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BAG 4 AZB 8/24

Obsah (5)§ 115§ 114§ 120a§ 47b§ 47

KARE600068799 ECLI:DE:BAG:2024:120824.B.4AZB8.24.0 BAG 4. Senat 20240812 4 AZB 8/24 Beschluss § 115 Abs 1 S 3 Nr 1 Buchst b ZPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 1 S 4 ZPO, § 47 SGB 5 vorgehend ArbG Ver

dem das Arbeitsgericht dieser mit Beschluss vom

  1. Januar 2024 nicht abgeholfen hatte - zurückgewiesen. 3 Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom
  2. April 2009 (- 3 AZB 90/08 -) geltend, ihm sei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Der Erwerbstätigenfreibetrag

§ 115Abs.

1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO sei von seinem Einkommen abzusetzen. Maßgebend seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zu diesem habe sein Arbeitsverhältnis noch bestanden. 4 II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Erwerbstätigenfreibetrag

§ 115Abs.

1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO ist vom Einkommen des Klägers nicht abzusetzen. 5 1.

§ 114Abs.

1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die

ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 6

  1. Maßgebend für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Das ist vorliegend derjenige der Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts (vgl. BGH
  2. Mai 2010 - XII ZB 65/10 - Rn. 28; VGH Baden-Württemberg
  3. Januar 2022 - 12 S 1594/21 - Rn. 3 mwN). § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO legt fest, dass für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge iSd. Satz 3 der Vorschrift die Beträge maßgebend sind, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik.

§ 120aAbs.

1 Satz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Treten die Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse noch vor der abschließenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ein, ist das bereits im Rahmen dieses Beschlusses zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg 21. Januar 2022 - 12 S 1594/21 - Rn. 5). 7 3. Danach hat das Landesarbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers zu Recht nicht stattgegeben. Der Kläger stand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am 20. Februar 2024 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags

§ 115Abs.

1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO findet dann nicht mehr statt. 8 a)

§ 115Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO ist bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag i

Hv. 50 vH des Regelsatzes vom Einkommen abzusetzen, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1

der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist. 9

  1. b)Der für den Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags erforderliche Bezug zu einer Erwerbstätigkeit des Klägers besteht nicht mehr. Das Arbeitsverhältnis war bereits mit Ablauf des 31. August 2023 beendet. 10
  2. aa)Der Erwerbstätigenfreibetrag soll pauschaliert die erhöhten Aufwendungen ausgleichen, die einem im Arbeitsleben stehenden Beschäftigten entstehen. Dabei geht es um nicht näher spezifizierbare und damit zu pauschalierende Aufwendungen, für die das Gesetz davon ausgeht, dass sie solange anfallen, wie der Prozesskostenhilfeantragsteller im Erwerbsleben steht (BAG 22. April 2009 - 3 AZB 90/08 - Rn. 9 mwN). 11
  3. bb)Der Umstand, dass sich die Höhe des Krankengeldanspruchs des Klägers gem. § 47 SGB V

der Höhe des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts richtet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies beruht allein darauf, dass der Anspruch bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Eine Berechnung

§ 47b

SGB V hätte hingegen dann stattgefunden, wenn der Anspruch auf Krankengeld während des Bezugs von Arbeitslosengeld, mithin erst

Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden wäre (vgl. etwa: Werner Gerlach in Hauck/Noftz SGB V Stand Juni 2024 K § 47b Rn. 5). Dem Kläger erwachsen

Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ebenso wenig Aufwendungen, die einen Bezug zum Erwerbsleben haben, wie Beziehern von Krankengeld

§ 47bSGB V.

12 cc) Dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 (- 3 AZB 90/08 -) kann - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entnommen werden, bei der Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags sei allein danach zu differenzieren, ob ein

§ 47

SGB V oder

§ 47bSGB V berechnetes Krankengeld bezogen worden ist.

Zwar wurde darin im Fall einer Berechnung

§ 47b

SGB V eine Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags mangels Bezugs zu einer Erwerbstätigkeit abgelehnt. Die Entscheidung ist allerdings nicht so zu verstehen, dass es bei Erhalt eines

§ 47SGB V berechneten Krankengeldes nicht auf einen Bezug zur Erwerbstätigkeit i

S des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ankommt. Vielmehr wird zwischen anstelle von Arbeitsentgelt gezahltem Krankengeld und solchem, das während der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, unterschieden (BAG 22. April 2009 - 3 AZB 90/08 - Rn. 8). 13 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Treber Klug Betz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600068799&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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