BAG, Beschluss vom 16.07.2024 – 1 ABR 24/23 – Kosten des Betriebsrats - Beschlussverfahren - Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten - Erforderlichkeit Die…
KARE600069279 ECLI:DE:BAG:2024:160724.B.1ABR24.23.0 BAG 1. Senat 20240716 1 ABR 24/23 Beschluss § 40 Abs 1 BetrVG vorgehend ArbG Leipzig, 13. Mai 2022, Az: 12 BV 32/21, Beschlussvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 17. Mai 2023, Az: 5 TaBV 14/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kosten des Betriebsrats - Beschlussverfahren - Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten - Erforderlichkeit Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2023 - 5 TaBV 14/22 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über eine Kostenfreistellung.
2 Die Arbeitgeberin unterhält verschiedene - durch einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG gebildete - Betriebe des Schienennahverkehrs. Sie ist Mitglied des Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbands der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE). Antragsteller ist der für den Wahlbetrieb R.7.2. Leipzig gebildete Betriebsrat.
3 Der AGV MOVE hat sowohl mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) als auch mit der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) für die Arbeitgeberin geltende Tarifverträge abgeschlossen, die Tätigkeits- oder Entgeltgruppenverzeichnisse für die vom Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer enthalten. Mit beiden Gewerkschaften vereinbarte der AGV MOVE in der Vergangenheit einen Verzicht auf die Anwendung von § 4a TVG. Nachdem der hierzu mit der GDL abgeschlossene Tarifvertrag am 31. Dezember 2020 endete, teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, sie werde künftig im Betrieb nur noch die von der GDL abgeschlossenen Tarifverträge anwenden.
4 Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat im August 2021 um Zustimmung zur unbefristeten Einstellung sowie zur Eingruppierung von drei Arbeitnehmern nach Maßgabe des von der GDL mit dem AGV MOVE abgeschlossenen Bundes-Rahmentarifvertrags für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV). Der Betriebsrat stimmte den Einstellungen zu, verweigerte seine Zustimmung jedoch in Bezug auf die vorgesehenen Eingruppierungen.
5 Am 1. September 2021 leitete der Betriebsrat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten beim Arbeitsgericht (- 3 BV 28/21 -) ein Verfahren ein, in dem der Arbeitgeberin wegen gleichlautender Zustimmungsverweigerungen zur Eingruppierung weiterer sechs neu eingestellter Arbeitnehmer die Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren aufgegeben werden sollte. Über diesen Antrag entschied das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2022.
6 Mit einer am 10. September 2021 bei demselben Gericht eingegangenen Antragsschrift leitete der Betriebsrat wegen der Eingruppierung der drei Arbeitnehmer das vorliegende Verfahren ein, das zunächst ebenfalls auf die Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren gerichtet war. In der Beschwerdeinstanz erweiterte der Betriebsrat seine Anträge um einen Kostenantrag, der - wegen Erledigung der personellen Maßnahmen - allein noch Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist.
7 Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die durch die Führung des Verfahrens entstandenen Kosten für den von ihm beauftragten Verfahrensbevollmächtigten zu tragen.
8 Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, die ihm zur Durchführung des ursprünglich zugrunde liegenden Beschlussverfahrens wie des Beschwerdeverfahrens durch die Inanspruchnahme seines Verfahrensbevollmächtigten entstanden sind.
9 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
10 Das Arbeitsgericht hat die zur Entscheidung gestellten Anträge auf Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats - zunächst mit einer fehlerhaften Belehrung über die Rechtsmittelbegründungsfrist - am 23. Juni 2023 und - in berichtigter Fassung - erneut am 27. Juli 2023 zugestellt worden. Mit seiner am 21. Juli 2023 und ein weiteres Mal am 1. August 2023 eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Feststellungsbegehren weiter.
11 B. Die - trotz mehrfacher Einlegung als einheitliches Rechtsmittel anzusehende - Rechtsbeschwerde (vgl. nur BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 15 mwN) ist unbegründet. Das erstmals in der Beschwerde angebrachte Feststellungsbegehren bleibt erfolglos.
12 I. Der Antrag ist zulässig.
13 1. Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die gerichtliche Anbringung dieses Antrags und die diesbezügliche Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten bestritten hat. Die daraufhin vom Betriebsrat zur Akte gereichten Unterlagen und sein weiterer - von der Arbeitgeberin nicht bestrittener - Vortrag zeigen, dass er in seiner Sitzung am 22. Februar 2023 wirksam entsprechende Beschlüsse gefasst hat.
14
15
16
17
18
19 2. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt, allerdings bedarf er der Auslegung. Abweichend vom Wortlaut des Antrags erstrebt der Betriebsrat die Feststellung, dass die Arbeitgeberin ihn von den in diesem Beschlussverfahren entstandenen Kosten seines Verfahrensbevollmächtigten freistellt. Damit beschränkt sich das Begehren nicht auf die erst- und zweitinstanzlich entstandenen Kosten, sondern erfasst auch die des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Dieses Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.
20 3. Für den Antrag besteht ein Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin bestreitet ihre Pflicht zur Kostentragung.
21 II. Der Antrag ist unbegründet.
22 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Rechnung eines anderen handeln darf, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten entfällt, wenn das Vorgehen des Betriebsrats offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Kostenbegrenzung missachtet wird (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 37 mwN).
23 2. Hat der Betriebsrat die Wahl zwischen mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung, darf er nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Wählt er bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Dies kann etwa dazu führen, dass der Betriebsrat anstelle der Einleitung mehrerer selbständiger Beschlussverfahren die Erweiterung der bereits in einem Verfahren angebrachten Anträge um weitere - gleichgelagerte - Begehren in Betracht ziehen muss. Wählt er ohne nachvollziehbaren Grund einen kostenträchtigeren Weg, hat der Arbeitgeber nur die Kosten für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Betriebsrats zu tragen, die dieser für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17).
24 3. Danach ist die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen, die dem Betriebsrat zur Durchführung dieses Beschlussverfahrens entstanden sind. Es mangelt an der gebotenen Erforderlichkeit. Dabei kann dahinstehen, ob die - rechtsbeschwerderechtlich nur eingeschränkt überprüfbare - Annahme des Landesarbeitsgerichts (vgl. zum Prüfmaßstab BAG 22. November 2017 - 7 ABR 34/16 - Rn. 15 mwN), der Betriebsrat habe die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten nicht für erforderlich halten dürfen, weil er zunächst den Ausgang des bereits vor demselben Arbeitsgericht laufenden Beschlussverfahrens hätte abwarten müssen, rechtsfehlerfrei ist.
Jedenfalls hat der Betriebsrat nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg zur Durchsetzung seiner Ansprüche gewählt. Zwar durfte er - entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin - die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach § 101 BetrVG grundsätzlich für notwendig erachten. Er hätte seine Anträge jedoch im Weg einer Antragserweiterung in dem erst wenige Tage zuvor bei demselben Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren anbringen müssen. Wegen der - durch die objektive Antragshäufung bedingten - geringeren Gegenstandswerte und dem degressiven Anstieg der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wäre dies eine für die Arbeitgeberin kostengünstigere Rechtsverfolgung gewesen.
Entgegen der Annahme des Betriebsrats war ihm ein solches Vorgehen auch möglich und zumutbar. Die dortigen Verfahrensgegenstände und die hier mit den früheren Anträgen angebrachten Begehren auf Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren waren tatsächlich und rechtlich gleichartig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine - zeitnahe - Antragserweiterung den Abschluss des erst kurz zuvor eingeleiteten Beschlussverfahrens verzögert hätte.
25 4. Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob die Arbeitgeberin diejenigen Rechtsanwaltskosten zu tragen hätte, die bei einer - hier nicht erfolgten - Antragserweiterung in dem zuerst eingeleiteten Beschlussverfahren entstanden wären (so ggf. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 unter Verweis auf LAG Düsseldorf 9. Januar 1989 - 4 TaBV 127/87 -). Eine solche Pflicht, fiktive Kosten zu tragen, ist nicht Gegenstand des Antrags. Er kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung als „Minus“ im Feststellungsantrag enthalten wäre. Der Antrag ist aufgrund seiner sprachlichen Fassung nicht teilbar. Im Übrigen handelte es sich bei einem derartigen Begehren um einen anderen Verfahrensgegenstand.
Gallner Rinck Ahrendt Silke Nötzel Rose http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600069279&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public