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BAG 6 AZR 32/24

KARE600070232 ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.6AZR32.24.0 BAG 6. Senat 20250220 6 AZR 32/24 Urteil § 126 Abs 1 BGB, § 169 S 1 SGB 3, § 130 Nr 6 ZPO, § 174 Abs 1 S 1

, § 174 Abs 2

vorgehend ArbG Berlin,

  1. Dezember 2022, Az: 34 Ca 9282/22, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
  2. Dezember 2023, Az: 10 Sa 79/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland

lvenzanmeldung - Bestimmtheit - Schriftlichkeit 1. § 130 Nr. 6 ZPO findet auf Forderungsanmeldungen zur

lvenztabelle nach § 174 Abs. 1 Satz 1

keine Anwendung. 2. Bei einer Forderungsanmeldung der Bundesagentur für Arbeit zur

lvenztabelle, mit der Ansprüche mehrerer Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht nach § 169 Satz 1 SGB III (juris: SGB 3) geltend gemacht werden, handelt es sich um eine Sammelanmeldung, die nur dann ordnungsgemäß iSv. § 174 Abs. 2

erfolgt ist, wenn die einzelnen betreffenden Arbeitnehmer, ihr jeweiliges monatliches Bruttoentgelt und die konkreten Anspruchszeiträume angegeben sind.

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom
  2. Dezember 2023 - 10 Sa 79/23 - aufgehoben.
  3. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  4. Dezember 2022 - 34 Ca 9282/22 - abgeändert. Die Klage wird zurückgewiesen.
  5. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Ordnungsgemäßheit einer Forderungsanmeldung der Klägerin zur

lvenztabelle. 2 Der Beklagte ist der

lvenzverwalter in dem am 15. Februar 2021 über das Vermögen der W GmbH & Co. KG in B (im Folgenden Schuldnerin) eröffneten und im schriftlichen Verfahren durchgeführten

lvenzverfahren. Die Klägerin ist die Bundesagentur für Arbeit in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III) und ua. für die Gewährung von

lvenzgeld zuständig. 3 Den

lvenzgläubigern wurde im Eröffnungsbeschluss aufgegeben, ihre

lvenzforderungen iSv. § 38

unter Angabe von Grund und Betrag bis zum 31. März 2021 schriftlich beim

lvenzverwalter anzumelden. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, etwaigen Forderungsanmeldungen schriftlich bis zum

  1. Mai 2021 zu widersprechen. 4 Daraufhin meldete die Klägerin mit Schreiben vom
  2. Februar 2021 beim Beklagten eine

lvenzforderung in Höhe eines Schätzwerts von 100.000,00 Euro an. Sie begründete die Forderung mit Anträgen auf

lvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III, denen sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, sodass die zugrunde liegenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt gemäß § 169 SGB III auf sie übergegangen und als

lvenzforderung gemäß § 38

zu berücksichtigen seien. Das Schreiben endete nach der Grußformel mit dem Satz: „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift rechtswirksam.“ 5 Bei der Schuldnerin waren sieben Arbeitnehmer beschäftigt. Sechs von ihnen stellten im Dezember 2020 Anträge auf

lvenzgeld. Sie erhielten zunächst teilweise einen Vorschuss von der Klägerin. Mit Bescheid vom 16. März 2021 wurde ihnen sodann

lvenzgeld bewilligt. Sie erhielten eine Berechnung des konkreten

lvenzgeldes, das unter Anrechnung etwaiger Vorschüsse ausgezahlt wurde. Die siebte Arbeitnehmerin stellte während ihres laufenden Kündigungsschutzverfahrens am 8. Januar 2021 einen

lvenzgeldantrag. Ihr wurde am 13. April 2021

lvenzgeld bewilligt und gezahlt. Bis auf einen Arbeitnehmer, dessen

lvenzgeldzeitraum

  1. September 2020 bis
  2. November 2020 war, erhielten die anderen Arbeitnehmer

lvenzgeld für die Zeit vom

  1. November 2020 bis zum
  2. Januar
  3. Die Höhe des

lvenzgeldes richtete sich nach ihrem jeweiligen Bruttoentgelt und betrug insgesamt 52.607,81 Euro. 6 Nach Ablauf der Widerspruchsfrist am

  1. Mai 2021 bestritt der Beklagte mit Schreiben vom
  2. Juni 2021 die klägerische Forderung von 100.000,00 Euro in voller Höhe mit der Begründung, der Betrag sei lediglich geschätzt und bat um Berichtigung. Die Klägerin korrigierte am
  3. Juni 2021 die Forderung auf 52.607,81 Euro. Zugleich teilte sie dem Beklagten in einer Liste die Namen der Arbeitnehmer, denen sie

lvenzgeld gewährt hatte, die Höhe des jeweils gezahlten

lvenzgeldes und die Zeiträume der Leistungsgewährung mit. 7 Der Beklagte informierte die Klägerin am

  1. März 2022 darüber, dass eine Konkretisierung der ursprünglichen Schätzanmeldung vom
  2. Februar 2021 ausscheide, da es sich um eine Mehrzahl von Forderungen verschiedener Arbeitnehmer und Beitragsmonate und somit um eine Sammelanmeldung gehandelt habe. Er bat zudem um Benachrichtigung, ob die Konkretisierung vom
  3. Juni 2021 als Neuanmeldung behandelt werden solle. 8 Mit der zunächst beim Amtsgericht erhobenen und von diesem an das Arbeitsgericht verwiesenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihre Forderungsanmeldung vom
  4. Februar 2021 erfülle in der konkretisierten Fassung vom
  5. Juni 2021 die Anforderungen gemäß § 174 Abs. 2

. Der bezeichnete Lebenssachverhalt sei anhand der angegebenen Umstände hinreichend bestimmt. Die Forderung sei von anderen Anmeldungstatbeständen zweifelsfrei zu unterscheiden. Die Bundesagentur für Arbeit sei die einzige gesetzlich befugte und verpflichtete Stelle zur Auszahlung von

lvenzgeld. Eine Bezifferung ihrer gesamten Forderung sei innerhalb der hierfür im Eröffnungsbeschluss gesetzten Frist nicht möglich gewesen.

weit sei die Schätzanmeldung zulässig erfolgt. Andernfalls müsse sie in den einzelnen Verfahren jedes Mal eine gebührenauslösende Neu- bzw. nachträgliche Anmeldung vornehmen, auch wenn eine Masseunzulänglichkeit bereits abzusehen sei. Sonderwissen des

lvenzverwalters - wie zB die im Verfahren bekannt gewesene Anzahl der potenziell anspruchsberechtigten Arbeitnehmer der Schuldnerin - sei zu berücksichtigen, selbst wenn die übrigen

lvenzgläubiger hierüber nicht verfügten. 9 Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass ihre Forderung in Höhe von 52.607,81 Euro im

lvenzverfahren über das Vermögen der W GmbH & Co. KG, - 36w IN 6134/30 - des Amtsgerichts Charlottenburg, unter laufender Nummer 3 der Tabelle anerkannt wird. 10 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Forderungsanmeldung vom 22. Februar 2021 sei eine unzulässige Sammelanmeldung. Sie lasse nicht erkennen, für welche Arbeitnehmer in welchem Zeitraum welche Summe beantragt werde. Da es sich um übergegangene Entgeltansprüche von sieben Arbeitnehmern handele, seien mindestens sieben, bei Zugrundelegung der einzelnen Anspruchsmonate sogar 21 verschiedene Ansprüche betroffen. Die Forderungsanmeldung müsse eindeutig konkretisiert sein, damit auch die übrigen

lvenzgläubiger den jeweils geltend gemachten Schuldgrund überprüfen können. Daher genüge es nicht, dass der

lvenzverwalter die Entgeltrückstände kenne. Spätere Korrekturen nach dem Prüfungstermin seien nicht zu berücksichtigen. Allerdings habe die Klägerin die Ansprüche vorliegend bis zu diesem Termin individualisiert anmelden können. Für sechs Arbeitnehmer sei bereits mit Bescheid vom 16. März 2021 und somit vor dem 31. März 2021 erkennbar gewesen, wieviel

lvenzgeld die Klägerin gezahlt habe. Zum allgemeinen Prüfungstermin am

  1. Mai 2021 sei der Forderungsübergang der siebten Arbeitnehmerin ebenfalls bekannt gewesen. 11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 12 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage auf Feststellung der Forderung zur Tabelle ist unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung durch die Klägerin. 13 I. Der Klageantrag ist in der gebotenen Auslegung (zum Gebot der rechtsschutzgewährenden Antragsauslegung vgl. zB BAG
  2. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 16 mwN, BAGE 153, 271) als Antrag auf Feststellung zur Tabelle nach § 179 Abs. 1

zu behandeln. Die Klägerin erstrebt mit der Klage das Recht auf Teilnahme an der Verteilung der

lvenzmasse. Voraussetzung hierfür ist, dass die Forderung zuvor ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet worden ist (vgl. zB BGH

  1. Dezember 2019 - IX ZR 77/19 - Rn. 9;
  2. Oktober 2018 - IX ZR 217/17 - Rn. 14 mwN). Ein hierüber bestehender Streit zwischen den Parteien ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Forderungsfeststellungsklage gerichtlich zu klären. 14 II. Die

lvenzrechtliche Feststellungsklage nach § 179 Abs. 1, § 185

ist unzulässig. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung iSd. §§ 174 ff.

. 15

  1. Unschädlich ist allerdings, dass das Schreiben der Klägerin vom
  2. Februar 2021 weder eine Unterschrift trägt noch eine Wiedergabe des Verfassernamens mit Beglaubigungsvermerk aufweist. 16 a) Vor dem Hintergrund, dass

lvenzgläubiger ihre Forderungen nach Eröffnung des

lvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des

lvenzrechts, also durch Anmeldung zur

lvenztabelle gemäß §§ 174 ff.

verfolgen können (§ 87

) und die wirksame Anmeldung der Forderung die verfahrensrechtliche Grundlage für die Geltendmachung der

lvenzforderung im

lvenzverfahren ist (KPB/Pape/Schaltke

§ 174Stand September 2014 Rn.

8), handelt es sich bei der Forderungsanmeldung um eine Prozesshandlung, auf die gemäß § 4

die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zur Prozesshandlung entsprechende Anwendung findet (vgl. zB BGH 11. April 2019 - IX ZR 79/18 - Rn. 25 mwN). Daraus folgt, dass die Anmeldung zur Tabelle nach § 174 Abs. 1 Satz 1

zwar schriftlich beim

lvenzverwalter vorzunehmen ist, hieran aber nicht die Anforderungen iSd. § 126 BGB zu stellen sind (sh. zB Preuß in Jaeger

  1. Aufl. § 174 Rn. 40; Uhlenbruck/Sinz
  2. Aufl. § 174

Rn. 18; Römermann/Becker

§ 174Stand Mai 2007 Rn. 13; Beck

OK InsR/Zenker Stand 1. November 2024

§ 174Rn.

16; Braun/Specovius 10. Aufl.

§ 174Rn. 17; Kollbach ZIns

O 2023, 723, 724; aA Thüringer OLG

  1. April 2018 - 2 U 375/16 - Rn. 70). 17 b) Es bedarf auch keiner eigenhändigen Unterschrift oder Wiedergabe des Verfassernamens mit Beglaubigungsvermerk (hM im Schrifttum, zB BeckOK InsR/Zenker Stand
  2. November 2024

§ 174Rn.

16; Uhlenbruck/Sinz 15. Aufl. § 174

Rn. 18; KPB/Pape/Schaltke

§ 174Stand September 2014 Rn.

43; Römermann/Becker

§ 174Stand Mai 2007 Rn.

13; Braun/Specovius 10. Aufl.

§ 174Rn.

17; Preuß in Jaeger

2. Aufl. § 174 Rn. 40; Kollbach ZInsO 2023, 723, 724; aA Jaeschke Anmeldung und Feststellung von Forderungen im

lvenzverfahren Diss. Göttingen 2011 S. 38 ff.). 18 aa) § 4 Satz 1

erklärt die Vorschriften der ZPO lediglich für entsprechend anwendbar. Somit ist darauf abzustellen, welcher Grad von Formstrenge beim Schriftformerfordernis des § 174 Abs. 1 Satz 1

sinnvoll zu fordern ist (vgl.

weit BVerfG

  1. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 - zu III 2 a aa der Gründe;
  2. Februar 1963 - 1 BvR 610/62 - zu II 1 der Gründe, BVerfGE 15, 288). Andernfalls hätte es der Wendung „entsprechend“ nicht bedurft. 19 bb) Danach sind die Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO für vorbereitende bzw. bestimmende Schriftsätze (vgl. hierzu etwa BAG
  3. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 26 f. mwN) auf die Anmeldung nach § 174 Abs. 1 Satz 1

nicht zu übertragen. Die Anmeldung ist Voraussetzung für die Prüfung und Feststellung der Forderung sowie die Teilnahme an der

lvenzmäßigen Forderungsbefriedigung. Sie begründet - wie die Möglichkeit, bereits rechtshängige oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche anzumelden, zeigt - nicht die Rechtshängigkeit iSd. §§ 261 ff. ZPO (Preuß in Jaeger

  1. Aufl. § 174 Rn. 13 f. mwN; aA AG Köln
  2. Januar 2016 - 71 IN 20/13 - Rn. 10). Sie ist keine „an die Stelle der Klage“ tretende Form der gerichtlichen Geltendmachung; die Feststellung eines anerkannten Anspruchs zur Tabelle ist kein Urteil, sondern ersetzt ein solches lediglich vollwertig im Fall einer Anerkennung zur Tabelle. Entsprechend sind bei der Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung die unterschiedliche Funktion und Natur von streitigem Zivilprozess und

lvenzrechtlichem Feststellungsverfahren zu berücksichtigen (Preuß aaO Rn. 12 ff. mwN). Dabei ist zu beachten, dass Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck sind, sondern der Einhaltung des materiellen Rechts der Beteiligten dienen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

  1. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - zu III 1 der Gründe, BGHZ 144, 160; BAG
  2. September 2015 - 6 AZR 497/14 - Rn. 24; BGH
  3. Mai 2016 - III ZR 100/15 - Rn. 4). 20 cc) Gesetzlich vorgesehene Schriftformerfordernisse sollen allein gewährleisten, dass dem Schriftstück Erklärungsinhalt und Aussteller (bei juristischen Personen der Vertreter) hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht lediglich um einen Entwurf handelt (vgl. zB BVerfG
  4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 - zu III 2 a aa der Gründe; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
  5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - zu III 1 der Gründe, BGHZ 144, 160; BSG
  6. Juni 2021 - B 9 BL 1/20 R - Rn. 17, BSGE 132, 178; BFH
  7. Juni 2010 - VIII R 38/08 - Rn. 12, 27, BFHE 230, 115; BGH
  8. August 2003 - I ZB 1/03 - zu II 2 der Gründe). Dieser Zweck, der auch für § 174 Abs. 1 Satz 1

gilt, wird grundsätzlich durch eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden bzw. bei Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch die Wiedergabe des Verfassernamens in Maschinenschrift mit Beglaubigungsvermerk erreicht. Fehlt es hieran, ist zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Prüfung der Urheberschaft und des Ausschlusses, dass ein bloßer Entwurf vorliegt, geboten (vgl. BVerfG 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 - zu III 2 a dd der Gründe; BSG 15. Oktober 1996 - 14 BEg 9/96 - juris-Rn. 6). 21 dd) Das Schreiben der Klägerin vom 22. Februar 2021 genügt dem Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses in § 174 Abs. 1 Satz 1

. Der von ihr verwendete Kopfbogen der Bundesagentur für Arbeit enthält Name, Postanschrift, Angaben zum bearbeitenden Team unter Nennung der Sachbearbeiterin, Angaben zur internen Antragsnummer sowie im Betreff die Bezeichnung des konkreten

lvenzverfahrens und die Angabe des Aktenzeichens des

lvenzgerichts. Damit enthält es die wesentlichen, üblicherweise gerade bei einer arbeitsteilig organisierten juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erwartenden formalen und inhaltlichen Anhaltspunkte für eine dem

lvenzverwalter mit Wissen und Wollen einer vertretungsberechtigten Person zugeleitete Erklärung (zur Klageerhebung vgl. LSG Nordrhein-Westfalen

  1. Mai 2022 - L 5 KR 729/21 KH - juris-Rn. 31 f.;
  2. März 2022 - L 10 KR 755/21 KH - juris-Rn. 20 f.). Bei dem Hinweis, das Schreiben sei maschinell erstellt und ohne Unterschrift rechtswirksam, handelt es sich um eine bei Behörden ebenfalls übliche Verfahrensweise, die für sich genommen keinen Zweifel am Willen der Bundesagentur für Arbeit begründet, die Anmeldung dem

lvenzverwalter willentlich zuzuleiten. Gegenteilige Indizien sind nicht ersichtlich. 22

  1. Die Forderungsanmeldung der Klägerin vom
  2. Februar 2021 genügt entgegen der Annahme der Vorinstanzen jedoch nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 2

. Es liegt eine unzulässige Sammelanmeldung vor. 23 a) Nach § 174 Abs. 2

sind bei der Anmeldung Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3

), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung bezweckt zudem, den Verwalter und die übrigen

lvenzgläubiger in den Stand zu setzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (vgl. zB BGH

  1. Dezember 2024 - IX ZR 114/23 - Rn. 11;
  2. Juni 2020 - IX ZR 47/19 - Rn. 20 mwN). Deshalb erfordert die Angabe des Forderungsgrundes die bestimmte Bezeichnung des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt. Eine schlüssige Darlegung der Forderung ist dagegen nicht erforderlich (vgl. etwa BGH
  3. Dezember 2024 - IX ZR 114/23 - Rn. 11;
  4. Juni 2020 - IX ZR 47/19 - Rn. 19 ff.; Preuß in Jaeger

2. Aufl. § 174 Rn. 63). 24

  1. b)Diesen Anforderungen genügt die Anmeldung der Klägerin vom 22. Februar 2021 nicht. 25
  2. aa)Bei dem Schreiben handelt es sich um eine - grundsätzlich mögliche - Sammelanmeldung. 26

(1)Nach § 169 Satz 1 SGB III gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf

lvenzgeld begründen, mit dem Antrag auf

lvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über (vgl. auch BSG

  1. Februar 2019 - B 11 AL 3/18 R - Rn. 26). Der Anspruchsübergang vollzieht sich, ohne die arbeitsrechtliche Natur des Anspruchs zu ändern (LSG Berlin-Brandenburg
  2. Januar 2020 - L 18 AL 120/18 - juris-Rn. 26 mwN; Scholz in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz SGB III
  3. Aufl. § 169 Rn. 13). Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, fällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt auf den Arbeitnehmer zurück, der wieder Inhaber der vollen Bruttolohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber wird (vgl. BAG
  4. Juli 2017 - 6 AZR 801/16 - Rn. 22 mwN, BAGE 160, 6; zum Konkursausfallgeld vgl. BSG
  5. Juli 1979 - 12 RAr 15/78 - juris-Rn. 22, BSGE 48, 269). 27

(2)Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei dem Anmeldungsschreiben vom 22. Februar 2021 um die Geltendmachung unterschiedlicher Streitgegenstände. Die Klägerin reklamiert aus übergegangenem Recht die einzelnen Entgeltansprüche der

lvenzgeld beantragenden Arbeitnehmer der Schuldnerin und damit verschiedene Einzelforderungen mit potentiell unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen, nicht dagegen einen einheitlichen Anspruch aus der Gewährung von

lvenzgeld (zur Einordnung der Anmeldung von

lvenzgeldanträgen als Sammelanmeldungen sh. BeckOK InsR/Zenker Stand 1. Februar 2025

§ 174Rn.

23.1; Preuß in Jaeger

  1. Aufl. § 174 Rn. 70; Uhlenbruck/Sinz
  2. Aufl. § 174

Rn. 25). 28 bb) Die streitgegenständliche Sammelanmeldung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 174 Abs. 2

. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. 29

(1)Eine Sammelanmeldung, bei der mehrere Forderungen zusammengefasst werden, ist unzulässig, wenn Grund und Betrag der Forderungen nicht jeweils ausreichend bestimmt bezeichnet sind (vgl. zB BGH
  1. Juli 2024 - II ZR 222/22 - Rn. 26;
  2. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - Rn. 11; sh. auch BAG
  3. Dezember 1985 - 1 AZR 545/84 - zu II 2 der Gründe, BAGE 50, 221; Preuß in Jaeger

2. Aufl. § 174 Rn. 71). Erst diese Angaben ermöglichen es dem

lvenzverwalter und den übrigen

lvenzgläubigern, bestimmte Einzelforderungen - zB unter Berufung auf eine Doppelanmeldung oder eines Ausschlusstatbestands nach §§ 166, 169 SGB III, §§ 129 ff.

- zu bestreiten (vgl. zB BGH

  1. Juli 2024 - II ZR 222/22 - Rn. 26;
  2. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - Rn. 11 mwN; Preuß aaO Rn. 70 f.; Braun/Specovius
  3. Aufl.

§ 174Rn.

33; umfassend zum rechtlichen Schicksal von

lvenzgeldansprüchen sh. auch BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 29 ff., BAGE 147, 172). 30

(2)Die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Sammelanmeldung erfüllt das Schreiben vom 22. Februar 2021 nicht. Um zu gewährleisten, dass die einzelnen Forderungen verifiziert werden können, müssen in der Anmeldung die Arbeitnehmer, die

lvenzgeld beantragt haben, der jeweilige konkrete Anspruchszeitraum und das nach § 165 Abs. 2 SGB III der

lvenzgeldberechnung zugrunde liegende Bruttoentgelt zuzüglich etwaiger Sonderzahlungen bezeichnet werden. Erst diese Angaben ermöglichen dem

lvenzverwalter und den übrigen

lvenzgläubigern eine eingehende Prüfung der in der Sammelanmeldung zusammengefassten Forderungen und die Entscheidung, ob und gegebenenfalls gegen welche dieser Forderungen Widerspruch eingelegt werden soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt es deshalb nicht, dass durch ihre Mitteilung, der Forderung lägen Anträge auf

lvenzgeld zugrunde, eine Verwechslungsgefahr mit anderen

lvenzforderungen ausgeschlossen sei. Zwar erlaubt diese Information eine Abgrenzung zu anderen

lvenzforderungen wie etwa aus Werk- bzw. Dienstleistungsverträgen oder Schadensersatzansprüchen. Dies befähigt jedoch nicht zur Überprüfung, welche Arbeitnehmer überhaupt einen Antrag auf Gewährung von

lvenzgeld gestellt haben, denn nur für die damit übergegangenen Forderungen kann die Klägerin überhaupt eine Anmeldung zur Tabelle vornehmen. Auch erlaubt diese pauschale Bezeichnung dem

lvenzverwalter bzw. den übrigen

lvenzgläubigern nicht zu kontrollieren, ob zB

lvenzgeldanträge vor dem Hintergrund von Anschlussarbeitsverhältnissen nur für einen Teil des gesetzlich vorgesehenen Anspruchszeitraums von drei Monaten (§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III) gestellt und bewilligt worden sind oder ob etwa Doppelanmeldungen vorliegen. Schließlich wäre der Umfang der Rechtskraft bei einer Anerkennung der nicht aufgeschlüsselt angemeldeten Forderungen der Klägerin zur Tabelle unklar. Es wäre nicht erkennbar, welche einzelnen Forderungen in dem festgestellten Betrag enthalten sind, welche Teilbeträge, zB wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (zur Begrenzung des

lvenzgeldanspruchs auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze sh. BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 801/16 - Rn. 22, BAGE 160, 6), von einzelnen Arbeitnehmern noch zur Tabelle angemeldet werden können oder nach Beendigung der

lvenz uU vom Schuldner gefordert werden können. 31

(3)Der Beklagte muss sich - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - auch keine Kenntnisse über die Anzahl der bei der Schuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer und deren arbeitsvertragliche Daten zurechnen lassen. Ein etwaiges Sonderwissen des

lvenzverwalters ist unbeachtlich, da § 174 Abs. 2

nicht nur ihm, sondern auch den übrigen

lvenzgläubigern ermöglichen will, über die Berechtigung oder Nichtberechtigung der angemeldeten Forderung zu entscheiden (vgl. zB BGH

  1. Juni 2020 - IX ZR 47/19 - Rn. 23;
  2. Oktober 2018 - IX ZR 217/17 - Rn. 14;
  3. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - Rn. 10; OLG Frankfurt
  4. Januar 2019 - 5 U 85/17 - Rn. 46; vgl. aber auch K. Schmidt/Jungmann
  5. Aufl.

§ 174Rn.

46). Der

lvenzverwalter ist zudem grundsätzlich nicht gehalten, selbst Ermittlungen anzustellen (vgl. BGH 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - Rn. 31). 32

(4)Die Klägerin kann sich schließlich nicht erfolgreich auf eine eigene Sonderstellung gegenüber anderen

lvenzgläubigern berufen, weil sie zB wegen noch laufender Kündigungsschutzverfahren im Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldungsfrist die genaue Höhe ihrer Ansprüche häufig noch nicht beziffern könne und ein Abwarten des Abschlusses des jeweiligen

lvenzgeldbewilligungs- oder Kündigungsschutzverfahrens sie mangels Stimmberechtigung davon ausschließen würde, ihre Gläubigerrechte wahrzunehmen. Sie hat selbst zutreffend vorgetragen, dass die angegebene Forderungshöhe keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Anmeldung hat, sondern allein die Begründetheit betrifft (vgl. zB BGH 11. Februar 2016 - III ZR 383/12 - Rn. 18). Die Klägerin ist zudem jederzeit berechtigt, zu hohe Forderungen zu reduzieren. Allerdings war es ihr vorliegend vor dem Hintergrund der konkreten

lvenzgeldbewilligungen am

  1. März 2021 und am
  2. April 2021 sogar möglich, vor dem Prüfungstermin am
  3. Mai 2021 Angaben zu den betreffenden Arbeitnehmern, den der

lvenzgeldberechnung zugrunde liegenden jeweiligen Monatsvergütungen und den konkreten Anspruchszeiträumen zu machen. 33

  1. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Berichtigungsschreibens der Klägerin vom
  2. Juni
  3. Der Mangel der Forderungsanmeldung vom
  4. Februar 2021 kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (vgl. zB BGH
  5. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - Rn. 17 mwN). Es kann dahinstehen, ob in dem Schreiben überhaupt eine Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3

) erblickt werden kann. Dies dürfte nach dem Wortlaut, eine Berichtigung der ursprünglichen Forderungsanmeldung vornehmen zu wollen, und dem Willen der Klägerin, keine Gebührenpflicht auszulösen, zweifelhaft sein. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne dessen Absolvierung nicht möglich (vgl. BGH 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - Rn. 17 mwN). Dass ein solcher stattgefunden hat, ist weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch von den Parteien vorgetragen worden. 34 III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Dies betrifft auch diejenigen Kosten, die durch die rechtmäßig erfolgte Verweisung des Amtsgerichts an das Arbeitsgericht entstanden sind. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Feststellungen von Arbeitnehmerentgeltansprüchen, die aufgrund der Beantragung von

lvenzgeld nach § 169 Satz 1 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, sind gemäß § 185 Satz 1

die Gerichte für Arbeitssachen zuständig (Uhlenbruck/Sinz 15. Aufl. § 185

Rn. 2; BeckOK InsR/Zenker Stand 1. Februar 2025

§ 185Rn.

4 f.). Spelge Volk Wemheuer Steinbrück Kammann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070232&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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