KARE600069792 ECLI:DE:BAG:2024:261124.B.1ABR12.23.0 BAG 1. Senat 20241126 1 ABR 12/23 Beschluss § 37 Abs 4 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG vorgehend ArbG Leipzig, 26. November 2021, Az: 3 BV 17/21, Beschlussvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 21. Februar 2023, Az: 3 TaBV 26/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung - Mitbestimmung Bei einer Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG steht dem Betriebsrat kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2023 - 3 TaBV 26/21 - aufgehoben, soweit es die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 26. November 2021 - 3 BV 17/21 - abgeändert und der Antrag des Betriebsrats auch insoweit abgewiesen. 1 A. Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Einleitung eines Zustimmungsverfahrens. 2 Die Arbeitgeberin, die regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, unterhält in L zwei Autohäuser. Für diese ist der antragstellende Betriebsrat gebildet. 3 Die Arbeitgeberin vergütete den von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Vorsitzenden des Betriebsrats bis Ende Mai 2020 entsprechend der Vergütungsgruppe VI des Vergütungstarifvertrags für die Beschäftigten der Mitgliedsbetriebe der Tarifgemeinschaft Mitteldeutsches Kraftfahrzeuggewerbe in Sachsen (TV). Nachdem er im März 2021 ein - für die Übernahme der Position des Werkstattleiters erforderliches - „A Führungskräftepotenzial Assessment Center“ absolviert hatte, zahlte die Arbeitgeberin ihm rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 ein Entgelt entsprechend der für diese Tätigkeit einschlägigen Vergütungsgruppe VIII TV. 4 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er hätte bei der Anpassung des Arbeitsentgelts seines Vorsitzenden nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt werden müssen. 5 Er hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn bei der Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden J in die Vergütungsgruppe VIII gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen. 6 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat gemeint, die Anpassung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder sei keine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. 7 Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin aufgegeben, die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG einzuholen und im Fall einer beachtlichen Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Das Landesarbeitsgericht hat - auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bei beachtlicher Zustimmungsverweigerung als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer - nur für sie zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die vollständige Antragsabweisung. 8 B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Beschwerde zu Unrecht teilweise zurückgewiesen. Der Antrag des Betriebsrats ist insgesamt unbegründet. 9 I. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur noch das Begehren des Betriebsrats auf Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Zwar war sein auf eine „Beteiligung“ nach § 99 BetrVG gerichteter Antrag in den Vorinstanzen zusätzlich darauf gerichtet, dass der Arbeitgeberin aufgegeben wird, bei einer beachtlichen Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen (vgl. zu diesem rechtsschutzgewährenden Antragsverständnis nur BAG 14. Februar 2023 - 1 ABR 9/22 - Rn. 12). Das Landesarbeitsgericht hat den nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch insoweit zulässigen Antrag jedoch - unzutreffend - abgewiesen, ohne dass der Betriebsrat hiergegen Anschlussrechtsbeschwerde (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 ZPO) eingelegt hätte. 10 II. Der Betriebsrat kann die Einleitung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht verlangen. 11 1. Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat für den Fall, dass der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne seine Zustimmung durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, diesem aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Die Norm soll die Einhaltung des Beteiligungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG sichern. Daher hat der Betriebsrat bei Ein- und Umgruppierungen - als bloße Akte der Rechtsanwendung, deren „Aufhebung“ im wörtlichen Sinn nicht möglich ist - entsprechend § 101 Satz 1 BetrVG einen Anspruch, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG oder - nach dessen Abschluss - die Durchführung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufzugeben (st. Rspr., vgl. BAG 14. Februar 2023 - 1 ABR 9/22 - Rn. 16 mwN; 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 20 mwN, BAGE 151, 212). 12 2. Bei einer Anpassung des Entgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG handelt es sich jedoch nicht um eine - nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegende - Ein- oder Umgruppierung. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.