BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 8 AZR 91/22 – Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO - Darlegung des Schadens - Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO Auf…
KARE600069050 ECLI:DE:BAG:2024:200624.U.8AZR91.22.0 BAG 8. Senat 20240620 8 AZR 91/22 Urteil Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 EUV 2016/679 vorgehend ArbG Berlin, 21. Januar 2021, Az: 27 Ca 11237/19, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 18. November 2021, Az: 10 Sa 443/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO - Darlegung des Schadens - Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. November 2021 - 10 Sa 443/21 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2021 - 27 Ca 11237/19 - teilweise abgeändert hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2021 - 27 Ca 11237/19 - wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.
1 Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - über einen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
2 Der Kläger war langjährig bei der Beklagten als Koch beschäftigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juli 2019 hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26. August 2019 zur Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu zwei Vorgängen aufgefordert. Das Aufforderungsschreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „Sie sprachen gegenüber unserer Mandantschaft eine Versetzung aus. Diese weisen wir als unzulässig zurück. Über die erfolgte Betriebsratsanhörung nebst Zustimmung ist vollumfänglich Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen. Die Versetzung ist zurückzunehmen.
Des Weiteren sprachen Sie unter dem 29.05.2019 eine Abmahnung aus. Diese erfolgte zu Unrecht und ist nebst dem dazugehörigen Schriftverkehr aus der Personalakte unserer Mandantschaft zu entfernen. Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt trifft nicht zu. … Auch bezüglich dieses Vorfalles fordern wir Sie gem. Art. 15 DSGVO zur Auskunft über alle unsere Mandantschaft betreffenden Daten auf.“ 3 Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 23. August 2019 unter Beifügung mehrerer Unterlagen wie folgt: „… Sie machen mit Ihrem Schreiben einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (i.F.: DSGVO), mit dem Sie bezüglich der ausgesprochenen Versetzung ‚über die erfolgte Betriebsratsanhörung nebst Zustimmung [...] vollumfänglich Auskunft‘ sowie bezüglich der ausgesprochenen Abmahnung für den Vorfall vom 05.05.2019 ‚Auskunft über alle unsere Mandantschaft betreffenden Daten‘ fordern, geltend.Diesbezüglich erlauben wir uns wie folgt Stellung zu nehmen:
I.
Hinsichtlich der Versetzung Ihres Mandanten in das Objekt P weisen wir Sie daraufhin, dass wir die Versetzung aufrechterhalten. Eine Kopie der Betriebsratsanhörung und der Betriebsratszustimmung liegt unserem Schreiben bei.
II.
Hinsichtlich der Abmahnung vom 29.05.2019 weisen wir Sie darauf hin, dass der von Ihrem Mandanten geschilderte Sachverhalt unzutreffend ist. Zudem wurde in der ausgesprochenen Abmahnung entgegen Ihrer Behauptung eine ‚Wohnbereichsleiterin‘ mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich die ‚Wohnbereichsleitung‘. Obgleich die Wohnbereichsleiterin am 05.05.2019 tatsächlich nicht im Dienst war, ändert dies nichts an dem Umstand, dass es am besagten Tag dennoch eine Wohnbereichsleitung gab. Ferner verkennen Sie, dass Herr F in der Abmahnung nicht als Zeuge benannt wurde, sondern lediglich auf seine Stellungnahme Bezug genommen wurde. Eine Kopie der Stellungnahme einschließlich des Logbucheintrags - welchen wir jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen um die nicht den Vorfall vom 05.05.2019 betreffenden Passagen geschwärzt haben - liegt unserem Schreiben bei. …“ 4 Der Kläger hat - unter Bezugnahme auf sein ursprüngliches Auskunftsverlangen und ohne inhaltliche Rüge der bereits erteilen Auskünfte - die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die ihm nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zustehenden Informationsansprüche bis heute nicht vollständig erfüllt. Durch die jahrelang verspätete Auskunft bleibe er weiterhin über wesentliche Faktoren der Datenverarbeitung im Dunkeln und ihm sei die Prüfung verwehrt, ob und wie die Beklagte seine personenbezogenen Daten verarbeite. Die Beklagte schulde ihm deshalb immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Der Anspruch werde hilfsweise aus vertraglicher, hierzu hilfsweise vertragsähnlicher, hierzu hilfsweise deliktischer Haftung geltend gemacht. Eine Entschädigung iHv. insgesamt 8.000,00 Euro sei angesichts der langen Dauer des Verstoßes jedenfalls angemessen.
5 Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag iHv. 8.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage auf Schadenersatz iHv. 2.000,00 Euro stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger eine 2.000,00 Euro übersteigende Entschädigung, die Beklagte begehrt die teilweise Aufhebung des Berufungsurteils und die vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers.
8 Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die zulässige Revision des Klägers hat hingegen keinen Erfolg.
9 I. Die Revision des Klägers und die Revision der Beklagten sind aufgrund der Zulassung im Tenor des Berufungsurteils statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, eine Zulassung der Revision komme nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG ist die Entscheidung, ob die Revision zugelassen wird oder nicht, in den Urteilstenor aufzunehmen. Die Regelung ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfolgt. Dadurch steht im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung fest, ob die unterlegene Partei das Urteil mit der Revision angreifen kann und die obsiegende Partei noch mit der Durchführung eines Revisionsverfahrens rechnen muss (vgl. BAG 19. März 2003 - 5 AZN 751/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 308). Eine im Tenor ausgesprochene Zulassung der Revision kann in den Entscheidungsgründen nicht mehr wirksam eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. BAG 2. Oktober 2018 - 5 AZR 376/17 - Rn. 11 mwN, BAGE 163, 326). Im Übrigen begegnen die Revisionen keinen Zulässigkeitsbedenken.
10 II. Die Revision der Beklagten ist begründet, die des Klägers hingegen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers zu Unrecht teilweise abgeändert und der Klage iHv. 2.000,00 Euro zzgl. Zinsen stattgegeben. Die zulässige Klage ist insgesamt nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Insoweit kann dahinstehen, ob Art. 15 Abs. 1 DSGVO durch das Recht auf Einsicht in die Personalakte nach § 83 Abs. 1 BetrVG im Arbeitsverhältnis verdrängt wird (vgl. dazu Franzen NZA 2020, 1593, 1596), ob eine Verletzung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO überhaupt einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen vermag (vgl. BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - Rn. 11) und ob der Kläger eine Verletzung seines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, mit Blick auf die erteilten Auskünfte, überhaupt dargelegt hat. Der Kläger hat vorliegend - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - jedenfalls keinen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dargelegt.
11 1. Das Erfordernis eines Schadens und die entsprechende Darlegungslast der Klagepartei ist durch die jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt (vgl. hierzu BAG 25. April 2024 - 8 AZR 209/21 (B) - Rn. 5 f.).
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Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann, der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat (EuGH 11. April 2024 - C-741/21 - [juris] Rn. 42; 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 66). Dabei kann die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen „immateriellen Schaden“ iSv.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 65; 14. Dezember 2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 79 ff.). Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten kann jedoch nicht zu einer Entschädigung führen (EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 68). Das angerufene nationale Gericht muss vielmehr prüfen, ob die Befürchtung der missbräuchlichen Datenverwendung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (EuGH 14. Dezember 2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 85).
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17 2. Der Kläger hat geltend gemacht, durch die jahrelang verspätete Auskunft bleibe er weiterhin über wesentliche Faktoren der Datenverarbeitung im Dunkeln und ihm sei die Prüfung verwehrt, ob und wie die Beklagte seine personenbezogenen Daten verarbeite. Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Kläger damit keinen immateriellen Schaden dargelegt.
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Ein derartiger Kontrollverlust geht jedoch mit jeder Verletzung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zwingend einher. Er ist daher nicht geeignet einen von der bloßen Verletzung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO unterscheidbaren Schaden zu begründen (aA Brandt/Goffart NZA 2024, 240, 242). Die eigenständige Voraussetzung des Schadens würde damit bedeutungslos. Sie wäre stets erfüllt. Dies ist jedoch mit dem Normverständnis des Gerichtshofs von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ebenso wenig zu vereinbaren wie mit den Anforderungen des nationalen Prozessrechts, das die substantiierte Darlegung eines Schadens verlangt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 8. Februar 2024 - 5 Sa 154/23 - zu II 1 b der Gründe; LAG Baden-Württemberg 27. Juli 2023 - 3 Sa 33/22 - zu B II 1 b der Gründe;
Barrein/Fuhlrott NZA 2024, 443, 446).
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21 3. Soweit der Kläger Schadenersatz hilfsweise aus vertraglicher, hierzu hilfsweise vertragsähnlicher, hierzu hilfsweise deliktischer Haftung nach nationalen Rechtsvorschriften geltend gemacht hat, fehlt es ebenfalls an einem hinreichend dargelegten Schaden.
22 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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