holung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens Das Verhandlungsverfahren über eine Beteiligung der Arbeitnehmer ist nicht
zuholen, wenn es bei Gründung und vor Eintragung einer SE in das Register eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterblieben ist, weil deren Gründungsgesellschaften keine Arbeitnehmer beschäftigten. Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom
H mit Sitz in England gegründet. Da die Gründungsgesellschaften keine Arbeitnehmer beschäftigten und auch nicht über Tochtergesellschaften verfügten, bei denen Arbeitnehmer beschäftigt waren, fanden vor der Eintragung der Holding SE in das Register für England und Wales keine Verhandlungen über die Beteiligung von Arbeitnehmern statt. 4 Die Holding SE war ab März 2013 alleinige Gesellschafterin der O Holding GmbH (Holding GmbH) mit Sitz in Hamburg. Die Holding GmbH wurde im Juni 2013 im Weg eines Formwechsels in die O KG umgewandelt. Diese beschäftigt ca. 800 Mitarbeiter und hat Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei denen insgesamt ca. 2.200 Arbeitnehmer tätig sind. Persönlich haftende Gesellschafterin der O KG ist die im Jahr 2013 gegründete O Management SE. Deren alleinige Anteilseignerin ist die Holding SE, die zudem alleinige Kommanditistin der O KG war und ist. 5 Im Oktober 2017 verlegte die Holding SE ihren Sitz
Hamburg. 6 Der Konzernbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die - grundsätzlich vor Eintragung der SE durchzuführenden - Verhandlungen über eine Arbeitnehmerbeteiligung seien
zuholen. Die Holding SE habe gegenüber der O KG eine beherrschende Stellung inne, sodass ihr sowohl deren Arbeitnehmer als auch die ihrer Tochtergesellschaften zuzurechnen seien. 7 Der Konzernbetriebsrat hat zuletzt sinngemäß beantragt,
trägliche Einleitung eines Verhandlungsverfahrens iSv. §§ 11 ff. SEBG. Dies erfordert zunächst die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums. Deshalb sind die Anträge - bei gebotener rechtsschutzgewährender Auslegung (vgl. dazu BAG
GG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die
dem jeweiligen Gesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Die Vorschrift regelt nicht selbst, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist. Sie ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG
GG 6. Aufl. § 83 Rn. 93b). 20 IV. Der - einheitlich zu verstehende - Antrag, der
1 Satz 1 SEBG
deutschem Sachrecht zu beurteilen ist, ist unbegründet. 21 1. Eine Pflicht zur
holung eines Verhandlungsverfahrens über eine Arbeitnehmerbeteiligung ergibt sich weder aus § 4 noch aus § 18 SEBG. 22 a) Eine unmittelbare Anwendung von § 4 SEBG scheidet aus. Im Ausgangsfall geht es nicht um die geplante Gründung einer SE iSv. Art. 2 SE-VO, sondern um die
holung eines solchen Verhandlungsverfahrens in einer bereits gegründeten SE. Dieser Fall ist in § 4 SEBG nicht geregelt (sh. bereits BAG 17. Mai 2022 - 1 ABR 37/20 (A) - Rn. 21, BAGE 178, 47). 23 b) Der Konzernbetriebsrat kann sein Begehren auch nicht auf § 18 SEBG stützen. 24 aa)
1 und 2 SEBG können die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter
Gründung einer SE unter bestimmten Voraussetzungen die erneute Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums und die Wiederaufnahme von Verhandlungen mit der Leitung der SE beschließen. Die Vorschrift setzt voraus, dass bereits bei Gründung der SE ein besonderes Verhandlungsgremium gebildet wurde, das
1 SEBG die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen beschlossen hat. Diese Anforderungen sind hier nicht gegeben. Bei Gründung der Holding SE konnte kein besonderes Verhandlungsgremium errichtet werden, weil die Gründungsgesellschaften und deren - etwaige - Tochtergesellschaften keine Arbeitnehmer beschäftigten (vgl. bereits BAG 17. Mai 2022 - 1 ABR 37/20 (A) - Rn. 23, BAGE 178, 47). 25
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die
holung eines Beteiligungsverfahrens iSv. Art. 3 der Richtlinie 2001/86/EG bei Gründung einer arbeitnehmerlosen SE unionsrechtlich nicht vorgesehen. 30
2 SE-VO kann eine SE erst eingetragen werden, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
der Richtlinie 2001/86/EG geschlossen oder ein Beschluss
ihrem Art. 3 Abs. 6 gefasst worden ist oder die Verhandlungsfrist
Dementsprechend enthält die Richtlinie 2001/86/EG - deren Bestimmungen eine untrennbare Ergänzung der SE-VO sind (vgl. Erwägungsgrund 19 der SE-VO; Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2001/86/EG) - keine Regelungen für
trägliche Verhandlungen bei einer im Zeitpunkt ihrer Gründung arbeitnehmerlosen SE. Sie sieht lediglich drei Fallgestaltungen vor, in denen Verhandlungen zu einem späteren Zeitpunkt eingeleitet werden können. Diese verlangen aber stets, dass bereits bei der Gründung der SE ein besonderes Verhandlungsgremium eingesetzt wurde (ausf. EuGH 16. Mai 2024 - C-706/22 - [Konzernbetriebsrat] Rn. 41 ff., 45). 31
trägliche Aufnahme von Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung in der SE
der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf einem Versehen. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste Entscheidung des Unionsgesetzgebers, die sich aus einem Kompromiss über das Vorher-
her-Prinzip ergibt (vgl. EuGH 16. Mai 2024 - C-706/22 - [Konzernbetriebsrat] Rn. 51). 32 bb) Danach mangelt es auch im nationalen Recht an einer planwidrigen Regelungslücke.
dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte mit dem SE-Beteiligungsgesetz die Richtlinie 2001/86/EG umgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 15/3405 S. 1). Damit hat er sich deren Regelungsplan zu eigen gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er eine Pflicht zur
holung von Verhandlungen im Fall der Gründung einer arbeitnehmerlosen SE hätte regeln wollen. 33 3. Ein Anspruch auf
holung von Verhandlungen ergibt sich auch nicht aus § 43 SEBG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen von einem Missbrauch einer SE auszugehen ist. Jedenfalls kommt im Rahmen des SE-Beteiligungsgesetzes die
holung einer Arbeitnehmerbeteiligung als Rechtsfolge eines solchen Missbrauchs nicht in Betracht. 34 a) § 43 Satz 1 SEBG bestimmt zwar, dass eine SE nicht dazu missbraucht werden darf, den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Die Norm ordnet aber nicht an, dass das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer im Fall eines Missbrauchs (
träglich) durchzuführen wäre. Satz 1 der Norm beschränkt sich darauf, ein bestimmtes Verhalten zu untersagen (für den Charakter als Verbotsgesetz vgl. etwa Henssler in Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht
zuholen wäre, ist weder unionsrechtlich geboten noch entspräche sie dem Willen des nationalen Gesetzgebers (für eine Verpflichtung zur
holung etwa NK-ArbR/Sagan 2. Aufl. SEBG § 43 Rn. 10). 36 aa)
15/3405 S. 57), haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit den unionsrechtlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass eine SE dazu missbraucht wird, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. In Bezug auf die Auswahl der insoweit zu ergreifenden geeigneten Maßnahmen haben die Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum. Eine im nationalen Recht für den Fall des Missbrauchs vorgesehene Verpflichtung zur
holung eines Verhandlungsverfahrens ist dabei nicht ausgeschlossen, aber unionsrechtlich auch nicht vorgegeben (vgl. EuGH 16. Mai 2024 - C-706/22 - [Konzernbetriebsrat] Rn. 56). 37 bb) Der in der Gesetzesbegründung zum SE-Beteiligungsgesetz zum Ausdruck kommende Wille des nationalen Gesetzgebers spricht gegen die Annahme, im Rahmen des SE-Beteiligungsgesetzes solle bei einem Missbrauch die
trägliche Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens in Betracht kommen. Zwar sind seine Ausführungen zu § 43 SEBG insoweit unergiebig, weil sie sich im Wesentlichen auf bloße Erläuterungen des Missbrauchsbegriffs beschränken (vgl. BT-Drs. 15/3405 S. 57). Seine Erwägungen zu § 45 SEBG, der einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot unter Strafe stellt, machen aber deutlich, dass die
trägliche Durchführung eines Verhandlungsverfahrens keine denkbare Rechtsfolge eines Normverstoßes sein sollte. Der Gesetzgeber verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass Art. 11 der Richtlinie 2001/86/EG geeignete Maßnahmen der Mitgliedstaaten verlangt, um zu verhindern, dass eine SE dazu missbraucht wird, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Ausgehend von der Annahme, dass es bei einem Missbrauch „aus gesellschaftsrechtlichen Gründen … nur eingeschränkt möglich sein“ werde, „vollzogene grenzüberschreitende Maßnahmen rückgängig zu machen“, soll gerade der „präventiven Wirkung der Strafandrohung“ in § 45 Abs. 1 Nr. 2 SEBG eine „besondere Bedeutung“ zukommen (BT-Drs. 15/3405 S. 57). Neben einer möglichen Unwirksamkeit von Maßnahmen und ihrer - sich hieraus ergebenden - Rückgängigmachung sollte daher mit der Regelung über die Strafbarkeit die unionsrechtliche Vorgabe von Art. 11 der Richtlinie 2001/86/EG umgesetzt werden. 38 cc) Vor allem der Vergleich mit § 36 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG, BGBl. 2023 I Nr. 10) spricht gegen eine solche Auslegung von § 43 SEBG. Die zum 31. Januar 2023 in Kraft getretene Norm enthält ebenfalls ein Missbrauchsverbot,
dem grenzüberschreitende Vorhaben nicht dazu missbraucht werden dürfen, Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Der Gesetzgeber hat - wie die Gesetzesmaterialien belegen (vgl. BT-Drs. 20/3817 S. 58) - im Rahmen dieses Gesetzes ausdrücklich darauf verzichtet, eine strafrechtliche Sanktion an die Verletzung des Missbrauchsverbots zu knüpfen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass der - durch die Regelungen der umzusetzenden Richtlinie (EU) 2019/2121 (Art. 86l Abs. 3 Buchst. f; Art. 160l Abs. 3 Buchst. f) in Bezug genommene - Art. 11 der Richtlinie 2001/86/EG den Mitgliedstaaten lediglich vorschreibe, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs zu treffen. Er hat sich stattdessen dafür entschieden, bei einem Verstoß gegen das - dortige - Missbrauchsverbot eine Pflicht zur Durchführung von Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer entsprechend den §§ 6 bis 24 MgFSG anzuordnen. Damit hat der Gesetzgeber - in Ausübung seines ihm bekannten Gestaltungsspielraums - im Rahmen des SEBG und des MgFSG bewusst unterschiedliche Sanktionen gewählt. Eine der Regelung des § 36 Satz 3 MgFSG entsprechende Auslegung von § 43 SEBG ist - selbst wenn man § 45 SEBG als nicht geeignete Sanktion iSv. Art. 11 der Richtlinie 2001/86/EG ansähe (vgl. dazu NK-ArbR/Sagan 2. Aufl. SEBG § 45 Rn. 5 f.) - daher nicht möglich. Gallner Ahrendt Rinck Pieper Soost http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070102&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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