. Die Entscheidung ist allerdings nicht so zu verstehen, dass es bei Erhalt eines
S des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ankommt. Vielmehr wird zwischen anstelle von Arbeitsentgelt gezahltem Krankengeld und solchem, das während der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, unterschieden (BAG 22. April 2009 - 3 AZB 90/08 - Rn. 8). 13 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Treber Klug Betz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600068799&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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