BAG, Urteil vom 15.01.2025 – 5 AZR 273/24 – Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes - Darlegungslast - Beweislast 1. Die Revision der Beklagten…
KARE600070095 ECLI:DE:BAG:2025:150125.U.5AZR273.24.0 BAG 5. Senat 20250115 5 AZR 273/24 Urteil § 615 S 1 BGB, § 293 BGB, § 242 BGB, § 11 Nr 2 KSchG, § 2 Abs 5 SGB 3, § 138 Abs 4 SGB 3, § 162 Abs 1 BGB vorgehend ArbG Stuttgart, 14. November 2023, Az: 9 Ca 96/23, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. September 2024, Az: 4 Sa 10/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes - Darlegungslast - Beweislast 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2024 - 4 Sa 10/24 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2022 und dabei ausschließlich darüber, ob der Kläger böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen hat.
2 Der 1966 geborene Kläger ist seit Februar 2014 bei der Beklagten in der Nacharbeit beschäftigt gewesen. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3.823,92 Euro. Auf das - fortbestehende - Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die über einen Haustarifvertrag anerkannten Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württembergs Anwendung.
3 Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 kündigte die Beklagte - gestützt auf dringende betriebliche Erfordernisse - das tariflich ordentlich nicht kündbare Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist zum 30. Juni 2021, hilfsweise ordentlich zum selben Termin. Im Kündigungsrechtsstreit stellte das Arbeitsgericht am 15. September 2021 fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht am 25. August 2022 zurück.
4 Im Anschluss an das Berufungsurteil im Kündigungsschutzprozess verhandelten die Parteien über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während dieser Zeit war der Kläger unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung von Urlaub von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Nachdem es zu keiner Einigung kam, beschäftigt die Beklagte den Kläger wieder in der Nacharbeit.
5 Nach Zugang der Kündigung hatte sich der Kläger arbeitsuchend gemeldet und im Streitzeitraum Arbeitslosengeld bezogen. Er erhielt von der Agentur für Arbeit keine Vermittlungsvorschläge und hatte dieser gegenüber - so die Formulierung im Tatbestand des Berufungsurteils - von Anfang an deutlich gemacht, auf den Arbeitsplatz bei der Beklagten zurückkehren zu wollen. Eigene Bemühungen zur Eingehung eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses entfaltete er nicht.
6 Mit der am 22. März 2023 erhobenen Klage hat der Kläger unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Kündigung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses Vergütung wegen Annahmeverzugs einschließlich tariflichem Urlaubsgeld und tariflicher Sonderzahlung sowie einem Arbeitgeberzuschuss auf die entgeltumgewandelte Altersversorgung für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2022 verlangt. Er hat gemeint, es habe keine Notwendigkeit bestanden, sich anderweitig um Arbeit zu bemühen, weil er seine Beschäftigung bei der Beklagten habe fortsetzen wollen. Schon aufgrund der Hinweise des Arbeitsgerichts im Gütetermin seien die hohen Erfolgschancen im Kündigungsschutzprozess absehbar gewesen und jedenfalls nach dem dort zu seinen Gunsten ergangenen erstinstanzlichen Urteil hätte die Beklagte ihn zur Vermeidung von Annahmeverzugsvergütung weiterbeschäftigen können.
7 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 61.568,14 Euro brutto sowie 792,26 Euro an Arbeitgeberzuschuss auf die entgeltumgewandelte Altersversorgung abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener 25.066,89 Euro und abzüglich auf das Konto des Klägers bei der H Lebensversicherungs-AG, Versicherungsscheinnummer zu zahlender 3.220,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.
8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Kläger habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Dazu hat sie sich erstinstanzlich und zunächst auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen darauf gestützt, dass in den Jahren 2021 und 2022 im Ostalbkreis faktisch Vollbeschäftigung geherrscht habe und in den Bereichen Rohstoffgewinnung, Produktion und Fertigung mehrere tausend offene Stellen im Bestand der Bundesagentur für Arbeit gewesen seien. Unter Berufung auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2024 (- 5 AZR 177/23 -) hat die Beklagte kurz vor der Berufungsverhandlung ergänzend vorgetragen, die Bundesagentur für Arbeit könne zwar mangels noch vorhandener Aufzeichnungen nicht rekonstruieren, welche freien Stellen im Streitzeitraum gemeldet gewesen seien. Jedoch habe eine Auswertung statistischer Daten der Bundesagentur für Arbeit nach bestimmten DEÜV-Schlüsseln ergeben, dass im Streitzeitraum in den Landkreisen Ostalb, Heidenheim, Rems-Murr und Göppingen dem Tätigkeitsprofil des Klägers entsprechende Stellenangebote stets im mindestens zweistelligen Bereich vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus hat sie behauptet, bei fünf namentlich benannten Unternehmen seien nach ihrer Recherche für den Kläger in Betracht kommende Stellen frei gewesen.
9 Der Kläger hat bestritten, dass Bewerbungen auf die von der Beklagten angeführten Stellen erfolgreich gewesen wären, zumal er weder Industrieelektroniker noch Mechatroniker und auch keine Fachkraft für Lagerlogistik, Konstruktionsmechaniker, Zerspannungsmechaniker oder Fahrzeuglackierer sei.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und wegen einer aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
11 Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Ihre Berufung gegen das Ersturteil hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, ohne dass es auf die von ihm in den Vordergrund seiner Entscheidungsgründe gerückte Abweichung von Rechtssätzen aus dem Urteil des Senats vom 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - entscheidungserheblich ankommt.
12 I. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Annahmeverzugs im Streitzeitraum erfüllt waren. Die Beklagte hat den Kläger in dieser Zeit nicht beschäftigt und befand sich aufgrund ihrer unwirksamen Arbeitgeberkündigung im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB), ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. nur BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 12 mwN). Denn in der Kündigung des Arbeitgebers liegt zugleich die Erklärung, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei der fristlosen Kündigung nach deren Zugang nicht mehr anzunehmen (BAG 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 13 mwN, BAGE 180, 320). Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Das gilt auch für die Höhe der monatlichen Vergütung und die Höhe des tariflichen Urlaubsgelds sowie der tariflichen Sonderzahlung.
13 II. Da im Streitzeitraum nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Kündigungsschutzprozess (LAG Baden-Württemberg 25. August 2022 - 17 Sa 103/21 -) das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat, richtet sich die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 und 2 KSchG und nicht nach dem weitgehend inhaltsgleichen § 615 Satz 2 BGB (vgl. BAG 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 12 mwN). Auch dies hat das Berufungsgericht richtig erkannt.
14 1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger im Streitzeitraum keinen nach § 11 Nr. 1 KSchG anzurechnenden anderweitigen Verdienst erzielt und im Rahmen seiner Antragstellung von ihm im Streitzeitraum bezogene öffentlich-rechtlichen Leistungen, hinsichtlich derer er mit Blick auf den kraft Gesetzes eingetretenen Anspruchsübergang (§ 115 Abs. 1 SGB X) nicht mehr aktivlegitimiert war, berücksichtigt. Diese Abzüge sind zwischen den Parteien nicht streitig.
15 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch den von der Beklagten erhobenen Einwand, der Kläger habe böswillig anderweitigen Erwerb unterlassen (§ 11 Nr. 2 KSchG), zurückgewiesen.
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BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 19 f. mwN). Insofern kann offenbleiben, in welchem zeitlichen Umfang der gekündigte Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zur aktiven Mitarbeit bei der Beschäftigungssuche verpflichtet ist, um den Vorwurf der Böswilligkeit iSd. § 11 Nr. 2 KSchG zu vermeiden. Selbst wenn der Kläger aufgrund des Verlaufs der Güteverhandlung meinte, von hohen Erfolgschancen im Kündigungsschutzprozess ausgehen zu dürfen, entband ihn dies nicht von der Obliegenheit, sich jedenfalls bis zu einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden erstinstanzlichem Urteil um eine zumutbare anderweitige Beschäftigung zu bemühen. Für das Bestehen dieser Obliegenheit ist es unerheblich, ob das Bemühen zum Erfolg, also zum Erzielen anderweitigen Verdienstes geführt hätte oder nicht.
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BAG 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 18: Arbeitnehmer hat (vorläufig) vollstreckbaren Titel auf Weiterbeschäftigung; 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 25: der anderweitig erzielbare Nettoverdienst liegt unter dem Arbeitslosengeld I) oder der gekündigte Arbeitnehmer zur Vermeidung der Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG seine Bereitschaft zur Annahme einer Prozessbeschäftigung entweder mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung oder zumindest einem entsprechenden außergerichtlichen Angebot deutlich machen muss (zur Problematik sh. auch BAG 22. Februar 2000 - 9 AZR 194/99 - zu II 2 bis 4 der Gründe; 11. Januar 2006 - 5 AZR 98/05 - Rn. 20, BAGE 116, 359; HWK/Krause 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 100;
MüKoBGB/Henssler 9. Aufl. § 615 Rn. 88; ErfK/Kiel 25. Aufl. KSchG § 11 Rn. 13).
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Barrein NZA-RR 2024, 343; Helml AuA 10/24 S. 24; Alles/Trübenbach NZA 2024, 1623; im Ergebnis ebenso MüKoBGB/Henssler 9. Aufl. § 615 Rn. 88; ErfK/Kiel 25. Aufl. KSchG § 11 Rn. 12; HWK/Thies 11. Aufl. § 11 KSchG Rn. 12; Schubert/Jörgensen BB 2023, 55, 60; Bürger/M. Biebl DB 2023, 449, 453; abl. zur „Arbeitsvermittlung“ durch den kündigenden Arbeitgeber Müller/ Smajic ArbRAktuell 2024, 517; für eine grundsätzliche Beschränkung auf Vermittlungsangebote der Arbeitsverwaltung Oberthür NZA 2024, 1010, 1012; insoweit krit. auch Nägele Anm. zu BAG AP BGB § 615 Nr. 176).
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33 (a) Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Agentur für Arbeit dem dortigen Kläger deshalb keine Stellenangebote unterbreitete, weil dieser solche nicht wünschte und der Agentur für Arbeit mitgeteilt hatte, er könne sich bewerben, wenn man ihn zwinge, er werde einem potentiellem Arbeitgeber aber bei Bewerbungen - noch vor einem Vorstellungsgespräch - mitteilen, dass ein Gerichtsverfahren mit dem letzten Arbeitgeber laufe und er unbedingt dort weiterarbeiten wolle.
34 (b) Im Unterschied dazu kann Vergleichbares dem hiesigen Kläger nicht angelastet werden.
35 (aa) Nach den tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils hat er lediglich „von Anfang an gegenüber der Agentur für Arbeit deutlich gemacht, auf den Arbeitsplatz bei der Beklagten zurückkehren zu wollen“. Der Wille zur Fortsetzung des gekündigten Arbeitsverhältnisses bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozess ist aber das gute Recht des gekündigten Arbeitnehmers, denn der Zweck des Kündigungsschutzes ist gerade - wie nicht zuletzt die Möglichkeit der Nichtfortsetzung nach § 12 KSchG belegt - auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Dies bei der Agentur für Arbeit kundzutun, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem kann es für die Arbeitsvermittlung von Bedeutung sein, ob der Arbeitsuchende dauerhaft einen neuen Arbeitsplatz oder nur eine vorübergehende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit sucht. Auch für die einstellenden Unternehmen wird es von Interesse sein, ob sie einen freien Arbeitsplatz längerfristig besetzen können oder mit dem baldigen Wiederausscheiden eines Bewerbers rechnen müssen (insoweit zutr. Oberthür NZA 2024, 1010, 1013).
36 (bb) Im Rahmen der Prüfung der Böswilligkeit des Klägers führt das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen zwar - ohne dass sich in den im Tatbestand in Bezug genommenen Schriftsätzen der Parteien entsprechendes findet - aus, der Kläger habe „sogar der Agentur für Arbeit mitgeteilt, an Vermittlungsangeboten nicht interessiert zu sein, weil er ausschließlich bei der Beklagten weiterarbeiten wolle“. Dabei handelt es sich indes lediglich um eine Fehlinterpretation des Parteivortrags und keine tatsächliche Feststellung im prozessualen Sinne. Es ist weder vorgetragen noch festgestellt, dem Kläger seien ausschließlich wegen seines Verhaltens gegenüber der Agentur für Arbeit keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden, so dass nicht auszuschließen ist, dass Vermittlungsmöglichkeiten - etwa wegen des Alters des Klägers, seiner Kenntnisse und Fertigkeiten oder seines beruflichen Werdegangs - schlicht nicht vorhanden waren.
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38 (a) Soweit sie sich in der Berufungsinstanz zuletzt unter Vorlage einer Sonderauswertung aus Daten der Arbeitsmarktstatistik der Bundesagentur für Arbeit auf eine „gute Beschäftigungslage“ in den Landkreisen Ostalb, Heidenheim, Rems-Murr und Göppingen gestützt hat, ist dies unbehelflich. Damit wird eine konkrete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht im Ansatz aufgezeigt. Die „nackte Tatsache“ eines für Arbeitnehmer generell günstigen Arbeitsmarktes sagt nichts darüber aus, ob konkret der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer mit seinen Sozialdaten und seinen Kenntnissen und Fertigkeiten für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses eine zumutbare anderweitige Beschäftigung zu welchen Konditionen hätte finden können.
39 (b) Zu den in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2024 unter 2 c (1) bis (8) aufgeführten, im Streitzeitraum zu besetzenden Stellen hat die Beklagte nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass der Kläger für diese Stellen geeignet und sie ihm zumutbar gewesen wären. Die Beklagte schildert lediglich die Art der Tätigkeit und die Verdienstmöglichkeit, zeigt aber schriftsätzlich (zu § 130 Nr. 3 und 4 ZPO und dem Erfordernis des Tatsachenvortrags in einem Schriftsatz sh. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29 mwN, BAGE 141, 330) die konkreten Anforderungen, die von den jeweiligen Unternehmen an die Bewerber gestellt wurden, nicht hinreichend auf. So heißt es zB in dem Schriftsatz beigefügten Anlagen zu einer der ausgeschriebenen Stellen: „Erwünschte Kenntnisse: Englisch, Sicherer Umgang mit PC (Word und Excel), Ladungssicherung, Luftsicherheitsschulung“ und für eine andere werden (ua.) „umfassende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, Englischkenntnisse, sicherer Umgang mit PC (Word und Excel), Staplerführerschein mit entsprechender Fahrpraxis, Kommunikationsstärke und Teamfähigkeit, verbunden mit selbständiger und strukturierter Arbeitsweise“ erwünscht.
Dass der zum damaligen Zeitpunkt 55-jährige, griechisch stämmige Kläger über all dies verfügt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Zudem erschließt sich - unabhängig vom Bestreiten des Klägers in seiner Replik vom 30. August 2024 - aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, aufgrund welcher Ausbildung bzw. welcher Kenntnisse und Fertigkeiten der Kläger als Industrieelektriker, Mechatroniker, Fachkraft für Lagerlogistik, Konstruktionsmechaniker, Zerspannungsmechaniker oder Fahrzeuglackierer arbeiten könnte. Soweit sie in der Revisionsverhandlung nochmals auf eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker hinwies, konnte die Beklagte die Einlassung des Klägers, nach seiner Ausbildung - also seit mehr als 30 Jahren - nicht als solcher gearbeitet zu haben, nicht entgegentreten.
40 (c) Auch zu den im Schriftsatz vom 16. August 2024 unter 2 c (9) und (10) aufgeführten Stellen bei - der Firmierung nach - offenbar Schwesterunternehmen der Beklagten in B und D, ist die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat nur pauschal behauptet, der Kläger „wäre aufgrund seiner Qualifikation und Erfahrungen in der Lage gewesen, sämtliche dieser Stellen erfolgreich auszuführen“.
41 (d) Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich auf freie Stellen mit Eintrittsterminen im April und Juni 2021 schon deshalb nicht bewerben musste, weil § 11 Nr. 2 KSchG nach Wortlaut und Telos vom gekündigten Arbeitnehmer nicht verlangt, aus Rücksicht auf den Arbeitgeber, der mit dem Ausspruch einer unwirksamen Kündigung die Ursache für den Annahmeverzug gesetzt hat, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist - bzw. im Streitfall der Auslauffrist - ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und damit faktisch das bisherige Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden.
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43 III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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