, § 615
, § 616
, § 3 EntgFG, § 326 Abs 2 S 1 Alt 1
vorgehend ArbG Aachen,
findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs erkrankt und ihm deshalb die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich wird.
zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. 6 Der Kläger hat zuletzt, soweit für die Revision von Bedeutung, sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73.380,19 Euro brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes iHv. insgesamt 34.562,91 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in bestimmter näher bezeichneter Staffelung zu zahlen. 7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen. Mit der vom Senat nachträglich und hierauf beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein auf § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
gestütztes Zahlungsbegehren weiter. 9 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. In dem in die Revision gelangten Umfang hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. 10 I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2020 kein Anspruch auf Arbeitsvergütung nach § 611a Abs. 2, § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
zusteht. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich die Beklagte in dieser Zeit in Annahmeverzug befunden hat, was nach den gemäß § 559 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien streitig ist. Entgeltfortzahlungsansprüche nach § 3 EFZG hat der Kläger für diesen Zeitraum nicht erhoben. 11 1. Arbeitsleistung und Vergütung stehen im Arbeitsverhältnis in einem synallagmatischen Austauschverhältnis. Wird dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich, entfällt gemäß § 275 Abs. 1
seine Leistungspflicht. Er verliert dann nach § 326 Abs. 1 Satz 1
grundsätzlich den Anspruch auf die Gegenleistung, dh. seine Arbeitsvergütung. Ausgehend von diesen Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts iVm. § 614
gilt deshalb im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (BAG
. Hiernach behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger für den Umstand, aufgrund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3
nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Hierdurch werden dem Gläubiger die wirtschaftlichen Folgen für die in § 275 Abs. 1 bis 3
aufgeführten Leistungshindernisse zugewiesen, weil diese ihm entweder aufgrund eines vorwerfbaren Fehlverhaltens oder spezieller Risikoerwägungen zuzurechnen sind (Staudinger/Schwarze [2020]
C 1). 12 2. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
regelt die Gegenleistungsgefahr. Diese geht mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Gläubiger über (MüKoBGB/Ernst 9. Aufl. § 326 Rn. 73; Staudinger/Schwarze [2020]
C 71). Abweichend von der Grundregel in § 326 Abs. 1 Satz 1
bleibt der Gläubiger mit Eintritt des Gläubigerverzugs zur Leistung verpflichtet, wenn der Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 bis 3
führt, während des Annahmeverzugs eintritt. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
ergänzt somit im allgemeinen Schuldrecht die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs nach §§ 300 bis 304
für den gegenseitigen Vertrag (BeckOGK/Herresthal Stand 1. April 2022
251; Staudinger/Schwarze [2020]
C 72). 13 3. Wie die übrigen Normen der §§ 320 ff.
wird § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
durch spezielle Regelungen vor allem des besonderen Vertragsrechts teils modifiziert, teils verdrängt. Gegenstand und Reichweite der Modifikation oder Verdrängung sind durch Auslegung der besonderen Normen zu ermitteln (Staudinger/Schwarze [2020]
A 29). 14 a) Für Dienstverträge enthält § 615
eine Sonderregelung (MüKoBGB/Ernst 9. Aufl. § 326 Rn. 74). Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Dienstvertrag regelmäßig ein absolutes Fixgeschäft ist (BeckOK
/Baumgärtner Stand
7; Staudinger/Fischinger [2022]
B ArbR/Tillmanns 6. Aufl. Bd. 1 § 76 Rn. 4 ff.). Der Dienstverpflichtete wird von der Nachleistungspflicht befreit und ihm wird ein Vergütungsanspruch gewährt, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienstleistung in Verzug ist (Hüffer Leistungsstörungen durch Gläubigerhandeln S. 31). 15 b) § 615
bildet keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift hält vielmehr im Falle des Gläubigerverzugs den Vergütungsanspruch aus dem Dienstvertrag aufrecht (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 9/15 - Rn. 16 mwN, BAGE 154, 100; ErfK/Preis/Greiner 25. Aufl.
2; Staudinger/Fischinger [2022]
OGK/Bieder Stand 1. Juli 2022
8; Staudinger/Fischinger [2022]
B ArbR/Tillmanns
43). Der Dienstverpflichtete wird geschützt, weil er regelmäßig nicht in der Lage ist, seine Dienstleistung anderweitig zu verwenden. § 615
bewirkt damit zusammen mit §§ 293 ff.
, dass der Dienstverpflichtete bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten den Anspruch auf die Gegenleistung behält, ohne seine Dienstleistung nachholen zu müssen (BeckOK
/Baumgärtner Stand
B ArbR/Tillmanns
73; Soergel/Kraft 12. Aufl.
4 f.). § 615
normiert damit ein Grundprinzip des Dienstvertragsrechts und trägt der Besonderheit Rechnung, dass es sich bei der Dienstleistungsschuld um eine zeitbezogene Leistung handelt (Staudinger/Fischinger [2022]
1). 16 4. Hieraus folgt für das Verhältnis zwischen § 615
und § 326 Abs. 2 Satz 1
Folgendes: 17 a) § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1
erhält im Falle der Unmöglichkeit den Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, aufgrund dessen der Schuldner nicht zu leisten braucht. Diese Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn sich der Gläubiger bei Eintritt der Unmöglichkeit der Leistung nicht in Annahmeverzug befand. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht erfüllbar war (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 24 ff., BAGE 152, 213), ein Fall des § 297
gegeben war (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 26, BAGE 152, 327) oder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung entgegen §§ 294 ff.
nicht angeboten hatte (BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 9/15 - Rn. 25, BAGE 154, 100). In diesen Fällen fehlt es an einer tatbestandlichen Schnittmenge mit § 615
(BeckOGK/Bieder Stand 1. Juli 2022
6). 18 b) Anderes gilt für das Verhältnis von § 615
zu § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
. Die tatbestandlichen Anforderungen beider Vorschriften überlappen sich, weil jeweils Annahmeverzug Tatbestandsvoraussetzung ist. § 615
entspricht in seiner Wertung § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
, hat aber gleichwohl einen eigenständigen Regelungsinhalt. Die letztgenannte Regelung ist auf Sachleistungen zugeschnitten (Canaris FS Prölss 2009 S. 21, 25 unter Verweis auf Motive zum
1888 Bd. 2 S. 68 f.; Picker JZ 1985, 693, 698 [zur Vorgängerregelung in § 324 Abs. 2
aF]). Sie weist dem Gläubiger zudem noch die Risiken zu, die erst aus zusätzlichen, außerhalb der Gläubigersphäre liegenden Umständen drohen (Picker JZ 1985, 693, 698). Bei § 615
geht es dagegen um den Fall, dass die angebotene, aber nicht angenommene Arbeitsleistung nach den konkreten Umständen oder Zwecken nicht nachgeholt werden kann (Picker JZ 1985, 693, 699; Staudinger/Fischinger [2022]
43). Im Verhältnis zu § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
ist § 615
daher die speziellere Norm (ebenso MüKoBGB/Ernst 9 Aufl. § 326 Rn. 74; im Ergebnis, ohne allerdings genau zwischen den beiden Alternativen des § 326 Abs. 2 Satz 1
zu differenzieren Staudinger/Schwarze [2020]
B ArbR/Tillmanns
durch die spezielleren Regelungen des Dienstvertragsrechts ergibt sich auch daraus, dass dort für den Eintritt der Unmöglichkeit infolge Arbeitsunfähigkeit in § 616
eine besondere Regelung getroffen worden ist. Für Arbeitsverhältnisse gilt insoweit noch spezieller § 3 EFZG. Beide Vorschriften gehen der allgemeinen Regelung in § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
vor („lex specialis derogat legi generali“). 20 a) Im Dienstvertragsrecht regelt § 616
einen besonderen Fall der Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Dienstverpflichteten, die von einem in seiner Person liegenden Hinderungsgrund ausgeht. In diesem Fall erhält § 616 Satz 1
dem Dienstverpflichteten den Anspruch auf die Gegenleistung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aufrecht. § 616 Satz 1
beruht auf sozialpolitischen Erwägungen (vgl. hierzu Mugdan Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich Bd. 2 S. 258; BAG
KoBGB/Henssler 9. Aufl. § 616 Rn. 2; Staudinger/Oetker [2022]
11 ff.). Die Vorschrift durchbricht für die Fälle, in denen weder den Dienstverpflichteten noch den Dienstberechtigten ein Verschulden an der vorübergehenden Verhinderung trifft, die Grundregel des § 326 Abs. 1 Satz 1
. So soll dem Dienstverpflichteten die wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert werden, auch wenn das Leistungshindernis in seiner Person entstanden ist. Dem Dienstberechtigten wird hierdurch die Vergütungsgefahr zugewiesen, jedoch ausdrücklich begrenzt für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. § 616
gilt auch während des Annahmeverzugs. Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn endet, wenn der Dienstverpflichtete aus einem in seiner Person liegenden Grund verhindert ist, die Dienstleistung zu erbringen. In diesem Fall ist er außerstande, die Leistung zu bewirken (§ 297
). Abweichend von der Regelung des allgemeinen Schuldrechts in § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
hat der Dienstverpflichtete in diesem Fall aber keinen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf die Gegenleistung, sondern nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. 21 b) Für Arbeitsverhältnisse enthält § 3 EFZG eine entsprechende Ausnahme von § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, sieht § 3 Abs. 1 EFZG im Hinblick auf die sozioökonomische Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis einen auf sechs Wochen zeitlich begrenzten Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor (vgl. BAG 18. Januar 2023 - 5 AZR 93/22 - Rn. 9 mwN, BAGE 180, 33). Auch hier wird dem Arbeitgeber die Vergütungsgefahr nur für einen begrenzten Zeitraum zugewiesen. 22 c) § 616
und § 3 EFZG regeln also speziell für Dienst- und Arbeitsverhältnisse die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung wegen Arbeitsunfähigkeit - auch wenn sie während des Annahmeverzugs eintritt - abschließend. Sie verdrängen insoweit die Regelung des allgemeinen Schuldrechts in § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
. 23 6. Die Annahme der Revision, die Nichtanwendbarkeit von § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
in diesen Fällen gehe zu Unrecht zulasten der Sozialversicherungsträger, weil der Arbeitgeber für den Umstand, aufgrund dessen der Arbeitnehmer nicht zu leisten brauche, zumindest mitverantwortlich sei, ist unzutreffend. Zwar ist der Arbeitgeber bei Annahmeunwilligkeit für den daraufhin eintretenden Gläubigerverzug verantwortlich. Diese Verantwortung ist jedoch bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, in dem der Annahmeverzug wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gemäß § 297
endet. Ab diesem Zeitpunkt greift im Dienstvertragsrecht die besondere Gefahrtragungsregel des § 616
, im Arbeitsverhältnis richtet sich die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG. Nur in dem durch diese Bestimmungen vorgesehenen Umfang wird die gesetzliche Krankenversicherung von der Pflicht zur Zahlung von Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V entlastet. Eine weitergehende Entlastung ist normativ nicht vorgesehen. 24 7. Soweit die Revision schließlich gemeint hat, es müsse berücksichtigt werden, dass die Verletzung des Beschäftigungsanspruchs durch die Beklagte „risikoerhöhend“ für die Arbeitsunfähigkeit gewirkt habe, fehlt es bereits an einem gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die hierin liegende Vermischung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 und Alt. 2
. Mit einer etwaigen Verantwortlichkeit der Beklagten für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers iSv. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1
hat sich das Berufungsgericht im Übrigen ausführlich auseinandergesetzt und diese im Ergebnis - rechtskräftig - verneint. 25 II. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Bubach Neumann Matthias Look Ilgenfritz-Donné http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070144&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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