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BAG 5 AZR 51/24

KARE600070116 ECLI:DE:BAG:2025:120225.U.5AZR51.24.0 BAG 5. Senat 20250212 5 AZR 51/24 Urteil § 14 TV-Ärzte/VKA, § 611a Abs 2 BGB vorgehend Arbeitsgericht Saarland, 2. September 2021, Az: 7 Ca 2490/20,

§ 14TV-Ärzte/VKA trifft dagegen eine Regelung zur Darlegungs- und Beweislast.

Diese gilt allerdings lediglich für die private Veranlassung von Tätigkeiten der Ärztinnen und Ärzte nach § 14 Satz 3 TV-Ärzte/VKA. Für dienstlich veranlasste Überstunden trifft die Protokollerklärung Nr.

§ 14TV-Ärzte/VKA dagegen gerade keine Regelung der Darlegungs- und Beweislast.

32 (a) Nach § 4 TV-Ärzte/VKA gehören zu den allgemeinen Pflichten der Ärztinnen und Ärzte neben der Haupttätigkeit auch Nebentätigkeiten, wie bspw. die Erteilung von Unterricht oder die Anfertigung von Gutachten, gutachterlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen. Diese Arbeiten können ebenfalls im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes anfallen. Diese Nebentätigkeiten sind dienstlich veranlasst. Daneben sieht § 14 Satz 3 TV-Ärzte/VKA die Erbringung von rein privaten Tätigkeiten und von Nebentätigkeiten vor, die keine Dienstaufgaben sind. Nebentätigkeiten können damit sowohl durch den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer veranlasst sein. Diese Erweiterung der Arbeitsaufgaben erschwert es, die Einhaltung der Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Nebentätigkeiten zu überblicken und auf etwaige Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz hin prüfen zu können. Dennoch unterliegt der Arbeitsschutz und damit die Einhaltung der Arbeitszeiten weiterhin dem arbeitgeberseitigen Verantwortungsbereich. Dem trägt die Protokollerklärung Nr.

§ 14

TV-Ärzte/VKA Rechnung und weist dem Arbeitgeber für die private Veranlassung der Nebentätigkeiten die Darlegungs- und Beweislast zu. 33 (b) Daraus wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien das Problem der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Erbringung der Tätigkeiten der Ärztinnen und Ärzte gesehen haben und für den Fall privat veranlasster Tätigkeiten auch regeln wollten. Für die Leistung und Veranlassung von Überstunden haben sie dagegen keine Regelung der Darlegungs- und Beweislast getroffen. Dies wäre aber in Anbetracht der ausdrücklichen Regelung in der Protokollerklärung Nr.

§ 14TV-Ärzte/VKA zu erwarten gewesen. 34

(3)Dieses Verständnis des § 14 TV-Ärzte/VKA wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Wie bereits in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung definieren § 9 Abs. 5 und 6 TV-Ärzte/VKA Überstunden weiterhin als Arbeitsstunden, die „auf Anordnung“ des Arbeitgebers über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten hinaus geleistet werden. Auch § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA gilt inhaltlich im Wesentlichen unverändert und regelt Zeitzuschläge für Überstunden in Abhängigkeit von der „tatsächlichen Arbeitsleistung“. Aus § 12 TV-Ärzte/VKA wird weiter deutlich, dass nicht jede Anwesenheitszeit in gleicher Höhe vergütet wird. 35
  1. cc)Zweck des § 14 TV-Ärzte/VKA ist weiterhin die Arbeitszeitdokumentation, die seit dem 1. Juli 2019 zwar inhaltlich umfassender, aber nicht mit einer geänderten Zwecksetzung geregelt ist. Die Konkretisierung der Pflichten zur Arbeitszeitdokumentation in § 14 TV-Ärzte/VKA stellt eine Umsetzung der unionsrechtlichen Pflichten zur Erfassung der Arbeitszeit dar (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand November 2024 Teil IIa TV-Ärzte/VKA § 14 Rn. 8). Wie § 14 TV-Ärzte/VKA aF verwendet § 14 TV-Ärzte/VKA weiterhin den arbeitsschutzrechtlichen Begriff der Arbeitszeit iSd. Richtlinie 2003/88/EG und des § 2 Abs. 1 ArbZG. Die tarifvertragliche Regelung von Arbeitszeiten zum Zwecke des Arbeitsschutzes stellt entgegen der Revision auch keine sinnentleerte Vorschrift dar. Der Arbeitsschutz wird nicht allein über die Normen des Arbeitszeitgesetzes vermittelt. § 7 ArbZG lässt abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ausdrücklich zu. Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien zB bei der Verlängerung der Arbeitszeit als Bereitschaftsdienst in § 10 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA Gebrauch gemacht. Zudem regelt § 16 Abs. 2 ArbZG nach seinem Wortlaut lediglich die Verpflichtung des Arbeitgebers, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. 36 5. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze sind die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Veranlassung der Überstunden nicht frei von Rechtsfehlern. Die Klägerin hat zur Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung der Mehrarbeitsleistungen nicht - wie vom Landesarbeitsgericht verlangt - in jedem Einzelfall gesondert vorzutragen, welche Arbeiten sie genau zu den Pausenzeiten erbracht haben will und wer angeordnet haben soll, dass sie die Pause nicht nimmt. Auch der Umstand, dass die Klägerin „nie ein Korrekturformular ausfüllte“, schließt eine Billigung oder Duldung der Mehrarbeit nicht von vornherein aus. 37
  2. a)Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine Billigung der Mehrarbeitsleistung jedoch nicht bereits daraus, dass für die Beklagte durch die Zeiterfassung erkennbar war, wann bei der Klägerin ein automatischer Pausenabzug erfolgte. Denn dem automatischen Pausenabzug lässt sich nicht entnehmen, ob die Klägerin die Arbeit tatsächlich für eine Pause unterbrochen oder ohne Inanspruchnahme einer Pause durchgearbeitet und damit im Ergebnis Mehrarbeit geleistet hat. 38
  3. b)Das Berufungsgericht hat zu Unrecht darauf abgestellt, die Beklagte habe mit der Bestimmung der Festpausenzeit von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr in § 3 Nr. 3 BV Arbeitszeit Vorkehrungen getroffen, die der unterbliebenen Inanspruchnahme der Pausen durch die Klägerin entgegenwirkten. 39
  4. aa)Ein solcher Schluss käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Pausenregelung der BV Arbeitszeit auch das Arbeitsverhältnis der teilzeitbeschäftigten Klägerin erfassen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach dem Arbeitsvertrag schuldete die Klägerin die Erbringung von 30 Wochenarbeitsstunden, die sie nach ihrem von der Beklagten für sie persönlich erstellten Dienstplan montags bis freitags von 07:30 Uhr bis 13:30 Uhr erbrachte. Bei einer nicht mehr als sechs Stunden dauernden Arbeitszeit sieht § 3 Nr. 3 BV Arbeitszeit - wie auch § 4 ArbZG - die Unterbrechung der Arbeitszeit für eine Ruhepause nicht vor. Eine abweichende Regelung enthält die BV Arbeitszeit nicht. Sie enthält keine Bestimmung zur Durchführung von Pausen für den Fall, dass ein Teilzeitbeschäftigter zu der definierten Festpausenzeit noch gar nicht erkennen kann, dass er an diesem Arbeitstag eine Pause in Anspruch nehmen muss. Der Schluss des Landesarbeitsgerichts, aufgrund der Häufigkeit der anfallenden Mehrarbeitstage sei für die Klägerin stets absehbar gewesen, dass sie länger als die eingeplanten sechs Stunden arbeiten werde, ist - wie bereits dargestellt - unzutreffend. Das Berufungsgericht berücksichtigt zudem nicht, dass sich die Beklagte ihrerseits widersprüchlich verhielt. Denn sie hat in Kenntnis und Billigung der von der Klägerin geleisteten Mehrarbeit über das im Dienstplan festgesetzte tägliche Arbeitsende von 13:30 Uhr hinaus gegenüber der Klägerin keine Pausenanordnungen getroffen, obwohl die Pausenregelung in der BV Arbeitszeit die Klägerin nach dem von der Beklagten aufgestellten Dienstplan nicht erfasste. 40
  5. bb)Auch der Umstand, dass die Klägerin die Nichtinanspruchnahme der Pausen nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 7 BV Arbeitszeit begründet hat, lässt nicht den Schluss zu, sie habe während der Festpausenzeit jeweils eine Pause in Anspruch genommen. Wie bereits dargestellt, regelte die BV Arbeitszeit gerade nicht die Pausengewährung für Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden täglich. Nach § 3 Nr. 3 Satz 7 BV Arbeitszeit hat eine Begründung des Beschäftigten für die unterbliebene Inanspruchnahme der Pause und eine Bestätigung des Vorgesetzten jedoch nur dann zu erfolgen, wenn Pausen aus nicht vorhersehbaren dienstlichen Gründen nicht genommen werden. Dies setzt aber voraus, dass für den Beschäftigten nach seiner vertraglich geschuldeten Arbeitszeit und seinem persönlichen Dienstplan Pausen vorgesehen sind. Das war bei der Klägerin gerade nicht der Fall. Durch die Möglichkeit einer Korrektur der Zeiterfassung entfiel damit nicht die Pflicht der Beklagten, gegenüber der Klägerin Pausenanordnungen zu treffen, die sie in die Lage versetzen, die Pausen auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. 41
  6. c)Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin für Tage, an denen sie wusste oder erkennen konnte, dass sie mehr als die arbeitsvertraglich geschuldeten und nach dem Dienstplan festgelegten sechs Stunden zu arbeiten hat, darzulegen, welche Tätigkeiten ihr durch die Beklagte übertragen wurden und dass die Mehrarbeit durch die Beklagte angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen ist. Diese allgemeinen Grundsätze dürfen nach der Senatsrechtsprechung freilich nicht gleichsam schematisch angewandt werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe (BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Rn. 37, BAGE 178, 25). Das hat zur Folge, dass die Klägerin - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - nicht für jeden einzelnen Tag der Mehrarbeit die Umstände der arbeitgeberseitigen Veranlassung konkret aufzuzeigen hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn sie unter Berücksichtigung der besonderen Situation der neurochirurgischen Station im Klinikum darlegt, dass aufgrund der Übertragung sich wiederholender Tätigkeiten und Aufgaben, wie bspw. Operationen, typischer Abläufe oder der Übertragung besonderer Aufgaben, die geltend gemachte Mehrarbeit durch ihre Vorgesetzten angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Aufgaben ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Pause erforderlich war. 42
  7. d)Kommt die Klägerin insoweit ihrer Darlegungslast nach, hat die Beklagte sich ihrerseits nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären und substantiiert darzulegen, weshalb die Klägerin gleichwohl die Möglichkeit hatte, eine Pause im Umfang von mindestens 30 Minuten in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte war unter Berücksichtigung der vereinbarten Arbeitszeitdauer der Klägerin und der geltenden betrieblichen Arbeitszeitregelungen verpflichtet, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Klägerin die gesetzlichen Pausenzeiten in Anspruch nehmen konnte. Dabei ist zu beachten, dass der Zweck von Ruhepausen (insbesondere Erholung, Regeneration und Nahrungsaufnahme) in der Regel verlangt, die Pausen nicht direkt an den Anfang oder kurz vor das Ende der Arbeitszeit zu legen (vgl. BAG 21. August 2024 - 5 AZR 266/23 - Rn. 20 mwN). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Mehrarbeit an sich zumindest gebilligt und die über die geschuldete Arbeitszeit der Klägerin hinausgehenden Mehrarbeitszeiten bereits vergütet hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Arbeitgeber die Anordnung von Überstunden nicht pauschal bestreiten kann, wenn ein Arbeitnehmer für die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben eine bestimmte Zeit benötigt und sie nur unter Leistung von Überstunden ausführen kann (vgl. für die Touren eines Kraftfahrers BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 32, BAGE 157, 347). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Fall wie diesen vorträgt, er habe deshalb auch keine Pausen in Anspruch nehmen können. 43 III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO). Die erhobenen Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung sind aufgrund der Geltendmachung mit E-Mails vom 28. Februar 2019 und vom 23. August 2019 sowie mit Schreiben vom 18. September 2019 nicht nach § 37 TV-Ärzte/VKA verfallen. 44 IV. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht endentscheiden. 45 1. Nachdem das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Klägerin sei schon ihrer Darlegungslast zur Leistung der behaupteten Mehrarbeitsstunden nicht nachgekommen, gebietet es das Gebot eines fairen Verfahrens, den Parteien im fortgesetzten Berufungsverfahren die Möglichkeit zu eröffnen, unter Berücksichtigung des Revisionsurteils weiter substantiiert vorzutragen (vgl. BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 474/21 - Rn. 40 mwN). 46 2. Gelangt das Landesarbeitsgericht zu der Überzeugung, die Klägerin habe die streitgegenständliche Mehrarbeit auf Veranlassung der Beklagten geleistet, wird es unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Juli 2024 (- C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation]) und des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2024 (- 8 AZR 370/20 -) zu entscheiden haben, ob die unterbliebene Zahlung eines Zuschlags für Mehrarbeit in Höhe des Zuschlags für Überstunden gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG) verstößt. 47 V. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Linck Biebl Neumann Zimmer Teichfuß http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070116&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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