KARE600069587 ECLI:DE:BAG:2024:171224.B.1ABN53.24.0 BAG 1. Senat 20241217 1 ABN 53/24 Beschluss § 77 ArbGG, § 89 Abs 3 S 2 Halbs 2 ArbGG, § 92 ArbGG, § 89 Abs 3 ArbGG, § 92 ArbGG vorgehend ArbG Braunschweig, 5. März 2024, Az: 6 BV 16/23, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 16. Juli 2024, Az: 5 TaBV 25/24, Beschlussnachgehend BVerfG, 1. August 2025, Az: 1 BvR 631/25, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beschlussverfahren - Revisionsbeschwerde Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist eine auf die Zulassung der Revisionsbeschwerde iSv. § 77 ArbGG gerichtete Beschwerde unstatthaft. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Juli 2024 - 5 TaBV 25/24 - wird als unzulässig verworfen. 1 A. Die Beschwerde ist unstatthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde ist im Beschlussverfahren nicht gegeben. 2 I. Nach § 89 Abs. 3 ArbGG ist im Beschlussverfahren eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet wurde, als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss, der ohne vorherige mündliche Anhörung durch den Vorsitzenden ergehen kann, ist unanfechtbar. Damit ist - selbst bei Zulassung durch das Landesarbeitsgericht - gegen eine solche Entscheidung weder die Rechtsbeschwerde iSv. § 92 ArbGG (vgl. BAG 25. Juli 1989 - 1 ABR 48/88 - zu B 2 der Gründe; vgl. zu § 89 Abs. 3 ArbGG 1953: BAG 28. August 1969 - 1 ABR 12/69 -) noch eine Revisionsbeschwerde iSv. § 77 ArbGG statthaft. Folglich ist auch eine Beschwerde unstatthaft, die auf die Zulassung eines dieser Rechtsmittel gerichtet ist. 3 II. Aus dem Umstand, dass nach § 77 Satz 1 ArbGG im Urteilsverfahren gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, Revisionsbeschwerde eingelegt werden kann, wenn sie vom Landesarbeitsgericht in dem Beschluss oder vom Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde, folgt nichts anderes. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Rechtsmittel im Urteilsverfahren auf der einen und im Beschlussverfahren auf der anderen Seite beruht nicht auf einem Redaktionsversehen (vgl. auch BeckOKArbR/Roloff Stand 1. September 2024 ArbGG § 89 Rn. 12). 4 1. Die Möglichkeiten der Anfechtung eines Beschlusses, durch den eine Beschwerde bzw. Berufung als unzulässig verworfen wird, waren im Beschlussverfahren und im Urteilsverfahren seit jeher unterschiedlich ausgestaltet. Im Beschlussverfahren war eine solche Entscheidung schon nach § 89 Abs. 3 ArbGG in seiner Fassung vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) unanfechtbar. Diese Regelung wurde in § 89 Abs. 3 ArbGG in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, ber. S. 1036) übernommen. Demgegenüber sah bereits § 77 ArbGG 1953 in einem solchen Fall die Möglichkeit einer Berufung vor, wenn das Landesarbeitsgericht sie „wegen der Bedeutung der Rechtssache“ zugelassen hatte. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Senat wiederholt angenommen, dass eine Rechtsbeschwerde selbst dann nach § 89 Abs. 3 ArbGG unstatthaft ist, wenn das Landesarbeitsgericht sie ausdrücklich zugelassen hat. Aus der Norm ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerdeinstanz mit Verfahren, in denen das Beschwerdegericht die Beschwerde aus formellen Gründen als unzulässig angesehen und deshalb verworfen hat, in keinem Fall befasst werden soll (vgl. BAG 25. Juli 1989 - 1 ABR 48/88 - zu B 2 c der Gründe; vgl. zu § 89 Abs. 3 ArbGG 1953: BAG 28. August 1969 - 1 ABR 12/69 -). 5 2. Daran hat sich durch die nachfolgenden Änderungen von § 77 ArbGG nichts geändert. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.