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BAG 5 AZR 276/23

KARE600070144 ECLI:DE:BAG:2024:041224.U.5AZR276.23.0 BAG 5. Senat 20241204 5 AZR 276/23 Urteil § 326 Abs 2 S 1 Alt 2

, § 615

, § 616

, § 3 EntgFG, § 326 Abs 2 S 1 Alt 1

vorgehend ArbG Aachen,

  1. Juni 2020, Az: 5 Ca 1620/19, Teilurteilvorgehend ArbG Aachen,
  2. September 2020, Az: 5 Ca 1620/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln,
  3. April 2023, Az: 5 Sa 753/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Annahmeverzug und Unmöglichkeit § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs erkrankt und ihm deshalb die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich wird.

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom
  2. April 2023 - 5 Sa 753/20 - wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten in der Revision noch über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit vom
  4. Juni 2019 bis zum
  5. Mai
  6. 2 Der Kläger ist seit 2009 bei der beklagten Stadt angestellt. Er war zunächst als Referent des damaligen Oberbürgermeisters im „Fachbereich Verwaltungsleitung“ tätig. Nachdem es aus Umständen, die zwischen den Parteien streitig sind, zu Konflikten mit dem Oberbürgermeister kam, wurden dem Kläger in den folgenden Jahren von der Beklagten andere Aufgaben zugeteilt. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob es sich hierbei um vertragsgerechte Tätigkeiten gehandelt und der Kläger diese ordnungsgemäß erfüllt hat. 3 Mit Schreiben vom
  7. Mai 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich sowie mit Schreiben vom
  8. Juni 2019 ordentlich zum
  9. Dezember
  10. Aufgrund rechtskräftiger Entscheidung des Landesarbeitsgerichts steht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen nicht aufgelöst worden ist. 4 Der Kläger war im Jahr 2019 vom
  11. bis zum
  12. Januar, vom
  13. Januar bis zum
  14. Februar und seit dem
  15. April durchgehend bis jedenfalls zum
  16. Mai 2020 arbeitsunfähig. 5 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - für die Zeit vom
  17. Juni 2019 bis zum
  18. Mai 2020 Zahlung der Arbeitsvergütung verlangt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihm jedenfalls seit dem
  19. April 2019 keine vertragsgemäße Beschäftigung mehr zugewiesen. Damit sei ihm die Arbeitsleistung bei Eintritt seiner auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit am
  20. April 2019 zu einem Zeitpunkt unmöglich geworden, zu dem sich die Beklagte im Annahmeverzug befunden habe. Sie sei daher nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. 6 Der Kläger hat zuletzt, soweit für die Revision von Bedeutung, sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73.380,19 Euro brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes iHv. insgesamt 34.562,91 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in bestimmter näher bezeichneter Staffelung zu zahlen. 7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen. Mit der vom Senat nachträglich und hierauf beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein auf § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

gestütztes Zahlungsbegehren weiter. 9 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. In dem in die Revision gelangten Umfang hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. 10 I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2020 kein Anspruch auf Arbeitsvergütung nach § 611a Abs. 2, § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

zusteht. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich die Beklagte in dieser Zeit in Annahmeverzug befunden hat, was nach den gemäß § 559 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien streitig ist. Entgeltfortzahlungsansprüche nach § 3 EFZG hat der Kläger für diesen Zeitraum nicht erhoben. 11 1. Arbeitsleistung und Vergütung stehen im Arbeitsverhältnis in einem synallagmatischen Austauschverhältnis. Wird dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich, entfällt gemäß § 275 Abs. 1

seine Leistungspflicht. Er verliert dann nach § 326 Abs. 1 Satz 1

grundsätzlich den Anspruch auf die Gegenleistung, dh. seine Arbeitsvergütung. Ausgehend von diesen Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts iVm. § 614

gilt deshalb im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (BAG

  1. Januar 2023 - 5 AZR 93/22 - Rn. 9, BAGE 180, 33;
  2. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 26, BAGE 141, 330). Ausnahmen hiervon enthält im allgemeinen Schuldrecht § 326 Abs. 2 Satz 1

. Hiernach behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger für den Umstand, aufgrund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3

nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Hierdurch werden dem Gläubiger die wirtschaftlichen Folgen für die in § 275 Abs. 1 bis 3

aufgeführten Leistungshindernisse zugewiesen, weil diese ihm entweder aufgrund eines vorwerfbaren Fehlverhaltens oder spezieller Risikoerwägungen zuzurechnen sind (Staudinger/Schwarze [2020]

§ 326Rn.

C 1). 12 2. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

regelt die Gegenleistungsgefahr. Diese geht mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Gläubiger über (MüKoBGB/Ernst 9. Aufl. § 326 Rn. 73; Staudinger/Schwarze [2020]

§ 326Rn.

C 71). Abweichend von der Grundregel in § 326 Abs. 1 Satz 1

bleibt der Gläubiger mit Eintritt des Gläubigerverzugs zur Leistung verpflichtet, wenn der Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 bis 3

führt, während des Annahmeverzugs eintritt. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

ergänzt somit im allgemeinen Schuldrecht die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs nach §§ 300 bis 304

für den gegenseitigen Vertrag (BeckOGK/Herresthal Stand 1. April 2022

§ 326Rn.

251; Staudinger/Schwarze [2020]

§ 326Rn.

C 72). 13 3. Wie die übrigen Normen der §§ 320 ff.

wird § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

durch spezielle Regelungen vor allem des besonderen Vertragsrechts teils modifiziert, teils verdrängt. Gegenstand und Reichweite der Modifikation oder Verdrängung sind durch Auslegung der besonderen Normen zu ermitteln (Staudinger/Schwarze [2020]

§ 326Rn.

A 29). 14 a) Für Dienstverträge enthält § 615

eine Sonderregelung (MüKoBGB/Ernst 9. Aufl. § 326 Rn. 74). Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Dienstvertrag regelmäßig ein absolutes Fixgeschäft ist (BeckOK

/Baumgärtner Stand

  1. November 2024 § 615 Rn. 4; MüKoBGB/Henssler
  2. Aufl. § 615 Rn. 8; ErfK/Preis/Greiner
  3. Aufl.

§ 615Rn.

7; Staudinger/Fischinger [2022]

§ 615Rn. 42; MHd

B ArbR/Tillmanns 6. Aufl. Bd. 1 § 76 Rn. 4 ff.). Der Dienstverpflichtete wird von der Nachleistungspflicht befreit und ihm wird ein Vergütungsanspruch gewährt, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienstleistung in Verzug ist (Hüffer Leistungsstörungen durch Gläubigerhandeln S. 31). 15 b) § 615

bildet keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift hält vielmehr im Falle des Gläubigerverzugs den Vergütungsanspruch aus dem Dienstvertrag aufrecht (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 9/15 - Rn. 16 mwN, BAGE 154, 100; ErfK/Preis/Greiner 25. Aufl.

§ 615Rn.

2; Staudinger/Fischinger [2022]

§ 615Rn. 9) und enthält daher eine besondere Gefahrtragungsregel (Beck

OGK/Bieder Stand 1. Juli 2022

§ 615Rn.

8; Staudinger/Fischinger [2022]

§ 615Rn. 2, 9; MHd

B ArbR/Tillmanns

  1. Aufl. Bd. 1 § 76 Rn. 8). Sie basiert darauf, dass die fehlende Mitwirkung des Gläubigers dem Schuldner seinerseits die Möglichkeit zur Leistungserbringung nimmt und die Mitwirkung des Dienstberechtigten unverzichtbare Voraussetzung der Vertragserfüllung durch den Dienstverpflichteten ist (MüKoBGB/Henssler
  2. Aufl. § 615 Rn. 8; Staudinger/Fischinger [2022]

§ 615Rn.

43). Der Dienstverpflichtete wird geschützt, weil er regelmäßig nicht in der Lage ist, seine Dienstleistung anderweitig zu verwenden. § 615

bewirkt damit zusammen mit §§ 293 ff.

, dass der Dienstverpflichtete bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten den Anspruch auf die Gegenleistung behält, ohne seine Dienstleistung nachholen zu müssen (BeckOK

/Baumgärtner Stand

  1. November 2024 § 615 Rn. 4; Grüneberg/Weidenkaff
  2. Aufl.

§ 615Rn. 4; MHd

B ArbR/Tillmanns

  1. Aufl. Bd. 1 § 76 Rn. 6; Soergel/Gsell
  2. Aufl.

§ 326Rn.

73; Soergel/Kraft 12. Aufl.

§ 615Rn.

4 f.). § 615

normiert damit ein Grundprinzip des Dienstvertragsrechts und trägt der Besonderheit Rechnung, dass es sich bei der Dienstleistungsschuld um eine zeitbezogene Leistung handelt (Staudinger/Fischinger [2022]

§ 615Rn.

1). 16 4. Hieraus folgt für das Verhältnis zwischen § 615

und § 326 Abs. 2 Satz 1

Folgendes: 17 a) § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1

erhält im Falle der Unmöglichkeit den Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, aufgrund dessen der Schuldner nicht zu leisten braucht. Diese Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn sich der Gläubiger bei Eintritt der Unmöglichkeit der Leistung nicht in Annahmeverzug befand. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht erfüllbar war (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 24 ff., BAGE 152, 213), ein Fall des § 297

gegeben war (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 26, BAGE 152, 327) oder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung entgegen §§ 294 ff.

nicht angeboten hatte (BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 9/15 - Rn. 25, BAGE 154, 100). In diesen Fällen fehlt es an einer tatbestandlichen Schnittmenge mit § 615

(BeckOGK/Bieder Stand 1. Juli 2022

§ 615Rn.

6). 18 b) Anderes gilt für das Verhältnis von § 615

zu § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

. Die tatbestandlichen Anforderungen beider Vorschriften überlappen sich, weil jeweils Annahmeverzug Tatbestandsvoraussetzung ist. § 615

entspricht in seiner Wertung § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

, hat aber gleichwohl einen eigenständigen Regelungsinhalt. Die letztgenannte Regelung ist auf Sachleistungen zugeschnitten (Canaris FS Prölss 2009 S. 21, 25 unter Verweis auf Motive zum

1888 Bd. 2 S. 68 f.; Picker JZ 1985, 693, 698 [zur Vorgängerregelung in § 324 Abs. 2

aF]). Sie weist dem Gläubiger zudem noch die Risiken zu, die erst aus zusätzlichen, außerhalb der Gläubigersphäre liegenden Umständen drohen (Picker JZ 1985, 693, 698). Bei § 615

geht es dagegen um den Fall, dass die angebotene, aber nicht angenommene Arbeitsleistung nach den konkreten Umständen oder Zwecken nicht nachgeholt werden kann (Picker JZ 1985, 693, 699; Staudinger/Fischinger [2022]

§ 615Rn.

43). Im Verhältnis zu § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

ist § 615

daher die speziellere Norm (ebenso MüKoBGB/Ernst 9 Aufl. § 326 Rn. 74; im Ergebnis, ohne allerdings genau zwischen den beiden Alternativen des § 326 Abs. 2 Satz 1

zu differenzieren Staudinger/Schwarze [2020]

§ 326Rn. A 33; MHd

B ArbR/Tillmanns

  1. Aufl. Bd. 1 § 76 Rn. 6). Soweit der Senat in früheren Entscheidungen diese Differenzierung nicht ausdrücklich vorgenommen hat (vgl. zuletzt BAG
  2. Januar 2016 - 5 AZR 9/15 - Rn. 25, BAGE 154, 100), wird dies hiermit klargestellt. 19
  3. Die Verdrängung des § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

durch die spezielleren Regelungen des Dienstvertragsrechts ergibt sich auch daraus, dass dort für den Eintritt der Unmöglichkeit infolge Arbeitsunfähigkeit in § 616

eine besondere Regelung getroffen worden ist. Für Arbeitsverhältnisse gilt insoweit noch spezieller § 3 EFZG. Beide Vorschriften gehen der allgemeinen Regelung in § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

vor („lex specialis derogat legi generali“). 20 a) Im Dienstvertragsrecht regelt § 616

einen besonderen Fall der Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Dienstverpflichteten, die von einem in seiner Person liegenden Hinderungsgrund ausgeht. In diesem Fall erhält § 616 Satz 1

dem Dienstverpflichteten den Anspruch auf die Gegenleistung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aufrecht. § 616 Satz 1

beruht auf sozialpolitischen Erwägungen (vgl. hierzu Mugdan Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich Bd. 2 S. 258; BAG

  1. Dezember 1959 - GS 8/58 - BAGE 8, 314; BGH
  2. Juni 1956 - VI ZR 140/55 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 21, 112; BeckOGK/Bieder Stand
  3. Juli 2022

§ 616Rn. 2; Mü

KoBGB/Henssler 9. Aufl. § 616 Rn. 2; Staudinger/Oetker [2022]

§ 616Rn.

11 ff.). Die Vorschrift durchbricht für die Fälle, in denen weder den Dienstverpflichteten noch den Dienstberechtigten ein Verschulden an der vorübergehenden Verhinderung trifft, die Grundregel des § 326 Abs. 1 Satz 1

. So soll dem Dienstverpflichteten die wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert werden, auch wenn das Leistungshindernis in seiner Person entstanden ist. Dem Dienstberechtigten wird hierdurch die Vergütungsgefahr zugewiesen, jedoch ausdrücklich begrenzt für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. § 616

gilt auch während des Annahmeverzugs. Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn endet, wenn der Dienstverpflichtete aus einem in seiner Person liegenden Grund verhindert ist, die Dienstleistung zu erbringen. In diesem Fall ist er außerstande, die Leistung zu bewirken (§ 297

). Abweichend von der Regelung des allgemeinen Schuldrechts in § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

hat der Dienstverpflichtete in diesem Fall aber keinen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf die Gegenleistung, sondern nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. 21 b) Für Arbeitsverhältnisse enthält § 3 EFZG eine entsprechende Ausnahme von § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, sieht § 3 Abs. 1 EFZG im Hinblick auf die sozioökonomische Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis einen auf sechs Wochen zeitlich begrenzten Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor (vgl. BAG 18. Januar 2023 - 5 AZR 93/22 - Rn. 9 mwN, BAGE 180, 33). Auch hier wird dem Arbeitgeber die Vergütungsgefahr nur für einen begrenzten Zeitraum zugewiesen. 22 c) § 616

und § 3 EFZG regeln also speziell für Dienst- und Arbeitsverhältnisse die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung wegen Arbeitsunfähigkeit - auch wenn sie während des Annahmeverzugs eintritt - abschließend. Sie verdrängen insoweit die Regelung des allgemeinen Schuldrechts in § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

. 23 6. Die Annahme der Revision, die Nichtanwendbarkeit von § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

in diesen Fällen gehe zu Unrecht zulasten der Sozialversicherungsträger, weil der Arbeitgeber für den Umstand, aufgrund dessen der Arbeitnehmer nicht zu leisten brauche, zumindest mitverantwortlich sei, ist unzutreffend. Zwar ist der Arbeitgeber bei Annahmeunwilligkeit für den daraufhin eintretenden Gläubigerverzug verantwortlich. Diese Verantwortung ist jedoch bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, in dem der Annahmeverzug wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gemäß § 297

endet. Ab diesem Zeitpunkt greift im Dienstvertragsrecht die besondere Gefahrtragungsregel des § 616

, im Arbeitsverhältnis richtet sich die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG. Nur in dem durch diese Bestimmungen vorgesehenen Umfang wird die gesetzliche Krankenversicherung von der Pflicht zur Zahlung von Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V entlastet. Eine weitergehende Entlastung ist normativ nicht vorgesehen. 24 7. Soweit die Revision schließlich gemeint hat, es müsse berücksichtigt werden, dass die Verletzung des Beschäftigungsanspruchs durch die Beklagte „risikoerhöhend“ für die Arbeitsunfähigkeit gewirkt habe, fehlt es bereits an einem gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die hierin liegende Vermischung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 und Alt. 2

. Mit einer etwaigen Verantwortlichkeit der Beklagten für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers iSv. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1

hat sich das Berufungsgericht im Übrigen ausführlich auseinandergesetzt und diese im Ergebnis - rechtskräftig - verneint. 25 II. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Bubach Neumann Matthias Look Ilgenfritz-Donné http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070144&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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