1 der Richtlinie 2008/104/EG festgelegten Überlassungshöchstdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber stets als ein "entleihendes Unternehmen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen? 2. Wenn die erste Frage verneint wird: Sind bei der Berechnung einer nach nationalem Recht zur Konkretisierung des Merkmals "vorübergehend"
1 der Richtlinie 2008/104/EG festgelegten Überlassungshöchstdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber als ein "entleihendes Unternehmen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen, wenn sie demselben Konzern angehören und die Überlassung desselben Leiharbeitnehmers ununterbrochen auf demselben Arbeitsplatz erfolgt? 3. Wenn die ersten beiden Fragen verneint werden: Ist der Übergang eines entleihenden Betriebs im Rahmen der Kontrolle, ob bei aufeinanderfolgenden Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers die Dauer noch als "vorübergehend" betrachtet werden kann (Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104/EG), zu berücksichtigen? Wenn dies bejaht wird:
welcher Weise? I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht: 1. Sind bei der Berechnung einer nach nationalem Recht zur Konkretisierung des Merkmals „vorübergehend“
1 der Richtlinie 2008/104/EG festgelegten Überlassungshöchstdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber stets als ein „entleihendes Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen? 2. Wenn die erste Frage verneint wird: Sind bei der Berechnung einer nach nationalem Recht zur Konkretisierung des Merkmals „vorübergehend“
1 der Richtlinie 2008/104/EG festgelegten Überlassungshöchstdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber als ein „entleihendes Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen, wenn sie demselben Konzern angehören und die Überlassung desselben Leiharbeitnehmers ununterbrochen auf demselben Arbeitsplatz erfolgt? 3. Wenn die ersten beiden Fragen verneint werden: Ist der Übergang eines entleihenden Betriebs im Rahmen der Kontrolle, ob bei aufeinanderfolgenden Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers die Dauer noch als „vorübergehend“ betrachtet werden kann (Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104/EG), zu berücksichtigen? Wenn dies bejaht wird:
welcher Weise? II. Das Revisionsverfahren wird bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit. A. Gegenstand des Verfahrens 2 Die Parteien streiten ua. darüber, ob zwischen ihnen wegen Verletzung der zulässigen Überlassungshöchstdauer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1b iVm. § 10 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. 3 Die Beklagte gehört einer Unternehmensgruppe an, die ua. Sanitärarmaturen herstellt. Sie unterhält als Unternehmen für Logistik am Ort der Produktionsstätte einen Betrieb,
dem die Produkte verpackt, gelagert und für den Transport vorbereitet werden. Die vormals von dem Produktionsunternehmen als Betriebsteil geführte Logistik ging zum
der Logistik mit der Kommissionierung von Produkten beschäftigt. Bis zum Betriebsteilübergang auf die Beklagte am
haber neu zu laufen. Dies gelte auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer nach dem Betriebsübergang unverändert auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werde. Die Überlassungshöchstdauer sei rechtsträger- und nicht betriebsbezogen zu berechnen. Die Beklagte beruft sich außerdem darauf, dass die zulässige Überlassungshöchstdauer auch deshalb nicht überschritten sei, weil sie aufgrund des Tarifvertrags zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) durch Betriebsvereinbarungen auf zuletzt 48 Monate verlängert worden sei. Als Nebenbetrieb der Metallindustrie sei sie vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst. 7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und ua. festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 16. Juni 2021 ein Arbeitsverhältnis besteht. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. B. Das nationale Recht 8 I. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht
einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden.
einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. … § 9 Unwirksamkeit
haber über, so tritt dieser
die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie
halt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen
haber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen
haber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen
haber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
haber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur
dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. C. Einschlägige Vorschriften des Unionsrechts 10 Maßgeblich sind aus Sicht des vorlegenden Senats die Bestimmungen
1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104/EG. D. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union 11 I. Der Kläger begehrt ua. die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seit dem
der Fassung vom
der Fassung vom 8. November 2018 (TV LeiZ 2018), nicht auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Die Beklagte wird vom tarifvertraglichen Geltungsbereich nicht erfasst. Sie unterhält keinen Hilfs- oder Nebenbetrieb im tarifvertraglichen Sinne. Die nähere Begründung ist für die Entscheidung des Gerichtshofs nicht erheblich und bleibt deshalb der abschließenden Entscheidung des Senats vorbehalten. E. Erläuterung der Vorlagefragen I. Zur ersten Frage 14 Die erste Frage dient der Klärung, ob bei der Berechnung der Überlassungsdauer Veräußerer und Erwerber stets als ein „entleihendes Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen sind. Sofern der Gerichtshof dies bejaht, wäre § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass Veräußerer und Erwerber als „derselbe Entleiher“ gölten. Dann wären die Einsatzzeiten des Leiharbeitnehmers
demselben Betrieb vor und nach dem Betriebsübergang zusammenzurechnen. 15 1. Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kommt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 AÜG unwirksam ist. Der Arbeitsvertrag kann ua. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG unwirksam sein. Dies ist mit Überschreiten der zulässigen Höchstdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt hat, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält. Nach § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG dient der Konkretisierung des Merkmals „vorübergehend“
1 der Richtlinie 2008/104/EG. 16 2. Wird ein Leiharbeitnehmer über einen Betriebsübergang hinaus im übergehenden Entleiherbetrieb eingesetzt, stellt sich die Frage, ob es sich bei dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber um denselben Entleiher iSv. § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG handelt. Dies wird
der nationalen Rechtsliteratur kontrovers beurteilt (bejahend: ErfK/Roloff
sbesondere unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG ergeben. 17
Fallkonstellationen wie der vorliegenden Rechnung zu tragen und die Überlassungszeiten bei Betriebsveräußerer und -erwerber zusammenzurechnen. Wird ein Leiharbeitnehmer über einen Betriebsübergang hinaus im übergehenden Entleiherbetrieb eingesetzt, ändert sich für ihn nichts. Aus Sicht des Leiharbeitnehmers, der
demselben Betrieb weiterarbeitet, handelt es sich um denselben Entleiher. 20 cc) Der aus der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG abgeleitete Gesetzeszweck lässt sowohl ein formales, auf die Personenidentität abstellendes Begriffsverständnis als auch eine wertende Betrachtung zu, der zufolge Betriebsveräußerer und -erwerber als derselbe Entleiher zu betrachten sind. Durch die gesetzliche Begrenzung der Überlassungsdauer sollen Leiharbeitnehmer geschützt werden,
dem sie nur für einen klar begrenzten Zeitraum bei „demselben Entleiher“ eingesetzt werden können. Zugleich soll einer dauerhaften Substitution von Stammbeschäftigten entgegengewirkt werden. Die Einführung einer zeitlich klaren Grenze von 18 Monaten
1b Satz 1 AÜG sollte Rechtssicherheit schaffen (BT-Drs. 18/9232 S. 20). 21 b) Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG könnte einem formalen, rechtsträgerbezogenen Verständnis des Merkmals „demselben Entleiher“ entgegenstehen und eine wertende, auf den Einsatz des Leiharbeitnehmers
demselben Betrieb bezogene Betrachtung erfordern. 22 aa) Da das Richtlinienverständnis des Begriffs „entleihenden Unternehmens“ maßgebend dafür ist, wie der Terminus „demselben Entleiher“
1b Satz 1 AÜG zu verstehen ist, ersucht der Senat den Gerichtshof mit der ersten Frage um Auslegung, ob bei der Berechnung einer nach nationalem Recht zur Konkretisierung des Merkmals „vorübergehend“
1 der Richtlinie 2008/104/EG festgelegten Überlassungshöchstdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber stets als ein „entleihendes Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen sind. Die Vorschrift definiert den Anwendungsbereich der Richtlinie. Diese gilt für Arbeitnehmer, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind und die entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, um vorübergehend unter deren Aufsicht und Leitung zu arbeiten. 23 bb) Sähe der Gerichtshof stets eine bestimmte rechtsfähige Person als entleihendes Unternehmen an, wäre die Überlassungsdauer getrennt nach den Einsatzzeiten beim Betriebsveräußerer und Betriebserwerber zu berechnen. Für dieses Verständnis spräche die Auffassung des Gerichtshofs, aus der Definition der Begriffe „Leiharbeitsunternehmen“, „Leiharbeitnehmer“, „entleihendes Unternehmen“ und „Überlassung“
1 Buchst. b bis e der Richtlinie 2008/104/EG gehe hervor, dass das Arbeitsverhältnis mit „einem“ entleihenden Unternehmen seiner Natur nach vorübergehend ist (EuGH 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 61).
diesem Sinne hat der Gerichtshofs erkannt, dass der Begriff „vorübergehend“ nicht den Arbeitsplatz kennzeichnet, der im entleihenden Unternehmen zu besetzen ist, sondern die Modalitäten der Überlassung eines Arbeitnehmers an dieses Unternehmen (EuGH
demselben Betrieb bezogene Berechnung gebietet. Wäre eine Addition der beim Betriebsveräußerer und -erwerber zurückgelegten Einsatzzeiten veranlasst, stellte sich allerdings die Frage, ob damit der Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG eröffnet ist, oder ob bei einer Gesamtüberlassungsdauer, die länger als nur vorübergehend ist, ausschließlich eine Missbrauchskontrolle (EuGH
nerhalb eines Konzerns hat der Gerichtshof
dieser Entscheidung - wenn auch
einem anderen Kontext - den Entleiher als Arbeitgeber angesehen und angenommen, dass der Betriebserwerber
die Stellung des Entleihers eintreten kann. Der vorlegende Senat kann nicht ausschließen, dass der Gerichtshof dem Umstand, dass sich der Betriebsübergang
nerhalb desselben Konzerns vollzieht, auch im vorliegenden Zusammenhang besondere Bedeutung beimisst. III. Zur dritten Frage 28 1. Für den Fall, dass der Gerichtshof die beiden ersten Vorlagefragen verneint, bedarf es der Klärung, ob und ggf.
welcher Weise der Übergang eines entleihenden Betriebs bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers beim Betriebserwerber im Rahmen der Missbrauchskontrolle nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2008/104/EG zu berücksichtigen ist. Es stellt sich
sbesondere die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Überlassungszeiten bei Betriebsveräußerer und -erwerber zusammenzurechnen sind, um aufeinander folgende Überlassungen, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie umgangen werden könnten, zu verhindern. 29 2. Soweit sich eine Arbeitnehmerüberlassung nicht schon wegen Überschreitens der zulässigen Überlassungshöchstdauer als unwirksam erweist, ist nach nationalem Recht zu prüfen, ob sie unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs für unzulässig zu erachten ist. 30 a) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung beschränkt sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen. Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung
einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Beim
stitutionellen Missbrauch ergibt sich der Vorwurf aus dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts. Vertragsgestaltungen können als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn sie gravierend von den Gestaltungsmöglichkeiten abweichen, die nach der Konzeption des Gesetzes noch gebilligt sind (BAG
sbesondere die Branchenbesonderheiten zählen, vernünftigerweise als „vorübergehend“ betrachtet werden kann, könnte dies ein Hinweis auf einen missbräuchlichen Einsatz aufeinander folgender Überlassungen iSv. Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2008/104/EG sein (EuGH
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600069747&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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