KARE600068906 ECLI:DE:BAG:2024:010824.U.6AZR271.23.0 BAG 6. Senat 20240801 6 AZR 271/23 Urteil § 64 Abs 6 S 1 ArbGG, § 97 Abs 1 ZPO, § 139 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO vorgehend ArbG Koblenz, 28. April 2022, Az: 2 Ca 2917/21, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 12. Oktober 2023, Az: 5 Sa 154/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Berufung - Klageerweiterung 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Oktober 2023 - 5 Sa 154/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. April 2022 - 2 Ca 2917/21 - als unzulässig verworfen wird. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Anrechnung der bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung bei Einstellung des Klägers. 2 Der Kläger ist Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung. Von Dezember 2010 bis August 2016 war er beim Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt R e.V. (im Folgenden AWO) als Fachkraft für Betreuungen und Querschnittsarbeit beschäftigt und erhielt Vergütung nach VergGr. IVa des Bundes-Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II). Im September 2016 wurde er als Bewährungshelfer beim beklagten Land eingestellt. Bis zu seiner Berufung in das Beamtenverhältnis im Oktober 2020 fanden auf sein Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Bei seiner Einstellung wurde er unter Zuordnung in die Stufe 1 nach Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet. 3 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei bereits mit Einstellung beim beklagten Land der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 TV-L zuzuordnen gewesen. Die während seiner Tätigkeit als Betreuer bei der AWO erworbene Berufserfahrung sei für seine Arbeit als Bewährungshelfer einschlägig iSv. § 16 Abs. 2 TV-L und deshalb für die Stufenzuordnung gemäß Satz 3 der Tarifnorm zu berücksichtigen. 4 Er hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 9.029,22 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5 Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. 6 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 7 Die Revision des Klägers ist unbegründet, da bereits seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zulässig gewesen ist. Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. 8 I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht - wie vorliegend - das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (st. Rspr., vgl. zB BAG 15. Dezember 2022 - 2 AZR 117/22 - Rn. 4 mwN; 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 11 mwN). 9 II. Die Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. 10 1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (vgl. zB BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15; 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 27 mwN, BAGE 169, 72). 11 Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (st. Rspr., zB BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 19; 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 14 mwN). 12 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung unzulässig. Der Kläger setzt sich nicht - hinreichend - mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. Er hat nicht berücksichtigt, dass das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt hat. 13
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