KARE600069623 ECLI:DE:BAG:2024:191224.B.8AZB22.24.0 BAG 8. Senat 20241219 8 AZB 22/24 Beschluss § 46c Abs 3 S 1 ArbGG, § 11 Abs 2 S 2 Nr 4 ArbGG, § 11 Abs 2 S 2 Nr 5 ArbGG, § 11 Abs 2 S 3 ArbGG, § 46c Abs 4 S 1 ArbGG, § 78 ArbGG vorgehend ArbG Würzburg, 2. Mai 2024, Az: 1 Ca 85/24, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 31. Juli 2024, Az: 5 Ta 44/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Elektronischer Rechtsverkehr - Syndikusrechtsanwalt - eBO Syndikusrechtsanwälte, die für einen Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringen, können sowohl das eigene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als auch das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) des Verbands als sichere Übermittlungswege nutzen. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 31. Juli 2024 - 5 Ta 44/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 I. Der Kläger begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs. 2 Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vorrangig darüber, ob der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet ist. Diesen haben die Parteien in der Güteverhandlung geschlossen und die Beklagte hat diesen innerhalb der darin vereinbarten Frist widerrufen. Der Schriftsatz, mit dem der von der Beklagten bevollmächtigte Arbeitgeberverband den Widerruf erklärt hat, schließt mit der maschinenschriftlichen Wiedergabe des Namens einer Syndikusrechtsanwältin ab. Der Schriftsatz wurde über das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) des Arbeitgeberverbands an das Arbeitsgericht übermittelt. Als Absender weist der Authentizitäts- und Integrationsnachweis den Arbeitgeberverband aus. Eine qualifizierte elektronische Signatur ergibt sich aus dem Authentizitäts- und Integrationsnachweis nicht. 3 Der Kläger hat beim Arbeitsgericht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs nebst Rechtskraftvermerk beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, der Vergleich sei nicht wirksam widerrufen worden. Der Widerrufsschriftsatz enthalte keine qualifizierte elektronische Signatur. Ein einfach signiertes elektronisches Dokument könne von einer Verbandssyndikusrechtsanwältin nicht wirksam aus dem eBO des Arbeitgeberverbands übermittelt werden, sondern müsse aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt werden. 4 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs abgelehnt und der dagegen eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen. Der Vorsitzende Richter der Kammer des Arbeitsgerichts hat die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.Dagegen wendet sich dieser mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 78 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 10 AZB 44/18 - Rn. 8). Sie ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger kann nicht verlangen, dass das Arbeitsgericht ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs erteilt. Der Vergleich ist von der Beklagten fristgerecht widerrufen worden. Der Widerruf ist wirksam als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht worden. 6 1. Nach § 46c Abs. 1 ArbGG kann der Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Dazu muss dieses nach § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 7 2. Der Schriftsatz, mit dem die Beklagte den Vergleich widerrufen hat, ist iSv. § 46c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ArbGG von der verantwortenden Verbandssyndikusrechtsanwältin signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.