BAG, Urteil vom 12.06.2024 – 4 AZR 334/22 – Verbandstarifvertrag - Einwirkungsanspruch - Beschwer - Bestimmtheit des Antrags 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil…
KARE600069017 ECLI:DE:BAG:2024:120624.U.4AZR334.22.0 BAG 4. Senat 20240612 4 AZR 334/22 Urteil § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 260 ZPO, § 4 Abs 1 TVG, § 4 Abs 5 TVG, § 4a Abs 2 S 2 TVG vorgehend ArbG Berlin, 21. September 2021, Az: 30 Ca 5638/21, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 21. Juli 2022, Az: 14 Sa 45/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verbandstarifvertrag - Einwirkungsanspruch - Beschwer - Bestimmtheit des Antrags 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2022 - 14 Sa 45/22 - aufgehoben.
1 Die Parteien streiten im Wesentlichen über einen Anspruch der klagenden Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den beklagten Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE), auf dessen Mitgliedsunternehmen einzuwirken, die von den Parteien geschlossenen Tarifverträge auf die Mitglieder der GDL anzuwenden.
2 Der AGV MOVE, dem Unternehmen des Konzerns der Deutschen Bahn AG (DB AG) angehören, hat mit der GDL sowie der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) für seine Mitgliedsunternehmen jeweils eine Vielzahl von Tarifverträgen geschlossen.
3 Der AGV MOVE und die EVG verzichteten in einem am 27. Mai 2015 geschlossenen Tarifvertrag zur Sicherung kollisionsfreier Tarifbestimmungen ebenso wie der AGV MOVE und die GDL mit dem Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen vom 30. Juni 2015 (TV Grundsatzfragen) einvernehmlich auf die Anwendung von § 4a TVG. Die Laufzeit des TV Grundsatzfragen endete am 31. Dezember 2020.
4 Am 4. Januar 2019 unterzeichneten die GDL, der AGV MOVE und die DB AG die Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals. Darin heißt es ua.: „II. Sperrwirkung der tarifvertraglichen Regelungen Die gesetzliche Systematik der Sperrwirkung tarifvertraglicher Regelungen ist bei der Anwendung der Regelungen in § 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE sowie der diesen ergänzenden Arbeitszeitregelungen in den Haustarifverträgen LfTV, LrfTV, ZubTV und DispoTV zwingend zu beachten. … Das bedeutet insbesondere, dass die an die Tarifverträge der Parteien gebundenen Unternehmen diese Tarifverträge unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG auf die Mitglieder der GDL als unmittelbar und zwingend geltende Normen anwenden.“ 5 Im August 2020 informierte der AGV MOVE die GDL ua. über die Aufnahme von Tarifverhandlungen mit der EVG und bot der GDL ohne Erfolg die Aufnahme eigener Tarifverhandlungen an.
6 Mit Schreiben vom 12. August 2020 und vom 25. September 2020 kündigte die GDL die im Klageantrag zu 1. Buchst. a bis k aufgeführten Tarifverträge mit Wirkung zum 28. Februar 2021. Im Abschlussprotokoll mit Gesamteinigung zur Tarifrunde 2021 GDL vom 16. September 2021 des AGV MOVE und der GDL heißt es ua.: „I.
Vereinbarung zum Tarifeinheitsgesetz I.1.
Tarifeinheitsgesetz als Grundlage Grundlage für die Anwendung der hier abzuschließenden Tarifverträge ist das TVG, im Besonderen die Kollisionsregel nach § 4a Abs. 2 TVG. Danach kommt in solchen Betrieben, in denen sich unterschiedliche Tarifverträge in ihrem Geltungsbereich überschneiden, der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft zur Anwendung, die in dem jeweiligen Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder organisiert (Mehrheitstarifvertrag). … XI.
Abschlussbestimmungen Die gekündigten Tarifverträge werden grundsätzlich mit dem Tag nach Ablauf des Wirksamwerdens der Kündigung wieder in Kraft gesetzt.“ 7 Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurden in der Folge sämtliche in den Anträgen genannten Tarifverträge entweder neu geschlossen oder wieder in Kraft gesetzt.
8 Nachdem der AGV MOVE die GDL im Februar 2021 vergeblich um Einverständnis mit der Durchführung eines Notarverfahrens entsprechend § 58 Abs. 3 ArbGG mit dem Ziel der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse iSd. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ersucht hatte, teilte die DB AG der GDL mit, in den Betrieben der Konzernunternehmen würden zukünftig nur die Regelungen des jeweiligen Mehrheitstarifvertrags angewendet. Seit dem 1. April 2021 kommen in den in den Anträgen genannten Betrieben nur noch die mit der EVG geschlossenen Tarifverträge zur Anwendung.
9 Die GDL hält den AGV MOVE für verpflichtet, auf die genannten Mitgliedsunternehmen einzuwirken, die von den Parteien geschlossenen Tarifverträge weiter anzuwenden, hilfsweise, nicht die Tarifverträge der EVG auf die Mitglieder der GDL anzuwenden. Sie ist der Auffassung, § 4a TVG sei verfassungswidrig und verletze ua. ihre Rechte aus Art. 9, 10 und 11 EMRK. Weiterhin sei § 4a TVG durch die Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit abbedungen. Jedenfalls fehle es an einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Verfahren nach § 99 ArbGG.
10 Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, auf seine Mitglieder DB Fernverkehr AG, DB Cargo AG, DB Regio AG, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH, S-Bahn Berlin GmbH und RAB DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH einzuwirken, auf die Arbeitnehmer, die Mitglieder der Klägerin sind, die von der Klägerin abgeschlossenen und für diese Arbeitnehmer räumlich, fachlich und persönlich geltenden Tarifverträge, namentlich den a.
Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE) b.
Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV) c.
Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) d.
Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) e.
Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) f.
Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) g.
Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) h.
Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) i.
Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) j.
Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) k.
Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals (Vereinb Planung) l.
Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) m.
Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (EinfTV LfTV) n.
Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) o.
Tarifvertrag zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Arbeitnehmer der DB AG (BTV) p.
Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) q.
Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) r.
Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV in folgenden Betrieben anzuwenden: bei der DB Cargo AG • C 1 DB Cargo Berlin; • C 2 DB Cargo Hannover; • C 3 DB Cargo Duisburg; • C 4 DB Cargo Frankfurt (Main); • C 5 DB Cargo Hagen; • C 7 DB Cargo Hamburg; • C 8 DB Cargo Mannheim; • C 9 DB Cargo München; • C 10 DB Cargo Nürnberg; • C 12 Zentrale Mainz; bei der DB Fernverkehr AG • F.I.1 Frankfurt/Saarbrücken; • F.I.2 Freiburg/Karlsruhe; • F.I.3 Kassel; • F.I.5 Bremen/Hannover; • F.I.6 Hamburg; • F.I.7 Berlin/Stralsund; • F.I.10 Erfurt/Leipzig; • F.I.11 München; • F.I.12 Nürnberg/Würzburg; • F.I.13 Dortmund/Münster; • F.I.14 Köln; • F.I.17 Zentrale; bei der DB Regio AG • R.1.1. Wahlbetrieb Unterfranken; • R.1.2. Wahlbetrieb Mittelfranken; • R.1.3. Wahlbetrieb Oberfranken; • R.1.4. Wahlbetrieb Allgäu; • R.1.5. Wahlbetrieb Bayrisch-Schwaben; • R.1.6. Wahlbetrieb Oberbayern; • R.1.7. Wahlbetrieb Regionalleitung; • R.1.8. Wahlbetrieb S-Bahn München; • R.2.1. Wahlbetrieb Südbaden; • R.2.2. Wahlbetrieb Württemberg; • R.3.1. Wahlbetrieb Niedersachsen/Bremen; • R.4.2. Wahlbetrieb Berlin/Brandenburg; • R.5.2. Wahlbetrieb Saarland/Süd; • R.6.3. Wahlbetrieb Mitte/West; • R.6.4. Wahlbetrieb Süd; • R.7.5. Wahlbetrieb Thüringen; • R.8.1. Wahlbetrieb RheinNeckar; • R.9.1. Wahlbetrieb NRW; • R.9.2. Wahlbetrieb Rheinland; • R.9.3. Wahlbetrieb Rhein-Ruhr; • R.9.4. Wahlbetrieb Westfalen; • RFPS Wahlbetrieb Zentrale; bei der DB RegioNetz Verkehrs GmbH • RN.Z Geschäftsführung RNI/RNV; • RN.1 Kurhessenbahn; • RN.2 Erzgebirge und Oberweißbacher Berg- und Schwarztalbahn; • RN.3 SüdostBayernBahn; • RN.4 Vertriebsservice Ostbayern; • RN.5 WestFrankenBahn; bei der S-Bahn Hamburg GmbH • Betrieb S-Bahn Hamburg; bei der S-Bahn Berlin GmbH • Betrieb S-Bahn Berlin; bei der RAB DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH • Betrieb RAB DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee;
Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE) b.
Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV) c.
Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) d.
Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) e.
Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) f.
Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) g.
Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) h.
Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) i.
Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) j.
Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) k.
Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals (Vereinb Planung) l.
Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) m.
Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (EinfTV LfTV) n.
Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) o.
Tarifvertrag zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Arbeitnehmer der DB AG (BTV) p.
Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) q.
Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) r.
Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV in folgenden Betrieben anzuwenden: bei der DB Cargo AG • C 1 DB Cargo Berlin; • C 2 DB Cargo Hannover; • C 3 DB Cargo Duisburg; • C 4 DB Cargo Frankfurt (Main); • C 5 DB Cargo Hagen; • C 7 DB Cargo Hamburg; • C 8 DB Cargo Mannheim; • C 9 DB Cargo München; • C 10 DB Cargo Nürnberg; • C 12 Zentrale Mainz; bei der DB Fernverkehr AG • F.I.1 Frankfurt/Saarbrücken; • F.I.2 Freiburg/Karlsruhe; • F.I.3 Kassel; • F.I.5 Bremen/Hannover; • F.I.6 Hamburg; • F.I.7 Berlin/Stralsund; • F.I.10 Erfurt/Leipzig; • F.I.11 München; • F.I.12 Nürnberg/Würzburg; • F.I.13 Dortmund/Münster; • F.I.14 Köln; • F.I.17 Zentrale; bei der DB Regio AG • R.1.1. Wahlbetrieb Unterfranken; • R.1.2. Wahlbetrieb Mittelfranken; • R.1.3. Wahlbetrieb Oberfranken; • R.1.4. Wahlbetrieb Allgäu; • R.1.5. Wahlbetrieb Bayrisch-Schwaben; • R.1.6. Wahlbetrieb Oberbayern; • R.1.7. Wahlbetrieb Regionalleitung; • R.1.8. Wahlbetrieb S-Bahn München; • R.2.1. Wahlbetrieb Südbaden; • R.2.2. Wahlbetrieb Württemberg; • R.3.1. Wahlbetrieb Niedersachsen/Bremen; • R.4.2. Wahlbetrieb Berlin/Brandenburg; • R.5.2. Wahlbetrieb Saarland/Süd; • R.6.3. Wahlbetrieb Mitte/West; • R.6.4. Wahlbetrieb Süd; • R.7.5. Wahlbetrieb Thüringen; • R.8.1. Wahlbetrieb RheinNeckar; • R.9.1. Wahlbetrieb NRW; • R.9.2. Wahlbetrieb Rheinland; • R.9.3. Wahlbetrieb Rhein-Ruhr; • R.9.4. Wahlbetrieb Westfalen; • RFPS Wahlbetrieb Zentrale; bei der DB RegioNetz Verkehrs GmbH • RN.Z Geschäftsführung RNI/RNV; • RN.1 Kurhessenbahn; • RN.2 Erzgebirge und Oberweißbacher Berg- und Schwarztalbahn; • RN.3 SüdostBayernBahn; • RN.4 Vertriebsservice Ostbayern; • RN.5 WestFrankenBahn; bei der S-Bahn Hamburg GmbH • Betrieb S-Bahn Hamburg; bei der S-Bahn Berlin GmbH • Betrieb S-Bahn Berlin; bei der RAB DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH • Betrieb RAB DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee;
Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE) b.
Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV) c.
Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) d.
Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) e.
Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) f.
Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) g.
Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) h.
Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) i.
Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) j.
Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) k.
Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals (Vereinb Planung) l.
Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) m.
Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (EinfTV LfTV) n.
Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) o.
Tarifvertrag zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Arbeitnehmer der DB AG (BTV) p.
Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) q.
Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) r.
Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV in folgenden Betrieben anzuwenden, bis in diesen Betrieben durch rechtskräftige Entscheidung eines Arbeitsgerichts festgestellt wurde, dass die EVG die meisten in einem Arbeitsverhältnis zu den jeweiligen Mitgliedsunternehmen des Beklagten stehenden Mitglieder hat: bei der DB Cargo AG • C 1 DB Cargo Berlin; • C 2 DB Cargo Hannover; • C 3 DB Cargo Duisburg; • C 4 DB Cargo Frankfurt (Main); • C 5 DB Cargo Hagen; • C 7 DB Cargo Hamburg; • C 8 DB Cargo Mannheim; • C 9 DB Cargo München; • C 10 DB Cargo Nürnberg; • C 12 Zentrale Mainz; bei der DB Fernverkehr AG • F.I.1 Frankfurt/Saarbrücken; • F.I.2 Freiburg/Karlsruhe; • F.I.3 Kassel; • F.I.5 Bremen/Hannover; • F.I.6 Hamburg; • F.I.7 Berlin/Stralsund; • F.I.10 Erfurt/Leipzig; • F.I.11 München; • F.I.12 Nürnberg/Würzburg; • F.I.13 Dortmund/Münster; • F.I.14 Köln; • F.I.17 Zentrale; bei der DB Regio AG • R.1.1. Wahlbetrieb Unterfranken; • R.1.2. Wahlbetrieb Mittelfranken; • R.1.3. Wahlbetrieb Oberfranken; • R.1.4. Wahlbetrieb Allgäu; • R.1.5. Wahlbetrieb Bayrisch-Schwaben; • R.1.6. Wahlbetrieb Oberbayern; • R.1.7. Wahlbetrieb Regionalleitung; • R.1.8. Wahlbetrieb S-Bahn München; • R.2.1. Wahlbetrieb Südbaden; • R.2.2. Wahlbetrieb Württemberg; • R.3.1. Wahlbetrieb Niedersachsen/Bremen; • R.4.2. Wahlbetrieb Berlin/Brandenburg; • R.5.2. Wahlbetrieb Saarland/Süd; • R.6.3. Wahlbetrieb Mitte/West; • R.6.4. Wahlbetrieb Süd; • R.7.5. Wahlbetrieb Thüringen; • R.8.1. Wahlbetrieb RheinNeckar; • R.9.1. Wahlbetrieb NRW; • R.9.2. Wahlbetrieb Rheinland; • R.9.3. Wahlbetrieb Rhein-Ruhr; • R.9.4. Wahlbetrieb Westfalen; • RFPS Wahlbetrieb Zentrale; bei der DB RegioNetz Verkehrs GmbH • RN.Z Geschäftsführung RNI/RNV; • RN.1 Kurhessenbahn; • RN.2 Erzgebirge und Oberweißbacher Berg- und Schwarztalbahn; • RN.3 SüdostBayernBahn; • RN.4 Vertriebsservice Ostbayern; • RN.5 WestFrankenBahn; bei der S-Bahn Hamburg GmbH • Betrieb S-Bahn Hamburg; bei der S-Bahn Berlin GmbH • Betrieb S-Bahn Berlin; bei der RAB DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH • Betrieb RAB DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee;
Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE) b.
Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV) c.
Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) d.
Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) e.
Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) f.
Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) g.
Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) h.
Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) i.
Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) j.
Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) k.
Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals (Vereinb Planung) l.
Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) m.
Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (EinfTV LfTV) n.
Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) o.
Tarifvertrag zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Arbeitnehmer der DB AG (BTV) p.
Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) q.
Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) r.
Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV in folgenden Betrieben anzuwenden, bis in diesen Betrieben durch rechtskräftige Entscheidung eines Arbeitsgerichts festgestellt wurde, dass die EVG die meisten in einem Arbeitsverhältnis zu den jeweiligen Mitgliedsunternehmen des Beklagten stehenden Mitglieder hat: bei der DB Cargo AG • C 1 DB Cargo Berlin; • C 2 DB Cargo Hannover; • C 3 DB Cargo Duisburg; • C 4 DB Cargo Frankfurt (Main); • C 5 DB Cargo Hagen; • C 7 DB Cargo Hamburg; • C 8 DB Cargo Mannheim; • C 9 DB Cargo München; • C 10 DB Cargo Nürnberg; • C 12 Zentrale Mainz; bei der DB Fernverkehr AG • F.I.1 Frankfurt/Saarbrücken; • F.I.2 Freiburg/Karlsruhe; • F.I.3 Kassel; • F.I.5 Bremen/Hannover; • F.I.6 Hamburg; • F.I.7 Berlin/Stralsund; • F.I.10 Erfurt/Leipzig; • F.I.11 München; • F.I.12 Nürnberg/Würzburg; • F.I.13 Dortmund/Münster; • F.I.14 Köln; • F.I.17 Zentrale; bei der DB Regio AG • R.1.1. Wahlbetrieb Unterfranken; • R.1.2. Wahlbetrieb Mittelfranken; • R.1.3. Wahlbetrieb Oberfranken; • R.1.4. Wahlbetrieb Allgäu; • R.1.5. Wahlbetrieb Bayrisch-Schwaben; • R.1.6. Wahlbetrieb Oberbayern; • R.1.7. Wahlbetrieb Regionalleitung; • R.1.8. Wahlbetrieb S-Bahn München; • R.2.1. Wahlbetrieb Südbaden; • R.2.2. Wahlbetrieb Württemberg; • R.3.1. Wahlbetrieb Niedersachsen/Bremen; • R.4.2. Wahlbetrieb Berlin/Brandenburg; • R.5.2. Wahlbetrieb Saarland/Süd; • R.6.3. Wahlbetrieb Mitte/West; • R.6.4. Wahlbetrieb Süd; • R.7.5. Wahlbetrieb Thüringen; • R.8.1. Wahlbetrieb RheinNeckar; • R.9.1. Wahlbetrieb NRW; • R.9.2. Wahlbetrieb Rheinland; • R.9.3. Wahlbetrieb Rhein-Ruhr; • R.9.4. Wahlbetrieb Westfalen; • RFPS Wahlbetrieb Zentrale; bei der DB RegioNetz Verkehrs GmbH • RN.Z Geschäftsführung RNI/RNV; • RN.1 Kurhessenbahn; • RN.2 Erzgebirge und Oberweißbacher Berg- und Schwarztalbahn; • RN.3 SüdostBayernBahn; • RN.4 Vertriebsservice Ostbayern; • RN.5 WestFrankenBahn; bei der S-Bahn Hamburg GmbH • Betrieb S-Bahn Hamburg; bei der S-Bahn Berlin GmbH • Betrieb S-Bahn Berlin; bei der RAB DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH • Betrieb RAB DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee;
11 Der AGV MOVE hat zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung den Standpunkt eingenommen, die Anträge seien mangels hinreichender Bestimmtheit und mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Jedenfalls seien sie unbegründet, weil die von der GDL geschlossenen Tarifverträge in den genannten Betrieben nach § 4a Abs. 2 TVG verdrängt seien. Es bestehe eine Kollisionslage. Die GDL habe nicht behauptet, in den Betrieben die Mehrheitsgewerkschaft zu sein, und zur Mehrheitsfeststellung nichts beigetragen. Die Interessen der Mitglieder der GDL seien ausreichend berücksichtigt worden.
12 Das Arbeitsgericht hat die auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Tarifverträge gestützte Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der GDL, mit der sie die Anträge bezogen auf im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung geltende Tarifverträge gestützt hat, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die GDL dieses Begehren weiter.
13 Die Revision der GDL ist begründet. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Berufung der GDL sei insgesamt zulässig, wird von den festgestellten Tatsachen nicht getragen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).
14 I. Auf der Grundlage seiner Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht nicht annehmen, die Berufung der GDL sei insgesamt zulässig.
15 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 9/23 - Rn. 13).
16 2. Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Dies erfordert, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Ein im Wege der Klageänderung erhobener neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein. Der Anspruch kann auch nicht mit der Begründung in das Berufungsverfahren eingeführt werden, aufgrund eines in erster Instanz geltend gemachten, nunmehr hilfsweise weiterverfolgten Anspruchs entstehe eine nachträgliche objektive Klagehäufung. Die Zulässigkeit eines Hauptantrags folgt nicht aus der eines Hilfsantrags, der nur für den Fall gestellt wird, dass der Hauptantrag ohne Erfolg ist. Damit ist eine Berufung nur insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag unbedingt weiterverfolgt wird (BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10; 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 12; BGH 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - zu II 2 c der Gründe).
17 3. Die GDL hat die mit dem Antrag zu 1. (Hauptantrag) geltend gemachten Einwirkungsansprüche im ersten Rechtszug auf die im Antrag genannten und zur Akte gereichten Tarifverträge der Parteien gestützt. Im Berufungsrechtszug hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Einwirkungsansprüche auf die Tarifverträge in ihrer im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gültigen Fassung gestützt. Das Landesarbeitsgericht hat diese Umgestaltung des Hauptantrags allein am Maßstab der Vorschriften über die Klageänderung gemessen, aber rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die GDL nach dieser noch die Beseitigung der in der erstinstanzlichen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt.
18 4. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die GDL in der Berufung die im ersten Rechtszug mit dem Hauptantrag erhobenen Einwirkungsansprüche zumindest teilweise weiterverfolgt hat.
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Eine solche könnte die Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich des Hauptantrags nicht begründen. Diese Vereinbarung enthält keine selbstständigen Rechtsnormen über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Ihre Bestimmungen in den Abschnitten I, II und IV dienen der Klärung von Fragen der Auslegung und Anwendung des § 3 Abschnitt III BuRa-ZugTV AGV MOVE. Sie haben damit insoweit als unselbstständige Regelungen nur eine Bedeutung im Zusammenhang mit dem jeweiligen BuRa-ZugTV AGV MOVE und werden bei dessen Anwendung „durchgeführt“. Abschnitt III der Vereinbarung regelt mit der Einrichtung einer Gütestelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien bei der Umsetzung der Regelungen des § 3 Abschnitt III BuRa-ZugTV AGV MOVE eine betriebsverfassungsrechtliche Frage.
Abschnitt V enthält die schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien über die Fortsetzung ihres Arbeitsforums.
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26 II. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
27 1. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht selbst beurteilen, ob im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zumindest einer der Tarifverträge, auf die der Hauptantrag im ersten Rechtszug gestützt war, noch galt oder mit seinem Nachfolgetarifvertrag inhaltlich identisch war. Vorliegend ist geboten, den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Aus der Befugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels selbst zu prüfen, folgt keine entsprechende Pflicht (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 18;
28 2. Für das fortgesetzte Berufungsverfahren sind folgende Hinweise veranlasst:
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30 Das Landesarbeitsgericht wird bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung zu beachten haben, dass die Berufung nicht schon dann zulässig wäre, wenn die Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) oder das Gemeinsame Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3a und § 84 LfTV unverändert geblieben sein sollten. Bei beiden Vereinbarungen handelt es sich um unselbstständige Regelungen zu Tarifverträgen (sh. bereits Rn. 24). Nach § 4 Lp Tr ML richtet sich die Gültigkeit und Dauer der Abrede nach § 89 DispoTV in seiner jeweils geltenden Fassung. Das Gemeinsame Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3a und § 84 LfTV dient der Auslegung der genannten Tarifregelungen und ist daher im Zusammenhang mit den Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung zu lesen.
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34 Für die Prüfung, ob ein Klageantrag hinreichend bestimmt ist, sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Dabei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Entscheidungswirkungen gegenüber dem ebenfalls schützenswerten Interesse des Klägers an wirksamem Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können im Einzelfall unvermeidlich sein. Sonst würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert oder sogar beseitigt. In jedem Fall muss ein Leistungsantrag so gestaltet sein, dass ein stattgebendes Urteil vollstreckungsfähig ist und der Schuldner aus diesem ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Urteilsspruch nachkommen und eine Zwangsvollstreckung verhindern kann (st. Rspr., etwa BAG 13. Oktober 2021 - 4 AZR 403/20 - Rn. 19 mwN, BAGE 176, 27).
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36 (a) Der Bestimmtheit steht allerdings nicht entgegen, dass im Antrag nicht angegeben ist, in welcher Weise der AGV MOVE auf seine Mitglieder einwirken soll. Einwirken bedeutet, durch ein Tun den Dritten darauf hinzuweisen, er möge eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen, wobei der Schuldner die freie Wahl hat, welches Mittel der Einwirkung er wählt. Das Bestehen eines solchen Wahlrechts macht den auf die Einwirkung gerichteten Klageantrag nicht unbestimmt (BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 77/08 - Rn. 40).
37 (b) Entgegen der Ansicht des AGV MOVE ist es unschädlich, dass die GDL ihre Mitglieder nicht namentlich benennt. Das gilt schon deshalb, weil die Erfüllung der streitgegenständlichen Verpflichtung - die Einwirkung auf die Mitglieder, die Tarifverträge durchzuführen - nicht voraussetzt, dass der AGV MOVE weiß, wer zu den Mitgliedern der GDL gehört.
38 (c) Der Antrag ist nach seinem Wortlaut und der Begründung, die Mitgliedsunternehmen seien an die von dem AGV MOVE geschlossenen Tarifverträge gebunden, dahin zu verstehen, dass dieser auf jedes der genannten Mitglieder einwirken soll, alle aufgeführten Tarifverträge in den jeweiligen genannten Betrieben anzuwenden.
39 (d) Der Antrag ist jedoch schon deshalb unbestimmt, weil die Tarifverträge, auf deren Anwendung der AGV MOVE hinwirken soll, nicht eindeutig bezeichnet sind.
40 (aa) Die GDL hat die Tarifverträge der Parteien zwar namentlich bezeichnet, nicht aber das Abschlussdatum angegeben (zur Erforderlichkeit dieser Angabe vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 28, BAGE 158, 54). Diese Angabe ist zur Identifizierung der Tarifverträge, auf die sich die Einwirkungspflicht beziehen soll, und damit zur konkreten Bezeichnung der Einwirkungspflicht erforderlich, da die Tarifverträge - unter Beibehaltung ihrer Bezeichnung - nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entweder neu geschlossen oder wieder in Kraft gesetzt wurden.
41 (bb) Die Angabe der Abschlussdaten ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht deshalb entbehrlich, weil die GDL erklärt hat, der Antrag beziehe sich auf die im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung geltende Fassung der genannten Tarifverträge. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts, von sich aus zu ermitteln, welcher Tarifvertrag richtigerweise gemeint sein könnte. Allein die Klägerin hat das Recht, aber auch die Pflicht, den Streitgegenstand durch Antrag und Begründung zu bestimmen (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 19, BAGE 158, 54). Auch § 293 ZPO verpflichtet das Gericht nicht, die in Frage kommenden Tarifverträge von Amts wegen zu ermitteln. Dies ist nur dann der Fall, wenn es um die normative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG geht, nicht aber, wenn die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 20, aaO) oder es - wie hier - um die Durchsetzung einer schuldrechtlichen Pflicht aus einem Tarifvertrag geht (BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 77/08 - Rn. 42 ff.; 29. April 1992 - 4 AZR 432/91 - BAGE 70, 165). Der Umstand, dass dem AGV MOVE die Abschlussdaten bekannt sind, schließt einen Streit über die maßgebende Fassung des Tarifvertrags nicht aus.
42 (e) Zudem ist der Hauptantrag hinsichtlich der Tarifverträge derzeit deshalb unbestimmt, weil nach dem Vorbringen der GDL unklar ist, ob auch Tarifverträge erfasst sein sollen, die sich in der Nachwirkung befinden. Aus der Formulierung „geltenden Tarifverträge“ im Antrag ergibt sich das nicht. Nach § 4 Abs. 1 TVG „gelten“ die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den nach § 3 Abs. 1 TVG beiderseits Tarifgebundenen. Sie „gelten“ gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach ihrem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 23, BAGE 174, 382).
Eine Differenzierung zwischen zwingend geltenden Tarifverträgen und solchen in der Nachwirkung lässt sich auch dem Klagevorbringen nicht eindeutig entnehmen. Nachdem der AGV MOVE im Rahmen der Klageerwiderung einen Einwirkungsanspruch im Hinblick auf gekündigte Tarifverträge angezweifelt hatte, hat die GDL im ersten Rechtszug ausgeführt, mit der Annahme, die Einwirkungspflicht sei auf die Laufzeit des Tarifvertrags beschränkt, werde das grundgesetzlich garantierte Betätigungsrecht der Gewerkschaft verletzt. Dieses Vorbringen spricht dafür, dass ihr Klagebegehren auch nachwirkende Tarifverträge umfassen soll. Ob die GDL daran noch festhält, ist nicht eindeutig. Sie hat in der Berufung und der Revision ausgeführt, die Einwirkungspflicht betreffe „alle Tarifverträge, die nach dem Tarifvertragsgesetz unmittelbar und zwingend anzuwenden sind“ und Streitgegenstand seien „die nach dem 16.09.2021 wieder in Kraft gesetzten und neu abgeschlossenen Tarifverträge, also solche, die sich nicht in Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG befinden“.
Dies könnte als Beschränkung des Antrags auf die nach § 4 Abs. 1 TVG geltenden Tarifverträge verstanden werden. Die GDL könnte damit aber auch lediglich den gegenwärtigen Stand der Tarifverträge beschrieben haben. So hat sie ihre Anträge im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Ablauf der Laufzeit der zum 31. Oktober 2023 gekündigten und daher nur nachwirkenden Tarifverträge im Klageantrag zu 1. Buchst. a, f, g, h nicht angepasst.
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Treber Betz M. Rennpferdt S. Gey-Rommel Geißler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600069017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public