BAG, Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 42/24 – Kirchliches Datenschutzrecht - Datenschutz-Grundverordnung - Herausgabe eines Protokolls einer nichtöffentlichen Sitzung des…
KARE600069558 ECLI:DE:BAG:2024:171024.U.8AZR42.24.0 BAG 8. Senat 20241017 8 AZR 42/24 Urteil Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV, Art 15 EUV 2016/679, Art 91 Abs 1 EUV 2016/679, § 241 Abs 2 BGB, § 17a Abs 5 GVG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 92 Abs 1 S 1 Alt 2 ZPO, § 322 Abs 1 ZPO, § 2 Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 19 EvKiDSG vorgehend ArbG Stuttgart, 24. Mai 2023, Az: 15 Ca 3910/22, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 27. Oktober 2023, Az: 7 Sa 35/23, Urteilnachgehend BVerfG, 15. Mai 2025, Az: 2 BvR 211/25, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 15. Oktober 2025, Az: 2 BvR 211/25, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 20. März 2026, Az: 2 BvR 211/25, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kirchliches Datenschutzrecht - Datenschutz-Grundverordnung - Herausgabe eines Protokolls einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats - materielle Personalakte - Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2023 - 7 Sa 35/23 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2023 - 15 Ca 3910/22 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten vom 15. Mai 2006 herauszugeben.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 7/9 und die Beklagte 2/9, von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 8/13 und die Beklagte 5/13 zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Herausgabe einer Kopie eines Protokolls einer Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten.
2 Die Klägerin stand vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Januar 2015 bei der beklagten evangelischen Kirchengemeinde als Organistin und Chorleiterin in einem Arbeitsverhältnis. In dem mit „Anstellungsgrundlagen“ überschriebenen § 2 des Arbeitsvertrags heißt es: „Zwischen den Vertragschließenden wird vereinbart, daß für das Anstellungsverhältnis, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) in ihrer jeweiligen Fassung gelten; sie werden ausdrücklich als Bestandteil dieses Vertrags anerkannt.“ 3 Neben dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stand die Klägerin seit dem 1. September 1993 in einem weiteren Arbeitsverhältnis mit der Evangelischen G S, einem von der Beklagten verschiedenen, anderen Rechtsträger.
4 Am 15. Mai 2006 fand eine nichtöffentliche Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten statt, über deren Inhalt ein Protokoll existiert. Thema dieser Sitzung, an der die Klägerin nicht teilnahm, waren ausschließlich arbeitsrechtliche Maßnahmen ihr gegenüber. Im Anschluss an diese Sitzung wurde die Klägerin - auch im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten - im gesamten Kirchenbezirk S als Springerin eingesetzt.
5 Sämtliche Versuche der Klägerin, Auskunft über den Inhalt der Kirchengemeinderatssitzung vom 15. Mai 2006 zu erlangen, scheiterten in der Folgezeit. Darunter auch zwei Klagen vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in den Jahren 2012 und 2018.
6 Unter dem 12. Januar 2021 stellte die Klägerin mit Verweis auf die geänderte Rechtslage einen erneuten Antrag auf Einsichtnahme in das Protokoll der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15. Mai 2006. Dies wurde neuerlich zurückgewiesen.
7 Der Beauftragte für Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland ordnete am 30. April 2021 gegenüber der Beklagten an, der Klägerin das Protokoll der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15. Mai 2006 unter Schwärzung von Namen anderer Personen zur Verfügung zu stellen. Diese Anordnung wurde in der Folgezeit wieder zurückgenommen.
8 Mit ihrer Klage vom 8. August 2022 hat die Klägerin die Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15. Mai 2006 sowie immateriellen Schadenersatz iHv. mindestens 8.000,00 Euro verlangt.
9 Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie des Protokolls der Sitzung vom 15. Mai 2006 aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. § 19 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) sehe einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie nicht vor und stehe deswegen nicht iSv. Art. 91 Abs. 1 DSGVO „im Einklang“ mit der Datenschutz-Grundverordnung. Aus diesem Grund sei die Datenschutz-Grundverordnung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.
10 Ihrem Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Protokolls stehe nicht entgegen, dass die Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15. Mai 2006 nicht-öffentlich gewesen sei. Personalsachen seien zwar als vertrauliche Angelegenheiten iSv. § 31 Kirchengemeindeordnung (KGO) in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln. Daraus folge, dass die Mitglieder des Kirchengemeinderats zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Dies könne jedoch das Betroffenenrecht auf Auskunft, Herausgabe und Einsicht in dieses Protokoll nicht ausschließen. Die Interessen Dritter stünden einer Herausgabe nicht entgegen. Überwiegende Interessen Dritter bestünden nicht. Die Nichtöffentlichkeit diene nicht vorrangig dem Schutz der Mitglieder des Kirchengemeinderats.
11 Im Übrigen begründe § 3 Abs. 5 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) ein Recht der Klägerin auf Einsicht in ihre Personalakte sowie auf Kopien aus der Personalakte. Dieses Recht bestehe nach § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Das Protokoll der Kirchengemeinderatssitzung vom 15. Mai 2006 sei Teil ihrer Personalakte.
12 Soweit für die Revision von Interesse hat die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten vom 15. Mai 2006 herauszugeben;
13 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Zuständig sei die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch aber auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Protokoll einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats unterliege der Geheimhaltung. Nach den Regelungen der Kirchengemeindeordnung gelte bei in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Gegenständen eine strikte Verschwiegenheitspflicht. Dies sei erforderlich, um eine funktionierende Arbeit des Kirchengemeinderats zu gewährleisten. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Kirchengemeinderats müssten sich darauf verlassen können, dass das dort Besprochene nicht Gegenstand von Einsichtnahmen durch Dritte werde. Es müsse ausgeschlossen werden, dass sie sich für ihre Wortbeiträge später rechtfertigen müssten. Andernfalls sei ein offener Willensbildungsprozess nicht möglich. Ein Anspruch auf Einsicht in die Personalakte sowie auf Kopien aus der Personalakte aus § 3 Abs. 5 KAO bestehe jedenfalls nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr.
14 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Senat bzgl. der Auskunftsansprüche zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge im zugelassenen Umfang weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
15 Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Sie hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15. Mai 2006.
16 I. Es kann dahinstehen, ob sich ein Anspruch der Klägerin auf Überlassung einer Kopie des Protokolls aus § 19 Abs. 1 DSG-EKD ergibt, obwohl in dieser Norm bislang ausdrücklich nur ein Anspruch auf Auskunft und nicht auch ein Anspruch auf Überlassung einer Kopie geregelt ist. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob der Auffassung des Verwaltungssenats bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zu folgen ist, wonach der § 19 Abs. 1 DSG-EKD im Unterschied zu Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie gerade nicht begründet, aus diesem Grund das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche Deutschlands insgesamt nicht „in Einklang“ iSv. Art. 91 Abs. 1 DSGVO mit der Datenschutz-Grundverordnung steht, mit der Folge, dass sich ein Anspruch auf eine Kopie der personenbezogenen Daten unmittelbar aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ergibt (vgl. KGH.EKD 9. September 2022 - 0135/4-2020 - zu II 2 a der Gründe).
17 II. Der Anspruch der Klägerin auf Überlassung einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten vom 15. Mai 2006 ergibt sich jedenfalls aus § 3 Abs. 5 KAO, § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Insoweit ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, die Rechtskraft vorausgegangener Urteile des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg steht nicht entgegen und der Anspruch ist in der Revision zur Entscheidung angefallen.
18 1. Die von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrte Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15. Mai 2006 ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist.
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23 2. Dem auf Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15. Mai 2006 gerichteten Hauptantrag der Klägerin steht nicht der Einwand der Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 7. Dezember 2012 (- VG 01/11 -) und vom 18. Mai 2018 (- VG 01/14 -) entgegen. Nach § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft fähig, soweit über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft des Entscheidungsgegenstands werden durch den Streitgegenstand des vorangehenden Verfahrens bestimmt (BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 133, 75). Inwieweit kirchengerichtliche Urteile im Verfahren vor den staatlichen Gerichten für Arbeitssachen Rechtskraftwirkung entfalten, kann vorliegend dahinstehen (vgl. dazu LAG Nürnberg 29. Mai 2020 - 8 Ta 36/20 - zu II 2 d der Gründe; vgl. zum Verhältnis zur ordentlichen Gerichtsbarkeit: BGH 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - zu II 2 der Gründe). Die beiden kirchengerichtlichen Urteile betrafen keinen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15. Mai 2006 und damit einen anderen Streitgegenstand als der Hauptantrag des vorliegenden Rechtsstreits.
24 3. Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15. Mai 2006 aus § 3 Abs. 5 KAO, § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist in der Revision zur Entscheidung angefallen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handelt als bei den auf das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Datenschutz-Grundverordnung gestützten Ansprüchen auf Herausgabe einer Kopie. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch aus § 3 Abs. 5 KAO, § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht übergangen mit der Folge, dass im Falle eines eigenen Streitgegenstands - mangels Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO - dessen Rechtshängigkeit in der Revision entfallen wäre (vgl. BAG 10. November 2021 - 10 AZR 696/19 - Rn. 26 mwN, BAGE 176, 160). Das Landesarbeitsgericht hat über den Anspruch vielmehr durch die Bezugnahme auf die Gründe des Arbeitsgerichts entschieden.
25 4. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie des Protokolls über die Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten vom 15. Mai 2006 aus § 3 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 KAO. Danach haben die Beschäftigten ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können nach § 3 Abs. 5 Satz 3 KAO Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Im beendeten Arbeitsverhältnis ergibt sich dies jedenfalls aus § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
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GK-BetrVG/Franzen 12. Aufl. BetrVG § 83 Rn. 4). Ein Hinweis auf dieses weite Begriffsverständnis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Danach haben Beschäftigte ein Recht auf Einblick in ihre „vollständigen“ Personalakten. Entscheidend spricht für diese Auslegung der Sinn und Zweck des Rechts auf Einblick in die Personalakte. Dem Arbeitnehmer soll das Gefühl genommen werden, Objekt undurchsichtiger fremder Beurteilung zu sein, und ihm soll die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen unzutreffende Angaben zur Wehr setzen zu können. Das setzt die Offenlegung aller Vorgänge voraus, die einen bestimmten Arbeitnehmer in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis betreffen (vgl. zu § 83 BetrVG: GK-BetrVG/Franzen aaO).
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GK-BetrVG/Franzen 12. Aufl. BetrVG § 83 Rn. 27). Im beendeten Arbeitsverhältnis ergibt sich ein entsprechender Anspruch jedenfalls aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BAG 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 34 ff., aaO;
GK -BetrVG/Franzen aaO).
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37 III. Die Kosten des Rechtsstreits in den Vorinstanzen bestimmen sich nach dem jeweiligen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien, § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Die Kosten der beschränkt zugelassenen und eingelegten Revision der Klägerin hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die insoweit unterlegene Beklagte zu tragen.
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