BAG, Urteil vom 26.11.2024 – 3 AZR 28/24 – Absenkung der Versorgungsrechte durch Krisentarifvertrag 1. Rückwirkende Regelungen eines Tarifvertrags verstoßen nicht gegen den…
KARE600070167 ECLI:DE:BAG:2024:261124.U.3AZR28.24.0 BAG 3. Senat 20241126 3 AZR 28/24 Urteil § 1 Abs 2 TVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 126 BGB, § 126a BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 291 BGB, Art 9 Abs 3 GG, § 19 Abs 1 BetrAVG vorgehend ArbG Köln, 12. Oktober 2022, Az: 2 Ca 4083/22, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 26. April 2023, Az: 11 Sa 777/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Absenkung der Versorgungsrechte durch Krisentarifvertrag 1. Rückwirkende Regelungen eines Tarifvertrags verstoßen nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. April 2023 - 11 Sa 777/22 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Oktober 2022 - 2 Ca 4083/22 - wird zurückgewiesen, soweit der Kläger mit seinen Anträgen Zinsen geltend macht.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
1 Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund Tarifvertrags auszusetzen.
2 Der Kläger war mit einem Arbeitsvertrag aus Oktober 1997 als Flugbegleiter bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt ua. folgende Abreden: „2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Vertrages. … 5. Zusätzliche Altersversorgung L sagt Herrn R eine betriebliche Altersversorgung zu. Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen werden in einem Tarifvertrag geregelt, dessen jeweils geltende Bestimmungen Inhalt dieses Vertrages sind.“ 3 Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbands Luftverkehr e.V. (im Folgenden AGVL), der Kläger Mitglied der Gewerkschaft Unabhängige Flugbegleiter e.V. (im Folgenden UFO). Der AGVL und UFO regelten die betriebliche Altersversorgung im Tarifvertrag Lufthansa Rente Kabine, gültig ab dem 1. Januar 2014 (im Folgenden TV Rente Kabine). Er ist Teil einer neuen Versorgungsordnung, bei der ver.di nicht mehr Tarifvertragspartei ist. Die Versorgungskonten werden bei der L GmbH geführt. Der TV Rente Kabine enthält ua. folgende Regelungen: „Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung mit einem vorzeitigen Ausscheiden § 3 Beitragsgrundlage AV/ÜV
Der Arbeitgeber stellt für Bestandsmitarbeiter (§ 2 Abs. 2) für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem 01.07.2016 monatlich einen AV-Beitrag und einen ÜV-Beitrag bereit. … 3.
Die Beitragsbereitstellung erfolgt jeweils für den laufenden Kalendermonat (Beitragsmonat) zum Zeitpunkt der Gehaltsabrechnung (Bereitstellungsstichtag). … § 5 Beitragshöhe (AV-Beitrag und ÜV-Beitrag), zusätzlicher Beitrag bei Entgeltumwandlung, Optionsrecht Zeitwertkonto
Die Regeln für die Anlage, Entnahme und Wertbestimmung des Versorgungskontos werden im Anlagekonzept festgelegt.
Verpflichteter und Berechtigter in Bezug auf etwaige Kapitalanlagen im Sinne des Anlagekonzepts ist ausschließlich die DLH. … Anlage 3:
Kapitalanlagekonzept … § 1.
Insolvenzsicherung, Beitragsverwaltung, Mitarbeiterkonto und Guthaben …
Anlageklassen, Gewinnsicherstellung und Stop-Loss, Umschichtung …
Verfahren zur Korrektur von Fehlern bei der Gutschrift von Beiträgen auf die Mitarbeiterkonten
Anlage 4:
Tarifvertrag Versorgungskasse Kabine … § 2 Aufnahme in die Versorgung Alle Flugbegleiter, die am 01.01.2014 in einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages (§ 1 Abs. 1) erfassten ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der DLH stehen, werden ab 01.01.2014 als Begünstigte in die Versorgungskasse Kabine e.V. aufgenommen. Flugbegleiter, deren Arbeitsverhältnis später begründet wird, werden jeweils zum Ersten des Kalendermonats aufgenommen, an dem oder nach dem ihr Arbeitsverhältnis beginnt. Die Aufnahme erfolgt jedoch jeweils frühestens am Ersten des Kalendermonats, an dem der Flugbegleiter Anspruch auf Vergütung gemäß §§ 5, 13 bzw. 17 Abs. (2) MTV Kabine hat. … § 7 Finanzierung der Versorgungsleistungen
Als Sozialpartner stimmen beide darüber ein, dass es in Zeiten größter Unsicherheit und schwer abschätzbarem Risiko von immenser Bedeutung ist, gemeinsam zu handeln und zu gestalten - ungeachtet der unterschiedlichen Perspektiven.
Dafür sind sowohl Zusagen zur Beschäftigungssicherung als auch eine signifikante Reduzierung der Personalkosten für die Dauer der Krise notwendig. Durch diese wechselseitigen Beiträge erhalten wir Arbeitsplätze und wirken daran mit, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu verbessern.
Wir alle sind Betroffene dieser außergewöhnlichen Situation und sehen uns mit nie gekannten Ängsten und Sorgen konfrontiert. Auch wenn es harte Einschnitte auf allen Seiten bedeutet, schultern wir die Auswirkungen der Krise gemeinsam.
Dieser Tarifvertrag gilt für Mitarbeiter im Geltungsbereich des jeweils gültigen Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Deutsche Lufthansa AG (MTV Nr. 2) mit Homebase in Deutschland. § 2 Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten 1.
Nullrunde: Die Laufzeit des Vergütungstarifvertrags (VTV Nr. 39) wird mit unveränderten Entgelten ab dem 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Es gilt die Kündigungsfrist nach § 6 VTV Nr. 39. … 2.
Beitragssätze in der betrieblichen Altersversorgung: a.
Der aktuell gültige arbeitgeberseitige AV-Beitragssatz zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 5,0 % (§ 5 Abs. 1 TV Lufthansa Rente Kabine) wird für den Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt (es erfolgen für diesen Zeitraum keine Beitragszahlungen). Die Aussetzung erfolgt kompensationslos; die Beitragszahlungen werden nicht nachgeholt. b.
Der aktuell gültige arbeitgeberseitige ÜV-Beitragssatz zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von derzeit 13,05 % (§ 5 Abs. 3 TV Lufthansa Rente Kabine) wird vom 01. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt (es erfolgen für diesen Zeitraum keine Beitragszahlungen). Die Aussetzung erfolgt kompensationslos; die Beitragszahlungen werden nicht nachgeholt. Die Aussetzung des arbeitgeberseitigen ÜV-Beitragssatzes erfolgt nicht für neueingestellte Mitarbeiter mit Einstellungsdatum ab 06. Juli 2016 ohne SMP (Mitarbeiter in Tabelle 1 gemäß VTV Nr. 39).
Den von vorstehender Regelung betroffenen Mitarbeitern wird die Möglichkeit eröffnet, dass von ihnen die entgangenen Versorgungsbeiträge im Rahmen ihrer Arbeitsphase nachgeholt werden können. Es wird daher vereinbart, dass Monate mit Aussetzung der Beiträge nicht auf die 336 Vollzeitmonate gemäß § 5 Abs. 3 des TV Lufthansa Rente Kabine angerechnet werden. Monate mit Reduzierung der Beiträge werden pro rata angerechnet. Entsprechendes gilt für das Erreichen der Altersgrenze bei Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 5 Abs. 3 TV Lufthansa Rente Kabine. c.
Der aktuell gültige arbeitgeberseitige VKK-Beitragssatz zur betrieblichen Altersversorgung gemäß § 7 TV Versorgungskasse Kabine wird für den Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 ausgesetzt. Die Aussetzung dieser Beitragszahlungen erfolgt kompensationslos; die Beitragszahlungen werden nicht nachgeholt.
Sollte die Aussetzung der Beiträge zur Versorgungskasse Kabine - aus steuerrechtlichen Gründen nur für einen Teil des Zeitraums möglich sein, oder - aus versicherungstechnischen Gründen eine Neuberechnung der Beitragssätze zur Folge haben, oder - eine Verschlechterung der Beitragsgarantie aus Arbeitnehmersicht zur Folge haben, wird die Aussetzung entsprechend zeitlich verkürzt. Die Parteien verpflichten sich das durch die Verkürzung nicht erzielte Einsparvolumen zu realisieren, indem gleichwertige Maßnahmen getroffen werden. Können sich die Parteien bis vier Monate vor Ablauf der Absenkungsmöglichkeit der arbeitgeberseitigen Beiträge zur VKK nicht verständigen, wird das entsprechende Einsparvolumen durch Absenkung der Arbeitgeberbeiträge zur ÜV realisiert, ohne dass es hierzu einer weiteren Vereinbarung bedarf. … f.
Die Regelungen dieser Ziff. 2 gelten nicht für Mitarbeiter, die innerhalb der von der Deutsche Lufthansa AG gesetzten Annahmefrist des Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag abschließen oder auf Grund der Freiwilligenprogramme in die Versorgung ausscheiden.
3.
Flugstundenabsenkung: Zu Beginn des ersten Monats nach Auslaufen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Kurzarbeit wird für die Laufzeit dieses Tarifvertrages die Grundvergütung eines Vollzeitmitarbeiters nach MTV Nr. 2 bei gleichzeitiger Absenkung der Mehrflugstundenauslösegrenze abgesenkt (für Teilzeit pro rata). … 4.
Anrechnung Freiwilligenprogramme: Die Deutsche Lufthansa AG wird schnellstmöglich zur Verringerung des Personalüberhangs Freiwilligenprogramme anbieten. Die Deutsche Lufthansa AG wird die UFO über diese Freiwilligenprogramme informieren; die Parteien werden diese Freiwilligenprogramme gemeinsam bewerben.
5.
Aussetzung Stufensteigerung: … § 3 Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen 1.
Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen.
Sollte dieser Tarifvertrag erst zum 31. Dezember 2023 enden, sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen - auch über die sonst einschlägige Laufzeit hinaus - bis zum 30. Juni 2024 ausgeschlossen.
2.
Der § 7 des TV Personalkapazität wird mit Abschluss dieses Tarifvertrages zum 01. Oktober 2020 aufgehoben. Sollte das von der Deutsche Lufthansa AG angebotene Freiwilligenprogramm über den 01. Oktober 2020 hinaus angeboten werden, wird § 7 des TV Personalkapazität erst mit dem Ende des Abfragezeitpunkts aufgehoben. … § 6 Krisendauer und Beendigung des Tarifvertrages 1.
Dieser Tarifvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ohne Nachwirkung. Mit Beendigung des Tarifvertrages enden auch die Maßnahmen nach § 2.“ 5 Unter dem 31. August 2020 schloss die Beklagte mit der Gruppenvertretung Kabine DLH eine erste Duldungsvereinbarung (im Folgenden DV I) mit ua. folgenden Regelungen: „Präambel Die extreme Situation der Corona Pandemie mit ihren wirtschaftlichen Folgen für die Deutsche Lufthansa AG sowie die unternehmerische Entscheidung der Ausflottung von 29 Flugzeugen führen in der Kabine aus Sicht des Arbeitgebers zur Notwendigkeit der Reduzierung der Personalkosten. Gemäß ‚TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA vom 07.07.2020‘ wurden betriebsbedingte Beendigungskündigungen für die Laufzeit des Tarifvertrages, längstens bis zum 30.06.2024, ausgeschlossen. Diese Duldung soll sicherstellen, dass die unternehmerisch notwendigen Veränderungen im Dialog der Betriebspartner konstruktiv, geordnet und zügig unter Beachtung des tarifvertraglichen Schutzes vor betriebsbedingten Beendigungskündigungen umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund duldet die Gruppenvertretung Kabine die vom Arbeitgeber angebotenen und in dieser Duldung geregelten Freiwilligenprogramme. § 1 Geltungsbereich Diese Duldung gilt für alle Mitarbeiter/innen des Kabinenpersonals der DLH auf die einer der folgenden Tarifverträge in seiner jeweils gültigen Fassung vollumfängliche Anwendung findet: • Der Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal (MTV) • Der Tarifvertrag Saisonalitätsmodelle Kabine (TV SMK) Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieser Duldung einen Zugang zur (abschlagsfreien) gesetzlichen Regelaltersrente haben sowie Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund anderer Tatbestände endet. § 2 Freiwillige Maßnahmen Zur notwendigen Reduzierung der Personalstruktur und -kosten plant Lufthansa folgende Maßnahmen in jeweils unterschiedlichen Zeiträumen anzubieten: • Incentiviertes Ausscheiden für versorgungsnahe Jahrgänge • Aufhebungsverträge mit Abfindungen für versorgungsferne Jahrgänge
I.
Geltungsbereich Diese Duldung gilt für alle Mitarbeitenden des Kabinenpersonals der DLH die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Duldungsvereinbarung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, einschließlich der Mitarbeitenden in einem ruhenden Arbeitsverhältnis.
Diese Vereinbarung gilt nicht für … • Mitarbeitende, die auf Grundlage der Duldung vom 31.08.2020 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind; … • Mitarbeitende, auf die der Tarifvertrag Lufthansa Betriebsrente Kabinenpersonal vom 01.07.2003 und/oder der Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der DLH vom 01.07.2003 Anwendung finden.
II.
Freiwillige Maßnahmen … 3.
Aufhebungsvertrag mit Abfindung für Mitarbeitende in versorgungsfernen Jahrgängen Des Weiteren können Mitarbeitenden Aufhebungsverträge angeboten werden, die bis zu ihrem Ausscheiden auf Grundlage eines Aufhebungsvertrags gemäß dieser Ziffer die Voraussetzungen für einen Bezug der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gemäß Tarifvertrag Lufthansa Rente Kabine vom 01.01.2014 nicht erfüllen oder keinen Zugang zur gesetzlichen Altersrente haben (Aufhebungsvertrag ‚versorgungsfern‘). … VI.
Schlussbestimmungen Diese Duldungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet ohne Nachwirkung mit Erledigung der hierin geregelten Maßnahmen, spätestens zum 31.12.2022.“ 7 Die Parteien schlossen zum 31. Januar 2022 einen Aufhebungsvertrag unter der Überschrift „Aufhebungsvertrag im Rahmen des Freiwilligenprogramms now!Cabin 2021 für versorgungsferne Jahrgänge“. Nr. 9 des Aufhebungsvertrags enthält folgende Regelung: „9.
Betriebliche Altersvorsorge/Übergangsversorgung Im Hinblick auf etwaige Unklarheiten zwischen den Parteien zum Anspruch von Herrn R auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und der Übergangsversorgung, stellen die Parteien klar, dass der Arbeitnehmer Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Tarifvertrag Lufthansa Rente Kabine hat. Weitere Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Übergangsversorgung bestehen nicht. Im Übrigen finden die Regelungen der Duldungsvereinbarung Freiwilligenprogramm Nr. 2 ‚Now!Cabin‘ vom 05.10.2021 Anwendung.“ 8 Der Kläger wandte sich im Anschluss an die Beklagte und forderte sie unter Berufung auf § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK auf, die streitgegenständlichen Beiträge zur Altersversorgung zu leisten.
9 Am 25. Mai 2022 unterzeichneten AGVL und UFO folgende „Vereinbarung zur Klarstellung“ (im Folgenden Klarstellungsvereinbarung): „Die Parteien Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) einerseits und Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) andererseits protokollieren nachfolgende Klarstellung zum Tarifvertrag über Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der Coronakrise (TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA, nachfolgend Tarifvertrag) in der Fassung vom 07. Juli 2020:
Zu § 2 Ziff. 2 lit. f, § 2 Ziff. 4 und § 3 Ziff. 2: Freiwilligenprogramme Die Parteien hatten sich bei Abschluss des TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA, nachfolgend Tarifvertrag im Juni 2020 darauf verständigt, den angenommenen Personalüberhang nicht durch einseitige Maßnahmen zu verringern und haben aus diesem Grund einen befristeten Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen vereinbart. Die Parteien erwarteten bei Abschluss des Tarifvertrages, dass allein die im Jahr 2020 durch die Deutsche Lufthansa AG angebotenen Freiwilligenprogramme ausreichend erfolgreich sein würden, um den Personalüberhang hinreichend zu verringern.
Aus diesem Grund stellen die Parteien klar, dass sämtliche Bezugnahmen auf ein Freiwilligenprogramm oder die Freiwilligenprogramme im Tarifvertrag ausschließlich die in der Duldungsvereinbarung zwischen der Deutschen Lufthansa AG und der Gruppenvertretung Kabine vom 31. August 2020 beschriebenen freiwilligen Maßnahmen betreffen. …“ 10 Der Kläger hat geltend gemacht, die Bestimmung des § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK erfasse auch Ausscheidende aufgrund der DV II. Hätten die Tarifvertragsparteien gewusst, dass weitere Freiwilligenprogramme folgten, hätten sie diese gleichermaßen einbezogen. Dies belege die Klarstellungsvereinbarung. Sie wirke unzulässig zurück. Die Aussetzung der Beiträge nur für tarifgebundene Arbeitnehmer stelle einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG dar. Zudem gehe Nr. 9 des Aufhebungsvertrags den Bestimmungen des § 2 Nr. 2 TV KAK vor.
11 Der Kläger hat - sinngemäß - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. seinem bei der L GmbH unter dem Aktenzeichen geführten Versorgungskonto Basiskonto AV AV-Beiträge iHv. 1.477,00 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum jeweiligen Investitionszeitpunkt gutzuschreiben;
12 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie habe 2020 zeitgleich Verhandlungen über den Abschluss des TV KAK und eines Freiwilligenprogramms aufgenommen. Bei Abschluss des TV KAK sei der Verhandlungsstand der DV I berücksichtigt worden. Wegen der Unsicherheiten über das Verständnis der Ausnahmeregelung im TV KAK sei die Klarstellungsvereinbarung geschlossen worden. Es entstehe zusätzlicher Abrechnungsaufwand, wenn die Beitragsaussetzung für ein weiteres Freiwilligenprogramm korrigiert werden müsse. Die Anwendbarkeit des gesamten Tarifwerks mit UFO werde durch den Verweis im Aufhebungsvertrag deutlich.
13 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und die Zurückweisung der Berufung des Klägers. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
14 Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattgeben. Ob die Klage begründet ist, steht noch nicht fest. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
15 I. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet, die gemäß § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c TV KAK ausgesetzten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Klägers aufgrund von § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK iVm. § 13 TV Rente Kabine nachzuentrichten, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Bestimmung, nach der die Aussetzung der Beiträge, die aufgrund des TV Rente Kabine zu entrichten sind, ua. nicht für Mitarbeiter gilt, die innerhalb der von der Beklagten gesetzten Annahmefrist des Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag abschließen, findet auf den iRd. DV II ausgeschiedenen Kläger keine Anwendung. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dies bereits ihre Auslegung ohne Berücksichtigung der Klarstellungsvereinbarung vom 25. Mai 2022 ergibt. Jedenfalls haben die Tarifvertragsparteien mit der Klarstellungsvereinbarung die unklare tarifliche Regelung im TV KAK zulässig mit normativer Wirkung mit dem Ergebnis (rückwirkend) konkretisiert, dass § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK nicht für Arbeitnehmer gilt, die - wie der Kläger - erst im zweiten Freiwilligenprogramm (DV II) ausgeschieden sind.
16 1. Bei der Klarstellungsvereinbarung handelt sich um eine tarifvertragliche Regelung. Sie soll mit unmittelbar normativer Wirkung eine unklare tarifliche Regelung klarstellen. Das ergibt ihre Auslegung (vgl. hierzu BAG 26. Februar 2020 - 4 AZR 48/19 - Rn. 31 f., BAGE 170, 56; in diese Richtung auch BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - zu V a der Gründe; BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 59; 8. September 2008 - 2 BvL 6/03 - Rn. 23).
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19 Auch wenn die Tarifvertragsparteien mit der Klarstellungsvereinbarung „nur“ etwas klarstellen wollten, wollten sie doch erkennbar diese Folgen auch „vereinbaren“, regeln und für die Normunterworfenen normativ zur Geltung bringen (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 26. Februar 2020 - 4 AZR 48/19 - Rn. 31, BAGE 170, 56). Das betraf nicht nur § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK, sondern ausweislich der Überschrift auch § 2 Nr. 4 und § 3 Nr. 2 TV KAK. Aus der Vereinbarung wird dadurch klar, dass die Tarifvertragsparteien im TV KAK die Begrenzung auf ein Freiwilligenprogramm angenommen, aber - wie sie später erkannten - nicht hinreichend deutlich geregelt hatten. Diese Unklarheit sollte mit der Klarstellungsvereinbarung mit verbindlicher Wirkung beseitigt werden.
20 2. Die tarifvertragliche Klarstellung war auch mit Rückwirkung zulässig, da sie eine unklare Rechtslage bereinigte.
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23 Im Zeitpunkt des Abschlusses der DV II und der darauf beruhenden Aufhebungsverträge Ende 2021 war jedenfalls unklar, ob auch ein zweites Freiwilligenprogramm von § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK erfasst sein sollte. § 2 Nr. 4 TV KAK sprach davon, dass die Beklagte „schnellstmöglich zur Verringerung des Personalüberhangs Freiwilligenprogramme anbieten“ wollte. Zeitnah zum Abschluss des TV KAK war die DV I vereinbart worden, deren Laufzeit Ende März 2021 endete. Ende 2021 konnte dagegen von „schnellstmöglich“ nicht mehr die Rede sein. Gerade in Anbetracht der langen Laufzeit des TV KAK bis Ende 2023 hätte es nahegelegen, klarer zu bestimmen, wenn nicht nur „schnellstmöglich“ vereinbarte, sondern auch spätere - neu aufgelegte - Freiwilligenprogramme von § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK hätten erfasst sein sollen.
24 II. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, ob die Aussetzung der Beiträge gemäß § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c TV KAK wirksam ist. Dies hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft. Sollten die Tarifnormen unwirksam sein, bestünde der Anspruch des Klägers auf die Beiträge gemäß § 13 TV Rente Kabine fort.
25 1. Die Regelungen des TV KAK setzen den Anspruch des Klägers auf Beitragsleistungen zur betrieblichen Altersversorgung aus § 13 TV Rente Kabine aus und verschlechtern damit seine späteren Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung im Leistungsfall.
26 2. Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge TV Rente Kabine und TV KAK kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt.
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28 Für diese Prärogative spricht auch im Betriebsrentenrecht, dass der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien mit § 19 Abs. 1 BetrAVG die Möglichkeit eingeräumt hat, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von §§ 2, 2a Abs. 1, §§ 3 und 4 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 258/18 - Rn. 33; 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 39 mwN, BAGE 163, 192).
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30 3. Ob die Aussetzung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Klägers zulässig war, kann der Senat nicht selbst beurteilen.
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33 III. Das Berufungsgericht wird außerdem zu prüfen haben, ob sachliche Gründe dafür vorlagen, dass die Tarifvertragsparteien nur Mitarbeiter, die bereits im Rahmen des ersten Freiwilligenprogramms ausschieden, von der Aussetzung der Beiträge ausgenommen haben, nicht aber Mitarbeiter, die wie der Kläger, erst im Rahmen der DV II eine Ausscheidensvereinbarung schlossen. Sollte es daran fehlen, wird das Landesarbeitsgericht weiter zu prüfen haben, ob die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nur dadurch zu beheben ist, dass auch den erst im Rahmen der DV II ausgeschiedenen Arbeitnehmern die Ausnahme von der Beitragsaussetzung zugutekommt.
34 1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze auch der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Allerdings ist zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei ihrer Normsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind, sowie ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt in der Regel, wenn für die getroffene Regelung ein sachlicher Grund besteht (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 39 f., BAGE 174, 116; 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47 mwN, BAGE 172, 313; 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 19).
35 2. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird der Beklagten Gelegenheit zu geben sein, näher zum Zweck der Ausnahme von der Beitragsaussetzung für Arbeitnehmer, die im Rahmen des ersten Freiwilligenprogramms ausschieden, und den Gründen vorzutragen, diese Ausnahme nicht auch auf erst im Rahmen späterer Freiwilligenprogramme ausscheidende Arbeitnehmer zu erstrecken.
36 IV. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig, weil den Regelungen des TV KAK iVm. der Klarstellungsvereinbarung eine für den Kläger günstigere einzelvertragliche Regelung im mit der Beklagten geschlossenen Aufhebungsvertrag vorginge.
37 1. Der Kläger ist tarifgebunden. Der TV KAK kommt auf sein Arbeitsverhältnis normativ zur Anwendung.
38 2. Die Auslegung des Aufhebungsvertrags ergibt, dass darin keine von den Tarifbestimmungen abweichende Regelung zur Aussetzung der Beiträge getroffen ist. Mit der Bezugnahme in Nr. 9 des Aufhebungsvertrags auf den TV Rente Kabine sind vielmehr auch der diesen modifizierende TV KAK sowie die Klarstellungsvereinbarung vom 25. Mai 2022 in Bezug genommen.
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43 V. Über die Zinsforderungen des Klägers kann der Senat bereits abschließend entscheiden. Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, die Klage unbegründet. Die Zinsforderungen hängen nicht vom Bestehen der Hauptforderung ab. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zinsen auf die etwaig verspätete Leistung von Beiträgen auf die Versorgungskonten bzw. an die Versorgungskasse. Es handelt sich bei den verlangten Zahlungen nicht um Geldschulden der Beklagten gegenüber dem Kläger iSd. § 288 Abs. 1 und § 291 BGB (vgl. ausf. BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 37, BAGE 123, 82; BeckOGK/Dornis Stand 1. Juni 2024 BGB § 288 Rn. 33, 34; aA Höfer BetrAVG I/Höfer Stand März 2024 § 18a Rn. 15).
Rachor Waskow Roloff D. Busch Reinstädtler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070167&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public