53 a) Die Begriffe „Wechselschichtarbeit“ und „Wechselschicht“ sind in § 9e Abs. 2 Satz 1 und 2 AVR DD definiert. Wechselschichtarbeit setzt danach denklogisch zwar sich ablösende Schichten und damit - wie auch Abs. 3 der Anmerkung zu Abs.
Das Erfordernis, dass Wechselschichtarbeit im Sinne der AVR DD nur in einem Schichtsystem mit mindestens drei Schichtarten anfallen kann, sieht § 9e Abs. 2 AVR DD jedoch nicht vor. Maßgeblich ist allein, dass in dem betreffenden Arbeitsbereich feiertagsunabhängig an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. 54 b) Der Anspruch auf eine Wechselschichtzulage setzt nach § 20 Abs. 1 iVm. Abs. 2 der Anmerkung zu Abs.
AVR DD zudem voraus, dass der betreffende Mitarbeiter selbst tatsächlich Wechselschichtarbeit leistet. Indem sich der Begriff „Wechselschichtarbeit“ - wie die Überschrift der Anmerkung zeigt - auf § 9e Abs. 2 AVR DD und damit auf dessen tatbestandliche Voraussetzungen bezieht, wird deutlich, dass ein dienstplanmäßiger Einsatz in allen Schichtarten des im konkreten Betrieb bzw. Arbeitsbereich existierenden Schichtsystems erforderlich ist. Dadurch wird ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer, die zwar in einem vollkontinuierlichen Schichtsystem arbeiten, selbst aber nicht uneingeschränkt in dessen Ablauf integriert sind, trotz einer geringeren Belastung denselben Ausgleich wie vollständig eingegliederte Arbeitnehmer erhalten. Angesichts dessen enthält der Klammerzusatz in Abs. 2 der Anmerkung zu Abs.
AVR DD lediglich eine beispielhafte Aufzählung der in Wechselschichtbetrieben typischerweise vorkommenden Schichtarten. Andernfalls könnte in Bereichen, in denen zwar an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird, deren Schichtsystem aber - wie im Streitfall - nur zwei Zwölf-Stunden-Schichten vorsieht, keine Wechselschichtarbeit im Regelungssinn geleistet werden mit der Folge, dass die betreffenden Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage hätten. Dem Regelungsgeber der AVR DD hätte es zwar freigestanden, eine solche Regelung zu treffen, weil er zB eine Tätigkeit in einem Drei- oder Mehrschichtsystem als belastender ansieht. Allerdings kann ihm vor dem Hintergrund, dass § 9e Abs. 2 AVR DD eine entsprechende Einschränkung nicht vorsieht, kein derartiger Regelungswille unterstellt werden. Dazu bedürfte es besonderer Anhaltspunkte in der Regelung. Solche liegen nicht vor. 55 2. Weiter setzt der Anspruch auf die Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 iVm. § 9e Abs. 2 Satz 2 AVR DD voraus, dass in dem betreffenden Arbeitsbereich ununterbrochen an allen Kalendertagen Vollarbeit geleistet wird. Dieses Erfordernis ist danach nicht erfüllt, wenn in einzelnen Schichten ua. Arbeitsbereitschaft anfällt (Abs. 1 der Anmerkung zu Abs.
Das bedeutet entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der vom Kläger vertretenen Auffassung jedoch nicht, dass sich die Bereitschaftszeiten über eine ganze Schicht erstrecken müssen, um das Vorliegen von Wechselschichten auszuschließen. Vielmehr genügt es, wenn innerhalb einer Schicht neben Vollarbeit auch Arbeitsbereitschaft anfällt. Etwas anderes folgt nicht aus dem Wortlaut von Abs. 1 Satz 2 der Anmerkung zu Abs.
Zwar könnte die Wendung „nur“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch für ein solches Verständnis sprechen. Dies ist aber nicht zwingend. Vielmehr indiziert das Fehlen einer solchen Einschränkung in Abs. 2 Halbs. 2 dieser Anmerkung das Ausreichen von Arbeitsbereitschaftsanteilen innerhalb einer Schicht, um die Voraussetzungen für Wechselschichten entfallen zu lassen. 56
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.