KARE600069350 ECLI:DE:BAG:2024:241024.B.2ABR38.23.0 BAG 2. Senat 20241024 2 ABR 38/23 Beschluss § 46 Abs 2 S 1 ArbGG, § 46c Abs 1 ArbGG, § 80 Abs 2 ArbGG, § 81 Abs 1 ArbGG, § 129 ZPO, § 130 Nr 6 ZPO, § 253 Abs 4 ZPO, § 495 ZPO, § 8 Abs 1 ERVV, § 8 Abs 2 ERVV, § 8 Abs 3 ERVV, § 8 Abs 4 ERVV vorgehend ArbG Münster, 23. Mai 2023, Az: 1 BV 50/22, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 31. Oktober 2023, Az: 7 TaBV 59/23, Beschlussnachgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 8. April 2025, Az: 7 TaBV 50/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Schriftsatz - besonderes elektronisches Behördenpostfach Ein Schriftsatz ist grundsätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht eingereicht worden, wenn feststeht, dass die Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers erfolgt ist. 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. Oktober 2023 - 7 TaBV 59/23 - aufgehoben. 2. Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 1 A. Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3., hilfsweise deren Ausschluss aus dem Betriebsrat. 2 Die Arbeitgeberin, eine GmbH, erbringt Gebäudemanagement-Dienstleistungen. Ihre Alleingesellschafterin ist das Universitätsklinikum M (UKM), eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 31a Abs. 2 Hochschulgesetz NRW. Die Beteiligte zu 3. gehört dem bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrat an. Die Arbeitgeberin wirft ihr vor, am 17. November 2022 eine falsche uneidliche Aussage zu ihren - der Arbeitgeberin - Lasten getätigt zu haben. 3 Die Arbeitgeberin beantragte mit einem am 1. Dezember 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3. Ausweislich des Prüfvermerks wurde die Antragsschrift vom UKM über dessen besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) versandt. Eine qualifizierte elektronische Signatur wurde nicht verwendet. Die Antragsschrift ist auf dem Geschäftspapier der Arbeitgeberin gefertigt und weist als Verfasserin „H - Rechtsanwältin“ aus. Diese hat den Schriftsatz - wiederum mit dem Zusatz „Rechtsanwältin“ - auch maschinenschriftlich unterzeichnet. In der linken oberen Ecke über dem Anschriftfeld heißt es „Universitätsklinikum M“ und darunter „Per BeBPo“. Frau H ist eine Mitarbeiterin in der Stabsstelle Arbeitsrecht des UKM, die daneben als Rechtsanwältin - nicht Syndikusrechtsanwältin - zugelassen ist. 4 Beim Arbeitsgericht ist für Frau H eine von der Arbeitgeberin erteilte Vollmacht vom 28. September 2022 hinterlegt. Danach ist Frau H ermächtigt, die Arbeitgeberin in allen Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht zu vertreten. 5 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, das vorliegende Verfahren sei am 1. Dezember 2022 wirksam und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB wahrend eingeleitet worden. 6 Die Arbeitgeberin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3. zu ersetzen; hilfsweise, die Beteiligte zu 3. aus dem Betriebsrat auszuschließen. 7 Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihre Anträge weiter. 8 B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht den Zustimmungsersetzungsantrag nicht abweisen. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3. zu ersetzen ist. Das führt zur Aufhebung des Beschwerdebeschlusses (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 9 I. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Arbeitgeberin habe wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3. verloren, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Arbeitgeberin das Verfahren am 1. Dezember 2022 - und damit fristgerecht - wirksam beim Arbeitsgericht eingeleitet. 10 1. Das Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG wird gemäß § 81 Abs. 1 ArbGG durch einen schriftlichen Antrag der Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht eingeleitet, wenn er nicht bei der Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll angebracht werden soll. Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten nach § 80 Abs. 2 ArbGG - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 253 Abs. 4, §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO ist die Antragsschrift von der sie verantwortenden Person eigenhändig zu unterschreiben; die Übermittlung des Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst (Telekopie) ist zulässig. 11 2. Nach § 46c Abs. 1 ArbGG iVm. § 253 Abs. 4 ZPO kann die Antragsschrift auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Dazu muss dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (beBPo) und der elektronischen Poststelle des Gerichts. 12 3. Bei der Einreichung der Antragsschrift kann sich die antragstellende Arbeitgeberin ua. von einer Bevollmächtigten (§§ 80 ff. ZPO) vertreten lassen, die bei einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) beschäftigt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ArbGG). 13 4. Danach ist die das vorliegende Verfahren einleitende Antragsschrift am 1. Dezember 2022 wirksam beim Arbeitsgericht eingereicht worden. 14
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