, § 174 Abs 2
vorgehend ArbG Berlin,
lvenzanmeldung - Bestimmtheit - Schriftlichkeit 1. § 130 Nr. 6 ZPO findet auf Forderungsanmeldungen zur
lvenztabelle nach § 174 Abs. 1 Satz 1
keine Anwendung. 2. Bei einer Forderungsanmeldung der Bundesagentur für Arbeit zur
lvenztabelle, mit der Ansprüche mehrerer Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht nach § 169 Satz 1 SGB III (juris: SGB 3) geltend gemacht werden, handelt es sich um eine Sammelanmeldung, die nur dann ordnungsgemäß iSv. § 174 Abs. 2
erfolgt ist, wenn die einzelnen betreffenden Arbeitnehmer, ihr jeweiliges monatliches Bruttoentgelt und die konkreten Anspruchszeiträume angegeben sind.
lvenztabelle. 2 Der Beklagte ist der
lvenzverwalter in dem am 15. Februar 2021 über das Vermögen der W GmbH & Co. KG in B (im Folgenden Schuldnerin) eröffneten und im schriftlichen Verfahren durchgeführten
lvenzverfahren. Die Klägerin ist die Bundesagentur für Arbeit in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III) und ua. für die Gewährung von
lvenzgeld zuständig. 3 Den
lvenzgläubigern wurde im Eröffnungsbeschluss aufgegeben, ihre
lvenzforderungen iSv. § 38
unter Angabe von Grund und Betrag bis zum 31. März 2021 schriftlich beim
lvenzverwalter anzumelden. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, etwaigen Forderungsanmeldungen schriftlich bis zum
lvenzforderung in Höhe eines Schätzwerts von 100.000,00 Euro an. Sie begründete die Forderung mit Anträgen auf
lvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III, denen sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, sodass die zugrunde liegenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt gemäß § 169 SGB III auf sie übergegangen und als
lvenzforderung gemäß § 38
zu berücksichtigen seien. Das Schreiben endete nach der Grußformel mit dem Satz: „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift rechtswirksam.“ 5 Bei der Schuldnerin waren sieben Arbeitnehmer beschäftigt. Sechs von ihnen stellten im Dezember 2020 Anträge auf
lvenzgeld. Sie erhielten zunächst teilweise einen Vorschuss von der Klägerin. Mit Bescheid vom 16. März 2021 wurde ihnen sodann
lvenzgeld bewilligt. Sie erhielten eine Berechnung des konkreten
lvenzgeldes, das unter Anrechnung etwaiger Vorschüsse ausgezahlt wurde. Die siebte Arbeitnehmerin stellte während ihres laufenden Kündigungsschutzverfahrens am 8. Januar 2021 einen
lvenzgeldantrag. Ihr wurde am 13. April 2021
lvenzgeld bewilligt und gezahlt. Bis auf einen Arbeitnehmer, dessen
lvenzgeldzeitraum
lvenzgeld für die Zeit vom
lvenzgeldes richtete sich nach ihrem jeweiligen Bruttoentgelt und betrug insgesamt 52.607,81 Euro. 6 Nach Ablauf der Widerspruchsfrist am
lvenzgeld gewährt hatte, die Höhe des jeweils gezahlten
lvenzgeldes und die Zeiträume der Leistungsgewährung mit. 7 Der Beklagte informierte die Klägerin am
. Der bezeichnete Lebenssachverhalt sei anhand der angegebenen Umstände hinreichend bestimmt. Die Forderung sei von anderen Anmeldungstatbeständen zweifelsfrei zu unterscheiden. Die Bundesagentur für Arbeit sei die einzige gesetzlich befugte und verpflichtete Stelle zur Auszahlung von
lvenzgeld. Eine Bezifferung ihrer gesamten Forderung sei innerhalb der hierfür im Eröffnungsbeschluss gesetzten Frist nicht möglich gewesen.
weit sei die Schätzanmeldung zulässig erfolgt. Andernfalls müsse sie in den einzelnen Verfahren jedes Mal eine gebührenauslösende Neu- bzw. nachträgliche Anmeldung vornehmen, auch wenn eine Masseunzulänglichkeit bereits abzusehen sei. Sonderwissen des
lvenzverwalters - wie zB die im Verfahren bekannt gewesene Anzahl der potenziell anspruchsberechtigten Arbeitnehmer der Schuldnerin - sei zu berücksichtigen, selbst wenn die übrigen
lvenzgläubiger hierüber nicht verfügten. 9 Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass ihre Forderung in Höhe von 52.607,81 Euro im
lvenzverfahren über das Vermögen der W GmbH & Co. KG, - 36w IN 6134/30 - des Amtsgerichts Charlottenburg, unter laufender Nummer 3 der Tabelle anerkannt wird. 10 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Forderungsanmeldung vom 22. Februar 2021 sei eine unzulässige Sammelanmeldung. Sie lasse nicht erkennen, für welche Arbeitnehmer in welchem Zeitraum welche Summe beantragt werde. Da es sich um übergegangene Entgeltansprüche von sieben Arbeitnehmern handele, seien mindestens sieben, bei Zugrundelegung der einzelnen Anspruchsmonate sogar 21 verschiedene Ansprüche betroffen. Die Forderungsanmeldung müsse eindeutig konkretisiert sein, damit auch die übrigen
lvenzgläubiger den jeweils geltend gemachten Schuldgrund überprüfen können. Daher genüge es nicht, dass der
lvenzverwalter die Entgeltrückstände kenne. Spätere Korrekturen nach dem Prüfungstermin seien nicht zu berücksichtigen. Allerdings habe die Klägerin die Ansprüche vorliegend bis zu diesem Termin individualisiert anmelden können. Für sechs Arbeitnehmer sei bereits mit Bescheid vom 16. März 2021 und somit vor dem 31. März 2021 erkennbar gewesen, wieviel
lvenzgeld die Klägerin gezahlt habe. Zum allgemeinen Prüfungstermin am
zu behandeln. Die Klägerin erstrebt mit der Klage das Recht auf Teilnahme an der Verteilung der
lvenzmasse. Voraussetzung hierfür ist, dass die Forderung zuvor ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet worden ist (vgl. zB BGH
lvenzrechtliche Feststellungsklage nach § 179 Abs. 1, § 185
ist unzulässig. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung iSd. §§ 174 ff.
. 15
lvenzgläubiger ihre Forderungen nach Eröffnung des
lvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des
lvenzrechts, also durch Anmeldung zur
lvenztabelle gemäß §§ 174 ff.
verfolgen können (§ 87
) und die wirksame Anmeldung der Forderung die verfahrensrechtliche Grundlage für die Geltendmachung der
lvenzforderung im
lvenzverfahren ist (KPB/Pape/Schaltke
8), handelt es sich bei der Forderungsanmeldung um eine Prozesshandlung, auf die gemäß § 4
die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zur Prozesshandlung entsprechende Anwendung findet (vgl. zB BGH 11. April 2019 - IX ZR 79/18 - Rn. 25 mwN). Daraus folgt, dass die Anmeldung zur Tabelle nach § 174 Abs. 1 Satz 1
zwar schriftlich beim
lvenzverwalter vorzunehmen ist, hieran aber nicht die Anforderungen iSd. § 126 BGB zu stellen sind (sh. zB Preuß in Jaeger
Rn. 18; Römermann/Becker
OK InsR/Zenker Stand 1. November 2024
16; Braun/Specovius 10. Aufl.
O 2023, 723, 724; aA Thüringer OLG
16; Uhlenbruck/Sinz 15. Aufl. § 174
Rn. 18; KPB/Pape/Schaltke
43; Römermann/Becker
13; Braun/Specovius 10. Aufl.
17; Preuß in Jaeger
2. Aufl. § 174 Rn. 40; Kollbach ZInsO 2023, 723, 724; aA Jaeschke Anmeldung und Feststellung von Forderungen im
lvenzverfahren Diss. Göttingen 2011 S. 38 ff.). 18 aa) § 4 Satz 1
erklärt die Vorschriften der ZPO lediglich für entsprechend anwendbar. Somit ist darauf abzustellen, welcher Grad von Formstrenge beim Schriftformerfordernis des § 174 Abs. 1 Satz 1
sinnvoll zu fordern ist (vgl.
weit BVerfG
nicht zu übertragen. Die Anmeldung ist Voraussetzung für die Prüfung und Feststellung der Forderung sowie die Teilnahme an der
lvenzmäßigen Forderungsbefriedigung. Sie begründet - wie die Möglichkeit, bereits rechtshängige oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche anzumelden, zeigt - nicht die Rechtshängigkeit iSd. §§ 261 ff. ZPO (Preuß in Jaeger
lvenzrechtlichem Feststellungsverfahren zu berücksichtigen (Preuß aaO Rn. 12 ff. mwN). Dabei ist zu beachten, dass Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck sind, sondern der Einhaltung des materiellen Rechts der Beteiligten dienen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
gilt, wird grundsätzlich durch eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden bzw. bei Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch die Wiedergabe des Verfassernamens in Maschinenschrift mit Beglaubigungsvermerk erreicht. Fehlt es hieran, ist zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Prüfung der Urheberschaft und des Ausschlusses, dass ein bloßer Entwurf vorliegt, geboten (vgl. BVerfG 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 - zu III 2 a dd der Gründe; BSG 15. Oktober 1996 - 14 BEg 9/96 - juris-Rn. 6). 21 dd) Das Schreiben der Klägerin vom 22. Februar 2021 genügt dem Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses in § 174 Abs. 1 Satz 1
. Der von ihr verwendete Kopfbogen der Bundesagentur für Arbeit enthält Name, Postanschrift, Angaben zum bearbeitenden Team unter Nennung der Sachbearbeiterin, Angaben zur internen Antragsnummer sowie im Betreff die Bezeichnung des konkreten
lvenzverfahrens und die Angabe des Aktenzeichens des
lvenzgerichts. Damit enthält es die wesentlichen, üblicherweise gerade bei einer arbeitsteilig organisierten juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erwartenden formalen und inhaltlichen Anhaltspunkte für eine dem
lvenzverwalter mit Wissen und Wollen einer vertretungsberechtigten Person zugeleitete Erklärung (zur Klageerhebung vgl. LSG Nordrhein-Westfalen
lvenzverwalter willentlich zuzuleiten. Gegenteilige Indizien sind nicht ersichtlich. 22
. Es liegt eine unzulässige Sammelanmeldung vor. 23 a) Nach § 174 Abs. 2
sind bei der Anmeldung Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3
), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung bezweckt zudem, den Verwalter und die übrigen
lvenzgläubiger in den Stand zu setzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (vgl. zB BGH
2. Aufl. § 174 Rn. 63). 24
lvenzgeld begründen, mit dem Antrag auf
lvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über (vgl. auch BSG
lvenzgeld beantragenden Arbeitnehmer der Schuldnerin und damit verschiedene Einzelforderungen mit potentiell unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen, nicht dagegen einen einheitlichen Anspruch aus der Gewährung von
lvenzgeld (zur Einordnung der Anmeldung von
lvenzgeldanträgen als Sammelanmeldungen sh. BeckOK InsR/Zenker Stand 1. Februar 2025
23.1; Preuß in Jaeger
Rn. 25). 28 bb) Die streitgegenständliche Sammelanmeldung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 174 Abs. 2
. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. 29
2. Aufl. § 174 Rn. 71). Erst diese Angaben ermöglichen es dem
lvenzverwalter und den übrigen
lvenzgläubigern, bestimmte Einzelforderungen - zB unter Berufung auf eine Doppelanmeldung oder eines Ausschlusstatbestands nach §§ 166, 169 SGB III, §§ 129 ff.
- zu bestreiten (vgl. zB BGH
33; umfassend zum rechtlichen Schicksal von
lvenzgeldansprüchen sh. auch BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 29 ff., BAGE 147, 172). 30
lvenzgeld beantragt haben, der jeweilige konkrete Anspruchszeitraum und das nach § 165 Abs. 2 SGB III der
lvenzgeldberechnung zugrunde liegende Bruttoentgelt zuzüglich etwaiger Sonderzahlungen bezeichnet werden. Erst diese Angaben ermöglichen dem
lvenzverwalter und den übrigen
lvenzgläubigern eine eingehende Prüfung der in der Sammelanmeldung zusammengefassten Forderungen und die Entscheidung, ob und gegebenenfalls gegen welche dieser Forderungen Widerspruch eingelegt werden soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt es deshalb nicht, dass durch ihre Mitteilung, der Forderung lägen Anträge auf
lvenzgeld zugrunde, eine Verwechslungsgefahr mit anderen
lvenzforderungen ausgeschlossen sei. Zwar erlaubt diese Information eine Abgrenzung zu anderen
lvenzforderungen wie etwa aus Werk- bzw. Dienstleistungsverträgen oder Schadensersatzansprüchen. Dies befähigt jedoch nicht zur Überprüfung, welche Arbeitnehmer überhaupt einen Antrag auf Gewährung von
lvenzgeld gestellt haben, denn nur für die damit übergegangenen Forderungen kann die Klägerin überhaupt eine Anmeldung zur Tabelle vornehmen. Auch erlaubt diese pauschale Bezeichnung dem
lvenzverwalter bzw. den übrigen
lvenzgläubigern nicht zu kontrollieren, ob zB
lvenzgeldanträge vor dem Hintergrund von Anschlussarbeitsverhältnissen nur für einen Teil des gesetzlich vorgesehenen Anspruchszeitraums von drei Monaten (§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III) gestellt und bewilligt worden sind oder ob etwa Doppelanmeldungen vorliegen. Schließlich wäre der Umfang der Rechtskraft bei einer Anerkennung der nicht aufgeschlüsselt angemeldeten Forderungen der Klägerin zur Tabelle unklar. Es wäre nicht erkennbar, welche einzelnen Forderungen in dem festgestellten Betrag enthalten sind, welche Teilbeträge, zB wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (zur Begrenzung des
lvenzgeldanspruchs auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze sh. BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 801/16 - Rn. 22, BAGE 160, 6), von einzelnen Arbeitnehmern noch zur Tabelle angemeldet werden können oder nach Beendigung der
lvenz uU vom Schuldner gefordert werden können. 31
lvenzverwalters ist unbeachtlich, da § 174 Abs. 2
nicht nur ihm, sondern auch den übrigen
lvenzgläubigern ermöglichen will, über die Berechtigung oder Nichtberechtigung der angemeldeten Forderung zu entscheiden (vgl. zB BGH
46). Der
lvenzverwalter ist zudem grundsätzlich nicht gehalten, selbst Ermittlungen anzustellen (vgl. BGH 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - Rn. 31). 32
lvenzgläubigern berufen, weil sie zB wegen noch laufender Kündigungsschutzverfahren im Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldungsfrist die genaue Höhe ihrer Ansprüche häufig noch nicht beziffern könne und ein Abwarten des Abschlusses des jeweiligen
lvenzgeldbewilligungs- oder Kündigungsschutzverfahrens sie mangels Stimmberechtigung davon ausschließen würde, ihre Gläubigerrechte wahrzunehmen. Sie hat selbst zutreffend vorgetragen, dass die angegebene Forderungshöhe keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Anmeldung hat, sondern allein die Begründetheit betrifft (vgl. zB BGH 11. Februar 2016 - III ZR 383/12 - Rn. 18). Die Klägerin ist zudem jederzeit berechtigt, zu hohe Forderungen zu reduzieren. Allerdings war es ihr vorliegend vor dem Hintergrund der konkreten
lvenzgeldbewilligungen am
lvenzgeldberechnung zugrunde liegenden jeweiligen Monatsvergütungen und den konkreten Anspruchszeiträumen zu machen. 33
) erblickt werden kann. Dies dürfte nach dem Wortlaut, eine Berichtigung der ursprünglichen Forderungsanmeldung vornehmen zu wollen, und dem Willen der Klägerin, keine Gebührenpflicht auszulösen, zweifelhaft sein. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne dessen Absolvierung nicht möglich (vgl. BGH 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - Rn. 17 mwN). Dass ein solcher stattgefunden hat, ist weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch von den Parteien vorgetragen worden. 34 III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Dies betrifft auch diejenigen Kosten, die durch die rechtmäßig erfolgte Verweisung des Amtsgerichts an das Arbeitsgericht entstanden sind. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Feststellungen von Arbeitnehmerentgeltansprüchen, die aufgrund der Beantragung von
lvenzgeld nach § 169 Satz 1 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, sind gemäß § 185 Satz 1
die Gerichte für Arbeitssachen zuständig (Uhlenbruck/Sinz 15. Aufl. § 185
Rn. 2; BeckOK InsR/Zenker Stand 1. Februar 2025
4 f.). Spelge Volk Wemheuer Steinbrück Kammann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070232&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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