BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 196/23 – 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Juli 2023 - 3 Sa 486/21…
KARE600068812 ECLI:DE:BAG:2024:240424.U.4AZR196.23.0 BAG 4. Senat 20240424 4 AZR 196/23 Urteil vorgehend ArbG Chemnitz, 5. November 2021, Az: 3 Ca 895/21, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 11. Juli 2023, Az: 3 Sa 486/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Juli 2023 - 3 Sa 486/21 - aufgehoben.
1 Die Parteien streiten über die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) für ihr Arbeitsverhältnis und sich daraus ergebende Vergütungsansprüche der Klägerin.
2 Die Klägerin, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bankkauffrau sowie eine solche als Köchin verfügt und seit 2010 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di ist, ist seit April 2011 bei der Beklagten als Badhelferin und Servicekraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31. Juli 2024 enden. Arbeitsvertraglich war ein Festgehalt iHv. 1.800,00 Euro brutto sowie die Zahlung einer Leistungszulage iHv. 100,00 Euro brutto vereinbart.
3 Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen e.V. Sie betreibt ein Eissportzentrum mit einer Eissporthalle und einer Eisschnelllaufbahn, das Golfbad „Gesundheitspark“ und verwaltet das Naherholungsgebiet am Stausee R. Für alle drei Liegenschaften hat sie den Betrieb eines Gaststättengewerbes der zuständigen Behörde angezeigt. Im Eissportzentrum und am Stausee R unterhält sie je eine Großküche. Die dort hergestellten Speisen werden über die gastronomischen Einrichtungen der Liegenschaften vertrieben. Im Eissportzentrum sind dies während der Wintersaison drei Imbissstände sowie drei Gasträume, die für Veranstaltungen genutzt werden können. Am Stausee R betreibt die Beklagte in der Sommersaison vier verschiedene Imbiss-, Grill- und Bareinrichtungen, die von den Badegästen genutzt werden können. Darüber hinaus existiert ein Bistro, welches sowohl von Gästen als auch von Dritten besucht werden kann und saisonunabhängig geöffnet ist. An den Imbisseinrichtungen können dort erworbene Speisen vor Ort verzehrt werden. Die Beklagte beschäftigt ca. 39 festangestellte Arbeitnehmer sowie einige Saisonkräfte.
4 Die Klägerin wird in den Wintermonaten im Eissportzentrum als Kassiererin an der Einlasskasse, in der Gästeinformation, bei der Einlasskontrolle und für die Aufsicht der Besucher eingesetzt. Zudem ist sie für die Schlittschuhausleihe inklusive deren technischer und hygienischer Kontrolle sowie Reinigung zuständig. In den Sommermonaten ist sie im Bereich des Stausees R in der dortigen Gastronomie und Küche mit der Zubereitung und dem Verkauf dort angebotener Speisen beschäftigt. Im April jeden Jahres verrichtet sie Hauswirtschaftstätigkeiten in Form von Spülen, Bügeln, Waschen und Putzen. Sie ist im Jahresdurchschnitt zu mindestens 60 vH ihrer Arbeitszeit in den Bistros und Imbissen der Beklagten beschäftigt.
5 Mit der Beklagten am 24. Februar 2020 zugegangenem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte unter Berufung auf die Geltung des TVöD/VKA auf, sie ab dem 1. Juli 2019 nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TVöD/VKA zu vergüten.
6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der TVöD/VKA gelte im Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. Sie könne daher eine Vergütung nach Entgeltgruppe 2 Stufe 5 TVöD/VKA beanspruchen.
7 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass sie ab dem 1. September 2021 einen Anspruch auf Entgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 5 der Entgeltordnung VKA zum TVöD hat;
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Sie hat die Auffassung vertreten, der TVöD/VKA gelte nicht für die Klägerin, da sie in einer „Gaststätte“ iSd. Bereichsausnahme nach § 1 Abs. 2 Buchst. r TVöD/VKA tätig sei. Der Begriff „Gaststätte“ sei unter Berücksichtigung der Regelungen in den Gaststättengesetzen weit auszulegen. Ausreichend sei, wenn hinsichtlich des gastronomischen Angebots eine abgrenzbare Organisationseinheit im Unternehmen bestehe, deren wirtschaftlicher Zweck über die Eigenversorgung, zB in Form einer Kantine, hinausgehe. Eine solche sei im Unternehmen der Beklagten unter der Leitung von Herrn S vorhanden. Dieser sei für die Gestaltung der Dienstpläne, den Einsatz der Mitarbeiter und die Gewährung von Urlaub zuständig. Es erfolge für die Organisationseinheit „Gastronomie/Service“ eine eigene betriebswirtschaftliche Kostenerfassung. Die Organisationseinheit werde wie ein externer Dienstleister der Gastronomiebranche tätig.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit Gegenstand der Revision - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
10 Die zulässige Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
11 I. Die Klage ist - nach gebotener Auslegung - zulässig.
12 1. Der Feststellungsantrag ist als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zu verstehen (vgl. hierzu BAG 30. November 2022 - 4 AZR 195/22 - Rn. 13; 5. Mai 2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 12). Die Klägerin verfolgt ersichtlich das Ziel, die Vergütungsverpflichtung der Beklagten nach einer bestimmten Entgeltgruppe feststellen zu lassen. Soweit die Klägerin neben der Entgeltgruppe auch eine bestimmte Stufe benennt, ist dies lediglich als Klarstellung bezogen auf den im Antrag genannten Zeitpunkt und nicht als selbstständiges Feststellungsbegehren zu verstehen. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Klägerin im Falle eines Obsiegens mit dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Entgeltgruppe 2 TVöD/VKA ab dem 1. September 2021 die Stufe 5 zustehen würde.
13 2. Der Zahlungsantrag ist ebenfalls zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt für die Monate August 2019 bis August 2021 die Zahlung der Differenz zwischen der durch die Beklagte gezahlten Vergütung und einer sich aus Entgeltgruppe 2 Stufe 5 TVöD/VKA ergebenden Vergütung. Die monatlichen Beträge hat sie im Einzelnen beziffert.
14 II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der TVöD/VKA habe für das Arbeitsverhältnis der Parteien trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) nicht gegolten, da die Klägerin nach § 1 Abs. 2 Buchst. r TVöD/VKA vom Geltungsbereich des TVöD/VKA nicht erfasst sei. Die Klägerin ist keine Beschäftigte in einer Gaststätte iSd. tariflichen Bereichsausnahme.
15 1. Nach § 1 Abs. 2 Buchst. r TVöD/VKA gilt der TVöD/VKA nicht für „Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststätten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbetrieben und Ziegeleien“. „Beschäftigter in Gaststätten“ ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nur, wer in einem Betrieb tätig wird, bei dem es sich seinem arbeitstechnischen Zweck nach um eine Gaststätte handelt. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift (zu den Maßstäben der Tarifauslegung BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).
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Anhaltspunkte dafür, die Tarifvertragsparteien hätten abweichend von diesem Grundsatz an ein Unternehmen oder - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - an eine „abgrenzbare Einheit“ ohne eigenen Leitungsapparat anknüpfen wollen, bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Tarifvertragsparteien zB in § 1 Abs. 1 Buchst. d TVöD/VKA ausdrücklich auf einen „rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden ... Betrieb“ abgestellt haben. Die Formulierung dient ersichtlich ausschließlich der Abgrenzung zum Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V) und zum Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW) als spezielleren Spartentarifverträgen.
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26 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin keine Beschäftigte „in Gaststätten“.
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29 III. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob und in welchem Umfang die Klage begründet ist, kann der Senat nicht beurteilen. Es fehlt - aus Sicht des Landesarbeitsgerichts konsequent - an den für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin erforderlichen Feststellungen.
30 1. Das Landesarbeitsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob sich die Eingruppierung der Klägerin nach §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA oder den früheren Eingruppierungsregelungen (§§ 22, 23 BAT-O oder BMT-G-O iVm. landesbezirklichen Vorschriften, jeweils iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) richtet. Das ist davon abhängig, ob sich ihre Tätigkeit nach dem 1. Januar 2017 geändert oder sie fristgerecht einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt hat (vgl. hierzu ausf. BAG 19. Oktober 2022 - 4 AZR 470/21 - Rn. 15 ff.). Sodann wird es die Tätigkeit der Klägerin anhand der maßgebenden Eingruppierungsbestimmungen zu bewerten haben. Soweit die Parteien übereinstimmend - ggf. nach Überleitung - von einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 2 TVöD/VKA ausgehen sollten, wäre insoweit eine summarische Prüfung ausreichend (vgl. hierzu BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 27).
31 2. Soweit danach Ansprüche der Klägerin auf Vergütung nach Entgeltgruppe 2 TVöD/VKA bestehen, wird das Landesarbeitsgericht bei der Berechnung der Differenzvergütung zu beurteilen haben, ob die an die Klägerin gezahlte Leistungszulage hierbei zu berücksichtigen ist.
32 3. Soweit danach Ansprüche der Klägerin entstanden sein sollten, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob diese rechtzeitig iSd. § 37 Abs. 1 TVöD/VKA geltend gemacht worden sind. Nach dessen Abs. 1 verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
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