BAG, Urteil vom 06.03.2025 – 2 AZR 115/24 – Wohnungseigentümergemeinschaft - Vertretungsmacht des Verwalters Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht eines…
KARE600070193 ECLI:DE:BAG:2025:060325.U.2AZR115.24.0 BAG 2. Senat 20250306 2 AZR 115/24 Urteil § 9b Abs 1 S 1 WoEigG, § 9b Abs 1 S 3 WoEigG, § 10 Abs 1 WoEigG, § 27 Abs 1 Nr 1 WoEigG, § 27 Abs 2 WoEigG, § 174 BGB, § 180 BGB, § 242 BGB, Art 30 EUGrdRCh, § 611a BGB vorgehend ArbG Ludwigshafen, 7. August 2023, Az: 2 Ca 544/23, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 29. Februar 2024, Az: 2 Sa 205/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentümergemeinschaft - Vertretungsmacht des Verwalters Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht eines Verwalters einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern für Rechtsgeschäfte gegenüber einem Wohnungseigentümer ist nach § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG unwirksam, soweit dieser der Gemeinschaft wie ein Außenstehender gegenübertritt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2024 - 2 Sa 205/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
2 Die Beklagte ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Der Kläger gehört ihr als Wohnungseigentümer an. Zudem war er seit Dezember 2021 als Hausmeister bei der Beklagten angestellt. Diese beschäftigt regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer.
3 Die Verwalterin der Beklagten kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 zum 31. Januar 2023. Im dagegen geführten Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 10. Februar 2023 einen Vergleich. Danach leitete die Beklagte aus dieser - ersten - Kündigung keine Rechte mehr her.
4 Mit Schreiben vom 26. April 2023, dem Kläger am 29. April 2023 zugegangen, kündigte die Verwalterin das Arbeitsverhältnis namens der Beklagten „form- und fristgerecht“ zum 28. Mai 2023.
5 Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 wies der Kläger diese Kündigung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original zurück und bestritt, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer vorangegangen sei, der die Verwalterin zur Kündigung ermächtigte.
6 Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die zweite Kündigung gewandt. Die Verwalterin habe keine Vertretungsmacht besessen. Die Kündigung sei treuwidrig iSv. § 242 BGB und verstoße gegen Art. 30 GRC.
7 Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. April 2023 aufgelöst ist.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Verwalterin habe nach § 9b Abs. 1 WEG Vertretungsmacht gehabt. Der erste Kündigungsschutzprozess sei vergleichsweise erledigt worden, um dem Kläger noch eine Chance im Hinblick auf eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geben. Diese habe der Kläger nicht ergriffen, sodass es zur erneuten Kündigung gekommen sei.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26. April 2023 nicht zum 28. Mai 2023, sondern erst zum 31. Mai 2023 aufgelöst worden ist. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, die Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses festzustellen.
10 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die streitbefangene Kündigung zu Recht für wirksam erachtet.
11 I. Die Verwalterin hat die Kündigung nicht unter Verstoß gegen § 180 Satz 1 BGB ohne Vertretungsmacht erklärt. Diese folgt aus § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WEG. Die Vorschrift erfasst auch die Kündigung von Arbeitsverträgen. Die gesetzliche Vertretungsmacht der Verwalterin war nach § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG nicht wirksam beschränkbar.
12 1. Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WEG hat der Verwalter grundsätzlich eine gegenüber jedermann unbeschränkte Vertretungsmacht. Sie gilt sowohl für Verträge als auch für einseitige Rechtsgeschäfte. Der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen setzen zu ihrer Wirksamkeit nicht einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraus. § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 WEG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich für den Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags. Entgegen der Annahme der Revision gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber insoweit auch den Abschluss oder zumindest die Kündigung von Arbeitsverträgen erfassen wollte.
13 2. Es spricht viel dafür, dass es im Streitfall schon deshalb bei der grundsätzlich unbeschränkten Vertretungsmacht der Verwalterin gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WEG verblieben ist, weil die Wohnungseigentümer keine Regelung zur Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht iSv. § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG getroffen haben.
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16 3. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, in der Entscheidung der Wohnungseigentümer, es bei der gesetzlichen Regelung zur Geschäftsführungsbefugnis der Verwalterin zu belassen, habe zugleich eine Beschränkung des Umfangs von deren grundsätzlich unbeschränkter Vertretungsmacht auf Rechtsgeschäfte iSv. § 27 Abs. 1 WEG gelegen, wäre diese Einschränkung gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG unwirksam. Insoweit stand er der Beklagten als „Dritter“ gegenüber.
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Der gesetzlichen Regelung lässt sich der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis im konkreten Fall nicht immer zuverlässig entnehmen. Diese will aber gerade auch „Streit über die Auslegung und Reichweite einer Vertretungsbeschränkung“ vermeiden. Das hat der Gesetzgeber in der Begründung zu § 720 Abs. 3 BGB nF ausdrücklich klargestellt (BT-Drs. 19/27635 S. 163). Dies gilt für § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG gleichermaßen. Dem betreffenden Wohnungseigentümer soll das Subsumtionsrisiko abgenommen werden, soweit er der Gemeinschaft wie ein „WEG-Fremder“ gegenübersteht; er soll es nur tragen, soweit es um Geschäfte geht, die ihre Grundlage in dem besonderen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsverhältnis finden. Das ist für das Gesellschaftsrecht anerkannt (vgl.
BGH 27. Oktober 2020 - II ZR 150/19 - Rn. 17, BGHZ 227, 242; 3. April 2006 - II ZR 40/05 - Rn. 18 ff.) und muss für das Recht der Gemeinschaft (vgl. § 10 Abs. 1 WEG, §§ 741 ff. BGB) umso mehr gelten. Denn eine solche entsteht nicht privatautonom durch Vertrag, sondern kraft Gesetzes und stellt - anders als eine Gesellschaft (vgl. § 705 Abs. 1 BGB nF) - eine bloße Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft dar (vgl. Grüneberg/Retzlaff BGB 84. Aufl. § 741 Rn. 1; sh. auch Staudinger/Jacoby [2023] WEG § 9b Rn. 33).
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23 II. Die streitbefangene Kündigung ist nicht aufgrund der Rüge des Klägers nach § 174 BGB unwirksam (vgl. BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 - Rn. 36, BAGE 169, 38). Die Verwalterin hat aufgrund einer unbeschränkten und insoweit unbeschränkbaren, gesetzlich vorgesehenen Vertretungsmacht gehandelt (vgl. BT-Drs. 19/18791 S. 49).
24 III. Die Kündigung ist - auch mit Blick auf Art. 30 GRC - nicht nach § 242 BGB unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Beklagte war entgegen der Ansicht der Revision nicht gehalten, im Einzelnen darzutun, warum der Kläger die Chance zur Bewährung nach der ersten Kündigung aus ihrer Sicht vertan hat (vgl. BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 609/01 - zu B III 2 der Gründe).
25 IV. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, die Kündigung sei nicht deshalb unwirksam, weil sie ausschließlich zum 28. Mai 2023 gewollt gewesen sei.
26 V. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Koch Schlünder Niemann K. Schierle Mertz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070193&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public