BAG, Beschluss vom 27.11.2024 – 7 ABR 4/24
KARE600070201 ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR4.24.0 BAG 7. Senat 20241127 7 ABR 4/24 Beschluss vorgehend ArbG Wesel, 24. März 2023, Az: 1 BV 5/23, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15. November 2023, Az: 12 TaBV 35/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2023 - 12 TaBV 35/23 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Antragstellerin - eine Fluggesellschaft mit Sitz in P - begehrt die Feststellung, dass ihre Basis am Flughafen N keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist.
2 Hierfür hat die Antragstellerin in dem von ihr - ohne Angabe weiterer Beteiligter - eingeleiteten und auf § 18 Abs. 2 BetrVG gestützten Beschlussverfahren vorgebracht, der Stationierungsort am Flughafen N bilde ebenso wie ihre anderen Basen mit identischen Strukturen an den Flughäfen K, B, Nü, H, K/B und M keinen selbständigen Betrieb(-steil) im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn. Es fehle an einem im Inland gelegenen Hauptbetrieb als für die Geltung des BetrVG notwendigen Bezugspunkt und ungeachtet dessen an der für einen Betrieb oder einen Betriebsteil notwendigen hinreichenden Leitungsmacht und Organisationsstruktur.
3 Der Antrag sei für sie die einzige Möglichkeit, effektiv eine rechtsverbindliche Klärung bezüglich der Betriebsratsfähigkeit des Stationierungsorts N herbeizuführen. Ungeachtet des Umstands, dass für einen Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG Zweifel am Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit genügten, habe in der Vergangenheit - im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld und Kündigungsschutz - durchaus Streit darüber bestanden, ob die Antragstellerin einen Betrieb in Deutschland unterhalte. Auch seien - nachdem zunächst an keiner ihrer Basen in Deutschland ein Betriebsrat gewählt oder ein Wahlvorstand bestellt worden sei - im März 2023 bzw. November 2023 jeweils Wahlvorstände für die Wahl eines Betriebsrats an den Basen B bzw. K/B bestellt worden. Ein Feststellungsinteresse folge zudem aus der - zT im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor einem Gericht für Arbeitssachen - geführten, die Basis am Flughafen B betreffenden Auseinandersetzung mit der V-Gewerkschaft (v) sowie deren angekündigtem Vorgehen auch in Bezug auf andere Stationierungsorte.
4 Die Antragstellerin hat beantragt 1. festzustellen, dass ihr Stationierungsort (Basis) am Flughafen N keine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des BetrVG darstellt, 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass auch die Gesamtheit der in Deutschland befindlichen Stationierungsorte sowie die Gesamtheit ihrer dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des BetrVG darstellen.
5 Das Arbeitsgericht hat die Anträge als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
6 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den das Feststellungsbegehren als unzulässig abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Antrag ist unzulässig, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat.
7 I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht in dem Verfahren, dessen Gegenstand ein auf § 18 Abs. 2 BetrVG gestütztes Feststellungsbegehren ist, keine weiteren Beteiligten gehört.
8 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem Beschlussverfahren (neben dem Arbeitgeber und ggf. den Arbeitnehmern) die Stellen zu hören, die im einzelnen Fall beteiligt sind. Die Vorschrift regelt nicht selbst, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind. Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens - auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz - von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen (BAG 9. Februar 2023 - 7 ABR 6/22 - Rn. 18, BAGE 180, 149).
9 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze sind keine weiteren Stellen in dem Verfahren beteiligt.
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Vielmehr bedarf es auch in diesem Fall einer betriebsverfassungsrechtlichen Betroffenheit. Eine solche liegt nur vor, wenn gewerkschaftliche Interessen aufgrund der konkreten, den Sachverhalt regelnden Norm geschützt werden sollen und gewerkschaftliche Rechte durch die Entscheidung geregelt werden. Das ist im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ebenso wenig wie in einem Anfechtungsverfahren nach § 19 Abs. 1 BetrVG der Fall (vgl. zu all dem BAG 25. September 1986 - 6 ABR 68/84 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 53, 119; zust. BeckOK ArbR/Besgen Stand 1. September 2024 BetrVG § 18 Rn. 11; GK-BetrVG/Kreutz 12. Aufl. BetrVG § 18 Rn. 68; Fitting BetrVG 32. Aufl. § 18 Rn. 67).
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14 II. Der Feststellungsantrag ist unzulässig.
15 Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das von der Antragstellerin angebrachte Feststellungsbegehren nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO genügt. Diese gelten (entsprechend) auch für im Beschlussverfahren erstrebte Feststellungen (vgl. zB BAG 13. März 2024 - 7 ABR 11/23 - Rn. 31 ff.; Germelmann/Matthes/Prütting/Spinner 10. Aufl. ArbGG § 81 Rn. 15 mwN) und ebenso für einen Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG (ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 18; vgl. auch BAG 24. März 2021 - 7 ABR 16/20 - Rn. 26, BAGE 174, 269).
16 1. Allerdings mangelt es nicht an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Das gibt § 18 Abs. 2 BetrVG vor, wonach bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen kann. Damit ist die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, das gerichtlich gesondert festgestellt werden kann (BAG 24. März 2021 - 7 ABR 16/20 - Rn. 26, BAGE 174, 269). Der Umstand, dass der streitbefangene Antrag darauf gerichtet ist festzustellen, dass der in ihm benannte Stationierungsort keine betriebsratsfähige Organisationseinheit „im Sinne des BetrVG“ darstellt, steht der Annahme eines Rechtsverhältnisses nicht entgegen.
Zwar zielt § 18 Abs. 2 BetrVG vornehmlich auf eine Feststellung der (richtigen) Betriebsabgrenzung zur Klärung von Zweifelsfragen, wo ein Betriebsrat gewählt wird (zum Begriff Betriebsabgrenzungsverfahren vgl. GK-BetrVG/Kreutz 12. Aufl. BetrVG § 18 Rn. 66). Hingegen - das zeigt schon der Wortlaut der Vorschrift - kann eine gerichtliche Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BetrVG auch zu der Frage, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt oder nicht, beantragt werden (vgl. etwa GK-BetrVG/Kreutz 12. Aufl. BetrVG § 18 Rn. 60 f. mit Bsp.). Die von einem Antragsberechtigten reklamierte Feststellung, dass keine betriebsratsfähige Organisationseinheit gegeben ist, bildet verfahrensrechtlich einen negativen Feststellungsantrag, dem ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zugrunde liegt (zur Zulässigkeit negativer Feststellungsbegehren allg. vgl. zB Vollkommer in Zöller ZPO 35. Aufl.
Einl. Rn. 77).
17 2. Es mangelt dem Antrag aber an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.
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Damit ist aber nicht auf das Erfordernis verzichtet, dass sich durch die erstrebte Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BetrVG für die Zukunft rechtsverbindlich die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage klären lassen muss, ob oder welche Organisationseinheiten eigenständige Betriebe darstellen. Auch bei einem Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG muss die erstrebte Feststellung geeignet sein, eine Rechtsunsicherheit - konkret: Zweifel über das (Nicht-)Vorliegen der Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit - zu beseitigen. Dem vermag ein Feststellungsausspruch nach § 18 Abs. 2 BetrVG nicht zu genügen, wenn in dem Verfahren mangels betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit neben dem antragstellenden Arbeitgeber keine anderen Personen und Stellen als Beteiligte zu hören sind.
Die (beantragte) gerichtliche Entscheidung würde keine materielle Rechtskraftwirkung entfalten und sich damit in der bloßen Begutachtung einer Rechtsfrage erschöpfen. Von einer solchen Sachlage ist vorliegend auszugehen, ohne dass es darauf ankäme, ob die andere Stationierungsorte der Antragstellerin in Deutschland betreffenden Initiativen zur Wahl eines Betriebsrats und die diesbezüglichen gerichtlichen Auseinandersetzungen Zweifel an der Betriebsratsfähigkeit der hier streitbefangenen Organisationseinheit („Stationierungsort [Basis] am Flughafen N“) begründen. Jedenfalls vermitteln sie kein besonderes Interesse an der verfahrensgegenständlichen Feststellung.
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BAG 23. Februar 2022 - 10 ABR 33/20 - Rn. 22 ff., BAGE 177, 147) oder der Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag nach § 99 ArbGG (zur notwendigen Beteiligung neben dem Antragsteller vgl. Helml/Pessinger/Pessinger 5. Aufl. ArbGG § 99 Rn. 12) - noch um ein der Verbandsklage des § 9 TVG (mit der dort ausdrücklich geregelten weiterreichenden Bindungswirkung) nachgebildetes Verfahren. Für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten allgemein - und gleichfalls für das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG - fehlt es an ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zu einer (und sei es „teilweisen“) erga-omnes-Wirkung entsprechend den Bestimmungen in § 97 Abs. 3 Satz 1, § 98 Abs. 4 Satz 1, § 99 Abs. 3 ArbGG oder § 9 TVG (vgl. ausf.
Treber NZA 2016, 744, 747).
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26 (a) Die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 98 AktG wirkt für und gegen alle (§ 99 Abs. 5 Satz 2 AktG). Aufgrund der Verweisung in § 99 Abs. 1 AktG auf § 26 FamFG gilt der Amtsermittlungsgrundsatz: Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Es ist nicht an das Vorbringen von Tatsachen und Beweisangeboten der Beteiligten gebunden. Dementsprechend dürfen der Entscheidung auch Tatsachen zugrunde gelegt werden, die die Beteiligten nicht vorgetragen haben (Drygala in K. Schmidt/Lutter AktG 5. Aufl. § 99 AktG Rn. 2; MüKoAktG/Habersack 6. Aufl. AktG § 99 Rn. 12). Dies verhindert, dass rein formelle Entscheidungen zu Ergebnissen führen, die vom Gericht nicht nachgeprüft sind (Hopt/Roth in Hirte/Mülbert/Roth AktG 5. Aufl. § 99 Rn. 12). Allerdings sollen die Beteiligten nach § 27 FamFG bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
27 (b) Entgegen der im Termin zur Anhörung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Antragstellerin, es genüge eine Bekanntmachung am schwarzen Brett im Betrieb, hat der Vorstand nach § 97 Abs. 1 Satz 1 AktG seine Ansicht, dass der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, in den Gesellschaftsblättern und damit jedenfalls auch im Bundesanzeiger (vgl. § 25 AktG) zu veröffentlichen. Das Landgericht hat zudem einen Antrag nach § 98 AktG gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 AktG in den Gesellschaftsblättern und damit ebenfalls im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Zweck der Bekanntmachung ist, alle potenziell Beteiligten auf das Verfahren aufmerksam zu machen und damit deren Beteiligung für eine verlässliche Entscheidung zu sichern (Hölters/Weber/Simons 4. Aufl. AktG § 99 Rn. 8; vgl. Hopt/Roth in Hirte/Mülbert/Roth AktG 5. Aufl. § 99 Rn. 16). Nach § 99 Abs. 2 Satz 2 AktG sind der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 AktG antragsbefugten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften zu hören.
28 (c) Vor diesem Hintergrund ist es unzutreffend, wenn die Antragstellerin von einem „einseitigen Verfahren“ ausgeht, weil das Statusverfahren - ebenfalls wie Beschlussverfahren nach den §§ 80 ff. ArbGG - keinen Antragsgegner kennt. § 99 Abs. 2 Satz 2 AktG schreibt - im Gegenteil - vor, dass das Gericht die dort genannten Stellen zu hören hat. Insoweit wird auch von formell Beteiligten gesprochen (vgl.
Hopt/Roth in Hirte/Mülbert/Roth AktG 5. Aufl. § 99 Rn. 20; KK-AktG/Mertens/Cahn 3. Aufl. §§ 97-99 Rn. 48; Grigoleit/Tomasic 2. Aufl. AktG § 99 Rn. 5). Im Übrigen - und das zeigt die mangelnde Vergleichbarkeit eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG und nach §§ 98 f. AktG - unterliegen Entscheidungen im aktienrechtlichen Statusverfahren der ausdrücklich angeordneten erga-omnes-Wirkung nach § 99 Abs. 5 Satz 2 AktG.
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30 (a) Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt für das Beschlussverfahren ein eingeschränkter Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat die Tatsachen zu erforschen, die nach seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind. Es ist damit dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruht. Diese Aufklärungspflicht zwingt das Gericht aber nicht zu einer unbegrenzten Amtsermittlungstätigkeit und Beweisaufnahme (BAG 24. Februar 2021 - 4 ABR 19/20 - Rn. 34). Sie entbindet insbesondere die Beteiligten nicht davon, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen (BeckOK ArbR/Roloff Stand 1. September 2024 ArbGG § 83 Rn. 2;
GK-ArbGG/Ahrendt Stand 1. Oktober 2024 § 83 Rn. 9). Das verdeutlicht auch § 83 Abs. 1a ArbGG. Danach kann der Vorsitzende den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf der gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt, wenn die Beteiligten über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist belehrt worden sind. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, bestehen für weitere Ermittlungen durch das Gericht vielfach kein Anlass oder keine Möglichkeit (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Spinner 10. Aufl.
ArbGG § 83 Rn. 90; Weth in Schwab/Weth ArbGG 6. Aufl. § 83 ArbGG Rn. 7; GK-ArbGG/Ahrendt Stand 1. Oktober 2024 § 83 Rn. 9).
31 (b) Vor diesem Hintergrund vermag der Verweis der Antragstellerin, das Gericht treffe in einem - neben dem Antragsteller ohne weitere Beteiligte geführten - Beschlussverfahren eine (vertiefte) Amtsermittlungspflicht, nicht zu überzeugen. Ohnehin legitimierte allein der Untersuchungsgrundsatz eine Bindungswirkung für Verfahrensunbeteiligte nicht (vgl. Konzen FS Zeuner 1994 S. 401, 417; Nottebom Rechtskrafterstreckung präjudizieller Entscheidungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren S. 127). Zudem hat die Amtsermittlung auch tatsächliche Grenzen. Anders als etwa Strafgerichten und -behörden stehen den Arbeitsgerichten keine Ermittlungsbehörden zur Seite (Weth in Schwab/Weth ArbGG 6. Aufl. § 83 ArbGG Rn. 12).
32 (c) Im Übrigen zeigt der Verweis der Antragstellerin auf §§ 98, 99 AktG gerade, dass allein der Untersuchungsgrundsatz die Annahme einer Bindungswirkung von rechtskräftigen Entscheidungen gegenüber Dritten nicht zu rechtfertigen vermag, denn der im aktienrechtlichen Statusverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz nach § 99 Abs. 1 AktG iVm. § 26 FamFG wird flankiert von der zwingenden Anhörung der in § 99 Abs. 2 Satz 2 AktG genannten Organe, Personen und Stellen.
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34 (a) Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts, das Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes zu verfolgen (BVerfG 13. März 2017 - 1 BvR 563/12 - Rn. 16). Die Rechtsschutzgarantie setzt allerdings voraus, dass dem Betroffenen eine Rechtsposition zusteht; die Verletzung bloßer Interessen reicht nicht aus. Neben den verfassungsmäßigen Rechten bestimmt das einfache Recht, welche Rechte der Einzelne geltend machen kann. Der Gesetzgeber befindet unter Beachtung der Grundrechte darüber, unter welchen Voraussetzungen jemandem ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (vgl. BVerfG 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - Rn. 21). Bei einem Widerstreit zwischen den Belangen des Einzelnen, die für einen möglichst weitgehenden Rechtsschutz streiten, und gegenläufigen Belangen muss der Gesetzgeber entscheiden, ob die allgemeinen in der Rechtsschutzordnung vorgesehenen Schutzmöglichkeiten ausreichen oder aber Sonderregeln geschaffen werden sollen.
Der Justizgewährungsanspruch ermöglicht und verlangt in Lagen, in denen unterschiedliche Interessen Mehrerer betroffen sind, keine schlichte Maximierung der Rechtsschutzmöglichkeiten des einzelnen Rechtsuchenden. Er zielt vielmehr auf eine sachgerechte Gewichtung und Zuordnung der betroffenen rechtlich geschützten Belange. Einzubeziehen ist das Interesse des Rechtsuchenden an einem effektiven Schutz seiner subjektiven Rechte. Der Gesetzgeber ist auch bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzes dazu berufen, die miteinander kollidierenden und verflochtenen Interessen in einen Ausgleich zu bringen, der allen in verhältnismäßiger Weise gerecht wird. Dabei kommt ihm ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der sich auf die Beurteilung der Vor- und Nachteile für die jeweils betroffenen Güter sowie auf die Güterabwägung mit Blick auf die Folgen für die verschiedenen rechtlich geschützten Interessen bezieht (BVerfG 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 116, 135).
35 (b) Nach diesen Maßstäben ist es nicht - mit der Folge eines besonderen Interesses der Antragstellerin an der erstrebten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO - geboten, eine (präjudizielle) Bindungswirkung einer im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ohne Anhörung von Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Entscheidung gegenüber Verfahrensunbeteiligten anzunehmen. Eine solche würde vielmehr die gleichfalls von Art. 19 Abs. 4 GG flankierten Rechte der Verfahrensunbeteiligten einschränken.
36 (aa) Dabei kann dahinstehen, ob § 18 Abs. 2 BetrVG der Antragstellerin überhaupt ein subjektives Recht vermittelt. Die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als solche ist jedenfalls kein Recht des Arbeitgebers.
37 (bb) Jedenfalls verkürzte eine Erstreckung der Rechtskraft der Entscheidung in einem „einseitigen“ Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG auf verfahrensunbeteiligte Dritte deren Rechte, sofern sie zwar nicht aktuell, aber ggf. durch spätere Maßnahmen in einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sind. Entsprechend hat auch der Senat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2004 (- 7 ABR 27/04 - zu II 2 der Gründe) darauf verwiesen, dass Arbeitnehmer, die an dem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG nicht beteiligt waren, selbst nicht die Möglichkeit hatten, durch tatsächliches Vorbringen, Rechtsausführungen oder die Einlegung von Rechtsmitteln auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Mithin ist im Rahmen der Auslegung des § 18 Abs. 2 BetrVG sowie der Frage nach der Rechtskraft eines Beschlusses im Rahmen eines „einseitigen“ Verfahrens nicht allein das Recht des antragstellenden Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Fragen der Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit und der Bindungswirkung eines Beschlusses betreffen zumindest ebenso Rechte einer in der Organisationseinheit vertretenen Gewerkschaft und von Arbeitnehmern, die nach § 17 Abs. 3 BetrVG zu einer Betriebsversammlung einladen können, um einen Wahlvorstand zu bestellen. Die Ausweitung der Bindungswirkung auf diese Personen und Stellen verkürzte deren allgemeinen Justizgewährungsanspruch sowie deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
38 (cc) Es ist nicht wegen angeblicher Rechtsschutzlücken erforderlich, dem Beschluss in einem „einseitigen“ Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG eine Bindungswirkung für Verfahrensunbeteiligte zuzugestehen. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG hat ohnehin keine blockierende bzw. aufschiebende Wirkung für eine Betriebsratswahl (GK-BetrVG/Kreutz 12. Aufl. BetrVG § 18 Rn. 67;
Boemke jurisPR-ArbR 36/2023 Anm. 7). Ein Arbeitgeber kann also nicht verhindern, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG eine Betriebsratswahl in der jeweiligen Organisationseinheit durchgeführt wird, sofern kein Nichtigkeitsgrund einen Abbruch der Wahl rechtfertigen könnte. Im Übrigen sollen mit der Regelung des § 18 Abs. 2 BetrVG zwar unnötige Wahlanfechtungen vermieden werden (BT-Drs. I/1546 S. 43). Gegenstand und Ziel dieses Verfahrens soll aber nicht nur sein, die Voraussetzungen für eine (künftige) ordnungsgemäße Wahl von Betriebsräten zu schaffen, sondern auch Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu entscheiden (vgl. bereits BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 68, 1). Es ist mit der Regelung nicht bezweckt, Betriebsratswahlen als solche zu verhindern, oder die hohen Anforderungen, die an einen Wahlabbruch im Wege der einstweiligen Verfügung gestellt werden, zu vermeiden. Der Gesetzgeber will vielmehr grundsätzlich die Bildung von Betriebsräten erleichtern und fördern (vgl. BT-Drs. VI/1786 S. 34). Ein betriebsratsloser Zustand soll nach der Konzeption des BetrVG lediglich bei einer nichtigen Wahl eintreten (BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 33, BAGE 138, 377).
39 (c) Schließlich geht die Argumentation der Antragstellerin mit Art. 3 Abs. 1 GG fehl. Zwar verweist sie zutreffend darauf, dass bei einem von einer der anderen Antragsberechtigten eingeleiteten Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG („jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft“) das Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zwangsläufig bestünde, denn ein solches Verfahren wäre im Hinblick auf die zwingende Anhörung des Arbeitgebers als Beteiligter iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG kein „einseitiges“. Gerade diese verfahrensrechtliche Auswirkung rechtfertigt aber auch die verfahrensrechtliche Differenzierung.
40 III. Der Hilfsantrag, der unter der Bedingung gestellt war, dass die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag obsiegt, ist nicht zur Entscheidung angefallen.
Schmidt Klose Hamacher A. Batke Arnold http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public