BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24 – Freistellung - Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und…
KARE600070120 ECLI:DE:BAG:2025:120225.U.5AZR127.24.0 BAG 5. Senat 20250212 5 AZR 127/24 Urteil § 242 BGB, § 615 S 1 BGB, § 615 S 2 BGB, § 611a Abs 2 BGB vorgehend Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, 16. November 2023, Az: 7 Ca 216/23, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 3. Mai 2024, Az: 9 Sa 4/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Freistellung - Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.
1 Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs für Juni 2023 und dabei ausschließlich darüber, ob der Kläger es böswillig unterlassen hat, in diesem Monat anderweitigen Verdienst zu erzielen.
2 Der Kläger war seit November 2019 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Senior Consultant gegen eine Vergütung von 6.440,00 Euro brutto monatlich. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich zum 30. Juni 2023. Gleichzeitig stellte sie den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei, wobei sie ihm zunächst ab dem 3. April 2023 restliche elf Urlaubstage gewährte. Außerdem heißt es in dem Schreiben, anderweitige Einkünfte, die der Kläger nach Einbringung des Urlaubs im Freistellungszeitraum erziele, würden auf die Vergütung angerechnet werden.
3 Der gegen die Kündigung vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist mit Urteil vom 29. Juni 2023 (- 7 Ca 113/23 -) statt, die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2024 (- 11 Sa 61/23 -) zurückgewiesen.
4 Nach Zugang der Kündigung meldete sich der Kläger Anfang April 2023 arbeitsuchend, erhielt von der Agentur für Arbeit aber erst nach Ablauf der Kündigungsfrist Anfang Juli 2023 erste Vermittlungsvorschläge. Die Beklagte hingegen übersandte dem Kläger mit Exposés vom 12. und 24. Mai 2023 sowie vom 2. und 19. Juni 2023 insgesamt 43 von diversen Jobportalen und Unternehmen online gestellte Stellenangebote für Tätigkeiten im süddeutschen Raum, die nach ihrer Einschätzung für den Kläger in Betracht gekommen und ihm zumutbar gewesen wären. Auf sieben davon bewarb sich der Kläger, allerdings erst ab Ende Juni 2023.
5 Weil die Beklagte dem freigestellten Kläger für den letzten Monat der Kündigungsfrist keine Vergütung mehr zahlte, hat er das Gehalt für Juni 2023 mit der vorliegenden, am 3. Juli 2023 anhängig gemachten Klage unter Berufung auf den durch die einseitige Freistellung begründeten Annahmeverzug der Beklagten geltend gemacht. Er hat im Wesentlichen gemeint, er sei nicht verpflichtet gewesen, während der noch laufenden Kündigungsfrist eine anderweitige Beschäftigung zu suchen und aufzunehmen. Zudem habe er am Arbeitsverhältnis mit der Beklagten festhalten und nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess seine bisherige Tätigkeit dort wiederaufnehmen wollen.
6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.440,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2023 zu zahlen.
7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewendet, der Kläger habe im Juni 2023 böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen. Sie hat gemeint, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung in der Kündigungsfrist zeitnah auf die ihm von ihr übermittelten Stellenangebote zu bewerben. Weil er dies unterließ, müsse er sich nach § 615 Satz 2 BGB fiktiven anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Dessen Höhe sei nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen, wobei aufgrund der Marktposition der Arbeitnehmer und der Reputation der potentiellen Arbeitgeber anzunehmen sei, dass der Kläger im Juni 2023 anderweitigen Verdienst mindestens in Höhe seines mit der Beklagten vereinbarten Gehalts hätte erzielen können.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
9 Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht stattgegeben. Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung für den Monat Juni 2023 die Einwendung des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 Var. 3 BGB nicht mit Erfolg entgegenhalten.
10 I. Nachdem der Kläger zunächst ab dem 3. April 2023 restlichen Urlaub im Umfang von elf Tagen eingebracht hatte, befand sich die Beklagte im Anschluss daran und damit auch im streitgegenständlichen Monat Juni 2023 aufgrund ihrer einseitig erklärten Freistellung des Klägers im Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB (vgl. BAG 23. Februar 2021 - 5 AZR 314/20 - Rn. 12). Zu einer den Annahmeverzug ausschließenden Unzumutbarkeit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers (sh. dazu BAG 10. August 2022 - 5 AZR 154/22 - Rn. 23, BAGE 178, 293; 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 - Rn. 24, BAGE 157, 34) hat die Beklagte nichts vorgetragen. Des Weiteren gehen die Parteien zutreffend davon aus, dass sich die Anrechnung unterlassenen anderweitigen Verdienstes im (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis nicht nach § 11 Nr. 2 KSchG, sondern nach § 615 Satz 2 Var. 3 BGB richtet (zur Abgrenzung vgl. BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 13; 2. Oktober 2018 - 5 AZR 376/17 - Rn. 28 mwN, BAGE 163, 326).
11 II. Aufgrund ihres Annahmeverzugs schuldet die Beklagte dem Kläger für Juni 2023 die vereinbarte Vergütung, § 615 Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2 BGB. Fiktiven anderweitigen Verdienst muss sich der Kläger nicht nach § 615 Satz 2 Var. 3 BGB anrechnen lassen. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
12 1. Dabei kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob im Streitfall § 615 Satz 2 Var. 3 BGB überhaupt Anwendung findet.
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16 2. Ist § 615 Satz 2 Var. 3 BGB nicht arbeitsvertraglich zu Gunsten des Klägers abbedungen, so liegen jedenfalls dessen Voraussetzungen nicht vor. Den Kläger traf keine Obliegenheit, bereits während der noch laufenden Kündigungsfrist im Juni 2023 zur finanziellen Entlastung der Beklagten anderweitigen Verdienst zu erzielen.
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BGB § 611a Rn. 614 ff.; MüKoBGB/Spinner 9. Aufl. § 611a Rn. 888 ff.; HWK/Thüsing 11. Aufl. § 611a BGB Rn. 321 ff.). Verletzt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht durch eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist und gerät dadurch in Annahmeverzug, wäre es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren, vom Arbeitnehmer die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit schon während des unstreitig noch bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verlangen und damit dem Arbeitgeber, der sich seiner Beschäftigungspflicht entzieht, auch noch zu einer Befreiung von seiner Vergütungspflicht zu verhelfen. Ebenso wie der Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht verpflichtet ist, die Interessen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf schutzwerte eigene Interessen zu fördern (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I 3 der Gründe, aaO), verlangt § 242 BGB vom Arbeitnehmer im (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis während des Laufs der Kündigungsfrist nicht, ohne Rücksicht auf die eigenen Belange den vertragsuntreuen Arbeitgeber finanziell zu entlasten.
Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage vor Ablauf der Kündigungsfrist von derjenigen in der Zeit danach, in der für die Obliegenheit des unwirksam gekündigten Arbeitnehmers nach § 11 Nr. 2 KSchG der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch grundsätzlich ohne Belang ist (zu Letzterem sh. BAG 17. November 2011 - 5 AZR 564/10 - Rn. 20 f., BAGE 140, 42).
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24 3. Als nicht mehr entscheidungserheblich kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ihre Einwendung nach § 615 Satz 2 Var. 3 BGB ausreichend substantiiert hat. Dies erscheint hinsichtlich der mit Schreiben vom 2. und 19. Juni 2023 übermittelten Stellenangebote schon deshalb zweifelhaft, weil die Beklagte keinen Sachvortrag dazu geleistet hat, dass der Kläger eine dieser Stellen im Juni 2023 - und noch dazu rückwirkend zum Monatsanfang - hätte erhalten können. Außerdem zeigt die Beklagte zu allen Stellenangeboten schriftsätzlich (zu § 130 Nr. 3 und 4 ZPO und dem Erfordernis des Tatsachenvortrags in einem Schriftsatz sh. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29 mwN, BAGE 141, 330) nicht auf, wann welche Stelle in den betreffenden Portalen online gestellt wurde und ob sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Übermittlung an den Kläger überhaupt noch zu besetzen war. Schließlich fehlt es an jeglichem Sachvortrag, bei welcher Stelle welcher Verdienst zu erzielen gewesen wäre. Für die von der Beklagten geforderte Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO fehlt es damit an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen (vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 53, BAGE 175, 193; BGH 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18 - Rn. 8; Musielak/Voit/Foerste ZPO 21. Aufl. § 287 Rn. 7).
25 4. Ob das zeitnahe Unterlassen von Bewerbungen auf Stellenangebote, die die Beklagte dem Kläger in den Monaten Mai und Juni 2023 zukommen ließ, die Einwendung des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes hinsichtlich des Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist, also ab dem 1. Juli 2023, begründen könnte, ist nicht zu entscheiden. Vergütung wegen Annahmeverzugs nach Ablauf der Kündigungsfrist ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich.
26 5. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. der arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeit der Vergütung am Ende eines jeden Kalendermonats.
27 III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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