BAG, Beschluss vom 27.03.2025 – 4 AZB 29/24 – Prozesskostenhilfe - Entschädigungszahlungen nach AGG als Einkommen oder Vermögen Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der…
KARE600070206 ECLI:DE:BAG:2025:270325.B.4AZB29.24.0 BAG 4. Senat 20250327 4 AZB 29/24 Beschluss § 15 Abs 2 AGG, § 115 Abs 1 S 2 ZPO, § 115 Abs 3 S 1 ZPO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO, § 118 Abs 2 ZPO, § 83 Abs 2 SGB 12, § 253 Abs 2 BGB vorgehend ArbG Duisburg, 2. Mai 2024, Az: 3 Ca 1245/23, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. Oktober 2024, Az: 11 SLa 374/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe - Entschädigungszahlungen nach AGG als Einkommen oder Vermögen Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2024 - 11 SLa 374/24 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
1 I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts beantragt und diesem Antrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, in der als Einkommen ein monatlicher Betrag von … Euro angegeben war. Später teilte der Kläger mit, monatliche Einkünfte in Höhe von … Euro zu beziehen. Aus den ebenfalls beigefügten Auszügen eines Kontos des Klägers bei der … waren im Zeitraum vom 20. Oktober 2023 bis zum 19. Januar 2024 Zahlungseingänge in Höhe von insgesamt … Euro und im Zeitraum vom 5. April 2024 bis zum 22. Mai 2024 in Höhe von insgesamt … Euro ersichtlich.
2 Ferner erklärte der Kläger, er habe Schulden in Höhe von … Euro und könne von seinem Konto … lediglich über einen Betrag in Höhe von … Euro verfügen ...
3 Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei wirtschaftlich in der Lage, die Kosten seiner Prozessführung aus seinem Einkommen zu bestreiten. Soweit es sich bei den Zahlungseingängen um Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG handele, seien diese bei Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Einkommen zu berücksichtigen.
4 Auf Antrag des Klägers, eingegangen beim Bundesarbeitsgericht am 19. November 2024, hat der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 13. Januar 2025, seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2025 zugestellt, für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten bewilligt. Dabei ist zugunsten des Klägers unterstellt worden, dass etwaige Entschädigungszahlungen weder als Einkommen noch als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen sind, da es sich hierbei in Bezug auf das Rechtsbeschwerdeverfahren um einen „doppeltrelevanten Umstand“ (vgl. BVerfG 3. März 2014 - 1 BvR 1671/13 - Rn. 18) handelt. Am 27. Januar 2025 hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2025 hat er die Rechtsbeschwerde begründet.
5 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
6 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
7 Zum Zeitpunkt ihres Eingangs am 27. Januar 2025 und der Begründung am 14. Februar 2025 beim Bundesarbeitsgericht war die einmonatige Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO) gegen den dem Kläger am 19. Oktober 2024 zugestellten Beschluss des Landesarbeitsgerichts zwar verstrichen. Insoweit ist dem Kläger aber auf seinen rechtzeitigen Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Der Kläger ist wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage gewesen, die Rechtsbeschwerde rechtzeitig einzulegen und zu begründen. Er hat am 19. November 2024 und damit rechtzeitig innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO einen vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt (vgl. hierzu BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 326/20 - Rn. 56, BAGE 175, 281). Diese ist ihm mit Beschluss vom 13. Januar 2025 bewilligt worden.
8 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
9
10
11
12
13
14
15
16 Dabei ist für die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich. In Einzelfällen, insbesondere, wenn anrechnungsfreies Einkommen angespart wurde, kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen kann (BSG 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R - Rn. 15 f. mwN). Dies gilt dann, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst. Auch ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen bleibt nach § 90 Abs. 3 SGB XII aus diesem Gesichtspunkt grundsätzlich einsatzfrei (BSG 30. April 2020 - B 8 SO 12/18 R - Rn. 17 mwN). Schmerzensgeld ist daher im Rahmen der Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht als Vermögen einzusetzen (BVerwG 26. Mai 2011 - 5 B 26.11 ua. - Rn. 6; vgl. auch BVerwG 18. Mai 1995 - 5 C 22.93 - BVerwGE 98, 256).
17
18
19
20
21 (a) Danach ist der Einsatz von Entschädigungszahlungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Begleichung von Prozesskosten nicht in jedem Fall unzumutbar. Eine solche Entschädigung sei mit dem Schmerzensgeld nicht vergleichbar. Die zugebilligten Entschädigungen seien im Hinblick auf den mit ihnen bezweckten Hemmeffekt deutlich höher als Schmerzensgeldbeträge für schwerste Körperschäden. Vorrangiger Zweck der Geldentschädigung sei die Genugtuung des Geschädigten sowie die Vorbeugung weiterer Rechtsverletzungen (BGH 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - zu II 2 b aa der Gründe).
22 (b) Diese Erwägungen sind nicht auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG übertragbar. Sie ist bereits nicht im Hinblick auf ihren Hemmeffekt in der Regel deutlich höher als Schmerzensgeldbeträge, sondern im Gegenteil der Höhe nach begrenzt. Eine Zahlung, aus der selbst nach Abzug des Schonbetrags die Kosten eines (weiteren) Prozesses ohne weiteres gezahlt werden könnten, wird daher - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fall, in dem eine Entschädigung in Höhe von 45.000,00 Euro gezahlt worden war - aufgrund einer (einzelnen) Entschädigungszahlung nicht zu erwarten sein.
23
24
25
26
27 (a) Nicht bei jeder Zahlung, die infolge einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geleistet wird, handelt es sich zwangsläufig um eine solche Entschädigung. Von einer Entschädigungszahlung ist auszugehen, wenn in einem Urteil ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot festgestellt worden ist. Wird dagegen in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich die Zahlung eines Geldbetrags vereinbart, kann dies nur dann als eine von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellende Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gewertet werden, wenn dieser Rechtsgrund im arbeitsgerichtlichen Vergleich zum Ausdruck gekommen ist und der Vergleich nicht lediglich zur Beseitigung der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens abgeschlossen wurde (vgl. zu § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II aF, jetzt § 11a Abs. 2 SGB II BSG 22. August 2012 - B 14 AS 164/11 R - Rn. 20). Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Frage des einzusetzenden Vermögens. Der Einsatz der Zahlungen stellt nur dann eine besondere Härte dar, wenn es sich tatsächlich um Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG gehandelt hat.
28 (b) Das Landesarbeitsgericht hat zum Hintergrund der Zahlungen - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen getroffen.
29 (c) Die dem Kläger zugeflossenen Zahlungen können nicht allein im Hinblick auf die Vielzahl der von ihm geführten Verfahren ausnahmsweise als Einkommen oder einzusetzendes Vermögen Berücksichtigung finden. Auch wenn die Vorgehensweise des Klägers ein „Geschäftsmodell“ darstellen sollte, das darauf gerichtet ist, mit der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG Einnahmen zu generieren (vgl. dazu BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 48 ff.), hat dies keinen Einfluss auf die Bewertung früherer oder zukünftiger Zahlungen als Vermögen oder Einkommen. Erhält der Kläger Zahlungen aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 15 Abs. 2 AGG, ist nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise des Klägers auszugehen.
30 (d) Soweit dem Kläger danach in der Vergangenheit einzusetzendes Einkommen zur Verfügung stand, ist davon auszugehen, dass ihm auch zukünftig Zahlungen in gleicher Höhe zufließen. Gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ihm würden im Schnitt monatlich … Euro zufließen, hat sich der Kläger nicht gewendet.
31 (e) Frühere Zahlungen können auch dann als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen sein, wenn diese beim Kläger nicht mehr vorhanden sind. Sind Rechtsverfolgungskosten absehbar, darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden. Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen (BGH 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17 - Rn. 9). Bislang hat der Kläger keine Angaben dazu gemacht, wann er welche Ausgaben zu welchen Zwecken getätigt hat und warum die Rechtsverfolgungskosten für ihn zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar waren.
32
33
Treber Rennpferdt Betz Berichtigungsbeschluss vom 25. November 2025:
Der Beschluss des Senats vom 27. März 2025 - 4 AZB 29/24 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass im Tenor die Worte „und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens“ gestrichen werden.
Gründe 1 Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nach § 127 Abs. 4 ZPO im vorliegenden Verfahren aufgrund der Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht nicht statt (vgl. BAG 30. Juli 2024 - 4 AZB 4/24 - Rn. 22).
Treber Rennpferdt Betz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public