BAG, Urteil vom 19.06.2024 – 5 AZR 192/23 – Einrichtungsbezogener Impfnachweis - Abmahnung Der Arbeitgeber war grundsätzlich nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer wegen…
KARE600068869 ECLI:DE:BAG:2024:190624.U.5AZR192.23.0 BAG 5. Senat 20240619 5 AZR 192/23 Urteil § 20a Abs 2 IfSG vom 18.03.2022, § 20a Abs 1 S 1 IfSG vom 18.03.2022, § 20a Abs 5 IfSG vom 18.03.2022, § 22a Abs 1 IfSG vom 18.03.2022, § 106 S 1 GewO, § 3 Abs 1 S 1 EntgFG, § 615 S 1 BGB, § 297 BGB vorgehend Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, 4. August 2022, Az: 5 Ca 124/22, Teilurteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 28. Februar 2023, Az: 11 Sa 51/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einrichtungsbezogener Impfnachweis - Abmahnung Der Arbeitgeber war grundsätzlich nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer wegen Nichtvorlage eines Nachweises iSd. § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG aF eine Abmahnung zu erteilen.
1 Die Parteien streiten über restliche Vergütung für den Monat März 2022 und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin. Hintergrund sind die Regelungen zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis nach § 20a IfSG in den - soweit vorliegend erheblich - im Wesentlichen gleichlautenden Fassungen vom 10. Dezember 2021 und 18. März 2022 (iF IfSG aF).
2 Die Klägerin ist seit dem 29. August 2007 bei dem Beklagten, der ein Altenpflegeheim betreibt, als Altenpflegerin beschäftigt. Sie arbeitet im Schichtdienst und verdient durchschnittlich 4.629,97 Euro brutto monatlich.
3 Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 wies der Beklagte die Klägerin unter der Überschrift „einrichtungsbezogene COVID-19-Impfpflicht ab 15.03.2022“ darauf hin, Beschäftigte von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen müssten bis zum 15. März 2022 dem Arbeitgeber einen „Nachweis über eine abgeschlossene Impfung gegen COVID-19, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen“. Erfolge dies nicht, dürften sie nicht mehr beschäftigt werden und seien vom Beklagten „bis auf Widerruf von der Arbeit ohne Lohnausgleich freizustellen“.
4 Die nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Klägerin legte dem Beklagten bis zum 15. März 2022 einen entsprechenden Nachweis nicht vor. Daraufhin erteilte ihr dieser unter dem 17. März 2022 eine Abmahnung und stellte sie widerruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. In dem Schreiben heißt es ua.: „Nach § 20a IfSG müssten Sie ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein, um in unserer Einrichtung arbeiten zu können. Nach dieser Regelung sind Sie auch verpflichtet, uns bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Nebenpflicht, gegen die Sie verstoßen haben. Diesen Vertragsverstoß mahnen wir hiermit ab und weisen darauf hin, dass wir uns die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorbehalten, sofern Sie nicht bis zum 22.03.2022 uns gegenüber einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Gleichzeitig sprechen wir Ihnen hiermit, wie bereits angekündigt, ab dem 16.03.2022 bis auf Widerruf eine betriebliche Freistellung ohne Lohnausgleich aus. Eventuell vorhandene Mehrarbeitsstunden werden mit der Gehaltszahlung Ende des Monats ausbezahlt.“ 5 Mit ihrer am 4. Mai 2022 anhängig gemachten Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision von Belang - restliche Vergütung für den Monat März 2022 in rechnerisch unstreitiger Höhe sowie die Entfernung der Abmahnung vom 17. März 2022 aus ihrer Personalakte verlangt. Ihre Forderung hat sie auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gestützt und vorgetragen, sie sei vom 21. bis zum 31. März 2022 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 arbeitsunfähig krank gewesen. Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte habe sich nach der Freistellung im Annahmeverzug befunden, sie sei leistungswillig und leistungsfähig gewesen und hätte - weil schon vor dem 15. März 2022 beim Beklagten tätig (sog. Bestandskraft) - bis zu einer entsprechenden Untersagung durch die zuständige Behörde auch arbeiten dürfen. Für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit schulde der Beklagte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die ihr erteilte Abmahnung sei unberechtigt, es habe neben der öffentlich-rechtlichen Pflicht aus § 20a Abs. 2 IfSG aF keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht bestanden, dem Arbeitgeber den Impf- oder Genesenenstatus nachzuweisen. Zudem habe der Beklagte über das Verlangen eines Impfnachweises nicht erzwingen dürfen, dass sie sich impfen lasse.
6 Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.564,28 Euro brutto abzüglich 324,15 Euro erhaltenes Arbeitslosengeld nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit 3. April 2022 zu zahlen;
7 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wesentlichen gemeint, er sei berechtigt gewesen, die ungeimpfte Klägerin von der Arbeit unbezahlt freizustellen. § 20a IfSG aF liege die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass grundsätzlich keine Personen, die nicht über die gesetzlich vorgesehenen Nachweise verfügten, in Pflegeeinrichtungen wie der vom Beklagten betriebenen beschäftigt werden sollen. Dem sei er gefolgt. Entgeltfortzahlung wegen Krankheit schulde er nicht, weil das Unterlassen einer möglichen Impfung gegen das Coronavirus einen erheblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartende Eigeninteresse darstelle, zudem fehle es an der erforderlichen Monokausalität. Die streitgegenständliche Abmahnung sei berechtigt, weil die Klägerin objektiv gegen ihre Pflicht zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 20a Abs. 2 IfSG aF verstoßen habe. Ob ihr dabei Verschulden zur Last gelegt werden könne, sei unerheblich.
8 Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil dem Zahlungsantrag stattgegeben und die Klage gegen die Abmahnung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin auch der Klage gegen die Abmahnung stattgegeben und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Zahlungsklage weiter und begehrt hinsichtlich der Klage gegen die Abmahnung die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
9 Die zulässige Revision des Beklagten ist hinsichtlich der Zahlungsklage begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe für die Zeit ihrer Freistellung im März 2022 Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 17. März 2022 aus der Personalakte der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht hingegen im Ergebnis zu Recht stattgegeben, so dass sich insoweit die Revision des Beklagten als unbegründet erweist.
10 I. Die Klage auf die „restliche Vergütung“ für den Monat März 2022, deren Höhe zwischen den Parteien außer Streit steht, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen unbegründet. Die Klägerin hat für die Zeit ihrer Freistellung und der vom Beklagten nicht bestrittenen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 weder Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
11 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, weil sie im Streitzeitraum aus in ihrer Person liegenden Gründen außer Stande war, die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken, § 297 BGB.
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Kamen sie dem nicht nach, hatte die Einrichtungsleitung das jeweils zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen (§ 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG aF). Dieses konnte nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aF solchen Mitarbeitern gegenüber ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Demgegenüber mussten Personen, die ab dem 16. März 2022 (erstmals) in einer der im Gesetz genannten Einrichtungen tätig werden sollten, nach § 20a Abs. 3 IfSG aF vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Immunitätsnachweis vorlegen. Taten sie dies nicht, durften sie nach § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG aF in den entsprechenden Einrichtungen nicht beschäftigt werden.
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27 (a) Dem Wortlaut von § 20a IfSG aF lässt sich nicht entnehmen, dass eine Umsetzung der dort geregelten Tätigkeitsvoraussetzung auf privatrechtlicher Ebene durch den Arbeitgeber unzulässig sein sollte. § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG aF verpflichtete den Arbeitgeber, das zuständige Gesundheitsamt zu unterrichten, wenn Bestandskräfte bis zum Ablauf des 15. März 2022 den gesetzlich vorgesehenen Immunitätsnachweis nicht vorlegten. Diese Regelung befasste sich insoweit - wie auch § 20a Abs. 3 Satz 2 IfSG aF - nur mit den (Informations-)Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Gesundheitsamt (so auch Bonitz/Schleiff NZA 2022, 233, 237), ohne Anhaltspunkte dafür, dass damit eine abschließende Regelung getroffen sein sollte. § 20a Abs. 5 IfSG aF regelte das weitere Vorgehen des Gesundheitsamts, darunter seine Befugnis, Personen, die trotz Anforderung keinen Immunitätsnachweis vorlegten, das Betreten der im Gesetz genannten Einrichtungen oder eine Tätigkeit in diesen zu untersagen. Die Regelungen in § 20a IfSG aF bezogen sich insgesamt auf die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, Befugnisse und verfahrensrechtlichen Vorgaben. Eine ausdrückliche Pflicht zur Weiterbeschäftigung von Bestandskräften ohne Immunitätsnachweis oder ein Verbot arbeitsrechtlicher Maßnahmen gegenüber diesen statuierte das Gesetz nicht.
28 (b) Auch in der Gesetzesbegründung finden sich keine konkreten Aussagen zu den Auswirkungen des Fehlens der beruflichen Tätigkeitsvoraussetzung nach § 20a IfSG aF auf die arbeitsrechtlichen Vertragsbeziehungen. Weitere denkbare „arbeitsrechtliche Konsequenzen“ werden dort hinsichtlich der Bestandskräfte lediglich mit Bezug zu einem vom Gesundheitsamt angeordneten Betretungs- oder Tätigkeitsverbot angesprochen (BT-Drs. 20/188 S. 42). Den Fall, dass ein solches nicht oder zunächst (noch) nicht ausgesprochen wird, behandelt die Gesetzesbegründung nicht.
29 (c) Nicht maßgeblich für die Interpretation von § 20a IfSG aF und in der Sache unzutreffend ist die Handreichung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten vom 22. Februar 2022, in der ausgeführt wird, ein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung sei nicht begründet (S. 21 - zuletzt abgerufen am 19. Juni 2024 unter https://www.bsn-ev.de/site/assets/files/63723/faqs_zu_20a_ifsg-1_2022-02-22.pdf [der Link führt auf die Seite des Behinderten Sportverbands Niedersachsen, auf der Internetseite des BMG findet sich die Handreichung nicht mehr]). Das BMG ist als Teil der Exekutive nicht zur verbindlichen Auslegung von Gesetzen berechtigt (vgl. auch Chama/Noll MDR 2022, 406, die aber dennoch eine Berechtigung zur Freistellung ablehnen).
30 (d) Der aus der Gesetzesbegründung hinreichend deutlich erkennbare Zweck der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht nach § 20a IfSG aF spricht klar dafür, dass Arbeitgeber nach § 106 Satz 1 GewO die Tätigkeit als Altenpflegerin in einer Einrichtung wie dem vom Beklagten betriebenen Altenpflegeheim vom Vorliegen der in § 20a Abs. 2 IfSG aF geregelten Tätigkeitsvoraussetzung abhängig machen konnten. Die gesetzliche Regelung sollte dem Schutz der sog. vulnerablen Personengruppen dienen, bei denen aufgrund ihres Gesundheitszustands und/oder Alters ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen COVID-19-Krankheitsverlauf besteht, die zudem häufig weniger gut auf die Impfung ansprechen bzw. bei denen sonstige Schutzmaßnahmen weniger gut umgesetzt werden können (vgl. BT-Drs. 20/188 S. 1 ff., 37 f.). Mit der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht wurde eine Erhöhung der Impfquote der Beschäftigten in den in § 20a IfSG aF aufgeführten Einrichtungen angestrebt (vgl. BT-Drs. 20/188 S. 4, 37). Betretungs- und Tätigkeitsverbote sollten vulnerable Personen darüber hinaus auch dann schützen, wenn sich die von der Nachweispflicht Betroffenen gegen eine Impfung entschieden und gleichwohl ihre Tätigkeit fortsetzen wollten; zugleich sollten die Verbote Zwecken des öffentlichen Gesundheitsschutzes dienen (BT-Drs. 20/188 S. 42).
31 (e) Ausgehend hiervon können § 20a Abs. 2, 3 und 5 IfSG aF auch im Zusammenhang nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Arbeitgeber bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamts zu einer Weiterbeschäftigung von Bestandskräften verpflichtet gewesen wären, die keinen Immunitätsnachweis vorgelegt hatten. Die unterbliebene Anordnung eines unmittelbaren gesetzlichen Betretungs- und Tätigkeitsverbots auch für Bestandskräfte verfolgte im Rahmen des gesetzlichen Gesamtkontextes ersichtlich einen anderen Zweck. Der Gesetzgeber sah bei diesem Personenkreis ein Bedürfnis für eine - gebundene - Ermessensentscheidung, bei der dem Gesundheitsamt jedoch - vorbehaltlich besonders gelagerter Einzelfälle - kein relevanter Spielraum verblieb. Der § 20a Abs. 5 IfSG aF zugrundeliegende Regelungszweck, vulnerable Personen zu schützen, legte vielmehr den Erlass einer Anordnung nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aF im Regelfall nahe (vgl. BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 85, BVerfGE 161, 299). Bestandskräften sollte nicht ein dem Gesetzeszweck zuwiderlaufender Beschäftigungsanspruch aufrechterhalten bleiben, sondern es sollte allein die Berücksichtigung besonders gelagerter Einzelfälle möglich bleiben. Dabei sollte insbesondere der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens Rechnung getragen werden.
32 (f) Dieser Regelungszweck erforderte es, auch dem Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung zu ermöglichen (vgl. auch BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 245, BVerfGE 161, 299, wonach „insbesondere“ die Gesundheitsämter entsprechend befugt waren). Die Gesundheitsämter arbeiteten „am Rand der Belastbarkeit bzw. deutlich darüber hinaus“ und waren ersichtlich zur Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots zeitnah nach Eingang der Arbeitgebermeldungen nicht in der Lage (vgl. die Stellungnahme Deutscher Landkreistag vom 7. Dezember 2021 [S. 2] und die Stellungname Deutscher Städtetag vom 7. Dezember 2021 [S. 3] im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, beide zuletzt abgerufen am 19. Juni 2024 unter https://www.bundestag.de/ausschuesse/hauptausschuss/anhoerungen/870414-870414).
Ein bloßes Abstellen auf das Tätigwerden der Gesundheitsämter hätte demzufolge zu einem weitgehenden Leerlaufen der Regelung in § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aF führen können, einer Vorschrift, die mit dem erstrebten Schutz von Gesundheit und Leben der besonders gefährdeten, vulnerablen Personen überragend wichtigen Rechtsgütern diente (BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 256, aaO). Darüber hinaus kommt es für die Beurteilung, ob ein besonders gelagerter Einzelfall vorliegt und ob eine Beschäftigung nicht geimpfter Mitarbeiter für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit einer bestimmten Einrichtung erforderlich ist, aufgrund seiner Sachnähe und Kenntnis der persönlichen und betrieblichen Gegebenheiten ohnehin primär auf die Einschätzung des Arbeitgebers an.
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37 (a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen trägt der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (st. Rspr., BAG 30. November 2022 - 5 AZR 336/21 - Rn. 38 f.; 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 27, BAGE 178, 150; 27. April 2021 - 9 AZR 343/20 - Rn. 68).
38 (b) Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, wobei es nicht auf die vom Arbeitgeber angestellten Erwägungen, sondern darauf ankommt, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine solche Kontrolle hat das Landesarbeitsgericht in Verkennung der Rechtslage unterlassen. Trotz des den Tatsacheninstanzen bei der Ausübungskontrolle zustehenden, vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums (vgl. BAG 30. November 2022 - 5 AZR 336/21 - Rn. 39), kann der Senat über die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Konkretisierung der Arbeitsleistung selbst entscheiden. Denn vorliegend ergibt sich die Wahrung billigen Ermessens ausnahmsweise schon daraus, dass der Beklagte sich im Rahmen des gesetzlich Vorgesehenen bewegt und lediglich den vom Gesetzgeber mit § 20a IfSG aF primär bezweckten Schutz besonders vulnerabler Personen während der Corona-Pandemie verwirklicht hat. Dabei durfte er davon ausgehen, dass der Gesetzgeber bei seiner Normsetzung die Interessen der betroffenen Beschäftigten ausreichend abgewogen hat. Besondere Umstände, die dem vom Gesetzgeber unterstellten Regelfall der Nichtbeschäftigung entgegenstünden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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40 2. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann die Klägerin ihren Zahlungsanspruch für die Zeit vom 21. bis zum 31. März 2022 nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG stützen. Nach dieser Bestimmung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
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43 So liegt der Fall hier. Die Erkrankung der Klägerin war wegen des zugleich fehlenden Immunitätsnachweises nicht die alleinige Ursache für den Verdienstausfall. Auch ohne Erkrankung hätte sie keinen Anspruch auf Vergütung gehabt, weil sie außer Stande war, im Streitzeitraum die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken und der Beklagte deshalb trotz der Nichtbeschäftigung der Klägerin nach § 297 BGB nicht in Annahmeverzug geraten konnte.
44 II. Die Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 17. März 2022 aus der Personalakte der Klägerin ist begründet. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
45 1. Mit einer Abmahnung übt der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen weist er den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf deren Verletzung aufmerksam (Rüge- und Dokumentationsfunktion). Zum anderen fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, sofern ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion) (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 20 mwN, BAGE 142, 331; vgl. auch BAG 23. August 2023 - 5 AZR 349/22 - Rn. 66; zur kündigungsrechtlichen Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei besonders schweren Pflichtverstößen wie zB dem Vortäuschen, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden zu können, sh.
BAG 14. Dezember 2023 - 2 AZR 66/23 - Rn. 23, 29). Bei einer zu Unrecht erteilten Abmahnung kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht etwa, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (st. Rspr., vgl. zB BAG 15. Juni 2021 - 9 AZR 413/19 - Rn. 17; 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13, BAGE 142, 331, jeweils mwN; ebenso die hM im Schrifttum, sh. nur KR/Fischermeier/Krumbiegel 13. Aufl. § 626 BGB Rn. 297;
Schaub ArbR-HdB/Linck 20. Aufl. § 132 Rn. 31; APS/Vossen 7. Aufl. KSchG § 1 Rn. 415, jeweils mwN).
46 2. Davon ausgehend hat die Klägerin Anspruch auf Entfernung der streitgegenständlichen Abmahnung aus ihrer Personalakte. In der unterlassenen Vorlage eines Immunitätsnachweises liegt keine abmahnfähige arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.
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52 III. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, über die erstinstanzlichen Kosten wird das Arbeitsgericht in seinem Schlussurteil mitentscheiden müssen.
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