BAG, Urteil vom 21.01.2025 – 3 AZR 45/24 – Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins - Verjährung Auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangene und kapitalisierte…
KARE600070273 ECLI:DE:BAG:2025:210125.U.3AZR45.24.0 BAG 3. Senat 20250121 3 AZR 45/24 Urteil § 9 Abs 2 S 1 BetrAVG, § 9 Abs 2 S 3 BetrAVG, § 18a S 1 BetrAVG, § 18a S 2 BetrAVG, § 45 S 1 InsO, § 46 S 2 InsO, § 46 S 2 InsO, § 179 Abs 1 InsO, § 181 InsO, § 41 InsO vorgehend ArbG Stuttgart, 14. Juni 2023, Az: 30 Ca 399/23, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 28. Februar 2024, Az: 4 Sa 36/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins - Verjährung Auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangene und kapitalisierte Forderungen gegen die Insolvenzmasse verjähren gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG in 30 Jahren.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Februar 2024 - 4 Sa 36/23 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Verjährung zur Insolvenztabelle angemeldeter Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
2 Der Kläger ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG (Schuldnerin), die ihren Arbeitnehmern Betriebsrentenzusagen erteilt hatte. Das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Januar 2010 eröffnet.
3 Der Kläger meldete mit Schreiben vom 3. März 2010, 28. November 2013 und 16. November 2016 auf ihn übergegangene Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung iHv. insgesamt 157.637,56 Euro an, die der Beklagte zur laufenden Nummer 33 zur Tabelle feststellte. Der Anmeldung vom 16. November 2016 fügte der Kläger ein versicherungsmathematisches Gutachten bei, welches für die Abzinsung der zu kapitalisierenden Betriebsrentenansprüche einen Rechnungszinssatz iHv. 5,5 vH zugrunde legte.
4 Nachdem der Senat mit Urteil vom 18. Mai 2021 (- 3 AZR 317/20 -) entschieden hatte, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen des Klägers der gesetzliche Zinssatz von 4 vH statt 5,5 vH zugrundezulegen sei, erstellte der Kläger ein neues versicherungsmathematisches Gutachten und meldete mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 weitere 24.283,00 Euro zur Tabelle an. Der Beklagte bestritt diese Forderung und erhob insoweit die Einrede der Verjährung.
5 Der Kläger hat die bestrittene Forderung nicht für verjährt gehalten und beantragt, über den bereits vom Beklagten festgestellten Betrag von 157.637,56 Euro hinaus weitere 24.283,00 Euro zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH & Co. KG zur lfd. Nr. 33 der Insolvenztabelle festzustellen.
6 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die auf den Kläger übergegangenen und kapitalisierten Ansprüche unterlägen der Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Es handle sich um wiederkehrende Leistungen iSv. § 18a Satz 2 BetrAVG. Satz 1 der Bestimmung sei nur auf Kapitalabfindungsansprüche von Arbeitnehmern anwendbar, nicht aber auf solche des Klägers.
7 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
8 Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann die Feststellung der weiteren Forderung iHv. 24.283,00 Euro zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin verlangen.
9 I. Die Klage ist zulässig.
10 1. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung seitens des Klägers sowie einer Prüfung durch den Beklagten gemäß § 181 InsO in Bezug auf den noch streitigen Betrag iHv. 24.283,00 Euro vorliegen (vgl. zu dieser Anforderung BGH 11. April 2019 - IX ZR 79/18 - Rn. 15; 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - Rn. 10; MüKoInsO/Schumacher 4. Aufl. InsO § 181 Rn. 3).
11 2. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Es folgt aus § 189 InsO. Bestrittene Forderungen werden bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt (§ 189 Abs. 1 und 3 InsO; vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 18, BAGE 172, 276; 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 25; 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 13, BAGE 147, 373).
12 II. Die Klage ist - wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben - begründet. Die weitere Forderung iHv. 24.283,00 Euro ist gemäß § 179 Abs. 1 InsO iVm. § 45 Satz 1, § 46 Satz 1 und 2 InsO sowie § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG zur laufenden Nummer 33 der Insolvenztabelle festzustellen. Der Beklagte erhebt gegenüber der in der Sache unstreitigen Forderung ohne Erfolg die Einrede der Verjährung. Die vom Kläger geltend gemachte weitere Forderung iHv. 24.283,00 Euro unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 18a Satz 1 BetrAVG. Diese hat der Kläger unstreitig gewahrt.
13 1. Nach § 18a Satz 1 BetrAVG verjährt der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren. Davon ausgenommen sind nach Satz 2 der Bestimmung (allein) Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen. Bei den kapitalisierten Forderungen des Klägers handelt es sich um einen Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 18a Satz 1 BetrAVG, die keine wiederkehrenden Leistungen iSd. § 18a Satz 2 BetrAVG darstellen. Das ergibt die Auslegung der Bestimmung.
14
15
16 Soweit in der Gesetzesbegründung auf die in der Rechtsprechung zur Verjährung von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung geprägte Unterscheidung zwischen dem „Rentenstammrecht“ und Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen verwiesen wird (BT-Drs. 14/7052 S. 213), ist damit keine vom Wortlaut des § 18a Satz 1 BetrAVG abweichende Beschränkung seiner Anwendbarkeit angesprochen. Die Rechtsprechung verwendete den Begriff des „Rentenstammrechts“ allein zur Abgrenzung von wiederkehrenden Leistungen. Es handelt sich um keinen anerkannten Rechtsbegriff mit eigenständigem Begriffsinhalt.
17 2. Bei den gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Kläger übergegangenen Ansprüchen und Anwartschaften der Berechtigten handelt es sich um Ansprüche auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung. Sie haben diesen Charakter durch den gesetzlichen Forderungsübergang nicht verloren. Infolge ihrer nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG und den Vorschriften der Insolvenzordnung vorzunehmenden Kapitalisierung handelt es sich nicht um wiederkehrende Leistungen iSd. § 18a Satz 2 BetrAVG.
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27 3. Da nicht die dreijährige, sondern die 30-jährige Verjährungsfrist Anwendung findet, bedarf es keiner Entscheidung, ob hinsichtlich der nachgemeldeten Forderung bereits infolge der früheren, wenn auch noch nicht den nachgemeldeten Betrag umfassenden Anmeldungen beim Beklagten gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist.
28 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rachor Waskow Roloff Bindl Holler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070273&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public