BAG, Urteil vom 19.09.2024 – 8 AZR 368/22 – Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatz - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Die Revision des Klägers gegen das Urteil…
KARE600069284 ECLI:DE:BAG:2024:190924.U.8AZR368.22.0 BAG 8. Senat 20240919 8 AZR 368/22 Urteil Art 33 Abs 2 GG vorgehend ArbG Münster, 2. Juli 2020, Az: 2 Ca 1097/19, Versäumnisurteilvorgehend ArbG Münster, 19. Oktober 2021, Az: 2 Ca 1097/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 30. Juni 2022, Az: 11 Sa 39/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatz - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Juni 2022 - 11 Sa 39/22 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen einer möglichen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens und hilfsweise dessen Fortsetzung.
2 Der Kläger ist promovierter Jurist und seit April 2006 bei der beklagten Universität unbefristet beschäftigt, zuletzt im Umfang einer Viertelstelle in der Entgeltgruppe 13 TV-L. Im April 2017 stellte er einen Antrag nach § 9 TzBfG auf Aufstockung seiner Teilzeitstelle. Er ist Mitglied des Personalrats.
3 Im Jahr 2018 schrieb die Beklagte die Stelle eines Wissenschaftlichen Geschäftsführers am C R M (CRM) bewertet nach der Entgeltgruppe 14 TV-L aus.
4 Die Stellenausschreibung lautet auszugsweise: „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt zurzeit 39 Stunden 50 Minuten wöchentlich. Die Vergütung erfolgt nach TV-L E14.
Das C R M (CRM) ist ein interdisziplinärer Forschungsverbund der -Universität (U), der sich der Erforschung des religiösen Wandels in modernen Gesellschaften widmet … Zu den Aufgaben der wissenschaftlichen Geschäftsführung des CRM gehören: • die Leitung der Geschäftsstelle • eigenständige Forschung und Lehre • die Mitarbeit bei der Konzeption, Beantragung, Koordination und Durchführung von Veranstaltungen, Publikationen, Kooperationen und Forschungsprojekten • die Personal- und Finanzadministration • die Unterstützung des Dialogs mit der Öffentlichkeit (u.a. die Gestaltung und Betreuung der Homepage) • die Koordination der im Auftrag des CRM herausgegebenen Schriftenreihe ‚R‘ (Campus, F).
Zu den Bewerbungsvoraussetzungen gehören: • eine sehr gute thematisch einschlägige Promotion in einem der im CRM vertretenen Fächer • ein (u.a. durch Publikationen und/oder eigene Forschungsprojekte ausgewiesenes) Interesse am Spannungsverhältnis von Religion und Moderne, Religion und Politik sowie religiöser Pluralität. • nach Möglichkeit Erfahrungen bei der Einwerbung von Drittmitteln und mehrjährige Berufserfahrung in der interdisziplinären Zusammenarbeit und in der Hochschulverwaltung • ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Eigeninitiative sowie Organisations-, Kommunikations- und Teamfähigkeit. • nach Möglichkeit Kenntnisse in SAP • sehr gute Englischkenntnisse.“ 5 Die Auswahl der Beklagten fiel auf einen Mitbewerber. Der Kläger beantragte daraufhin erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der das Arbeitsgericht der Beklagten aufgab, die Stellenbesetzung zu unterlassen, bis in der Hauptsache über das Stellenbesetzungsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist.
6 Am 15. November 2019 schrieb die Beklagte eine auf drei Jahre befristete Stelle am CRM für einen Wissenschaftlichen Mitarbeiter in Vollzeit aus, die nach Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet ist. Diese Stellenausschreibung unterschied sich von derjenigen für einen Wissenschaftlichen Geschäftsführer des CRM insbesondere darin, dass zu den aufgeführten Aufgaben weder die Führung der Geschäftsstelle noch die Personal- und Finanzadministration gehörte. Der Kläger bewarb sich auch auf diese Stelle. Die Beklagte entschied sich jedoch für eine Mitbewerberin. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer gegen die Beklagte gerichteten einstweiligen Verfügung, die Stellenbesetzung zu unterlassen, hatte keinen Erfolg.
7 Auf Vorschlag des Vorstands des CRM beschloss die Mitgliederversammlung am 1. Februar 2021, das CRM neu auszurichten und auf die Position eines Wissenschaftlichen Geschäftsführers zu verzichten. Mit E-Mail vom 11. März 2021 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass das Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Stelle des Wissenschaftlichen Geschäftsführers abgebrochen worden sei. Unter dem 25. März 2021 übersandte die Beklagte dem Kläger insbesondere den Vermerk zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vom 3. März 2021, eine Beschlussvorlage zur Neuausrichtung des CRM für die Mitgliederversammlung des CRM am 1. Februar 2021 und das Protokoll der Mitgliederversammlung. Der Antrag des Klägers im einstweiligen Verfügungsverfahren, der Beklagten den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu untersagen, hatte keinen Erfolg.
8 Am 30. April 2021 schrieb die Beklagte eine weitere ebenfalls auf drei Jahre befristete Stelle in Vollzeit mit Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L am CRM für einen Wissenschaftlichen Mitarbeiter aus. Die Stellenausschreibung unterschied sich von derjenigen für einen Wissenschaftlichen Geschäftsführer des CRM wiederum ua. darin, dass zu den aufgeführten Aufgaben weder die Führung der Geschäftsstelle noch die Personal- und Finanzadministration gehörte.
9 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei der am besten geeignete Bewerber für die Stelle eines Geschäftsführers am CRM und habe einen Anspruch gegen die Beklagte, im Wege des Schadensersatzes vergütungsmäßig so gestellt zu werden, als sei ihm die Stelle übertragen worden. Der Anspruch bestehe für den Zeitraum ab dem 15. November 2018, spätestens jedoch ab dem 1. April 2019.
10 Die Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, habe bereits aus formalen Gründen keinen Bestand. Sie sei ihm nicht schriftlich mitgeteilt worden, insbesondere habe er kein Einschreiben erhalten. Die E-Mail vom 11. März 2021 sei zunächst zurückgerufen worden, sodass nicht erkennbar gewesen sei, ob die erneute Versendung der E-Mail eine verbindliche Mitteilung über den Abbruch enthalten sollte. Die Abbruchentscheidung sei darüber hinaus nicht ausreichend schriftlich dokumentiert worden. Als Sachbearbeiterin sei im Abbruchvermerk die Justiziarin K angegeben, unterschrieben habe dagegen die Personaldezernentin G. Die Abbruchentscheidung sei nicht von der zuständigen Stelle getroffen worden. Er bestreite die von der Beklagten behauptete Entscheidung über die Umstrukturierung des CRM. Zudem sei die Gleichstellungsbeauftrage der Beklagten nicht ordnungsgemäß an der Entscheidung über den Abbruch des Auswahlverfahrens beteiligt worden.
11 Die Abbruchentscheidung sei auch nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Das CRM benötige einen Wissenschaftlichen Geschäftsführer. Die später ausgeschriebenen Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter seien identisch mit der Stelle, die jetzt angeblich nicht mehr besetzt werden solle. Die Beklagte unternehme jedoch alles, damit ihm die angestrebte Stelle nicht zugewiesen werde. Er werde insoweit auch wegen seines Personalratsamts benachteiligt.
12 Die Beklagte habe ihm im Übrigen zugesagt, dass das Stellenbesetzungsverfahren nicht abgebrochen werde. Die Justiziarin der Beklagten K habe in einer mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 26. Februar 2020 auf Nachfrage des Klägers ausgeführt, dass ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht möglich sei.
13 Unabhängig davon, ob das Stellenbesetzungsverfahren rechtswidrig abgebrochen worden sei, habe er nach § 9 TzBfG und § 11 Abs. 3 TV-L einen Anspruch auf Übertragung der begehrten Stelle, weil er einen Antrag auf Aufstockung seiner Arbeitszeit gestellt habe. Dieser Anspruch habe bereits vor dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens bestanden. Sofern eine Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Arbeitsvertrags unmöglich geworden sei, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag die Stelle nicht mehr vergebe, begründe das einen Schadensersatzanspruch.
14 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 1. Oktober 2018, hilfsweise zu jedem späteren Zeitpunkt, vergütungsmäßig so zu stellen, als wäre er zu diesem Zeitpunkt auf die streitgegenständliche Stelle eines Geschäftsführers am C R M der Beklagten eingestellt worden;
15 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
16 Das Arbeitsgericht hat die Klage zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen und dieses nach Einspruch des Klägers aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. In der Revision hat der Kläger seine Sachanträge umgestellt und begehrt nunmehr vorrangig erst ab dem 1. April 2019 vergütungsmäßig so gestellt zu werden, als sei ihm die begehrte Stelle übertragen worden. Hilfsweise beantragt er, die Beklagte zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren derart fortzusetzen, dass sie mit ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag zum 1. April 2019 schließt. Weiter hilfsweise stellt der Kläger in der Revision die bisherigen Anträge zu 1. bis 3., mit der Maßgabe, dass Schadensersatz bzw. der Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 15. November 2018 beansprucht werden. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
17 Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens.
18 I. Die Umstellung der Klageanträge in der Revisionsinstanz durch den Kläger ist zulässig. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz durch den Rechtsmittelführer jedoch umgestellt werden, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfungsprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (st. Rspr., vgl. BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 100/18 (F) - Rn. 14 mwN, BAGE 167, 36). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
19 II. Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit er mit seinem in der Revision geänderten Hauptantrag zu 1. begehrt, ab dem 1. April 2019, hilfsweise zu jedem späteren Zeitpunkt, vergütungsmäßig so gestellt zu werden, als wäre er zu diesem Zeitpunkt auf die streitgegenständliche Stelle eines Geschäftsführers eingestellt worden.
20 1. Der Antrag ist nicht als Leistungsbegehren, sondern als Feststellungsantrag auszulegen.
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23 2. Der Antrag ist in dieser Auslegung zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran alsbald feststellen zu lassen, ob er von der Beklagten Schadensersatz wegen entgangener Vergütung verlangen kann. Dem Feststellungsantrag steht nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage entgegen. Soweit der Kläger nach § 257 ZPO ein Feststellungsurteil hinsichtlich der zukünftig fällig werdenden Ansprüche auf Schadensersatz begehrt, gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage nicht. Insoweit kann der Kläger zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf künftige Leistung wählen. Dies gilt auch, soweit die begehrte Feststellung bereits entstandene Schäden zum Gegenstand hat, die der Kläger beziffern könnte. Eine Partei ist nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden ist und - wie im Streitfall - mit der Entstehung eines weiteren Schadens zu rechnen ist (vgl. BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 91/19 - Rn. 21 ff. mwN).
24 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die begehrte Feststellung, er sei ab dem 1. April 2019, hilfsweise zu jedem späteren Zeitpunkt, vergütungsmäßig so zu stellen, als wäre er zu diesem Zeitpunkt auf die streitgegenständliche Stelle eines Wissenschaftlichen Geschäftsführers eingestellt worden.
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BAG 25. Juli 2024 - 8 AZR 24/24 - Rn. 24; BVerwG 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - Rn. 15 mwN). Das Organisationsermessen des öffentlichen Arbeitgebers wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn die Ausschreibung begründet nicht das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Arbeitgeber mit der Ausschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet (vgl. BVerwG 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - Rn. 16 mwN). Da die Entscheidung, eine bereits ausgeschriebene Stelle nicht mehr wie ursprünglich geplant zu besetzen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Stellen geschaffen und wie sie zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (vgl.
BVerwG 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - Rn. 17).
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34 (a) Der Begriff der unzulässigen Rechtsausübung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 42 mwN).
35 (b) Diesem Prüfungsmaßstab wird die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gerecht. Das Landesarbeitsgericht führt zutreffend aus, dass die Entscheidung der Beklagten zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auf dem autonomen Entschluss des CRM zu einer Neuausrichtung beruhte, in deren Umsetzung der Vorstand stärker als bisher die Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen und die Position eines Geschäftsführers entfallen sollte. Das Personaldezernat der Beklagten handelte offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich soweit es die Neuausrichtung des CRM zum Anlass nahm, das Auswahlverfahren abzubrechen. Es bestanden keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des CRM zur Neuausrichtung aus formalen Gründen rechtswidrig sein könnte. Soweit das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangt ist, es seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens in einem Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit des Klägers steht, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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38 (a) In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der öffentliche Arbeitgeber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will (BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 37 mwN, BAGE 161, 157). Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 23 mwN).
39 (b) Diese Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Abbruchentscheidung hat die Beklagte eingehalten. Die Beklagte hat den Kläger in geeigneter Form mit E-Mail vom 11. März 2021 darüber informiert, dass das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird. Sie hat darin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Stellenbesetzungsverfahren endgültig beenden will. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die E-Mail zunächst zurückgerufen und dann erneut gesendet hat. Die Beklagte hat den Kläger in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er den Abbruch hinnehmen oder Eilrechtsschutz suchen möchte (vgl. BVerfG 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 23). Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es keines Einschreibens (vgl. BVerwG 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - Rn. 28, BVerwGE 141, 361). Die Beklagte hat dem Kläger auch den maßgeblichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens mitgeteilt. Dieser ist in dem Vermerk zum Abbruch vom 3. März 2021, den die Beklagte dem Kläger am 25. März 2021 übersandt hat, hinreichend dokumentiert. Angesichts des Umstands, dass es hier lediglich um das dem Bereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Organisationsermessen des Dienstherrn geht, sind an die Dokumentationspflichten keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - Rn. 20).
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43 (a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW unterstützt und berät die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben können. Dies gilt insbesondere für personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGG NRW). Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG NRW ist die Maßnahme rechtswidrig, wenn die Gleichstellungsbeauftragte nicht oder nicht rechtzeitig an der Maßnahme beteiligt wird.
44 (b) Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGG NRW zählen Auswahlverfahren ausdrücklich zu den Maßnahmen, bei denen die Gleichstellungsbeauftragte mitzuwirken hat. Es liegt daher nahe, dass der Abbruch eines Auswahlverfahrens entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ebenfalls zu den Maßnahmen iSv. § 17 Abs. 1 LGG NRW zu zählen ist (im Ergebnis so auch OVG Nordrhein-Westfalen 17. Mai 2022 - 6 B 1388/21 - zu A II 2 b aa (2) der Gründe). Vorliegend kommt es darauf jedoch nicht an.
45 (c) Die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist jedenfalls in Anwendung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG NRW, der nach § 18 Abs. 3 Satz 2 LGG NRW unberührt bleibt, unbeachtlich. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend ist offensichtlich, dass die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen die Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht beeinflusst hat.
46 (aa) Die Entscheidung, die Stelle des Wissenschaftlichen Geschäftsführers nicht zu besetzen, hat das CRM autonom und unabhängig vom Rektorat bzw. Personaldezernat der Beklagten getroffen. Nach § 3 der zum Zeitpunkt des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens geltenden Ordnung des CRM sind die Organe des CRM die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der wissenschaftliche Beirat. Nach § 4 Abs. 4 Buchst. h dieser Ordnung bestellt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands den Geschäftsführer. Der Vorstand hat ausweislich der Beschlussvorlage zur Neuausrichtung des CRM der Mitgliederversammlung am 1. Februar 2021 vorgeschlagen, auf die Position eines Geschäftsführers zu verzichten. Dem hat die Mitgliederversammlung ausweislich des Protokolls zugestimmt und den Vorstand beauftragt, eine entsprechende Änderung der Ordnung vorzubereiten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23. August 2021 ist die Ordnung des CRM tatsächlich entsprechend geändert und der Beschluss zur Streichung der Geschäftsführerposition umgesetzt worden.
47 (bb) Ausgehend hiervon kam eine Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens für das Personaldezernat der Beklagten nicht in Betracht. Nachdem das CRM auf seiner Mitgliederversammlung am 1. Februar 2021 entschieden hatte, die Stelle eines Geschäftsführers zu streichen, war ausgeschlossen, dass die Mitgliederversammlung des CRM nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens den ausgewählten Bewerber zum Geschäftsführer bestellen würde. Dabei kam es nicht darauf an, wer für die Ausweisung einer entsprechenden Stelle im Haushaltsplan zuständig war, vielmehr genügte es, dass das CRM entschieden hatte, eine entsprechende Stelle nicht zu besetzen.
48 (cc) Damit ist offensichtlich, dass die unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung der Beklagten über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht beeinflusst hat. Ein Verfahrensfehler iSv. § 46 VwVfG NRW ist bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig unbeachtlich. Bei Ermessensentscheidungen kann der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW eingreifen, wenn das materielle Recht letztlich keinen Spielraum eröffnet. Sofern ein Entscheidungsspielraum des Rektorats bzw. des Personaldezernats dahin gehend, ob das Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen oder abzubrechen ist, wie vorliegend nicht besteht, ist offensichtlich, dass die mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung über den Abbruch in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 17. Mai 2022 - 6 B 1388/21 - zu A II 2 b aa (4) der Gründe).
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BAG 20. März 2008 - 8 AZN 1062/07 - Rn. 10).
55 III. Die Revision des Klägers ist ebenfalls unbegründet, soweit er mit seinen in der Revision gestellten Hilfsanträgen zu 2a, zu 4a und zu 5. begehrt, das Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Das Stellenbesetzungsverfahren ist rechtsbeständig abgebrochen worden.
56 IV. Soweit der Kläger mit dem neuen Hilfsantrag zu 3. begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 15. November 2018, hilfsweise zu jedem späteren Zeitpunkt, vergütungsmäßig so zu stellen, als wäre er zu diesem Zeitpunkt auf die streitgegenständliche Stelle eines Geschäftsführers am CRM eingestellt worden, hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
57 V. Die auf Beschäftigung gerichteten Hilfsanträge zu 2b und zu 4b fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. Sie sind für den Fall gestellt, dass die Anträge zu 2a bzw. zu 4a Erfolg haben. Diese Bedingungen sind nicht eingetreten.
58 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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