KARE600069880 ECLI:DE:BAG:2024:041224.U.5AZR272.23.0 BAG 5. Senat 20241204 5 AZR 272/23 Urteil § 242 BGB, § 812 Abs 1 BGB, § 611a BGB, § 611 BGB vorgehend ArbG München, 10. November 2022, Az: 31 Ca 11764/21, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 11. August 2023, Az: 7 Sa 610/22, Urteilnachgehend Landesarbeitsgericht München, Az: 11 SLa 69/25, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rückforderung von Honoraren und Umsatzsteuer - Rechtsmissbrauch 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. August 2023 - 7 Sa 610/22 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 1 Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Honoraren und Umsatzsteuer, die die Klägerin der Beklagten in den Jahren 2015 bis 2018 für geleistete Dienste im Rahmen eines als freie Mitarbeit behandelten Vertragsverhältnisses gezahlt hat. 2 Die Beklagte, die ein Schreibbüro betreibt, übernahm seit 1998 für die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin diverse Arbeiten, die sie der Klägerin im Streitzeitraum mit 18,50 Euro pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Schriftliche Vereinbarungen zur Zusammenarbeit existieren nicht. 3 Mit einem mit „Ausschluss einer Scheinselbständigkeit“ übertitelten Schreiben vom 23. Oktober 2014 verlangte die Rechtsvorgängerin der Klägerin von der Beklagten Auskunft darüber, ob sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftige und auch für andere Auftraggeber tätig sei. Dem kam die Beklagte nach und teilte unter dem 30. Oktober 2014 mit, sie sei im Jahr 2014 voraussichtlich zu ca. 60 % für die Rechtsvorgängerin der Klägerin und zu ca. 40 % für andere Auftraggeber tätig, versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftige sie nicht. 4 Aufgrund einer anonymen Anzeige kam es 2019 zu einer Prüfung nach § 28p SGB IV, aufgrund derer die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd mit gegenüber der Klägerin ergangenen, bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 4. Dezember 2019 und 14. Januar 2020 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Beklagten in den Jahren 2015 bis 2018 feststellte und die Nachzahlung von 33.604,75 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen forderte. Einen von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd gegenüber der Beklagten erlassenen Bescheid hat diese nach erfolglosem Widerspruch im Klageweg angefochten, eine rechtskräftige Entscheidung der Sozialgerichte hierzu steht noch aus. Die Zusammenarbeit der Parteien endete im September 2019, die Beklagte lehnte es ab, „auf Lohnsteuerkarte“ zu arbeiten. 5 Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin - soweit für die Revision von Belang - unter Berufung auf die festgestellte Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung die Rückzahlung aus ihrer Sicht zu viel gezahlter Honorare begehrt und behauptet, für die von der Beklagten verrichteten Tätigkeiten hätte in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis nach dem Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit - Medizinische Fachangestellte in der Altersgruppe 25 bis unter 55 Jahren - die in Bayern übliche Stundenvergütung nur 14,80 Euro brutto betragen. Ferner hat sie die Erstattung von Umsatzsteuer begehrt, für deren Zahlung es an einem Rechtsgrund fehle. 6 Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin überzahlte Honorare iHv. 16.744,20 Euro und zu viel gezahlte Umsatzsteuer iHv. 15.864,57 Euro, jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie sei stets als freie Mitarbeiterin tätig gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin gestanden. Zudem liege die übliche Vergütung für eine in einem Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit wie die ihre im Raum München weit höher als der von der Klägerin angenommene Stundensatz. Außerdem genieße sie Vertrauensschutz, denn zwischen den Parteien habe stets Einigkeit bestanden, dass ihr Vertragsverhältnis ein freies Dienstverhältnis sei. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt. 9 Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts kann ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts, das Rückzahlungsverlangen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, zurückgewiesen werden. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang die Klage begründet ist. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 10 I. Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob das Vertragsverhältnis der Parteien generell oder jedenfalls für den Streitzeitraum als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und, wenn ja, die Beklagte für ihre - wiederum nicht näher festgestellte - Tätigkeit eine geringere als die tatsächlich gezahlte Vergütung erhalten hätte. 11 1. Bei seinen Überlegungen hat das Landesarbeitsgericht zwar im Ansatz noch zutreffend angenommen, dass - erweist sich ein als freie Mitarbeit behandeltes Vertragsverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis - nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einem Verlangen des Arbeitgebers auf Rückzahlung überhöhter Honorare der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen kann. Denn durch die Vereinbarung und Behandlung eines Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit kann beim Mitarbeiter ein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen, dass ihm die erhaltenen Vorteile nicht wieder entzogen werden, sofern er nicht selbst die Einordnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend macht (BAG 8. November 2006 - 5 AZR 706/05 - Rn. 37, BAGE 120, 104; 26. Juni 2019 - 5 AZR 178/18 - Rn. 22, BAGE 167, 144). 12 2. Das Landesarbeitsgericht hat aber außer Bedacht gelassen, dass nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) zu werten ist und die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zulässt (BAG 23. Januar 2018 - 3 AZR 448/16 - Rn. 38, BAGE 161, 335; 4. Dezember 2002 - 5 AZR 556/01 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 104, 86; BGH 9. November 2023 - VII ZR 241/22 - Rn. 39 mwN). Deshalb kommt es in Fällen wie dem vorliegenden für das Entstehen eines schützenswerten Vertrauens des Mitarbeiters in das „Behaltendürfen“ der aus der Behandlung der Beschäftigung als „freie Mitarbeit“ gezogenen Vorteile maßgeblich auf die Umstände an, die zu deren Begründung und nicht zu derjenigen eines Arbeitsverhältnisses geführt haben. Von Bedeutung können - gerade bei längerer Dauer der Beschäftigung - ferner die Modalitäten der Durchführung des Vertragsverhältnisses im Laufe der Zeit sein. So genügt in der Regel die bloße Hinnahme eines Vertragsschlusses über eine freie Mitarbeit und der entsprechenden vergütungsmäßigen Behandlung nicht für das Entstehen eines schützenswerten Vertrauens (BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 556/01 - zu II 4 c der Gründe, aaO). Ein solches wird auch ausgeschlossen sein, wenn der andere am Rechtsverhältnis beteiligte Teil gerade vom Mitarbeiter in dem Glauben bestärkt wurde, es läge kein Arbeitsverhältnis vor (vgl. BAG 11. Dezember 1996 - 5 AZR 708/95 - zu I 2 a der Gründe). Zu all dem fehlt es an tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. 13 II. Für die weitere Prüfung der Begründetheit der Klage auf Rückzahlung von Vergütung im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht - nachdem bislang keine rechtlichen Hinweise (§ 139 ZPO) zu entscheidungserheblichen Gesichtspunkten erfolgten - zunächst den Parteien wegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens (vgl. BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 42 mwN) die Möglichkeit zu ergänzendem Sachvortrag geben müssen. Bei der weiteren Sachbehandlung ist Folgendes zu beachten: 14 1. Bislang hat die Klägerin das Entstehen eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen überhöhter Vergütung (zu den Voraussetzungen BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 178/18 - Rn. 15 mwN, BAGE 167, 144) noch nicht ausreichend schlüssig dargelegt. 15
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