rden. Dies habe weitere Wahlvorschläge verhindert haben können. 6 Die Arbeitgeberinnen haben beantragt, die Betriebsratswahl vom
chen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. 11 II. Die formellen Anfechtungsvoraussetzungen liegen vor. Die Arbeitgeberinnen, die einen Gemeinschaftsbetrieb führen, sind - jedenfalls gemeinsam (vgl. BAG
chen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am
) - (zuletzt geändert durch Art. 1 VO zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der VO zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 8. Oktober 2021, BGBl. I S. 4640). 15 b) Nach § 36 Abs. 5 Satz 3
hat der Wahlvorstand nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. Hiergegen hat der Wahlvorstand nicht verstoßen. Ein die Anfechtung begründender Verstoß liegt vor allem nicht darin, dass er bereits vor Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge den von ihm als gültig anerkannten Wahlvorschlag bekannt gemacht hat. 16 aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der vom Wahlvorstand für gültig befundene Wahlvorschlag am Nachmittag des 6. Mai 2022 ausgehängt und damit bekannt gemacht, ohne dass dem seine kurzzeitige Entfernung entgegenstünde. Dieser Zeitpunkt lag vor Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der als gültig anerkannten Wahlvorschläge iSv. § 36 Abs. 5 Satz 3
. 17
anknüpfenden Termin („nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge“) ist die in § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG bestimmte zeitliche Grenze für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Danach können Wahlvorschläge bis eine
che vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden (vgl. dazu HaKo-BetrVG/Sachadae 6. Aufl.
VG/Jacobs 12. Aufl. BetrVG § 14a Rn. 103 [mit dem zutreffenden Hinweis auf die Ungenauigkeit des Ausdrucks „gesetzliche Mindestfrist“] und
VG 32. Aufl.
VG/Forst 17. Aufl.
che vor der Wahlversammlung“ greifen die Maßgaben der Berechnung einer sog. Rückwärtsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unter Beachtung von Sinn und Zweck des vereinfachten Wahlverfahrens für Kleinbetriebe iVm. dem von § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG intendierten Zweck. 19 (a) Nach § 41 Abs. 1
finden für die Berechnung der in der Wahlordnung festgelegten Fristen die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung; auch die Berechnung einer im Betriebsverfassungsgesetz festgelegten Frist bestimmt sich im Allgemeinen nach §§ 187 ff. BGB (vgl. für die
chenfrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1 a der Gründe, BAGE 101, 298). Diese Vorschriften gelten nach ihrem
rtlaut nur für „vorwärts“ zu berechnende Fristen; auf Rückwärtsfristen sind sie analog anwendbar (vgl. zB Grüneberg/Ellenberger BGB 83. Aufl. § 187 Rn. 4). Bei § 36 Abs. 5 Satz 1, 3
iVm. § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG zählt der Tag der Wahlversammlung analog § 187 Abs. 1 BGB nicht mit („Ereignisfrist“); entsprechend § 188 Abs. 2 Halbs. 1 BGB endet die Rückwärtsfrist „spiegelbildlich“ mit Beginn (00:00 Uhr) des Tags, der durch seine Benennung dem Tag des Ereignisses entspricht (vgl. zur Fristberechnung bei rückwärts laufenden zivilprozessualen
chenfristen BGH
iVm. § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG definierten „Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist“. 20 (b) Fällt der Vortag (24:00 Uhr) auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 193 BGB und wahlverfahrensrechtlicher Erwägungen der Ablauf des vorhergehenden Werktags maßgeblich. Zwar ist bei Rückwärtsfristen im Einzelnen umstritten, ob und wie § 193 BGB überhaupt Anwendung findet (vgl. ausf. zB Felsch JZ 2024, 662; BeckOGK/Fervers Stand 1. September 2024 BGB § 193 Rn. 54 ff.); jedenfalls ist aber im Wesentlichen auf den Schutzzweck der einschlägigen Bestimmungen abzustellen (vgl. - für gesellschaftsrechtliche Einberufungsfristen - MüKoBGB/Grothe 10. Aufl. BGB § 193 Rn. 9 f.). Bei der gesetzlichen Mindestfrist iSv. § 36 Abs. 5 Satz 1, 3
iVm. § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG tritt anstelle der Zeitgrenze für die Einreichung von Wahlvorschlägen an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag grundsätzlich das Ende des davorliegenden Werktags (24:00 Uhr). Das gebietet einerseits der Zweck des vereinfachten Wahlverfahrens für Kleinbetriebe, mit dem die Errichtung von Betriebsräten in Kleinbetrieben auch mittels einer Verkürzung relevanter Fristen sichergestellt sein soll (dazu zB MHdB ArbR/Krois 5. Aufl. § 291 Rn. 246), und andererseits die vom Gesetzgeber verlautbarte Intention des § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG,
nach die Arbeitnehmer - ohne dass ersichtlich wäre, Besonderheiten wie die eines Schicht- oder Wechselschichtbetriebs einbeziehen zu
llen - eine
che „vor dem Tag“ der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats über die Kandidaten informiert sein sollen (so ausdrücklich - in modifiziertem Ausdruck zur textlichen Fassung von § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG, der auf „eine
che vor der Wahlversammlung“ abstellt - BT-Drs. 14/5741 S. 37). 21
chenfrist des § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG analog § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 BGB auf Montag, den
che vor der Wahlversammlung“) war - wie im Wahlausschreiben angegeben - Freitag, der
iVm. § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG bildet eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren (nur) insofern, als mit ihr eine - zeitpunktabhängig definierte - Pflicht des Wahlvorstands zur Bekanntmachung der für gültig befundenen Wahlvorschläge festgelegt ist. Ein Regelungsinhalt, dass die Bekanntmachung vor Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist strikt untersagt ist, kommt § 36 Abs. 5 Satz 3
iVm. § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG nicht zu. 23
rtlaut der Bestimmung. Zwar ist § 36 Abs. 5 Satz 3
zwingend formuliert („hat“); dies bringt aber nur zum Ausdruck, dass der Wahlvorstand nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Bekanntmachung der als gültig anerkannten Wahlvorschläge verpflichtet ist. Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass es ihm (zugleich) verboten ist, die Bekanntgabe zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. 24
aufgestelltes Bekanntmachungsverbot vor Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist. Zwar benennt die bei der Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) geltende Bekanntmachungspflicht des § 10 Abs. 2
ausdrücklich einen „Spätestens-Zeitpunkt“ („spätestens eine
che vor Beginn der Stimmabgabe“), während sich § 36 Abs. 5 Satz 3
einer solchen Formulierung enthält. Ein daraus folgender Umkehrschluss verbietet sich aber bereits wegen der auf die unterschiedlichen Wahlverfahren abhebenden Systematik der Wahlordnung. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Wahlvorstand im vereinfachten Wahlverfahren bezüglich der Bekanntmachung von Wahlvorschlägen einer stärkeren Bindung unterliegen soll. Eine solche Annahme widerspräche vielmehr der Intention des vereinfachten Wahlverfahrens, mit dem die Errichtung von Betriebsräten in Kleinbetrieben erleichtert werden soll, indem das Wahlverfahren weniger aufwendig gestaltet wird (vgl. GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. BetrVG § 14a Rn. 2). 25
zählt die Unterschrift eines Wahlberechtigten nur auf einem Wahlvorschlag. Nach der für die Verhältnis- bzw. Listenwahl verfassten Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 2
, auf den § 36 Abs. 5 Satz 2
verweist, hat ein mehrere Vorschlagslisten unterzeichnender Wahlberechtigter auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen gestrichen, § 6 Abs. 5 Satz 3
. Sinkt die Zahl der Unterschriften durch eine Streichung unter die in § 14 Abs. 4 BetrVG festgelegte Mindestanzahl, ist nach § 8 Abs. 2 letzter Halbs.
zu verfahren. Demnach kann der Mangel der Vorschlagsliste binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden; die Vorschlagsliste wird erst mit ex-nunc-Wirkung ungültig. § 36 Abs. 5 Satz 2
modifiziert dies dahingehend, dass die Fristen des § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 2
nicht zur Überschreitung der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen führen dürfen. Die Erklärungsfrist des § 6 Abs. 5
ist also auf weniger als drei Arbeitstage zu kürzen, sofern ein mehrfachunterstützter Wahlvorschlag innerhalb der letzten drei Tage vor Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist eingereicht wird. Erfolgt der mehrfachunterstützte Wahlvorschlag erst so kurzzeitig vor Fristablauf, dass das Setzen einer Erklärungsfrist ausscheidet, greift die Zuordnung der Stützunterschrift nach § 6 Abs. 5 Satz 3
. Bewirkt die Streichung oder Zuordnung, dass der Wahlvorschlag nicht mehr die notwendige Zahl von Unterschriften aufweist, ist auch die Frist des § 8 Abs. 2
nur dann uneingeschränkt zu beachten, wenn der nach ihrem Ablauf verbleibende Zeitraum ausreicht, um die einwöchige Frist des § 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu wahren. Sollte das nicht der Fall sein, verkürzt sie sich entsprechend und kann ggf. sogar ganz leerlaufen. 28 (b) Daraus folgt keine Untersagung der „vorfristigen“ Bekanntmachung von Wahlvorschlägen. Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 2 Satz 2
hat der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag unverzüglich und möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach dessen Eingang zu prüfen. Erkennt er ihn als gültig an, begeht er im Hinblick auf die im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren allgemein verkürzten Fristen keinen Fehler, den Wahlvorschlag frühzeitiger als zwingend geboten bekannt zu machen. Der Wahlvorstand muss nicht davon ausgehen, dass sich ein als gültig befundener Wahlvorschlag später als ungültig herausstellt, weil sich zum einen das Problem der Mehrfachunterstützung von Wahlvorschlägen ohnehin zwangsläufig erst stellen kann, wenn mehrere Wahlvorschläge - fristgerecht - eingereicht sind. Zum anderen bewirkte die Mehrfachunterstützung von Wahlvorschlägen nur die ex-nunc-Ungültigkeit desjenigen Wahlvorschlags, der nach den Vorgaben des § 36 Abs. 5 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 5
durch die Streichung einer (oder mehrerer) seiner Stützunterschriften oder deren Zuordnung zu einem anderen Wahlvorschlag nicht mehr die notwendige Mindestanzahl an Stützunterschriften aufwiese und der Mangel trotz der die Nachfrist des § 36 Abs. 5 Satz 2 iVm. § 8 Abs. 2
in Gang setzenden Beanstandung durch den Wahlvorstand nicht (mehr) behoben werden kann. 29
kein Verbot einer frühzeitigeren Bekanntmachung der Wahlvorschläge. Diese dient der neutralen, rechtzeitigen und umfassenden Information der Wähler über die zur Wahl stehenden Kandidaten (vgl. zur Bekanntgabe nach § 10 Abs. 2
BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 36/20 - Rn. 23). Durch die Regelung in § 36 Abs. 5
wird sichergestellt, dass auch im vereinfachten Verfahren die Arbeitnehmer spätestens eine
che vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats über die Kandidaten informiert sind (vgl. BT-Drs. 14/5741 S. 37). Dieser Zweck ist erst recht erfüllt, wenn ein als gültig befundener Wahlvorschlag „vorfristig“ bekannt gegeben wird. Allein die theoretische Möglichkeit, dass sich potenzielle Wahlbewerber durch die Bekanntmachung eines Wahlvorschlags von einer eigenen Kandidatur abschrecken lassen könnten, genügt nicht, um aus der zeitpunktgebundenen Bekanntmachungspflicht im Wege der Rechtsfortbildung ein Verbot der frühzeitigeren Bekanntmachung zu entwickeln, zumal es ebenso möglich erscheint, dass sich Wahlberechtigte durch die Bekanntgabe eines Wahlvorschlags überhaupt erst veranlasst sehen, selbst noch zu kandidieren. Dass ein solcher, nach Bekanntgabe des ersten Wahlvorschlags - noch innerhalb der Frist - eingereichter Wahlvorschlag nicht genauso lange aushängen würde, ist unerheblich. Durch § 36 Abs. 5 Satz 2
ist gewährleistet, dass alle als gültig anerkannten Wahlvorschläge zumindest in der maßgeblichen Zeit vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats den Wahlberechtigten bekannt gegeben sind. 30 2. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Wahlanfechtungsantrag begründet ist. 31
gelten die Vorschriften über die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nach § 35
entsprechend. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2
muss die oder der Wahlberechtigte das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines solchen Antrags erforderlich, hat dies der Wahlvorstand gemäß § 35 Abs. 2
unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. § 35 Abs. 3
bestimmt, dass der Wahlvorstand unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung die Auszählung der Stimmen vornimmt. 33 bb) Die Wahlordnung gibt nicht vor, wie die Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe zu bestimmen ist. Um die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nicht faktisch unmöglich zu machen, ist sie so zu bemessen, dass eine Briefwahl unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse und der normalen Postlaufzeit ordnungsgemäß erfolgen kann (Fitting BetrVG 32. Aufl.
B 2001, 621, 623; DKW/Homburg 19. Aufl. § 35
Rn. 4; HaKo-BetrVG/Sachadae 6. Aufl.
7; Thüsing/Lambrich NZA Sonderheft 2001, 79, 92). Aufgrund der Frist für das Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe von drei Tagen vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats ist unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeit durch den Wahlvorstand und einer regelmäßigen Übermittlungszeit von zwei Werktagen davon auszugehen, dass dem Wahlberechtigten in der Regel die Unterlagen an dem Tag vorliegen, an dem diese Wahlversammlung stattfindet. Stellt man eine entsprechend lange Rücklaufzeit für die Stimmunterlagen in Rechnung, kann die öffentliche Stimmauszählung frühestens am dritten Tag nach dem Datum der Wahlversammlung angesetzt werden (vgl. Richardi BetrVG/Forst 17. Aufl.
6). Diese Aspekte hat der Wahlvorstand im Rahmen seines Ermessens bei der Festlegung des konkreten Zeitpunkts des Fristablaufs ebenso zu beachten wie den Beschleunigungscharakter des vereinfachten Wahlverfahrens (GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl.
5). 34 cc) Gegen diese wesentlichen Vorgaben hat der Wahlvorstand verstoßen, ohne dass auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen beurteilt werden kann, ob es iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen ist, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 35
eine bestimmte Zeit zu benennen, ist dies unschädlich. Das Landesarbeitsgericht hat das Wahlausschreiben ohne Rechtsfehler dahingehend interpretiert, aus der fehlenden Uhrzeitangabe sei ersichtlich, dass Briefwahlstimmen dem Wahlvorstand an dem genannten Datum bis 24:00 Uhr zugehen können (vgl. BAG 28. April 2021 - 7 ABR 10/20 - Rn. 22, BAGE 175, 1). 36
genannten Briefwahlunterlagen innerhalb dieser Frist vom Wahlvorstand übermittelt bekommen, ausfüllen und an den Wahlvorstand zurücksenden konnten. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, wie lange eine Frist zur nachträglichen Stimmabgabe mindestens sein muss. Jedenfalls ist das Setzen einer am Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats ablaufenden Frist mit dem Grundgedanken einer „nachträglichen“ schriftlichen Stimmabgabe nicht zu vereinbaren. 38 (b) Der Senat vermag hingegen nicht abschließend zu beurteilen, ob sich dieser Verstoß auf das Wahlergebnis iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG auswirken konnte. Das Landesarbeitsgericht hat die Zeitspanne für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nicht problematisiert und - insofern konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch sie Wahlberechtigte möglicherweise von der Teilnahme an der Wahl abgehalten
rden sind. Zwar hat es festgestellt, dass nur eine Briefwahlstimme abgegeben
rden ist, die bei der Auszählung vom Wahlvorstand auch berücksichtigt wurde. Daraus folgt jedoch nur, dass keine Stimmen nach Ablauf der gesetzten Frist eingegangen sind. Der Verstoß hätte jedoch auch dann das Wahlergebnis verändern oder beeinflussen können, wenn Wahlberechtigte aufgrund der zu kurzen Frist von einer Betriebsratswahl abgehalten
rden wären. Dies wäre wiederum dann ausgeschlossen, wenn außer der einen Person, die ihre Stimme im Wege der Briefwahl abgegeben hat, keine weiteren Wahlberechtigten am Tag der Wahlversammlung betriebsabwesend waren. Gleiches gölte, wenn nur so wenige Personen abwesend waren, dass ihre Stimmen das Wahlergebnis nicht hätte beeinflussen können. Die hierzu erforderlichen Feststellungen und Wertungen wird das Landesarbeitsgericht zu treffen und nachzuholen haben. 39 dd) Im Hinblick auf die Fristsetzung zur Einreichung der Briefwahlstimmen bis zum 16. Mai 2022 verstieß zudem die Festlegung der öffentlichen Stimmauszählung auf den 20. Mai 2022 ab 12:00 Uhr gegen die wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren von § 36 Abs. 4 iVm. § 35 Abs. 3
. Danach hat der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen „unmittelbar“ nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe vorzunehmen. Allerdings lässt sich auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen auch insoweit nicht klären, ob dieser Verstoß für das Wahlergebnis kausal iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG war. Dagegen könnte ggf. der Umstand sprechen, dass der Wahlvorstand, der die in der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats abgegebenen Stimmen gemäß § 36 Abs. 4 iVm. § 34 Abs. 2
in einer versiegelten Wahlurne aufzubewahren hat, im Rahmen seines Ermessens die Frist zur schriftlichen Stimmabgabe auf den 20. Mai 2022, 12:00 Uhr hätte festlegen können. Bei rechtmäßigem Verhalten des Wahlvorstands wäre es mithin ebenso zu einer Aufbewahrung der persönlich abgegebenen Stimmen bis zum 20. Mai 2022, 12:00 Uhr gekommen. Auch diesbezüglich hat das Landesarbeitsgericht - sollte es darauf ankommen - eine Wertung nachzuholen. 40
VG gilt unverändert auch im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe (§ 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG),
nach die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Das dort geregelte Mindestquorum an Unterschriften bezieht sich auch bei der Mehrheitswahl nicht auf Wahlbewerber, sondern auf Wahlvorschläge. 43
1) und bedingt vor allem nicht den von den Arbeitgeberinnen gezogenen Schluss, das gesetzlich festgelegte absolute und relative Mindest-Unterschriftenquorum sei bei der Mehrheitswahl wahlbewerberbezogen zu verstehen. Dies verdeutlicht schließlich auch die Wahlordnung selbst. So verweist § 36 Abs. 5 Satz 2
ua. auf die Regelung des § 6 Abs. 4
zur Bezeichnung eines Listenvertreters; dies wäre unnötig, wenn als Wahlvorschlag nur jeder einzelne Wahlbewerber in Betracht käme. Auch soll nach § 36 Abs. 5 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 2
ein Wahlvorschlag im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren - ebenso wie im Regelwahlverfahren - mindestens doppelt so viele Wahlbewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Da in Betrieben mit in der Regel 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebsrat aus drei Mitgliedern und in Betrieben mit 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern besteht (vgl. § 9 Abs. 1 BetrVG), bewirkte die Sollvorgabe in Konsequenz der Ansicht der Arbeitgeberinnen für jeden Wahlvorschlag die Notwendigkeit von mindestens zwölf bzw. 20 Stützunterschriften. Dies tangierte das verfassungskonforme Verständnis des § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG. Die Bestimmung einer Mindestanzahl von Unterschriften für gültige Wahlvorschläge ist - auch bei der Betriebsratswahl - nur insoweit verfassungsgemäß, als sie erforderlich ist, um den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken (ausf. dazu BAG 6. November 2013 - 7 ABR 65/11 - Rn. 24 mwN). 44
verneint. Danach muss das Wahlausschreiben die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4
) die Angaben enthalten,
und wie von der Wählerliste und der Wahlordnung Kenntnis genommen werden kann. Im Wahlausschreiben war angegeben, dass die Wählerliste und die Wahlordnung im Betriebsratsbüro im Bürogebäude zur Einsicht ausliegen „bzw. ... in elektronischer Form (ergänzend) zur Kenntnis genommen werden“ können. Von einer (ergänzenden) Bekanntmachung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik iSv. § 2 Abs. 4
hat der Wahlvorstand nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aber keinen Gebrauch gemacht. Maßgeblich war damit allein die Auslage der Wählerliste und der Wahlordnung in Papierform. 47
als letzter Tag der Frist für einen Einspruch gegen die Wählerliste der
hinreichend konkret im Wahlausschreiben angegeben. Dort war neben einer Mail-Adresse auch auf ein Postfach und einen Wahlvorstandsbriefkasten hingewiesen. Dass dieser nur hinsichtlich seiner Belegenheit im Produktionsgebäude beschrieben ist (ohne genaue Adressangabe), ist unschädlich, denn in der Kopfzeile des Wahlausschreibens ist diese Adresse angegeben. Vor diesem Hintergrund hat das Landesarbeitsgericht in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass sich aus dem Wahlausschreiben für die Wahlberechtigten hinreichend klar ergab, wie der Wahlvorstand zu erreichen ist. Damit ist dem Zweck der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14
(vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 12
BAG 28. April 2021 - 7 ABR 10/20 - Rn. 30 f., BAGE 175, 1) genügt. 49
,
nach der Wahlvorstand - abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8
- anzugeben hat, dass die Wahlvorschläge spätestens eine
che vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand einzureichen sowie der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Abs. 2
zusätzlich die Uhrzeit anzugeben sind. Im Wahlausschreiben war der 6. Mai 2022 zutreffend als letzter Tag der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge benannt. Einer zusätzlichen Uhrzeitangabe bedurfte es nicht. Zwar kann der Wahlvorstand nach § 41 Abs. 2 Satz 1
mit der Bestimmung des letzten Tags einer Frist eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen ua. nach § 36 Abs. 5 Satz 1 und 2
- also Wahlvorschläge - zugehen müssen,
bei diese Uhrzeit nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen darf, § 41 Abs. 2 Satz 2
. Trifft der Wahlvorstand aber - wie vorliegend - keine entsprechende Festlegung, liegt kein Fall des § 41 Abs. 2
vor und die Uhrzeitnennung gehört nicht zu den Mindestangaben iSv. § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
. 50 dd) Schließlich stellt die Festlegung der Wahlversammlung in der Zeit von 05:30 Uhr bis 15:00 Uhr mit einer Unterbrechung in der Zeit von 06:45 Uhr bis 13:15 Uhr keinen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren dar. Dies steht vielmehr in Einklang mit §§ 14a, 44 BetrVG. 51
). Wie im Regelwahlverfahren erfolgt die Stimmabgabe nach § 14a Abs. 1 Satz 3 BetrVG in geheimer und unmittelbarer Wahl. Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung sehen eine gemeinsame Aussprache über die Wahlbewerber im Rahmen der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats vor. Auch das Wahlrecht steht danach einer längeren Unterbrechung der Versammlung nicht entgegen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 4 iVm. § 12 Abs. 5 Satz 2
ist eine Unterbrechung der Stimmabgabe - unter Beachtung der dort genannten Maßnahme - zulässig. Schmidt Hamacher Klose A. Batke Arnold http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070207&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.