unwirksam, soweit dieser der Gemeinschaft wie ein Außenstehender gegenübertritt. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom
Vertretungsmacht gehabt. Der erste Kündigungsschutzprozess sei vergleichsweise erledigt worden, um dem Kläger noch eine Chance im Hinblick auf eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geben. Diese habe der Kläger nicht ergriffen, sodass es zur erneuten Kündigung gekommen sei. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom
. Die Vorschrift erfasst auch die Kündigung von Arbeitsverträgen. Die gesetzliche Vertretungsmacht der Verwalterin war nach § 9b Abs. 1 Satz 3
nicht wirksam beschränkbar. 12 1. Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1
hat der Verwalter grundsätzlich eine gegenüber jedermann unbeschränkte Vertretungsmacht. Sie gilt sowohl für Verträge als auch für einseitige Rechtsgeschäfte. Der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen setzen zu ihrer Wirksamkeit nicht einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraus. § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2
gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich für den Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags. Entgegen der Annahme der Revision gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber insoweit auch den Abschluss oder zumindest die Kündigung von Arbeitsverträgen erfassen wollte. 13 2. Es spricht viel dafür, dass es im Streitfall schon deshalb bei der grundsätzlich unbeschränkten Vertretungsmacht der Verwalterin gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1
verblieben ist, weil die Wohnungseigentümer keine Regelung zur Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht iSv. § 9b Abs. 1 Satz 3
getroffen haben. 14 a) § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1
differenziert beim Umfang der Vertretungsmacht nicht zwischen „Dritten“ und „Nichtdritten“. Diese Unterscheidung findet sich erst in § 9b Abs. 1 Satz 3
. Daraus folgt, dass eine Beschränkung des Umfangs der - grundsätzlich unbeschränkten - Vertretungsmacht zwar gegenüber „Nichtdritten“ wirksam erfolgen kann, eine solche Beschränkung aber durch die Gemeinschaftsordnung oder doch einen Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgen muss (vgl. Zschieschack in Jennißen 8. Aufl.
50; Bärmann/Becker 15. Aufl.
A Mediger NZM 2022, 123, 126). § 9b Abs. 1 Satz 3
lässt den Wohnungseigentümern für die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu „Nichtdritten“ Dispositionsfreiheit (für das Gesellschaftsrecht vgl. BAG
belassen und keinen einschränkenden Beschluss nach § 27 Abs. 2
gefasst. Deshalb war die gemäß § 27 Abs. 1
bestehende Geschäftsführungsbefugnis der Verwalterin nicht gegenüber dem gesetzlichen Regelfall beschränkt. Allemal dürfte es an einer entsprechenden, die Vertretungsmacht der Verwalterin iSv. § 9b Abs. 1 Satz 3
einschränkenden Regelung gefehlt haben. 16 3. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, in der Entscheidung der Wohnungseigentümer, es bei der gesetzlichen Regelung zur Geschäftsführungsbefugnis der Verwalterin zu belassen, habe zugleich eine Beschränkung des Umfangs von deren grundsätzlich unbeschränkter Vertretungsmacht auf Rechtsgeschäfte iSv. § 27 Abs. 1
gelegen, wäre diese Einschränkung gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 9b Abs. 1 Satz 3
unwirksam. Insoweit stand er der Beklagten als „Dritter“ gegenüber. 17 a) Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht des Verwalters ist gemäß § 9b Abs. 1 Satz 3
nur gegenüber „Nichtdritten“ wirksam. Ein Rechtsgeschäft gegenüber einem „Nichtdritten“ liegt vor, soweit der andere Teil in seiner Eigenschaft als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft in dieses Rechtsgeschäft einbezogen ist. Anders liegt es hingegen, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihm wie einem Außenstehenden gegenübertritt (vgl. BeckOGK/Greiner Stand 1. März 2025
8; Bärmann/Becker 15. Aufl.
KoBGB/Burgmair 9. Aufl.
14). Das ist der Fall beim Abschluss und der Kündigung eines Arbeitsvertrags als Hausmeister. Dieser kann ebenso mit einem der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht angehörenden Arbeitnehmer abgeschlossen werden (zum Gesellschaftsrecht vgl. BGH
belassen hat. Der gesetzlichen Regelung lässt sich der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis im konkreten Fall nicht immer zuverlässig entnehmen. Diese will aber gerade auch „Streit über die Auslegung und Reichweite einer Vertretungsbeschränkung“ vermeiden. Das hat der Gesetzgeber in der Begründung zu § 720 Abs. 3 BGB nF ausdrücklich klargestellt (BT-Drs. 19/27635 S. 163). Dies gilt für § 9b Abs. 1 Satz 3
gleichermaßen. Dem betreffenden Wohnungseigentümer soll das Subsumtionsrisiko abgenommen werden, soweit er der Gemeinschaft wie ein „
-Fremder“ gegenübersteht; er soll es nur tragen, soweit es um Geschäfte geht, die ihre Grundlage in dem besonderen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsverhältnis finden. Das ist für das Gesellschaftsrecht anerkannt (vgl. BGH
, §§ 741 ff. BGB) umso mehr gelten. Denn eine solche entsteht nicht privatautonom durch Vertrag, sondern kraft Gesetzes und stellt - anders als eine Gesellschaft (vgl. § 705 Abs. 1 BGB nF) - eine bloße Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft dar (vgl. Grüneberg/Retzlaff BGB 84. Aufl. § 741 Rn. 1; sh. auch Staudinger/Jacoby [2023]
33). 19 c) Die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht des Verwalters für den Abschluss von Arbeitsverträgen - auch - mit einem einzelnen Wohnungseigentümer dient zugleich dem Interesse der Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit, „nach außen“ effizient am Rechtsverkehr teilnehmen zu können (BT-Drs. 19/18791 S. 48). Dieses Interesse umfasst den weiteren mit § 9b Abs. 1
verfolgten Zweck, dass der Gegner eines einseitigen Rechtsgeschäfts nicht die Möglichkeit der Zurückweisung nach § 174 BGB haben soll (BT-Drs. 19/18791 S. 49; Rn. 18). 20
belassen und keinen beschränkenden Beschluss gemäß § 27 Abs. 2
gefasst (Rn. 15). Danach war die Verwalterin gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen für die Wohnungseigentümer führen. Die hier in Rede stehende Anlage umfasste 267 Wohneinheiten. Es ist zumindest nicht offenkundig, dass in einem solchen Fall die Kündigung eines Arbeitsvertrags als Hausmeister durch die Verwalterin nicht von § 27 Abs. 1 Nr. 1
erfasst wird. Das galt sowohl für die Verwalterin, auf deren Erkenntnishorizont bei einem von ihr vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäft allein abzustellen sein dürfte, als auch für den Kläger. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob nicht die Kündigung des Arbeitsvertrags eines Hausmeisters durch den Verwalter - ungeachtet der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft - stets von § 27 Abs. 1 Nr. 1
erfasst wird (so BeckOK
/Elzer Stand 2. Januar 2025
22). 23 II. Die streitbefangene Kündigung ist nicht aufgrund der Rüge des Klägers nach § 174 BGB unwirksam (vgl. BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.