BAG, Urteil vom 04.12.2024 – 5 AZR 281/23 – 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. September 2023 - 4 Sa 383/23 - im…
KARE600070134 ECLI:DE:BAG:2024:041224.U.5AZR281.23.0 BAG 5. Senat 20241204 5 AZR 281/23 Urteil vorgehend ArbG Köln, 27. Mai 2022, Az: 1 Ca 6871/21, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 15. September 2023, Az: 4 Sa 383/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. September 2023 - 4 Sa 383/23 - im Kostenpunkt sowie hinsichtlich der Ziffern II bis IV und soweit es unter Ziffer I 1 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt hat, dass eine Umbuchung des Zeitguthabens des Stundenkontos, des Feiertagskontos sowie des Kontos Freizeit aus Betriebsratstätigkeit ohne die Zustimmung des Klägers auf das Sollkonto ausgeschlossen sei, aufgehoben.
1 Die Parteien streiten über die Höhe der Zeitguthaben auf verschiedenen Arbeitszeitkonten des Klägers. Hintergrund sind von der Beklagten zum Jahresende 2020, 2021 und 2022 vorgenommene Umbuchungen von Plusstunden zum Ausgleich von Minusstunden auf dem Jahressoll-Zeitkonto des Klägers.
2 Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1984 bei der Beklagten im Bereich der Flughafenfeuerwehr beschäftigt, zuletzt in der Wachabteilung I als Unterbrandmeister. Er war Mitglied des Betriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 7. Februar 2006 (nachfolgend TVöD-F) Anwendung sowie der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di aufgrund der Öffnungsklausel des § 15.1 TVöD-F geschlossene Haustarifvertrag für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal der Flughafen Köln/Bonn GmbH vom 1. März 2012 (nachfolgend TV Feuerwehrpersonal).
3 § 2 TV Feuerwehrpersonal lautet auszugsweise wie folgt: „§ 2 Arbeitszeit mit Opt-Out
Die oberhalb der Arbeitszeit nach Absatz 1 liegenden Mehrschichten sind mit der Überstundenvergütung abzugelten. Die Überstundenvergütung beinhaltet das Tabellenentgelt und die Zulage nach § 8 Abs. 1 dieses Tarifvertrages.
Eine Schicht entspricht 16 zu vergütenden Stunden.“ 4 Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD-F ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD-F) ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD-F ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. § 10 TVöD-F trifft Regelungen zu einem Arbeitszeitkonto. Nach § 10 Abs. 3 TVöD-F können auf ein solches Konto ua. Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 TVöD-F festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, gebucht werden.
5 Im Betrieb der Beklagten galt bis zum 31. Dezember 2023 eine Betriebsvereinbarung 01/2013 über die Arbeitszeitgestaltung für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal (nachfolgend BV Arbeitszeit). Weiter existiert im Betrieb eine „Betriebsvereinbarung 02/2011 für ein Wertkontenmodell Lebensarbeitszeit“ (nachfolgend BV Lebensarbeitszeit). In § 4 BV Arbeitszeit finden sich auszugsweise folgende Regelungen: „§ 4 Berechnung der Jahresarbeitszeit Die Jahresarbeitszeit richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag (…). Jede geleistete Schicht schmälert das Jahressoll, das in einem Zeitkonto abgebildet wird. … Bei Ausscheiden eines Beschäftigten sind die Zeitkonten auszugleichen. Verbliebene Salden werden ausgezahlt, negative Salden werden vom Entgelt einbehalten.
Die Salden der Zeitkonten werden zum 31.12. automatisch ins Folgejahr übertragen (…). … Zusätzlich zu den Schichten geleistete Stunden werden auf einem separaten Konto, dem sogenannten Stundenkonto gutgeschrieben. Werden auf diesem Stundenkonto 16 Stunden angesammelt, können diese als eine Schicht vom Sollkonto abgezogen werden oder in das Lebensarbeitszeitkonto eingebracht werden.“ 6 Die BV Arbeitszeit regelte in §§ 5 und 6 sog. Freiwillige Dienste und sog. Verfügungsdienste, für die - bei Heranziehung des Mitarbeiters zum Dienst - Zeitgutschriften von 16 + 2 bzw. 16 + 1 Stunden auf dem Stundenkonto vorgesehen waren. Der Kläger leistete weiter - zB im Rahmen von Fortbildungen und Qualifikationen - sog. Tages- und Splittdienste. Die hierbei erarbeiteten Stunden wurden ebenfalls auf dem Stundenkonto gutschrieben. Für den Kläger wurde aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit neben dem Stundenkonto und dem in § 7.4 Abs. 1 BV Arbeitszeit vorgesehenen Feiertagskonto zusätzlich ein Konto „Freizeit aus Betriebsratstätigkeit“ geführt.
7 Unter dem 18./23. Juli 2013 vereinbarten die Betriebsparteien in Ergänzung bzw. Änderung der BV Arbeitszeit, dass die Einteilung der Beschäftigten bei Unterschreitung der Wachstärke nun auf Grundlage des Kontos der „Bereinigten Schichten“ stattfinden solle. Hierbei wurden nicht nur die tatsächlich abgeleisteten Schichten, sondern auch der Saldo des Stunden- und Feiertagskontos berücksichtigt.
8 Seit dem Inkrafttreten der BV Arbeitszeit erfolgte zum jeweiligen Jahreswechsel eine Verrechnung von Guthaben auf dem Stunden- und/oder Feiertagskonto mit ausstehenden Zeitschulden auf dem Sollkonto. Im Jahr 2020 teilte die Beklagte ihren Beschäftigten durch eine „Mitarbeiterinformation zur Umbuchung von Zeitsalden zum 31.12. eines Jahres“ ua. mit, dass sie, wie in den Jahren zuvor, eine automatische Umbuchung vornehmen werde, um noch nicht erfüllte Sollschichten auszugleichen.
9 Der Kläger hat gemeint, Umbuchungen auf das Sollkonto hätte die Beklagte nur mit seiner Zustimmung vornehmen dürfen. Die BV Arbeitszeit sei vereinbart worden, um aufgrund der zu geringen Anzahl an Mitarbeitern in der Werkfeuerwehr einen Anreiz zu überobligatorischer Arbeit zu schaffen. Die auf den verschiedenen Positivkonten gebuchten Stunden stünden dem Kläger zu, sie hätten „Belohnungsfunktion“. Die Beklagte könne nicht durch Umbuchungen einseitig über diese Stunden verfügen. Sie sei verpflichtet gewesen, ihm die Ableistung von 120 Sollschichten im 24-Stunden-Dienst jährlich zu ermöglichen und ihn dementsprechend in den Dienstplänen einzuteilen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie den verstetigten Lohn zu Recht gezahlt, ohne als Ausgleich die Salden der Positivkonten kürzen zu können.
10 Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, eine Umbuchung des Zeitguthabens des Stundenkontos, des Feiertagskontos sowie des Kontos Freizeit aus Betriebsratstätigkeit ohne Zustimmung des Klägers auf das Sollkonto vorzunehmen;
11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie sei zur Umbuchung der Guthaben der verschiedenen Zeitkonten berechtigt gewesen. Dies ergebe die Auslegung der betrieblichen Regeln, folge darüber hinaus aber auch aus dem Arbeitszeitsystem der Werkfeuerwehr, das in den übergeordneten Tarifverträgen angelegt sei.
12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers, soweit für die Revision von Bedeutung, stattgegeben. Mit ihrer vom Senat nachträglich zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
13 Die Revision der Beklagten ist begründet.
14 Soweit der Kläger die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, Umbuchungen zwischen den verschiedenen Arbeitszeitkonten ohne seine Zustimmung vorzunehmen, ist dieser Antrag bereits unzulässig, weil er nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet ist. Die weiteren Anträge, die auf die Feststellung von über Jahre aufgebauten positiven Salden auf dem Stunden- und Feiertagskonto sowie dem Konto Freizeit aus Betriebsratstätigkeit gerichtet sind, sind unbegründet. Da die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit tarifwidrig und unwirksam ist, enthält die BV Arbeitszeit keine Regelungen zu „Ansparkonten“. Dies wäre aber Voraussetzung für die begehrten Feststellungen. Die Feststellungsanträge waren damit zur Verfolgung des mutmaßlichen Klageziels von Anfang an nicht geeignet. Der Kläger hätte vielmehr auf Auszahlung der jährlich entstandenen Zeitguthaben klagen müssen. Nachdem dies weder von den Parteien noch den Vorinstanzen erkannt wurde, gebietet der Grundsatz eines fairen Verfahrens die Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
15 A. Die zuletzt gestellten Anträge sind nur zum Teil zulässig.
16 I. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ohne seine Zustimmung nicht berechtigt ist, eine Umbuchung des Zeitguthabens der Positivkonten auf das Sollkonto vorzunehmen, ist der Antrag unzulässig. Er genügt nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Sein Gegenstand ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
17 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann sich eine gerichtliche Feststellung nur auf ein Rechtsverhältnis richten. Durch diese Beschränkung wird der Bezug einer begehrten Entscheidung zu einem konkreten Rechtsschutzbegehren sichergestellt. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein. Diese muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis oder auf bestimmte Verpflichtungen aus ihm beschränkt sein (BAG 13. März 2024 - 7 ABR 11/23 - Rn. 33; 8. März 2022 - 1 ABR 19/21 - Rn. 52; 17. November 2021 - 7 ABR 40/19 - Rn. 30). Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 35, BAGE 140, 277).
18 2. Danach ist der Antrag festzustellen, dass die Beklagte ohne Zustimmung des Klägers zu bestimmten Umbuchungen „nicht berechtigt“ ist, nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet. Die vom Kläger beanspruchte Feststellung betrifft kein rechtliches Verhältnis einer Partei zur jeweils anderen oder zu einer Sache. Vielmehr erstrebt er die rechtliche Begutachtung einer Verfahrensweise der Arbeitgeberin.
19 II. Die auf die Feststellung bestimmter Zeitguthaben auf dem Stunden- und Feiertagskonto sowie dem Konto Freizeit aus Betriebsratstätigkeit zum 31. Dezember 2022 gerichteten Anträge sind demgegenüber zulässig. Sie sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Das Feststellungsinteresse des Klägers iSd. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, obwohl die BV Arbeitszeit zwischenzeitlich durch eine neue Betriebsvereinbarung abgelöst worden ist. Denn unstreitig hat ein abschließender Ausgleich der Kontosalden aus der BV Arbeitszeit (noch) nicht stattgefunden. Das Feststellungsinteresse ist darüber hinaus echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil (vgl. BAG 6. April 2022 - 5 AZR 325/21 - Rn. 33; 27. März 2019 - 5 AZR 94/18 - Rn. 29 mwN).
20 B. Die auf die Feststellung bestimmter Zeitguthaben auf dem Stunden- und Feiertagskonto sowie dem Konto Freizeit aus Betriebsratstätigkeit gerichteten Anträge sind unbegründet.
21 I. Die begehrten Feststellungen setzen voraus, dass die Beklagte nach den Regelungen der BV Arbeitszeit Zeitguthaben zwischen den einzelnen Zeitkonten nicht einseitig verrechnen konnte und die Betriebsvereinbarung wirksame Regelungen enthält, nach denen positive Salden jahresübergreifend in den Positivkonten „angespart“ werden können. Das hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft bejaht und angenommen, § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit ermögliche - wirksam - die Übertragung der Salden ins Folgejahr. Dieser Regelung steht jedoch der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG entgegen. Sie ist daher unwirksam. Demgegenüber berechtigt § 4 Abs. 5 BV Arbeitszeit die Beklagte innerhalb des Ausgleichszeitraums nach § 2 TV Feuerwehrpersonal iVm. § 6 Abs. 2 TVöD-F - dem Kalenderjahr - zur einseitigen Verrechnung von positiven Guthaben auf dem Stunden- und dem Feiertagskonto mit ausstehenden Sollschichten auf dem Sollkonto des Klägers. Für das Konto Freizeit aus Betriebsratstätigkeit gilt entsprechendes.
22 1. Wegen der Dokumentationsfunktion des Arbeitszeitkontos darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte Arbeitsstunden wieder zu streichen (zum Ganzen BAG 23. August 2023 - 5 AZR 349/22 - Rn. 21, 23 mwN). Die Feststellung eines bestimmten Saldos setzt damit voraus, dass die entsprechenden Stunden nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen in das entsprechende Konto eingestellt werden durften (vgl. zu der Anforderung, dass eine Umwandlung von Zuschlägen nach den Regelungen der zugrunde liegenden Vereinbarung zulässig sein muss BAG 5. Oktober 2023 - 6 AZR 210/22 - Rn. 13 und 32 ff.). Maßgeblich hierfür ist die BV Arbeitszeit.
23 2. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 33 mwN).
24 3. Ausgehend hiervon ergibt sich hinsichtlich der Übertragbarkeit und Verrechnungsmöglichkeit von Zeitguthaben und deren Rechtswirksamkeit nach der BV Arbeitszeit Folgendes:
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31 (aa) Der für den Kläger maßgebliche § 2 Abs. 1 TV Feuerwehrpersonal sieht für die Arbeitszeit mit Opt-Out eine dienstliche Beanspruchung von 240 Stunden im Monatsdurchschnitt vor. Das Abstellen auf den Monatsdurchschnitt beinhaltet denknotwendig einen längeren Ausgleichszeitraum, innerhalb dessen dieser Durchschnitt zu erreichen ist.
32 (bb) Der für § 2 Abs. 1 TV Feuerwehrpersonal iVm. der BV Arbeitszeit maßgebliche Ausgleichszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 und 2 TV Feuerwehrpersonal verdeutlicht, dass dieser Tarifvertrag von einem Ausgleichszeitraum von einem Jahr ausgeht. Auf diesen Zeitraum stellt auch § 6 Abs. 2 TVöD-F ab. Hieran anknüpfend bestimmt § 2 BV Arbeitszeit als Ziel der Betriebsvereinbarung die Festlegung des Jahressolls zu Beginn des Kalenderjahres. Hiernach ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD-F) ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
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TVöD § 10 Rn. 3: „Am Ende des Ausgleichszeitraums stellen sich dann die Fragen der Umbuchungen in ein Sparbuch, also das Arbeitszeitkonto im Sinne des § 10 TVöD.“). Diese Bestimmung würde ihres Anwendungsbereichs beraubt, wenn auch in einem in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen reinen Ausgleichskonto nach § 6 Abs. 2 TVöD-F Salden über die Grenze des Ausgleichszeitraums hinaus „angespart“ werden könnten. Für eine solche Differenzierung zwischen „Girokonten“ und „Ansparkonten“ spricht auch die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 und 2 TV Feuerwehrpersonal, die davon ausgeht, dass nach dem Ausgleichszeitraum verbleibende Mehrschichten abzugelten, also auszuzahlen sind. Anders als die Beklagte gemeint hat, sind für das Verfahren nach dem Abschluss des Ausgleichszeitraums also tarifvertragliche Regelungen vorhanden.
39 4. Die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 4 BV Arbeitszeit führt nach § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung.
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42 5. Die Beklagte war innerhalb des Ausgleichszeitraums auch dazu berechtigt, ohne Zustimmung des Klägers Guthaben aus dem Konto Freizeit aus Betriebsratstätigkeit mit Sollstunden zu verrechnen. Ein Arbeitszeitkonto hält grundsätzlich fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste. Es drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus (vgl. BAG 23. August 2023 - 5 AZR 349/22 - Rn. 21). Die Stunden, die dem Kläger für Betriebsratstätigkeiten gutgeschrieben wurden, sind ausgehend hiervon nicht anders zu behandeln als das Guthaben auf dem Stunden- und dem Feiertagskonto.
Denn durch § 37 Abs. 2 BetrVG wird der Vergütungsanspruch nach § 611a Abs. 2 BGB aufrechterhalten. § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie dem ggf. anzuwendenden Tarifvertrag, indem er dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt (vgl. BAG 8. September 2010 - 7 AZR 513/09 - Rn. 18; Fitting BetrVG 32. Aufl. § 37 Rn. 57 f.). Der Ansatz des Klägers, nach dem die Beklagte ihm „zum Ausgleich“ für die Betriebsratstätigkeiten weitere Arbeitsschichten hätte zuweisen müssen, wäre mit dem Freistellungsanspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG nicht vereinbar.
Der Kläger hätte bei einem solchen Vorgehen nämlich die Zeiten erforderlicher Betriebsratsarbeit nacharbeiten müssen.
43 6. Die BV Arbeitszeit sieht schließlich in § 8 iVm. § 4 Abs. 5 Satz 2 die Möglichkeit vor, monatlich Stunden aus dem Stundenkonto in das Lebensarbeitszeitkonto nach der BV Lebensarbeitszeit zu übertragen. Diese Regelung ist tarifvertragskonform dahingehend einzuschränken, dass eine Übertragung jeweils erst zum Ende des Ausgleichszeitraums möglich war. Denn erst dann steht fest, ob ein übertragungsfähiges positives Zeitguthaben auf dem Stundenkonto vorhanden ist.
44 II. Soweit die Klage auf Feststellung konkreter Zeitguthaben auf dem Stunden- und Feiertagskonto nach der BV Arbeitszeit gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg. Entsprechendes gilt für das Konto Freizeit aus Betriebsratstätigkeit.
45 Wie ausgeführt bestand im Streitzeitraum bei der Beklagten kein wirksam vereinbartes Arbeitszeitkonto, auf das solche Stunden jahresübergreifend zulässigerweise gebucht werden konnten. Das Ausgleichskonto nach der BV Arbeitszeit war vielmehr zum Ende eines jeden Kalenderjahres jeweils auf null zu stellen. Die Klage hätte deshalb auf Auszahlung des Wertes des zum jeweiligen Jahresende bestehenden positiven Stundensaldos gerichtet werden müssen. Das ist bisher weder von den Parteien noch den Vorinstanzen in den Blick genommen worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens (dazu BAG 5. Oktober 2023 - 6 AZR 210/22 - Rn. 37; 29. März 2023 - 5 AZR 55/19 - Rn. 29; 12. Oktober 2021 - 9 AZR 133/21 - Rn. 24) gebietet es in dieser prozessualen Lage, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Den Parteien ist im fortgesetzten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag und zu sachdienlicher Antragstellung zu geben.
46 C. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
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