BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 2 AZR 134/23 – Fahrberechtigung für Triebfahrzeuge - Entziehung der Zusatzbescheinigungen 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des…
KARE600068984 ECLI:DE:BAG:2024:200624.U.2AZR134.23.0 BAG 2. Senat 20240620 2 AZR 134/23 Urteil § 3 Abs 1 TfV vom 29.04.2011, § 9 TfV vom 29.04.2011, § 12 TfV vom 29.04.2011, § 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 KSchG vorgehend ArbG Mönchengladbach, 12. November 2021, Az: 5 Ca 1138/21, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 22. Dezember 2022, Az: 13 Sa 13/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Fahrberechtigung für Triebfahrzeuge - Entziehung der Zusatzbescheinigungen 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2022 - 13 Sa 13/22 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufgehoben, wie es die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12. November 2021 - 5 Ca 1138/21 - verurteilt hat, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung für die Monate Mai 2021 bis Januar 2022 zu zahlen und die Zusatzbescheinigungen zum Triebfahrzeugführerschein herauszugeben.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie vom Kläger geltend gemachte Ansprüche auf Herausgabe von Zusatzbescheinigungen nach der Triebfahrzeugführerscheinverordnung in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: TfV aF), Zahlung von Annahmeverzugsvergütung und Erstattung von Schulungskosten.
2 Der Kläger arbeitet seit Dezember 2017 als Triebfahrzeugführer bei dem beklagten Eisenbahnverkehrsunternehmen, das regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftigt. Der Kläger hat eine Fahrberechtigung für Triebfahrzeuge nach § 3 TfV aF. Diese setzt sich zusammen aus einem Triebfahrzeugführerschein gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TfV aF, den das Eisenbahn-Bundesamt ausstellt, und Zusatzbescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 TfV aF der Klassen A (Rangierfahrten) und B1 (Personenverkehr), die von der Beklagten erteilt wurden.
3 Im Januar 2019 überfuhr der Kläger bei der Einfahrt in einen Bahnhof ein auf „Halt“ stehendes Signal. Er erhielt daraufhin eine Ermahnung vom Betriebsleiter, der ihn zudem im Februar 2019 bei einer Zugfahrt begleitete und auf die strikte Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Vorschriften hinwies.
4 Am 16. März 2021 bestätigte der Kläger bei der Ausfahrt aus einem Bahnhof durch Bedienen der „Wachsamkeitstaste“, das Vorsignal gesehen zu haben, welches sich ca. 1.350 Meter vor dem Hauptsignal befindet und zu diesem Zeitpunkt entweder „Halt erwarten“ oder „Langsamfahrt erwarten“ anzeigte.
5 Nach Verlassen des Bahnhofs beschleunigte der Kläger den Zug auf 58 km/h und leitete ca. 14 Sekunden später eine Schnellbremsung bis zum Stand ein, wobei trotz Überfahrens des Hauptsignals keine Zwangsbremsung ausgelöst wurde. Diese wird aktiviert, wenn ein auf Höhe des Hauptsignals verbauter Magnet bei einem „Halt“ zeigenden Signal mit dem Magnet an der Lokomotive des Zugs Kontakt aufnimmt. An der vom Kläger geführten Lokomotive befand sich der Magnet ca. 4,00 bis 4,80 Meter hinter der Zugspitze. Der Kläger kontaktierte per Funk den Fahrdienstleiter, der ihm eine Weiterfahrt auf Sicht erlaubte.
6 In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. März 2021 gab der Kläger an, das „Halt“ zeigende Hauptsignal aufgrund einer Unachtsamkeit zu spät gesehen zu haben, weshalb er eine Schnellbremsung eingeleitet, es aber nicht mehr geschafft habe, rechtzeitig vor dem Signal anzuhalten. Deswegen habe er den Vorfall gemeldet. Er sei ca. 8,00 bis 10,00 Meter hinter dem Signal zum Stehen gekommen. Da keine Zwangsbremsung ausgelöst worden sei, müsse das Signal entweder noch rechtzeitig umgesprungen sein oder er habe den Magnet noch nicht überfahren. In einer E-Mail des für „Ereignisuntersuchungen“ zuständigen Eisenbahnbetriebsleiters der D AG vom 17. März 2021 ist aufgeführt, dass das „Halt“ zeigende Hauptsignal um etwa eine halbe Zuglänge überfahren worden sei.
7 Aufgrund des Vorfalls sperrte der Betriebsleiter der Beklagten den Kläger am 17. März 2021 für den Betrieb und forderte ihn spätestens am 19. März 2021 auf, die von der Beklagten erteilten Zusatzbescheinigungen nach der TfV aF herauszugeben.
8 Am 19. März 2021 nahm der Kläger auf Anweisung der Beklagten an einer Simulatorüberprüfung teil. Diese fand bei einem zum selben Konzern wie die Beklagte gehörenden Unternehmen statt. Der Kläger beschleunigte einen virtuellen Zug hierbei auf ca. 40 km/h, obwohl ihm zuvor durch ein „Vorsichtsignal“ angezeigt worden war, dass auf den nachfolgenden 400 Metern auf Sicht und langsam gefahren werden müsse. Zudem setzte er nach einer simulierten Zwangsbremsung die Weiterfahrt fort, ohne sich vorher den betreffenden Befehl der Fahrdienstleitung diktieren zu lassen. Bei einer weiteren Simulatorfahrt am 25. März 2021 überschritt der Kläger die durch ein „Langsamfahrtsignal“ vorgegebene Höchstgeschwindigkeit mit 56 km/h statt der erlaubten 40 km/h um 40 % und überfuhr zudem ein „Haltsignal“.
9 Am 27. April 2021 kam der Kläger dem Herausgabeverlangen der Beklagten betreffend die Zusatzbescheinigungen nach.
10 Die Beklagte informierte das Eisenbahn-Bundesamt gegen Ende April 2021 über den Vorfall vom 16. März 2021 sowie über die vom Kläger nicht bestandenen Simulatorüberprüfungen am 19. und 25. März 2021. Mit Schreiben vom 29. April 2021 hörte das Eisenbahn-Bundesamt den Kläger hierzu an und äußerte Zweifel an seiner Eignung, ein Triebfahrzeug führen zu können. Es räumte ihm die Möglichkeit ein, bis zum 31. Mai 2021 an einer Schulung durch eine vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannte Schulungseinrichtung teilzunehmen, die mit einem Leistungsnachweis und einer Simulatorüberprüfung abgeschlossen werden muss. Es sei beabsichtigt, seinen Triebfahrzeugführerschein auszusetzen, soweit er nicht bis 31. Mai 2021 die Zweifel an seiner Eignung ausgeräumt habe.
11 Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 17. Mai 2021 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2021 und zahlte ab Mai 2021 dem Kläger keine Vergütung mehr. Seit dem 25. Mai 2021 erhält er Arbeitslosengeld.
12 Ende Mai 2021 besuchte der Kläger eine zweitägige Nachschulung bei einem vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Schulungsunternehmen und absolvierte dort erfolgreich ein Simulatortraining. Das Schulungsunternehmen stellte dem Kläger dafür 2.903,60 Euro in Rechnung, zu deren Zahlung er die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2021 erfolglos aufforderte.
13 Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 bestätigte das Eisenbahn-Bundesamt dem Kläger, dass der Nachschulungsnachweis ausreichend sei, um die Zweifel an seiner Eignung als Triebfahrzeugführer auszuräumen. Es sah von der Aussetzung des Triebfahrzeugführerscheins des Klägers ab.
14 Mit seiner rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung der Beklagten gewandt. Der Vorfall vom 16. März 2021 sowie die Simulatorüberprüfungen vom 19. und 25. März 2021 rechtfertigten diese nicht. Am 16. März 2021 habe das Vorsignal nur auf „Langsamfahrt erwarten“ gestanden. Die Schnellbremsung habe er eingeleitet, weil er gemeint habe, das Hauptsignal stehe auf „Halt“. Er sei sich jedoch nicht sicher, ob das zutreffe, oder er dies wegen der tief stehenden Sonne nur angenommen habe. Ferner bestreite er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung. Für eine dauerhafte Entziehung der Zusatzbescheinigungen gebe es keine Grundlage. Die Beklagte müsse sie wieder herausgeben. Ihm stünden für den Zeitraum Mai 2021 bis Januar 2022 Vergütungsansprüche gegen die Beklagte wegen Annahmeverzugs zu. Ab Juni 2021 könne er jedenfalls Schadensersatz verlangen. Die Beklagte müsse ferner seine Schulungskosten tragen.
15 Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - sinngemäß beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 17. Mai 2021 zum 31. August 2021 aufgelöst wurde;
16 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
17 Das Arbeitsgericht hat dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten betreffend den Kündigungsschutzantrag zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers dem Weiterbeschäftigungsantrag entsprochen. Weiterhin hat es die Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung und zur Herausgabe der Zusatzbescheinigungen verurteilt. Hinsichtlich der Schulungskosten hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision insoweit nicht zugelassen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger macht im Wege einer Anschlussrevision weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der Schulungskosten gegen die Beklagte geltend.
18 Die zulässige Revision der Beklagten ist nur bezüglich des Herausgabeanspruchs und des Annahmeverzugsanspruchs begründet. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), da es eine Rechtsnorm verletzt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Hinsichtlich der Annahmeverzugsvergütung für den Monat Mai 2021 kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederherstellen. Im Übrigen war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags ist die Revision der Beklagten unbegründet. Dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers kommt daher keine Bedeutung mehr zu. Die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig.
19 I. Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit sie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 17. Mai 2021 betrifft. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Kündigung als personenbedingte mangels sozialer Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam ist.
20 1. Als Gründe in der Person, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial rechtfertigen können, kommen Umstände in Betracht, die auf den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhen. Eine auf sie gestützte Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person - die nicht von ihm verschuldet sein müssen - zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist. In diesen Fällen liegt in der Regel eine erhebliche und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses vor, der der Arbeitgeber, wenn keine andere Beschäftigung mehr möglich ist, mit einer Kündigung begegnen kann. Allerdings ist eine auf Gründe in der Person des Arbeitnehmers gestützte Kündigung unverhältnismäßig, wenn sie zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist.
21 2. Wird - wie vorliegend - die Kündigung auf einen Eignungs- oder Befähigungsmangel gestützt, der zu einer Störung des Arbeitsverhältnisses führt, ist diese nur verhältnismäßig, wenn der Eignungs- oder Befähigungsmangel nach einer vorzunehmenden Prognose nicht in einem vertretbaren Zeitraum behoben werden kann (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 15; 19. April 2012 - 2 AZR 233/11 - Rn. 34). Die Nichterfüllung der Arbeitspflicht muss sich außerdem nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitgeber typischerweise von der Vergütungspflicht befreit ist, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr vertragsgerecht erbringen kann (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 15; 7. Februar 1990 - 2 AZR 359/89 - zu C V der Gründe). Diese Voraussetzungen gelten auch bei dem Verlust oder Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Befugnis (Erlaubnis) bzw. Bestehen eines damit einhergehenden Beschäftigungsverbots (vgl. BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15 - Rn. 45; 31. Januar 1996 - 2 AZR 68/95 - zu II 2 der Gründe, BAGE 82, 139). Die soziale Rechtfertigung einer darauf gestützten personenbedingten Kündigung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit der Erteilung einer neuen Erlaubnis in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 459/99 - zu II 2 der Gründe, BAGE 96, 336; 25. April 1996 - 2 AZR 74/95 - zu B II 2 der Gründe).
22 3. Die Beklagte ist ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen, die für einen dauerhaften Entzug der Zusatzbescheinigungen für die Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers oder zumindest für deren Fehlen auf absehbare Zeit sprechenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG).
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27 II. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf eine Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens gerichtet. Dieses ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig beendet (vgl. BAG 15. Dezember 2022 - 2 AZR 162/22 - Rn. 31; 27. Juni 2019 - 2 AZR 50/19 - Rn. 31). Einen darüber hinausgehenden Beschäftigungsanspruch hat der Kläger nicht geltend gemacht. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Bestandsschutzantrag nicht nur der Weiterbeschäftigungsanspruch, sondern auch die Vereinbarung der Parteien über die vorläufige Weiterbeschäftigung gegenstandslos geworden sein dürfte.
28 III. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist rechtsfehlerhaft, soweit es auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt hat, an ihn die Zusatzbescheinigungen zum Triebfahrzeugführerschein herauszugeben. Der Senat kann diesbezüglich nicht selbst entscheiden, so dass die Sache insofern an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.
29 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Herausgabeanspruch des Klägers nicht bejaht werden.
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32 2. Der Senat kann nicht selbst darüber befinden, ob zu diesem Zeitpunkt das Herausgabeverlangen begründet war.
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38 IV. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für den Zeitraum Mai 2021 bis Januar 2022 entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts die eingeklagte Vergütung nicht unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 615 Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2 BGB) zu. Auch insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht darauf abgestellt, die Beklagte habe es dem Kläger mit ihrem Verlangen der Herausgabe der Zusatzbescheinigungen unmöglich gemacht, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass die Beklagte hierzu nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt war, zumal der Kläger auch nach seiner eigenen Darstellung bei seiner Tätigkeit als Triebfahrzeugführer am 16. März 2021 einen Pflichtverstoß begangen hat.
39 1. Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Fall des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken, § 297 BGB. Die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers sind vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen (vgl. BAG 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 15; 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 15).
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48 2. Der Senat kann über die vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche nur für den Monat Mai 2021 selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für diesen Monat macht der Kläger seinen Anspruch allein unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geltend, der aber nicht besteht (vgl. oben Rn. 38 ff.). Insoweit war die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
49 3. Der Kläger macht Vergütungsansprüche ab Juni 2021 auch unter Schadensersatzgesichtspunkten (§ 326 Abs. 2 BGB) geltend. Darüber hat das Landesarbeitsgericht - nach seiner Argumentationslinie konsequent - ausdrücklich nicht entschieden, was es im fortgesetzten Berufungsverfahren nachzuholen hat.
50 V. Die Anschlussrevision des Klägers (§ 554 ZPO) betreffend die Kosten der ihm vom Eisenbahn-Bundesamt auferlegten Nachschulung ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht die Revisionszulassung auf die Beklagte beschränkt hat, und die davon betroffenen Ansprüche des Klägers mit dem Anspruch betreffend die Schulungskosten nicht in dem erforderlichen unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
51 1. Die Neuregelung der Anschlussrevision im Jahr 2001 ändert nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist. Dieser Abhängigkeit der Anschlussrevision würde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff in das Revisionsverfahren eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen unmittelbaren Zusammenhang steht. Eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschlussrevision würde zudem in Fällen, in denen die Revision zugunsten einer Partei nur teilweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führen und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den Parteien hinausgehen.
Bei uneingeschränkter Statthaftigkeit der Anschlussrevision könnte der Revisionsbeklagte das Urteil - soweit er unterlegen ist - insgesamt anfechten, selbst wenn seine Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Fehlens eines Zulassungsgrundes nicht erfolgreich gewesen wäre. Dagegen kann bei einer beschränkten Zulassung der Revision der Revisionskläger das Urteil im Revisionsverfahren lediglich zum Teil angreifen. Eine Benachteiligung des Revisionsklägers wäre nur dann nicht gegeben, wenn ihm das Recht zu einer Gegenanschließung gewährt würde. Eine derartige Möglichkeit hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen. Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der Anschlussrevision in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht (vgl.
BAG 25. März 2021 - 2 AZR 508/19 - Rn. 15 ).
52 2. Der Senat muss nicht darüber befinden, ob zwischen den Lebenssachverhalten, die die Kündigung, den Entzug der Zusatzbescheinigungen und den Annahmeverzugsansprüchen einerseits und dem Aufwendungsausgleichsanspruch betreffend die Nachschulungskosten auf Anforderung des Eisenbahn-Bundesamts überhaupt ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Es fehlt jeweils an der Unmittelbarkeit eines solchen Zusammenhangs.
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55 VI. Das Landesarbeitsgericht hat im fortgesetzten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
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