tarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Zuschlagshöhe - Differenzierung - unregelmäßige
tarbeit -
tschichtarbeit - Tarifauslegung - Textil- und Bekleidungsindustrie
tarbeitszuschläge. 2 Die Klägerin leistete im streitgegenständlichen Zeitraum Früh-, Spät- und
tschichtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit bei der Beklagten, einem Unternehmen der Textilindustrie. Im Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Betriebe der Textilindustrie, geschlossen zwischen dem Verband der Nord-Ostdeutschen Textilund Bekleidungsindustrie e. V., Chemnitz, und der Industriegewerkschaft Metall vom 12. Oktober 2001 (im Folgenden MTV). 3 Der MTV enthält unter anderem folgende Regelungen: „§ 4 Mehr-,
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Mehrarbeit liegt vor, wenn und soweit die in § 2, Ziffer 1 und 7 festgelegte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird. ... 4.
tarbeit ist die in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr geleistete Arbeit. ... 6. Arbeitnehmer sind zur Leistung von Mehr-, Schicht- und
tarbeit verpflichtet, sofern nicht durch Gesetz oder
stehend etwas anderes bestimmt ist. ... § 5 Zuschläge für Mehr-,
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ... 2.
tarbeitszuschlag*) Für jede Arbeitsstunde, die während der
tarbeitszeit entsprechend § 4, Ziffer 4, geleistet wird, ist ein Zuschlag auf der Grundlage entsprechend § 5, Ziffer 7, in folgender Höhe zu zahlen: a) für unregelmäßige
tarbeit 50 %
tschicht 25 % d) für die ständige
tschicht zwischen 22 und 24 Uhr 25 % zwischen 0 und 4 Uhr 35 % zwischen 4 und 6 Uhr 25 % e) ... *) Erläuterung: Soweit die
tarbeit nicht den Fallen
a) (unregelmäßige
tarbeit) zu zahlen: Für in die
tstunden hineinreichende Mehrarbeit eines in Normalarbeit oder Schichtarbeit tätigen Arbeitnehmers oder für Arbeit während der
tzeit, die nicht gleichzeitig Mehrarbeit ist, bis zum Ablauf von 2 Wochen
Ankündigung der
tarbeit. ... 6. Die Vergütung für Mehr-,
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist spätestens bis Ende des Monats auszuzahlen, der auf den Monat folgt, in dem diese Arbeit geleistet wurde. 7. Der Berechnung der Zuschläge für Mehr-,
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird der Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt.“ 4 Die Klägerin verrichtete von März bis Mai und von Juli bis November 2019 sowie von Januar bis März 2020 Früh-, Spät- und
tschichtarbeit im tarifvertraglichen Sinn, für die sie einen auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes (§ 5 Nr. 2 Satz 1, Nr. 7 MTV) berechneten Zuschlag von 15 % für die in der Früh- und Spätschicht versehene
tarbeit (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV) sowie einen Zuschlag von 25 % für die in der
tschicht erbrachte
tarbeit (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c MTV) erhielt. 5 Mit der Klage begehrt die Klägerin -
erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung - für die
20:00 Uhr in Früh-, Spät- und
tschicht geleisteten Arbeitsstunden die Zahlung weiterer Zuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem für
tschichtarbeit in Höhe von 25 % bzw. für
tarbeit in der Früh- und Spätschicht in Höhe von 15 % gezahlten tariflichen Zuschlag (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c bzw. Buchst. b MTV) und dem tariflichen Zuschlag für unregelmäßige
tarbeit in Höhe von 50 % (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV). 6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Anspruch ergebe sich aus § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV iVm. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
der tariflichen Regelung erhielten Arbeitnehmer für
tarbeit
20:00 Uhr - trotz Vergleichbarkeit beider Arbeitnehmergruppen - geringere Zuschläge als Arbeitnehmer, die unregelmäßige
tarbeit leisteten, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliege. Der vorrangig zu beachtende Gesundheitsschutz rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht; andere Aspekte als dieser könnten bei
tarbeit höhere Zuschläge nicht rechtfertigen. Zudem sei die Teilhabe am sozialen Leben auch bei Schichtarbeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr deutlich erschwert. Planbarkeit könne sowohl bei Schichtarbeit als auch bei unregelmäßiger
tarbeit vorliegen oder fehlen. Der Regelung des Zuschlags für unregelmäßige
tarbeit unterfielen unter Berücksichtigung der Erläuterung zu § 5 Nr. 2 MTV auch regelmäßige Formen der
tarbeit. Der Zweck, soziale Belastungen durch den erhöhten Zuschlag auszugleichen, sei dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Zuschläge von nur 15 % für
tarbeit in der Früh- und Spätschicht bzw. 25 % für
tschichtarbeit seien nicht vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt. Er verteuere die
tarbeit nicht ausreichend. Zweifel bestünden insbesondere mit Blick auf den Zuschlag von 15 % für
tarbeit, die in der Früh- oder Spätschicht anfällt. Im Tarifvertrag sei die zeitliche Lage der einzelnen Schichten nicht vorgegeben. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuschlagsregelung lediglich Randzeiten der tariflich definierten
tzeit erfasse. Außerdem sei der Gestaltungsspielraum mit Blick darauf eingeschränkt, dass tarifvertragliche Regelungen für
tarbeitszuschläge der Durchführung von Unionsrecht iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dienten. Aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung sei eine Anpassung „
oben“ vorzunehmen. Dies gelte auch dann, wenn bei der Beklagten kein Arbeitnehmer einen Zuschlag von 50 % erhielte, weil es auf die im MTV angelegte Gruppenbildung ankomme. 7 Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie
tarbeit und
tschichtarbeit verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gruppen der Arbeitnehmer, die
tschichtarbeit und unregelmäßige
tarbeit verrichteten, seien schon nicht vergleichbar. Im Betrieb der Beklagten gebe es keinen Arbeitnehmer, der den Zuschlag für unregelmäßige
tarbeit in Höhe von 50 % erhalte. Zwischen
tschichtarbeit und unregelmäßiger
tarbeit bestehe zudem ein Regel-Ausnahmeverhältnis, weil
tschichtarbeit sehr viel häufiger anfalle als unregelmäßige
tarbeit außerhalb von Schichtarbeit; diese sei ein absoluter Ausnahmefall und falle bei der Beklagten ohnehin nicht an. Die unterschiedliche Höhe der
tarbeitszuschläge überschreite auch nicht den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Der Zuschlag solle nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der
t ausgleichen, sondern kompensieren, dass die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit verlören, über ihre Freizeit zu disponieren. Arbeitgeber sollten von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abgehalten werden. Außerdem sei die Teilhabe am sozialen Leben, etwa die Organisation der Kinderbetreuung, bei unregelmäßiger
tarbeit wesentlich schwerer zu organisieren. Zudem seien die tariflich vorgesehenen Freischichten und die bezahlten Pausen zu berücksichtigen. Schließlich sei eine Anpassung „
oben“ abzulehnen. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche in leicht reduziertem Umfang weiter. 10 Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum keine weiteren Zuschläge für die während der tariflichen
tzeit geleisteten Arbeitsstunden verlangen kann. 11 I. Die Revision bleibt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht ohne Erfolg, weil bereits die Berufung der Klägerin unzulässig gewesen wäre (vgl. zu den Anforderungen die st. Rspr., zB BAG 23. Oktober 2024 - 10 AZR 6/24 - Rn. 12 mwN). Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Berufung entsprechend den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO begründet hat. 12 II. Auch im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren
tarbeitszuschläge für die während der tariflichen
tzeit geleisteten Arbeitsstunden verlangen kann. Ein solcher Anspruch steht ihr weder unmittelbar aus dem MTV noch wegen eines Verstoßes der Bestimmungen des MTV gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Unionsrecht zu. 13 1. Ein Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des MTV. 14 a) Der MTV gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). 15 b)
2 Satz 1 Buchst. c MTV ist für
tschichtarbeit ein Zuschlag von 25 % des aus dem Durchschnittsverdienst zu ermittelnden Stundenentgelts (§ 5 Nr. 2 Satz 1, Nr. 7 MTV) zu zahlen,
2 Satz 1 Buchst. b MTV für
tarbeit in der Früh- und Spätschicht ein Zuschlag von 15 %.
2 Satz 1 Buchst. a MTV ist für unregelmäßige
tarbeit ein Zuschlag von 50 % des Stundenentgelts zu zahlen. Da es sich bei der von der Klägerin geleisteten Arbeit um
tschichtarbeit iSv. § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c MTV sowie um
tarbeit in der Früh- und Spätschicht iSv. § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV handelt, sind die tariflichen Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Zuschlag für unregelmäßige
tarbeit
2 Satz 1 Buchst. a MTV nicht erfüllt. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. 16 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen
tarbeitszuschlag in Höhe von 50 % des Stundenentgelts wegen eines Verstoßes der tariflichen Differenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und einer daraus folgenden Anpassung „
oben“. 17 a) Die Tarifvertragsparteien haben mit § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV, der für
tarbeit in der Früh- und Spätschicht einen Zuschlag in Höhe von 15 % auf das Stundenentgelt vorsieht, und mit § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c MTV, der für
tschichtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf das Stundenentgelt vorsieht, für Beschäftigte, die - wie die Klägerin - regelmäßig
tarbeit leisten, Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 ArbZG gerecht werden und die mit der
tarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Die von der Klägerin in Bezug auf den Zuschlag
2 Satz 1 Buchst. b MTV gehegten Zweifel sind unbegründet. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein tariflicher Zuschlag in Höhe von 15 % an der unteren Grenze einer angemessenen Kompensation liegt, wenn es sich um Arbeitsleistung handelt, die einer normalen Belastung durch die
tarbeit unterliegt und bei der keine besonderen Umstände vorliegen, die auf eine geringere Belastung schließen lassen (BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 397/20 - Rn. 32). Daran hält der Senat auch vor dem Hintergrund fest, dass der in der vorstehenden Entscheidung zu beurteilende Tarifvertrag eine Regelung beinhaltet, wonach sich der Zuschlag bei Wechselschichtarbeit, die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in der tariflich definierten
tzeit zu leisten ist, auf 20 % erhöht. Anhaltspunkte, dass es sich bei der
tarbeit in der Früh- und Spätschicht iSd. im Streitfall zugrunde liegenden MTV nicht um Arbeitsleistungen handelte, mit denen eine normale Belastung einhergeht, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zuschlag
2 Satz 1 Buchst. b MTV Zeiten abdeckt, die nicht vollständig in die tariflich vorgesehene
tzeit (§ 4 Nr. 4 MTV) fallen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des MTV, der mit § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b einerseits sowie Buchst. c und Buchst. d andererseits die Arbeit in der Früh- und Spätschicht von der in der
tschicht abgrenzt. Auch ohne dass der MTV die zeitliche Lage der Schichten vorgibt, ist mit Blick auf die herangezogenen Begriffe, für deren Definition auf den üblichen Sprachgebrauch abzustellen ist (st. Rspr., zB BAG 23. Oktober 2024 - 10 AZR 6/24 - Rn. 31 mwN), und die vorgenommene Differenzierung davon auszugehen, dass die Arbeit in der Früh- und Spätschicht jedenfalls nicht insgesamt in die tariflich definierte
tzeit fällt. Anderenfalls handelte es sich um Arbeit in der
tschicht. Mit Blick darauf konnten die Tarifvertragsparteien von einer geringeren Belastung durch diese Form der Schichtarbeit in der gesetzlichen
tzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) ausgehen und den Zuschlag hierfür niedriger ansetzen. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen
tarbeitszeiten verdrängt (vgl. zum Prüfungsmaßstab und zu den Anforderungen die st. Rspr., zB BAG
tschichtarbeit sowie
tarbeit in der Früh- und Spätschicht einerseits und für unregelmäßige
tarbeit andererseits in § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c, Buchst. b und Buchst. a MTV verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien und zur zurückgenommenen Prüfungsdichte der Gerichte die st. Rspr., zB BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 18 ff. mwN). Arbeitnehmer, die
tschichtarbeit sowie
tarbeit in der Früh- und Spätschicht leisten, sind zwar - entgegen der Ansicht der Beklagten - mit Arbeitnehmern vergleichbar, die unregelmäßige
tarbeit erbringen (vgl. zu den Voraussetzungen der Vergleichbarkeit BAG
tarbeitszuschlags gibt es einen aus dem MTV erkennbaren sachlichen Grund, der diese rechtfertigt (vgl. zu den Anforderungen die st. Rspr., zB BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 41 ff. mwN). 19 aa) Die unterschiedlich hohen Zuschläge für
tarbeit in § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c, Buchst. b und Buchst. a MTV führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die
ts arbeiten, ungleich behandelt werden.
2 Satz 1 Buchst. c MTV erhalten Arbeitnehmer für
tschichtarbeit einen Zuschlag von 25 % des Stundenentgelts,
2 Satz 1 Buchst. b MTV für
tarbeit in der Früh- und Spätschicht einen Zuschlag von 15 %, während der Zuschlag für unregelmäßige
tarbeit
2 Satz 1 Buchst. a MTV 50 % beträgt. Das führt zu einer Differenz in Höhe von 25 bzw. 35 Prozentpunkten. Dahinstehen kann, ob sonstige tarifliche Regelungen zu einer Verringerung dieser Differenz führen. Denn die Ungleichbehandlung bei der Höhe der Zuschläge ist unabhängig davon gerechtfertigt. 20 bb) Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen für
tschichtarbeit (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c MTV) bzw.
tarbeit in der Früh- und Spätschicht (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV) einerseits und für unregelmäßige
tarbeit (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV) andererseits ist sachlich gerechtfertigt. Ein Sachgrund ergibt sich zwar nicht aus dem mit den Zuschlägen erkennbar verfolgten Zweck des Gesundheitsschutzes (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 44 ff.). Die Ungleichbehandlung ist aber durch einen weiteren Zweck gerechtfertigt, der im MTV ausreichend Niederschlag gefunden hat.
dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll mit dem höheren Zuschlag auch die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger
tarbeit ausgeglichen werden. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen (vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB BAG
tarbeit dienen. 22
tarbeit erfolgende Gegenüberstellung der Begriffe „Spät- und Frühschicht“ (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV) sowie „(ständige)
tschicht“ (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Buchst. d MTV) einerseits und „unregelmäßige
tarbeit“ (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV) andererseits lässt sich der damit verbundene weitere Zweck aber aus der Tarifnorm erkennen. 23 (a)
tarbeit in der Früh- und Spätschicht iSv. § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV setzt ebenso wie
tschichtarbeit iSv. § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c MTV und ständige
tschichtarbeit iSv. § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. d MTV eine Regelhaftigkeit voraus, die bei unregelmäßiger
tarbeit iSv. § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV nicht gegeben ist. Der Begriff der Schichtarbeit wird im Tarifvertrag nicht definiert, so dass der Begriff in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung heranzuziehen ist. Danach ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und diese daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird. Die Arbeit muss dabei
einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist (BAG
tarbeit, die in zeitlich festgelegten
tschichten sowie in der Früh- und Spätschicht geleistet wird, besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige
tarbeit. Das gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige
tarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der
tarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus folgen. Deshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld ggf. darauf ausrichtet. Unregelmäßige
tarbeit richtet sich dagegen nicht
festen Regeln, sondern folgt üblicherweise einem weniger vorhersehbaren Bedarf (BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 379/20 - Rn. 55 mwN). 25 (c) Mit Blick auf die Gegenüberstellung der Begriffe „Spät- und Frühschicht“ sowie „
tschicht“ einerseits und „unregelmäßige
tarbeit“ andererseits kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien angenommen haben, unregelmäßige
tarbeit sei aufgrund der typischerweise gegebenen Unvorhersehbarkeit schlechter planbar und mit ihr seien neben der gesundheitlichen Belastung durch die
tarbeit weitere Belastungen verbunden. Wird unregelmäßige
tarbeit geleistet, werden diese weiteren Belastungen mit dem höheren
tarbeitszuschlag finanziell kompensiert. Dies entspricht dem langjährigen Begriffsverständnis in der Rechtsprechung zur Differenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare
tarbeit auch bereits vor Abschluss des hier maßgeblichen MTV. Dieses ging dahin, „unregelmäßige“
tarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte Belastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (BAG
tarbeit die schlechtere Planbarkeit finanziell ausgleichen wollten, wird auch unter Berücksichtigung der Erläuterung zu § 5 Nr. 2 MTV deutlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus ihr nicht, dass § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV als Auffangtatbestand dient, der alle nicht in § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis e MTV geregelten Formen der
tarbeit erfassen soll. 27 (aa) Dem widerspricht schon die Begrifflichkeit „unregelmäßige
tarbeit“, die wie vorstehend ausgeführt zu definieren ist (Rn. 24). Hätten die Tarifvertragsparteien einen Auffangtatbestand schaffen wollen, der alle übrigen und damit auch regelmäßige Formen der
tarbeit erfasst, hätte es nahegelegen, eine zB mit „sonstige
tarbeit“ bezeichnete Zuschlagsregelung zu schaffen (vgl. zu diesem Begriff BAG 22. März 2023 - 10 AZR 600/20 - Rn. 54 ff.). 28 (bb) Auch aus der Erläuterung zu § 5 Nr. 2 MTV selbst ergibt sich, dass mit der Zuschlagsregelung
2 Satz 1 Buchst. a MTV kein Auffangtatbestand geschaffen werde sollte, sondern es den Tarifvertragsparteien darum ging, die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger
tarbeit auszugleichen. 29 (aaa) Dem Wortlaut der Erläuterung lässt sich entnehmen, dass für bestimmte Formen der
tarbeit, soweit sie nicht den Bestimmungen der § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis e MTV zuzuordnen sind, ein Zuschlag
2 Satz 1 Buchst. a MTV zu zahlen ist. Die Erläuterung weist nicht alle ungeregelten Formen der
tarbeit dem Tatbestand der unregelmäßigen
tarbeit zu, sondern nur die beiden ausdrücklich angeführten Fallgestaltungen. So ist der Zuschlag
2 Satz 1 Buchst. a MTV, sofern nicht einer der ausdrücklichen Zuschlagstatbestände greift, „für“ die genannten Konstellationen zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den beiden genannten Fallgestaltungen nicht um eine nur beispielhafte Aufzählung. Hierfür findet sich kein Niederschlag im MTV. 30 (bbb) Auch mit Blick auf die beiden in der Erläuterung genannten Konstellationen wird deutlich, dass mit § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV
dem Willen der Tarifvertragsparteien die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger
tarbeit ausgeglichen werden soll. 31 (aaaa) Soweit der Zuschlag von 50 % für unregelmäßige
tarbeit zu zahlen ist, wenn ein in Normal- oder Schichtarbeit tätiger Arbeitnehmer zur
tzeit Mehrarbeit erbringt, handelt es sich um unregelmäßige
tarbeit. Denn Mehrarbeit ist
der Definition in § 4 Nr. 1 Satz 1 MTV gegeben, wenn und soweit die in § 2 Nr. 1 und 7 MTV festgelegte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird. Bei typisierender Betrachtungsweise stellt Mehrarbeit damit eine Ausnahme vom Normalfall dar und steht für einen üblicherweise weniger vorhersehbaren Bedarf. Dem steht nicht entgegen, dass Arbeitnehmer
6 Satz 1 MTV verpflichtet sind, Mehrarbeit zu leisten. Dies betrifft die grundsätzliche Befugnis des Arbeitgebers, Mehrarbeit anzuordnen, nicht aber die Frage, ob es sich dabei um eine regelmäßige Form der Arbeitsleistung handelt. Daher verfängt das von der Klägerin gewählte Beispiel nicht, dass die erste der in der Erläuterung genannte Fallgestaltung gegeben sei, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig einmal wöchentlich zur
tzeit eingesetzt wird, indem er besondere Abschlussarbeiten
der letzten Schicht erbringt. 32 (bbbb) Auch die zweite in der Erläuterung angeführte Konstellation regelt eine Form schlechter planbarer
tarbeit. Erfasst wird
tarbeit, die nicht Mehrarbeit ist, aber innerhalb von zwei Wochen
ihrer Ankündigung zu leisten ist. Die Tarifvertragsparteien haben damit eine Ankündigungsfrist von zwei Wochen bestimmt und zum Ausdruck gebracht, dass eine hinreichende Planbarkeit von
tarbeit nur gegeben ist, wenn eine Vorlaufzeit von zwei Wochen gewahrt ist. Diese Festlegung ist vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der inhaltlichen Ausformung ihrer normsetzenden Regelungen gedeckt. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind (BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 108/19 - Rn. 28 mwN). 33
tarbeit vermag die Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zu rechtfertigen. Es handelt sich um einen sachlich vertretbaren Grund. Den Tarifvertragsparteien steht es im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie frei, mit einem
tarbeitszuschlag neben dem Schutz der Gesundheit weitere Zwecke zu verfolgen. Dies gilt etwa - wie vorliegend - für den Zweck, Belastungen für die Beschäftigten, die unregelmäßige
tarbeit leisten, wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze auszugleichen. Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der Belastungen durch
tschichtarbeit und sonstige
tarbeit anzunehmen. Dabei ist unerheblich, dass mit der tariflichen Zuschlagsregelung des MTV mehrere Zwecke gebündelt verfolgt werden und wie der weitere Zweck von den Tarifvertragsparteien finanziell bewertet wird (st. Rspr., zB BAG 23. Oktober 2024 - 10 AZR 6/24 - Rn. 32 mwN). 34 3. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf den höheren
tarbeitszuschlag, weil die tarifvertragliche Differenzierung zwischen der als regelmäßig zu wertenden
tarbeit in der Schicht und unregelmäßiger
tarbeit gegen Art. 20 und 21 GRC verstieße. Der EuGH, dem
AEUV die Aufgabe der verbindlichen Auslegung von Richtlinien zugewiesen ist, hat auf die Vorlagen des Senats vom 9. Dezember 2020 (- 10 AZR 332/20 (A) - BAGE 173, 165 und - 10 AZR 333/20 (A) -) entschieden, dass mit einer tarifvertraglichen Regelung, die für unregelmäßige
tarbeit einen höheren Vergütungszuschlag vorsieht als für regelmäßige
tarbeit, die Richtlinie 2003/88/EG nicht iSv. Art. 51 Abs. 1 GRC durchgeführt wird (vgl. EuGH 7. Juli 2022 - C-257/21 und C-258/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland] Rn. 45 ff.). Damit kommen die Bestimmungen der GRC im Streitfall nicht zum Tragen. 35 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Günther-Gräff Nowak Pessinger Scheck Satl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070009&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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