Bereicherungsrecht - Vorrang der Leistungskondiktion - Entreicherung
folgenden Abschnitte I bis IV fallen. … Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst,
ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und
ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. … Abschnitt V Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der
stehend aufgeführten Art ausgeführt werden: …
individuellen Kundenwünschen geplante Kamine und Öfen gebaut und angeschlossen worden. Sie sei deshalb als Betrieb des Ofensetzerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV ausgenommen. Eine Rechtsgrundlage für die Beitragszahlung habe nicht bestanden. Die Beklagten seien als Gesamtschuldner zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge verpflichtet. 5 Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt, die Beklagten zu
2 Abschn. V Nr. 14 VTV dar, so dass die in der Ausnahmevorschrift für das Herd- und Ofensetzerhandwerk angelegte Rückausnahme greife. Der Ausnahmetatbestand für das Herd- und Ofensetzerhandwerk laufe auch nicht gänzlich leer, da für Betriebe, deren Arbeitnehmer überwiegend nicht mit Feuer betriebene Herde einbauten, ein Anwendungsbereich verbleibe. Sollte der Betrieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst gewesen sein, könne die Klägerin gleichwohl keine Rückzahlung der Beiträge verlangen, da sie in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet habe. Die Beklagte zu
1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Beklagte zu
dem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BAG
3 VTV ausdrücklich ermächtigt, auch Sozialkassenbeiträge einzuziehen, soweit sie nicht ihm selbst, sondern anderen Sozialkassen zustehen.
1 VTV hat die Einzugsstelle die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Einzugsstelle führt für den Arbeitgeber ein Beitragskonto (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 VTV). Die Arbeitgeber können und konnten im Klagezeitraum
den tariflichen Regelungen des Beitragseinzugsverfahrens auf die Beitragsforderungen der systemangehörigen Sozialkassen befreiend nur an den Beklagten zu
den tariflichen Regelungen anderen Sozialkassen zustehenden Beiträge
Ebenso ist unschädlich, dass die Beklagte zu
der Rechtsprechung des Senats spielt das Innenverhältnis zwischen dem Beklagten zu
6 VTV im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Zusatzversorgung an die Weisungen der Beklagten zu
5 TVR und § 20 Abs. 6 TZA Bau fest. Die Einziehung dieser Ansprüche haben die Tarifvertragsparteien im Sozialkassenverfahren ausschließlich dem Beklagten zu
den §§ 15 ff. VTV in den Fassungen vom 10. Dezember 2014 und vom 24. November 2015 iVm. § 7 Abs. 1, 2 SokaSiG und den Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) vom 6. Juli 2015 und vom 4. Mai 2016 verpflichtet. 19
2 Abschn. VII Nr. 5 Halbs. 1 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV ausgenommen. Zwar haben die Arbeitnehmer der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum baugewerbliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbracht. Allerdings handelt es sich dabei arbeitszeitlich überwiegend um Tätigkeiten, die auch von Betrieben des Herd- und Ofensetzerhandwerks ausgeführt und
2 Abschn. VII Nr. 5 Halbs. 1 VTV grundsätzlich nicht vom VTV erfasst werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Rückausnahme
dem Ergebnis der Beweisaufnahme im maßgeblichen Zeitraum unter Berücksichtigung weiterer Zusammenhangstätigkeiten wie Beratung und Kundenakquise arbeitszeitlich überwiegend erbracht wurden, handelt es sich um bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. 22 (a) Die Klägerin hat diese Leistungen „
ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung“ im Tarifsinn erbracht. Dieses Tarifmerkmal erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch deren Instandsetzung oder -haltung zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG 27. April 2022 - 10 AZR 263/19 - Rn. 23 mwN). Die von der Klägerin arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Arbeiten dienten entweder der Vollendung eines Bauwerks oder der Instandsetzung von Teilen eines Bauwerks.
Einbau und Installation des Ofens bzw. dessen Reparatur kann das jeweilige Wohngebäude in vollem Umfang der - weiteren - bestimmungsgemäßen Nutzung dienen. 23 (b) Die Klägerin erbrachte auch „
ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“. Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes einschließlich der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke ausführen (st. Rspr., zB BAG 27. April 2022 - 10 AZR 263/19 - Rn. 24; 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 14 mwN). Dies steht bei den
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts von den gewerblichen Arbeitnehmern der Klägerin erbrachten bauhandwerklichen Tätigkeiten nicht in Frage. 24
2 Abschn. VII Nr. 5 Halbs. 1 VTV grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. 25 (a) Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Dabei müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abbilden, um - hier
2 Abschn. VII Nr. 5 Halbs. 1 VTV - aus dem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen zu sein. Ausreichend ist grundsätzlich, dass einzelne diesem Gewerbe zuzuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend verrichtet werden (BAG 27. April 2022 - 10 AZR 263/19 - Rn. 26; 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 17 mwN). 26 (
den Wünschen ihrer Kunden. Für Grundöfen stellen sie einen tragfähigen Unterbau aus Mauersteinen her. Anschließend errichten sie Feuerräume aus feuerbeständiger Schamotte und bauen Heizeinsätze, Beschläge und Verbindungsrohre ein. Sie schneiden Ofenkacheln, Klinker und Platten für Wandverkleidungen und Bodenbeläge auf die passende Größe zu, setzen bzw. verlegen und verfugen diese. Sie befestigen Abgasrohre, Luftleitungen und die dazugehörigen Bauteile, dichten sie ab und umwickeln diese mit temperaturbeständigen Dämmstoffen. Sie übernehmen auch Kundendienste, führen Inspektionen durch und halten Anlagen und Systeme instand (web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/35285, zuletzt abgerufen am 17. September 2024).
der auf Grundlage von § 25 Abs. 1, § 26 HwO erlassenen Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin vom 6. April 2006 (OfenbAusbV) umfasst der Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im einschlägigen Beruf ua. das manuelle und maschinelle Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen sowie keramischen Bauteilen (§ 4 Nr. 8, 9), das Versetzen von Kacheln und anderen keramischen und mineralischen Werkstoffen und Bauteilen (§ 4 Nr. 10), das Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen (§ 4 Nr. 11), das Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen von Ofen- und Luftheizungsbausystemen (§ 4 Nr. 13), das Aufbauen und Instandhalten von handwerklich und industriell gefertigten Öfen und Herden (§ 4 Nr. 15) und die Kundenberatung (§ 4 Nr. 18).
AusbV kommt als Arbeitsaufgabe für die praktische Gesellenprüfung insbesondere die Herstellung des Segments eines Grundofens oder Warmluftofens an einer Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen mit Verkleidung aus geschliffen versetzter Kachelware und einem Heizeinsatz in Betracht. 28 (bb) Dieses Berufsbild entspricht auch dem in den Einschränkungen der AVE eines Tarifvertrags über das Baugewerbe vom 6. Juli 2015 im Anhang 3 zu Ziff. 1 Abs. 4 Nr. 6 genannten fachlichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags des Zentralverbands Sanitär-Heizung-Klima für das Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk (vgl. Rn. 19). Danach fallen unter das Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk insbesondere Betriebe, die Kamine für offenes Feuer, Kachelgrundöfen sowie Kachelherde und transportable keramische Dauerbrandöfen und -herde bauen und planen. Diese Einschränkung der AVE ist zwar für die Klägerin nicht einschlägig, da sie nicht dem tarifschließenden Arbeitgeberverband angehört. Die Beschreibung des fachlichen Geltungsbereichs in den Ausnahmevorschriften der AVE gibt aber Aufschluss darüber, wie die Tätigkeit eines Betriebs des Ofensetzerhandwerks in Fachkreisen verstanden wird. 29 (cc)
dieser Maßgabe sind die von den Arbeitnehmern der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Tätigkeiten, die den Ofen- und Kaminbau betreffen bzw. damit im Zusammenhang stehen, dem Ofensetzerhandwerk iSd. heutigen Berufsbilds für das Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk zuzuordnen. Dies folgt insbesondere aus den ausführlichen Tätigkeitsbeschreibungen der vernommenen Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme.
Angaben des als Ofenbaumeister tätigen Zeugen G und des als Ofenbauer beschäftigten Zeugen T gehörten zu den Vorarbeiten beim Ofen- und Kaminbau das Erstellen von Öffnungen, das Legen von Frischluftleitungen und Kanälen. Der Kaminbau umfasste danach alle handwerklichen Tätigkeiten wie das Aufstellen der Anlage, das Verputzen der Kamine, das Setzen von Kacheln oder Natursteinen. Als
arbeiten erfolgten das Legen von Fliesen um den Kamin sowie ggf. das Bauen von Schornsteinen, etwaige Reparaturarbeiten oder die Inbetriebnahme der Anlage.
Angaben des als Kachelofen- und Luftheizungsbauer ab Oktober 2016 tätigen Zeugen H wurden in der Regel optisch besonders aufwändige Kamine gebaut. Auch der als Maurer beschäftigte Zeuge Z hat angegeben, ua. alte Kaminanlagen abgerissen, Schornsteine saniert und bei der Verschalung oder beim Aufstellen neuer Öfen geholfen zu haben. Hinzu kamen
Aussage des als Servicemitarbeiter tätigen Zeugen Zu Reparaturarbeiten an Öfen beim Kunden. 30 (dd)
der Würdigung der Zeugenaussagen durch das Arbeitsgericht und den auf dieser Basis getroffenen und von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die gewerblichen Arbeitnehmer der Klägerin und der mit der Kundenberatung betraute Mitarbeiter K im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Ofenbaus bzw. damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausgeführt. Zwar hat das Arbeitsgericht im Jahr 2016 rechtsfehlerhaft die Tätigkeit des Zeugen M mit drei sog. „Mannmonaten“ berücksichtigt, obwohl der Zeuge
dessen Aussage bereits im Jahr 2013 ausgeschieden ist. Selbst ohne Berücksichtigung dieses Zeugen überwiegen jedoch auch im Kalenderjahr 2016 die Tätigkeiten, die dem Ofensetzerhandwerk zuzuordnen sind. Richtigerweise sind für dieses Kalenderjahr 104,1 sog. „Mannmonate“ zugrunde zu legen, von denen 60,9 Mannmonate auf den Bereich des Ofenbaus entfallen. 31 (ee) Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass das Arbeitsgericht die (überwiegend beratende) Tätigkeit des in der Ofenausstellung beschäftigten Zeugen K zu 75 % dem Ofensetzerhandwerk zugeordnet hat. Dessen Tätigkeit diente der Kundenakquise, um Aufträge für den Einbau der von der Klägerin handwerklich erstellten oder vorgefertigten Öfen zu gewinnen. Diese Akquisetätigkeit ist als Zusammenhangstätigkeit der von den Arbeitnehmern des Betriebs ausgeübten baulichen Tätigkeit (in diesem Fall dem Ausnahmegewerk des Ofensetzerhandwerks) zuzuordnen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob die Beratungstätigkeit tatsächlich zu einem anschließenden Auftrag geführt hat (vgl. BAG 18. Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 26 mwN). 32
diesen Grundsätzen liegt ein Betrieb des Herd- und Ofensetzerhandwerks iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 5 Halbs. 1 VTV vor. Die im Betrieb der Klägerin verrichteten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ wurden während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums von einem Meister des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks, dem Zeugen G, betreut, der die Gesamtverantwortung getragen hat. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Auszubildenden, den Zeugen B, fachspezifisch zum Ofen- und Luftheizungsbauer ausgebildet und ab dem 1. Oktober 2016 einen weiteren Ofen- und Luftheizungsbauer - den Gesellen H - beschäftigt. Auch der als Ofenbauer beschäftigte Zeuge T - von Beruf Maurer - hat fachspezifische Arbeiten des Ofensetzerhandwerks verrichtet. Darüber hinaus verfügt auch der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, Herr W, über einen Meisterbrief für das Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk. Ferner hat der Betrieb der Klägerin
der vorstehend genannten Ausbildungsverordnung annähernd das gesamte Spektrum des Ofensetzerhandwerks abgedeckt. 35
2 Abschn. VII Nr. 5 Halbs. 2 VTV nicht gegeben. Die vom Betrieb der Klägerin arbeitszeitlich überwiegend erbrachten handwerklichen Tätigkeiten des Ofen- und Kaminbaus einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten stellen nicht zugleich Feuerungs- und Ofenbauarbeiten
2 Abschn. V Nr. 14 VTV oder Schornsteinbauarbeiten
2 Abschn. V Nr. 28 VTV dar. Sie sind auch nicht den anderen in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten baulichen Tätigkeiten zuzuordnen. Dies kann der Senat - da alle notwendigen Feststellungen getroffen sind - selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 36 (a)
2 Abschn. VII Nr. 5 Halbs. 2 VTV werden Betriebe des Herd- und Ofensetzerhandwerks von den VTV - doch wieder - erfasst, wenn Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder V VTV aufgeführten Art ausgeführt werden. In Betracht kommen hier insbesondere Arbeiten
2 Abschn. V Nr. 14 und Nr. 28 VTV. Hiernach unterfallen dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV Betriebe, die Feuerungs- und Ofenbauarbeiten (Nr. 14) sowie Schornsteinbauarbeiten (Nr. 28) ausführen. 37 (b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 14 und Nr. 28 VTV sind jedoch nicht erfüllt, weil die Klägerin im Streitzeitraum keine Feuerungs- und Ofenbauarbeiten oder Schornsteinbauarbeiten iSd. Tarifvorschriften ausgeführt hat. Bei den von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten des Ofensetzerhandwerks handelt es sich nicht zugleich um Tätigkeiten
2 Abschn. V Nr. 14 bzw. Nr. 28 VTV. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts können die Begrifflichkeiten „Herd- und Ofensetzerhandwerk“
2 Abschn. VII Nr. 5 Halbs. 1 VTV und „Feuerungs- und Ofenbauarbeiten“
2 Abschn. V Nr. 14 VTV weder sprachlich noch inhaltlich gleichgesetzt werden. Das ergibt die Auslegung der VTV (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen die st. Rspr., zB BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 42). 38 (aa) Bereits dem Wortlaut
sind die Begriffe nicht deckungsgleich. So erfasst die Tätigkeit des Herd- und Ofensetzerhandwerks nur eine handwerkliche Tätigkeit, während die Tarifvertragsparteien bei den Feuerungs- und Ofenbauarbeiten begrifflich nicht zwischen handwerklicher und industrieller Prägung der Tätigkeit unterschieden haben. 39 (bb) Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff „Feuerungs- und Ofenbauarbeiten” nicht selbst definiert und damit mangels einer eigenen abweichenden Begriffsbestimmung erkennbar auf die Bedeutung des Begriffs
dem allgemeinen Sprachgebrauch und
der Fachsprache im Bauwesen abgestellt (vgl. BAG
Sinn und Zweck der Ausnahmevorschriften ist zur Abgrenzung der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke von den in Abschn. IV und V genannten Tätigkeiten an die einschlägigen Berufsbilder der Bauwirtschaft anzuknüpfen. Die Ausnahmen
2 Abschn. VII VTV sollen eine Tarifkonkurrenz ausschließen. Dies setzt gedanklich voraus, dass in dem streitigen Betrieb ein anderer Tarifvertrag Anwendung finden könnte, weil Tätigkeiten der von ihm erfassten Branche überwiegen (vgl. BAG
WiAusbV umfasst die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter/in im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten im praktischen Teil das Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungsfugen und Schauloch, das Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen oder das Herstellen eines Schornsteinschaftausschnitts aus Mauerwerk. Die schriftlichen Prüfungsbereiche beziehen sich auf Mauermörtel sowie Feuerfest- und Isoliermörtel, Mauerwerk für Feuerungs- und Abgasanlagen sowie Abgasanlagen und Schornsteine (§ 10 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. c BauWiAusbV).
WiAusbV umfasst das darauf aufbauende Berufsbild „Feuerungs- und Schornsteinbauer/in“ ua. das Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen (Nr. 7), das Herstellen von feuerfesten Konstruktionen (Nr. 8), das Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (Nr. 9) sowie das Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern (Nr. 11). Der Ausbildungsrahmenplan (Anlage 6 zu § 34 BauWiAusbV) benennt unter Nr. 7 Buchst. c und Buchst. d das Herstellen von Abgasanlagen, insb. freistehenden Schornsteinen, aus Fertigteilen oder Stahlbeton. Zum Herstellen von feuerfesten Konstruktionen
WiAusbV gehört
Nr. 8 Buchst. b des Ausbildungsrahmenplans das Herstellen von feuerfesten Formsteingewölben, Hängedecken und durch Stahlkonstruktion gehaltenen Wänden. 42 (ee) Danach beziehen sich die Feuerungs- und Ofenbauarbeiten bzw. die Schornsteinbauarbeiten
2 Abschn. V Nr. 14 und Nr. 28 VTV in Abgrenzung zur Tätigkeit des Herd- und Ofensetzerhandwerks maßgeblich auf den Bau oder die Sanierung von industriellen Feuerungsanlagen (Öfen) und freistehenden Schornsteinen bzw. auf den Bau oder die Sanierung von Feuerungs-, Abgas- und Schornsteinanlagen in größeren Gebäuden im Hochbau. Das Ausbaugewerbe des Ofensetzerhandwerks, welches sich im Schwerpunkt auf die individuelle Planung und Erstellung sowie den Ein- und Aufbau von Öfen und Kaminen in Wohngebäuden bezieht, ist davon nicht umfasst. Eine Auslegung der Begriffe anhand der einschlägigen Ausbildungsverordnungen ermöglicht auch eine sachgerechte Abgrenzung der einzelnen Gewerbearten. 43 (ff) Würden die von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 14 VTV erfassten Tätigkeiten hingegen die Tätigkeiten des Herd- und Ofensetzerhandwerks einschließen, liefe die Ausnahmevorschrift
2 Abschn. VII Nr. 5 VTV leer. Für die Ausnahmevorschrift wären dann allenfalls Fälle denkbar, die sich auf eine arbeitszeitlich überwiegende reine Werkstattfertigung von (transportablen) Öfen und Herden beziehen, bei denen der Einbau oder Anschluss vor Ort nur einen arbeitszeitlich untergeordneten Teilbereich ausmacht. Eine solche Lesart ist jedoch nicht mit dem Berufsbild des Ofensetzerhandwerks
der einschlägigen Ausbildungsverordnung vereinbar (vgl. Rn. 27). Dies gilt auch für die von den Beklagten angedachte Lesart, wonach ein Anwendungsbereich für Betriebe verbleibe, deren Arbeitnehmer überwiegend Herde einbauen, die ohne Feuer betrieben werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts läuft bei einer inhaltlichen Unterscheidung zwischen der zum Bereich des Hochbaus gehörenden Tätigkeit
2 Abschn. V Nr. 14 VTV und der zum Ausbaugewerbe gehörenden Tätigkeit
2 Abschn. VII Nr. 5 Halbs. 1 VTV auch nicht die Rückausnahme
2 Abschn. VII Nr. 5 Halbs. 2 VTV leer. Denkbar ist auch hier, dass in einem Kalenderjahr arbeitszeitlich überwiegend nur Arbeiten aus einem Teilbereich des Ofensetzerhandwerks ausgeführt werden, die einer der in Abschn. IV oder V genannten Tätigkeiten zuzuordnen sind. 44 (c) Vorliegend ist das jedoch hinsichtlich der allein in Betracht kommenden Fliesenverlegetätigkeit - wie die Beweisaufnahme gezeigt hat - nicht der Fall. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind auch die Tätigkeiten, die Teil der Ofen- oder Kaminbauarbeiten sind oder im engen Zusammenhang damit stehen, wie das Verlegen von Platten oder Fliesen vor dem Ofen zum Schutz vor Funkenflug oder zum Abfangen von Staub und Schmutz, das Aufmauern eines Sockels für den Kamin und das Verputzen des Ofens sowie das Anbringen von Lichtschienen oder Zierelementen den Ofenbautätigkeiten zuzurechnen und können somit keine Rückausnahme
Vm. § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV begründen, indem diese Tätigkeiten den Fliesenverlegearbeiten (Nr. 15), Maurerarbeiten (Nr. 23) oder den Trocken- und Montagebauarbeiten (Nr. 37) zugeordnet werden. Bauliche Leistungen beinhalten regelmäßig eine Vielzahl verschiedener Arbeitsschritte. Sie hängen von den jeweiligen Gegebenheiten ab und sind durch die Besonderheiten des Kundenauftrags sowie die Bandbreite des Tätigkeitsspektrums des beauftragten Betriebs geprägt. Deshalb scheidet die künstliche Aufspaltung zusammen ausgeführter Tätigkeiten aus, um zu bewerten, ob und welche baulichen Tätigkeiten iSd. VTV gegeben sind. Das würde dazu führen, dass Tätigkeiten und Berufsbilder, die dem VTV zugrunde liegen, „atomisiert“ würden. Mit dem Sinn und Zweck des VTV wäre ein solches Vorgehen nicht in Einklang zu bringen (vgl. BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 217/19 - Rn. 29). Dies gilt unabhängig davon, ob
einer solchen Betrachtung im konkreten Einzelfall der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet oder ein Betrieb von diesem ausgenommen ist (BAG 27. April 2022 - 10 AZR 263/19 - Rn. 43). 45 d) Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist nicht - wie die Beklagten meinen - gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Danach kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss wissen, dass er
der Rechtslage nichts schuldet (BAG
dieser Norm ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des „gutgläubig“ Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehen gebliebenen) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (BAG 23. April 2008 - 10 AZR 108/07 - Rn. 27 mwN). Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist. Entreicherung tritt ein, wenn der erlangte Gegenstand ersatzlos untergegangen ist oder verschenkt wurde. Entreicherungspositionen sind weiter alle Aufwendungen, die der Bereicherungsschuldner adäquat kausal im Hinblick auf den erlangten Gegenstand gemacht hat (BGH 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14 - Rn. 13 ff. mwN). 48
5 TZA Bau abgeführten Leistungen in der Lohnabrechnung zu bescheinigen seien und dieser Umstand geeignet sei, bei diesen ein schützenswertes Vertrauen auf den künftigen Erhalt der aufstockenden Beträge zu wecken, vermischt es nicht nur die unterschiedlichen Leistungsbeziehungen. Es verkennt auch, dass dem Arbeitnehmer, der in einem Betrieb des Ofensetzerhandwerks beschäftigt war, die entsprechenden Leistungen für diesen Beschäftigungszeitraum gemäß § 12 TZA Bau nicht zustehen und die Beklagte zu
folgenden Schriftsatz auch nur für den Beklagten zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.