folgenden Maßgaben: AIle Mitarbeiter sind berechtigt, während der Arbeitszeit Getränke aus den vorgehaltenen Kühlern zu entnehmen und zu konsumieren (sog. Freitrunk oder Vorortverzehr). Darüber hinaus steht
1 der von der Arbeitgeberin mit dem in ihrem Unternehmen errichteten Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung „Haustrunk“ vom 9. November 2020 (GBV) jedem vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden ein Guthaben von 376 Marken für den Bezug von Haustrunk zur Verfügung. Die Marken können zum Erwerb von Getränken im Einzelhandel genutzt werden; für einen Kasten mit zwölf Einliterflaschen der Sorte C sind zB sieben Marken aufzuwenden.
1 GBV erfolgt der Bezug von Haustrunk über „Guthabenkarten bzw. Guthabenmarken“. § 4 GBV lautet: „Zusätzliche Unterwegsversorgung Außendienst Außendienstmitarbeitende (Field Sales, CDS-Techniker, Vending etc.) erhalten ein zusätzliches Guthaben von 90 Marken pro Quartal. Das zusätzliche Guthaben dient der Unterwegsversorgung dieser Außendienstmitarbeitenden während der Arbeitszeit. Vorortverzehr ist damit nicht ausgeschlossen.“ 4 Seit der Freistellung von seiner beruflichen Tätigkeit erhält der Kläger das für die Außendienstmitarbeiter vorgesehene zusätzliche Guthaben nicht mehr. 5 Mit seiner Klage hat er - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Herausgabe von 270 Haustrunkmarken für die ersten drei Quartale des Jahres 2021 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, bei den zusätzlichen Marken handle es sich um Arbeitsentgelt. Außerdem sei er auch im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit an mehreren Tagen im Monat auswärts tätig. 6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 270 Haustrunkmarken herauszugeben. 7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, die zusätzlichen Marken stellten einen pauschalierten Aufwendungsersatz dar. Die Unterwegsversorgung kompensiere die für die Außendienstmitarbeiter nicht bestehende Möglichkeit des Vorortverzehrs, diese könne der nun in K vor Ort tätige Kläger aber umfassend nutzen. Der zusätzliche Bedarf an Getränken falle für ihn nicht mehr an. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage - soweit in der Revision noch von Interesse - stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 9 Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers zu Recht abgeändert. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die ersten drei Quartale des Jahres 2021 270 Haustrunkmarken herauszugeben. 10 I. Der Leistungsantrag des Klägers ist zulässig. Er ist gerichtet auf die Herausgabe einer Menge bestimmter beweglicher Sachen iSd. § 883 Abs. 1 ZPO. Darüber, was unter einer „Haustrunkmarke“ zu verstehen ist, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Antrag ist gerichtet auf die Herausgabe von Marken iSd. § 2 Nr. 1 GBV. Danach erfolgt der Bezug von Haustrunk ua. über Guthabenmarken. 11 II. Der Antrag ist begründet. Der Kläger hat auch als
VG vollfreigestelltes Betriebsratsmitglied einen Anspruch
Vm. § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG auf zusätzliche 90 Marken pro Quartal. 12 1. Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG unentgeltlich als Ehrenamt.
VG sind sie von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es
Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Regelung des § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds, indem sie dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt. Sie konkretisiert hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Die Vorschrift gilt für alle Betriebsratsmitglieder unabhängig von einer etwaigen Freistellung
VG. Das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts bedeutet, dass dem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte. Das Arbeitsentgelt ist
dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen. Die Berechnung der geschuldeten Vergütung
dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte (BAG
VG keine Aufwandsentschädigungen fortzuzahlen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (BAG
um Aufwendungsersatz handelt (BAG 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe). Dies setzt voraus, dass in den Fällen, für welche die Leistung vorgesehen ist, typischerweise besondere Aufwendungen anfallen, die jedenfalls in der Regel den Umfang der gewährten Leistung erreichen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass diese Aufwendungen bei jedem Arbeitnehmer anfallen, der die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt, denn eine Pauschalierung des typischen Mehraufwands ist zulässig. Deren Sinn ist gerade, vom
weis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen, bei deren Vorliegen
der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Entstehen derartiger Aufwendungen gegeben ist (BAG
Satz 2 GBV dient das Guthaben der Unterwegsversorgung der Außendienstmitarbeitenden während der Arbeitszeit. § 4 Satz 1 GBV zählt beispielhaft als zu dieser Gruppe gehörend „Field Sales, CDS-Techniker, Vending etc.“ auf. Auch wenn Pauschalierungen der Einordnung einer Leistung als echte Aufwandsentschädigung nicht entgegenstehen, müsste doch bei allen diesen Tätigkeiten grundsätzlich ein dem Äquivalent von 90 Getränkemarken entsprechender Bedarf an Getränken entstehen. Hierfür gibt § 4 GBV keine Anhaltspunkte, zumal nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - zwischen einer Voll- und Teilzeitbeschäftigung unterschieden wird. Im Übrigen hat die Beklagte einen solchen Mehraufwand weder vorgetragen, noch ist er sonst ersichtlich. Entsprechend hat das Landesarbeitsgericht einen solchen nicht festzustellen vermocht. Soweit die Beklagte in den Vorinstanzen vorgebracht hat, die Klimaanlagen in den von den Außendienstmitarbeitenden genutzten Fahrzeugen führten zu erhöhten Flüssigkeitsbedarfen, hat das Landesarbeitsgericht zutreffend keine tatsächlichen Umstände dafür gesehen, dass dies zu Mehrbedarf entsprechend 90 Marken pro Quartal führen könnte. Die Beklagte hat diese Argumentation in der Revision auch nicht mehr aufgegriffen. 18
deren R 19.6 unter der Überschrift „Aufmerksamkeiten“ Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn gehören. Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt,
R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR nicht zum Arbeitslohn. Diese steuerrechtliche Einordnung hat jedoch im Zusammenhang des § 37 Abs. 2 BetrVG keine ausschlaggebende Bedeutung. Die kollektivrechtliche Ausgestaltung des hier streitbefangenen Guthabens deutet auf keine ausschließliche Ersatzleistung für Aufwendungen, die den Außendienstmitarbeitenden im Rahmen der Erbringung ihrer Arbeitsleistung entstehen, sondern allenfalls auf eine Kompensation des - nicht ausgeschlossenen - Getränkeverzehrs vor Ort. Eine dritte Kategorie von Zahlungen - nämlich solche, die weder Aufwendungsersatz noch Arbeitsentgelt darstellt - ist der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 2 BetrVG aber fremd (BAG 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195). Der Umstand, dass ggf. die Vorortversorgung mit Freigetränken steuerrechtlich als Aufmerksamkeit nicht zum Arbeitslohn gehört, bedingt daher nicht zwingend den Schluss, dass es sich um keinen Bestandteil der Vergütung handelt, die dem (voll-)freigestellten Betriebsratsmitglied
VG zu zahlen ist. 21 6. Das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG wird durch die vom Kläger begehrte Leistung nicht tangiert. 22
den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien berechtigt gewesen wäre, den Kläger in den Innendienst zu versetzen, denn eine solche Versetzung ist nicht erfolgt. Die Vergleichsgruppe der aktiven Außendienstmitarbeiter erhält ebenfalls 90 Marken pro Quartal, und zwar
Satz 3 GBV auch dann, wenn die Außendienstmitarbeiter aufgrund von Anwesenheiten im Standort vom Vorortverzehr im Betrieb profitieren. 24 7. Entgegen der Ansicht der Beklagten verhält der Kläger sich nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er die Haustrunkmarken fordert, obwohl er aufgrund der - überwiegenden - Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit am Standort von der Freitrunkmöglichkeit Gebrauch machen kann. Das folgt schon aus § 4 Satz 3 GBV, wonach mit dem zusätzlichen Guthaben an Außendienstmitarbeiter der Vorortverzehr nicht ausgeschlossen ist. 25 8. Der auf die Gewährung der Vorortversorgung gestützte Erfüllungseinwand der Beklagten ist unbegründet. 26
1 BGB erloschen, weil der Kläger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt angenommen hätte. Dies setzt eine Vereinbarung voraus, weil kein Recht des Schuldners oder des Gläubigers zur einseitigen Änderung des Leistungsgegenstands besteht (vgl. Buck-Heeb in Erman BGB 17. Aufl. § 364 BGB Rn. 1). Die Beklagte hat dem Kläger den Vorortverzehr weder als Leistung an Erfüllungs statt angeboten, noch hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt. 28 c) § 4 GBV regelt keine Wahlschuld
BGB in dem Sinn, dass die Beklagte konkretisieren könnte, ob sie dem Kläger einen Vorortverzehr oder die Unterwegsversorgung gewährt. Einem solchen Verständnis steht § 4 Satz 3 GBV entgegen, wonach die Leistungen nicht alternativ, sondern ggf. kumulativ gewährt werden (vgl. o. Rn. 19). 29 9. Der streitbefangene Anspruch ist schließlich nicht durch Aufrechnung
Die Beklagte hat die Hilfsaufrechnung mit einem aus ihrer Sicht bestehenden Bereicherungsanspruch gegen den Kläger (wegen zu Unrecht im Betrieb konsumierter Getränke) erstmals in der Revisionsinstanz erklärt. Unabhängig davon, ob sich eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bereits
Satz 3 GBV verbietet, hat sich die Beklagte einer konkreten Darlegung enthalten, welche Getränke der Kläger im Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum genau konsumiert und inwieweit dieser Verzehr den Gegenwert von 270 Marken haben soll. Es würde sich insoweit auch um neuen Sachvortrag handeln, der in der Revision gemäß § 559 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung finden kann (vgl. BAG 25. Oktober 2023 - 7 AZR 338/22 - Rn. 26 mwN). 30 III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Schmidt Hamacher Klose A. Batke Arnold http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070139&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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