BAG, Beschluss vom 16.07.2024 – 1 ABR 25/23 – Eingruppierung - Unterrichtung des Betriebsrats Sieht ein betriebliches Entgeltschema Entgeltgruppen und -stufen vor, hat der…
KARE600069290 ECLI:DE:BAG:2024:160724.B.1ABR25.23.0 BAG 1. Senat 20240716 1 ABR 25/23 Beschluss § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 101 S 1 BetrVG, § 99 Abs 3 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 BetrVG vorgehend ArbG Leipzig, 14. Januar 2022, Az: 3 BV 28/21, Beschlussvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 17. Mai 2023, Az: 5 TaBV 6/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Eingruppierung - Unterrichtung des Betriebsrats Sieht ein betriebliches Entgeltschema Entgeltgruppen und -stufen vor, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungsersuchens zur Eingruppierung regelmäßig von sich aus auch die vorgesehene Entgeltstufe mitzuteilen. Andernfalls ist der Betriebsrat nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet mit der Folge, dass die Frist für die Zustimmungsverweigerung nicht anläuft.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2023 - 5 TaBV 6/22 - aufgehoben.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 14. Januar 2022 - 3 BV 28/21 - wird auf die Beschwerde des Betriebsrats abgeändert, soweit es die die Arbeitnehmer Z und S betreffenden Anträge (dort zu 4. und 5.) abgewiesen hat.
Im Umfang der Abänderung wird der Arbeitgeberin aufgegeben, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
1 A. Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren.
2 Die Arbeitgeberin unterhält verschiedene - durch einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG gebildete - Betriebe des Schienennahverkehrs. Sie ist Mitglied des Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbands der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE). Antragsteller ist der für den Wahlbetrieb R.7.2. Leipzig gebildete Betriebsrat.
3 Der AGV MOVE hat sowohl mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) als auch mit der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) für die Arbeitgeberin geltende Tarifverträge abgeschlossen, die Tätigkeits- oder Entgeltgruppenverzeichnisse für die vom Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer enthalten. Mit beiden Gewerkschaften vereinbarte der AGV MOVE in der Vergangenheit einen Verzicht auf die Anwendung von § 4a TVG. Der insoweit mit der GDL abgeschlossene Tarifvertrag endete am 31. Dezember 2020 ohne Nachwirkung.
4 Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 22. März 2021 mit, sie werde künftig für Arbeitnehmer mit bestimmten Tätigkeiten im Betrieb nur noch die von der GDL abgeschlossenen Tarifverträge anwenden, weil diese dort die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder habe.
5 Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmer Z und S als Lokomotivführer und zu ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe LF 5 des von der GDL mit dem AGV MOVE abgeschlossenen Bundes-Rahmentarifvertrags für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV). Den Zustimmungsersuchen war jeweils eine Anlage beigefügt, aus der sich ua. ergab, dass beide Arbeitnehmer bisher als Lokomotivführer bei anderen Eisenbahnunternehmen tätig gewesen waren.
6 Der Betriebsrat erteilte mit Schreiben vom 24. Juni 2021 die Zustimmung zu den Einstellungen, verweigerte sie jedoch in Bezug auf die vorgesehenen Eingruppierungen.
7 Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihn nicht ordnungsgemäß über die Mehrheitsverhältnisse und damit über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag unterrichtet. Jedenfalls habe er die Zustimmung zu den vorgesehenen Eingruppierungen wirksam verweigert.
8 Der Betriebsrat hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, ein betriebsverfassungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten, um die von ihm verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Z ersetzen zu lassen;
9 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
10 Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Belang - zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats - zunächst mit einer fehlerhaften Belehrung über die Rechtsmittelbegründungsfrist - am 23. Juni 2023 und - in berichtigter Fassung - erneut am 27. Juli 2023 zugestellt worden. Mit seiner am 21. Juli 2023 und ein weiteres Mal am 1. August 2023 eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter.
11 B. Die - trotz mehrfacher Einlegung als einheitliches Rechtsmittel anzusehende - Rechtsbeschwerde (vgl. nur BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 15 mwN) ist begründet.
12 I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die antragsabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts war zulässig. Die Rüge der Arbeitgeberin, der Betriebsrat habe keine ordnungsgemäßen Beschlüsse hinsichtlich der Einlegung der Beschwerde gefasst, war rechtlich unerheblich. Die Arbeitgeberin hat die Wirksamkeit der Beschlüsse zur Einleitung des Beschlussverfahrens und zur Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten nicht in Abrede gestellt. Die damit - unstreitig - erteilte Vollmacht berechtigte den Verfahrensbevollmächtigten auch zur Einlegung der Beschwerde. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 81 ZPO ermächtigt eine einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 mwN).
13 II. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zu Unrecht zurückgewiesen.
14 1. Die Anträge sind nach gebotener Auslegung zulässig.
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17 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Anträge begründet.
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26 (a) Die - für Lokomotivführer geltende - Anlage 2a zum BuRa-ZugTV sieht in der Entgeltgruppe LF 5 sieben Stufen vor, die sich nach § 5 Abs. 4 BuRa-ZugTV in sämtlichen seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassungen an der Berufserfahrung in Jahren orientieren. Nach § 5 Abs. 5 Halbs. 2 BuRa-ZugTV ist die Berufserfahrung dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn sie außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs erworben wurde. Der Arbeitgeberin stand danach bei der Frage, ob vorhandene Berufserfahrung im Rahmen der Einstufung anzurechnen ist, kein Ermessen zu. Daher hätte sie den Betriebsrat von sich aus - ohne entsprechende Nachfrage - über die von ihr bei den Arbeitnehmern jeweils in Aussicht genommene Entgeltstufe in Kenntnis setzen müssen. Da beide Arbeitnehmer bereits zuvor als Lokomotivführer tätig gewesen waren und auch bei der Arbeitgeberin entsprechend eingesetzt werden sollten, war eine nur auf den Aspekt der Entgeltgruppe gerichtete Unterrichtung ersichtlich unzureichend.
27 (b) Angesichts der tariflichen Vorgaben und der dem Betriebsrat mitgeteilten - einschlägigen - Vorbeschäftigungen der Arbeitnehmer konnte und musste der Betriebsrat das Ersuchen der Arbeitgeberin auch nicht dahingehend verstehen, dass sie stillschweigend die Zustimmung zur Einreihung in die „Eingangsstufe“ - die Stufe 1 - erbitten wollte.
28 (c) Die Mitteilung der Entgeltstufen war zudem nicht - ausnahmsweise - entbehrlich, weil der Betriebsrat sich diese aus den vorhandenen Informationen ohne Weiteres selbst hätte erschließen können. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht über die Dauer der bisherigen Berufserfahrung der Arbeitnehmer informiert hat.
Gallner Ahrendt Rinck Silke Nötzel Rose http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600069290&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public