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BAG 6 AZR 15/24

KARE600069882 ECLI:DE:BAG:2024:211124.U.6AZR15.24.0 BAG 6. Senat 20241121 6 AZR 15/24 Urteil § 9 DDiakArbVtrRL vom 02.01.2019, § 9b Abs 5 DDiakArbVtrRL vom 02.01.2019, § 9b Abs 8 DDiakArbVtrRL vom 02.

§ 9eAVR DD aufgeführten Schichtarten zur Arbeit eingesetzt war.

53 a) Die Begriffe „Wechselschichtarbeit“ und „Wechselschicht“ sind in § 9e Abs. 2 Satz 1 und 2 AVR DD definiert. Wechselschichtarbeit setzt danach denklogisch zwar sich ablösende Schichten und damit - wie auch Abs. 3 der Anmerkung zu Abs.

§ 9eAVR DD zeigt - mindestens ein Zweischichtsystem voraus.

Das Erfordernis, dass Wechselschichtarbeit im Sinne der AVR DD nur in einem Schichtsystem mit mindestens drei Schichtarten anfallen kann, sieht § 9e Abs. 2 AVR DD jedoch nicht vor. Maßgeblich ist allein, dass in dem betreffenden Arbeitsbereich feiertagsunabhängig an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. 54 b) Der Anspruch auf eine Wechselschichtzulage setzt nach § 20 Abs. 1 iVm. Abs. 2 der Anmerkung zu Abs.

§ 9e

AVR DD zudem voraus, dass der betreffende Mitarbeiter selbst tatsächlich Wechselschichtarbeit leistet. Indem sich der Begriff „Wechselschichtarbeit“ - wie die Überschrift der Anmerkung zeigt - auf § 9e Abs. 2 AVR DD und damit auf dessen tatbestandliche Voraussetzungen bezieht, wird deutlich, dass ein dienstplanmäßiger Einsatz in allen Schichtarten des im konkreten Betrieb bzw. Arbeitsbereich existierenden Schichtsystems erforderlich ist. Dadurch wird ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer, die zwar in einem vollkontinuierlichen Schichtsystem arbeiten, selbst aber nicht uneingeschränkt in dessen Ablauf integriert sind, trotz einer geringeren Belastung denselben Ausgleich wie vollständig eingegliederte Arbeitnehmer erhalten. Angesichts dessen enthält der Klammerzusatz in Abs. 2 der Anmerkung zu Abs.

§ 9e

AVR DD lediglich eine beispielhafte Aufzählung der in Wechselschichtbetrieben typischerweise vorkommenden Schichtarten. Andernfalls könnte in Bereichen, in denen zwar an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird, deren Schichtsystem aber - wie im Streitfall - nur zwei Zwölf-Stunden-Schichten vorsieht, keine Wechselschichtarbeit im Regelungssinn geleistet werden mit der Folge, dass die betreffenden Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage hätten. Dem Regelungsgeber der AVR DD hätte es zwar freigestanden, eine solche Regelung zu treffen, weil er zB eine Tätigkeit in einem Drei- oder Mehrschichtsystem als belastender ansieht. Allerdings kann ihm vor dem Hintergrund, dass § 9e Abs. 2 AVR DD eine entsprechende Einschränkung nicht vorsieht, kein derartiger Regelungswille unterstellt werden. Dazu bedürfte es besonderer Anhaltspunkte in der Regelung. Solche liegen nicht vor. 55 2. Weiter setzt der Anspruch auf die Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 iVm. § 9e Abs. 2 Satz 2 AVR DD voraus, dass in dem betreffenden Arbeitsbereich ununterbrochen an allen Kalendertagen Vollarbeit geleistet wird. Dieses Erfordernis ist danach nicht erfüllt, wenn in einzelnen Schichten ua. Arbeitsbereitschaft anfällt (Abs. 1 der Anmerkung zu Abs.

§ 9eAVR DD).

Das bedeutet entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der vom Kläger vertretenen Auffassung jedoch nicht, dass sich die Bereitschaftszeiten über eine ganze Schicht erstrecken müssen, um das Vorliegen von Wechselschichten auszuschließen. Vielmehr genügt es, wenn innerhalb einer Schicht neben Vollarbeit auch Arbeitsbereitschaft anfällt. Etwas anderes folgt nicht aus dem Wortlaut von Abs. 1 Satz 2 der Anmerkung zu Abs.

§ 9eAVR DD.

Zwar könnte die Wendung „nur“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch für ein solches Verständnis sprechen. Dies ist aber nicht zwingend. Vielmehr indiziert das Fehlen einer solchen Einschränkung in Abs. 2 Halbs. 2 dieser Anmerkung das Ausreichen von Arbeitsbereitschaftsanteilen innerhalb einer Schicht, um die Voraussetzungen für Wechselschichten entfallen zu lassen. 56

  1. Das Landesarbeitsgericht hat - nach seiner Argumentationslinie konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob es im Streitzeitraum in den vom Kläger dienstplanmäßig geleisteten Arbeitszeiten Schichtfolgen gab, in denen keine Arbeitsbereitschaft angefallen ist. Dies wird es nachzuholen haben. 57
  2. Hinsichtlich einer Verfristung etwaiger Ansprüche wird zu beachten sein, dass der Kläger die Wechselschichtzulagen - soweit ersichtlich - erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom
  3. September 2020 geltend gemacht hat. 58 IV. Da der Senat hinsichtlich der Mehrstunden über die als Hauptanträge gestellten Zahlungsanträge nicht endentscheiden kann, steht nicht fest, ob der Hilfsantrag zur Entscheidung anfällt. Deshalb hat der Senat derzeit nicht zu beurteilen, ob der Antrag zulässig ist. Dies wird das Landesarbeitsgericht gegebenenfalls nachzuholen haben. Volk Heinkel Wemheuer Dr. S. Rönnau A. Hermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600069882&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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