BAG, Urteil vom 28.01.2025 – 9 AZR 48/24 – Erteilung digitaler Entgeltabrechnungen Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer Entgeltabrechnung begründet eine Holschuld…
KARE600070298 ECLI:DE:BAG:2025:280125.U.9AZR48.24.0 BAG 9. Senat 20250128 9 AZR 48/24 Urteil § 58 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG, § 126b S 1 BGB, § 130 Abs 1 BGB, § 108 Abs 1 S 1 GewO vorgehend ArbG Braunschweig, 26. Juli 2023, Az: 3 Ca 163/23, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 16. Januar 2024, Az: 9 Sa 575/23, Urteilnachgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 10. Februar 2026, Az: 9 Sa 575/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erteilung digitaler Entgeltabrechnungen Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer Entgeltabrechnung begründet eine Holschuld, die der Arbeitgeber grundsätzlich dadurch erfüllen kann, dass er die Abrechnung in Textform in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.
1 Die Parteien streiten darüber, ob Entgeltabrechnungen durch Einstellen in ein digitales Mitarbeiterpostfach wirksam erteilt werden können.
2 Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt eine Konzernbetriebsvereinbarung vom 7. April 2021 (KBV Mitarbeiterpostfach) die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs. Darin heißt es auszugsweise: „Präambel Die Rahmenbedingungen, die für die Einführung von IT-Systemen und deren Einsatz gelten sollen, sind über die Rahmen-KBV IT-Systeme vereinbart worden. Diese Rahmen-KBV IT-Systeme sieht vor, dass produktspezifische Regelungen unter Berücksichtigung der Absprachen der Rahmen-KBV IT-Systeme als gesonderte Einzelvereinbarungen verhandelt und abgeschlossen werden, insofern sie mit der Rahmen-KBV IT-Systeme nicht ausreichend abgedeckt sind. Hierzu sollen die nachfolgenden produktspezifischen Regelungen zur Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs dienen.
Der Arbeitgeber beabsichtigt, ab dem 01.05.2021 in der E Zentralverwaltungsgesellschaft, in allen übrigen Bereichen ab dem 01.06.2021 alle Unterlagen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses (im Folgenden ‚Personaldokumente‘ genannt) zur Verfügung stellt, auf digitalem Weg über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitzustellen. Es soll grundsätzlich kein Versand von Papierdokumenten mehr erfolgen. Die Datenübertragung an den Anbieter erfolgt im Rahmen der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 26 BDSG. Die Regelung zur Schnittstelle ist bereits über die Rahmen-Konzernbetriebsvereinbarung zu PAISY geregelt. … § 2 Ziele und Zweckbestimmung · Schneller und direkter Zugang zu Dokumenten · Direkter Kontakt zum Personalsachbearbeiter · Weitere Optimierung im Datenschutz · Elektronische Übermittlung von Personaldokumenten und optionalen Dokumententypen · Nachhaltigkeit / Reduzierung des Papieraufkommens § 3 Grundsätze zur Einführung und Anwendung Alle Personaldokumente, werden zukünftig über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach mehrsprachig bereitgestellt und können vom Mitarbeiter über einen Online-Zugriff auf dieses Postfach abgerufen werden. Nach einer Übergangsfrist von 9 Monaten erfolgt kein Versand von Papierdokumenten mehr. Für den Log-in werden dem Arbeitnehmer die Zugangsdaten über den Anbieter zur Verfügung gestellt.
Die Daten, die im digitalen Mitarbeiterpostfach vorhanden sind, stammen aus dem Entgeltabrechnungssystem Paisy. Es sind keine Mitarbeiterdaten im digitalen Mitarbeiterpostfach vorhanden, die eine Leistungs- und / oder Verhaltenskontrolle möglich machen. ...
Sofern für einzelne Arbeitnehmer keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät Zugriff auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zu nehmen, wird der Arbeitgeber ermöglichen, dass der betroffene Arbeitnehmer die Unterlagen einsehen und ausdrucken kann.
Im digitalen Mitarbeiterpostfach können Dokumente der Entgeltabrechnung eingestellt werden. ...
Alle Personaldokumente stehen mindestens 12 Monate im Portal zur Verfügung. …“ 3 Ab März 2022 stellte die Beklagte der Klägerin auf Grundlage der KBV Mitarbeiterpostfach Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte erfolglos, ihr die Entgeltabrechnungen weiterhin postalisch zu übersenden.
4 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Anspruch auf Erteilung von Entgeltabrechnungen sei nicht durch die Bereitstellung elektronischer Entgeltabrechnungen im digitalen Mitarbeiterpostfach erfüllt worden. Einer Verwendung des Mitarbeiterpostfachs als Empfangsvorrichtung hätte sie vor Inbetriebnahme zustimmen müssen. Dem stehe jedoch ihr ausdrücklich erklärter Widerspruch entgegen. Die fehlende Einwilligung sei auch nicht durch die KBV Mitarbeiterpostfach ersetzt worden, die gegen die Vorgaben des § 108 Abs. 1 GewO verstoße.
5 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr jeweils eine Abrechnung nach § 108 Abs. 1 GewO über die am 30. März 2022 erbrachte Zahlung von 1.325,57 Euro, über die am 28. April 2022 erbrachte Zahlung von 1.300,12 Euro, über die am 30. Mai 2022 erbrachte Zahlung von 1.851,52 Euro, über die am 29. Juni 2022 erbrachte Zahlung von 1.269,64 Euro, über die am 28. Juli 2022 erbrachte Zahlung von 1.694,06 Euro, über die am 30. August 2022 erbrachte Zahlung von 1.022,51 Euro, über die am 29. September 2022 erbrachte Zahlung von 1.543,82 Euro, über die am 27. Oktober 2022 erbrachte Zahlung von 1.343,67 Euro, über die am 29. November 2022 erbrachte Zahlung von 1.748,26 Euro, über die am 29. Dezember 2022 erbrachte Zahlung von 1.347,53 Euro, über die am 30. Januar 2023 erbrachte Zahlung von 1.349,78 Euro, über die am 27. Februar 2023 erbrachte Zahlung von 1.346,40 Euro sowie über die am 30. März 2023 erbrachte Zahlung von 1.349,62 Euro zu erteilen.
6 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, § 108 Abs. 1 GewO schreibe für die Erteilung von Abrechnungen nicht deren Zugang iSd. § 130 Abs. 1 BGB vor. Es genüge, wenn der Arbeitnehmer über ein digitales Mitarbeiterpostfach auf seine Entgeltabrechnungen zugreifen könne. Der auf Grundlage der KBV Mitarbeiterpostfach verwendete Cloud-Service stelle eine für den Zugang eines elektronischen Dokuments geeignete und ausreichende Empfangsvorrichtung dar, die vergleichbar einem Briefkasten zum Machtbereich des Arbeitnehmers gehöre.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
8 Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattgeben. Es hat zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe den Anspruch der Klägerin aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO auf Erteilung der Entgeltabrechnungen für die streitgegenständlichen Monate nicht durch die Einstellung in das digitale Mitarbeiterpostfach erfüllt. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob das digitale Mitarbeiterpostfach durch die KBV Mitarbeiterpostfach bei der Beklagten wirksam eingeführt worden ist. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen in „Papierform“. Sie kann nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO lediglich Entgeltabrechnung in Textform verlangen. Die Erfüllung des Anspruchs setzt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht voraus, dass die Entgeltabrechnung dem Arbeitnehmer entsprechend § 130 Abs. 1 BGB in Textform zugehen muss. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin der Übermittlung ihrer Entgeltabrechnungen über das digitale Mitarbeiterpostfach zugestimmt hat und ihr fehlendes Einverständnis durch die KBV Mitarbeiterpostfach ersetzt worden ist.
10 1. § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO bestimmt, dass dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen ist. Sie muss mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten (§ 108 Abs. 1 Satz 2 GewO). Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich (§ 108 Abs. 1 Satz 3 GewO).
11 2. Ein Schuldverhältnis erlischt nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Das Bewirken der geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolgs. Die Erfüllungswirkung tritt grundsätzlich bei jeglicher erfüllungsgeeigneter, inhaltlich dem Schuldverhältnis entsprechender Leistung ein (BAG 12. Februar 2019 - 1 AZR 279/17 - Rn. 10, 12, BAGE 165, 336). Die Leistung muss mithin inhaltlich, zeitlich und örtlich dem Schuldverhältnis entsprechen (Erman/Buck-Heeb BGB 17. Aufl. § 362 Rn. 7).
12 3. Der Arbeitgeber kann seiner Verpflichtung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO grundsätzlich nachkommen, indem er die Entgeltabrechnung in Textform in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. Die Erfüllung des Anspruchs setzt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht voraus, dass die Entgeltabrechnung dem Arbeitnehmer entsprechend § 130 Abs. 1 BGB in Textform zugeht. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin der Übermittlung ihrer Entgeltabrechnungen über das digitale Mitarbeiterpostfach zugestimmt hat und ihr fehlendes Einverständnis durch die KBV Mitarbeiterpostfach ersetzt worden ist.
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
Weitere an die Erteilung der Entgeltabrechnung anknüpfende Rechtsfolgen bedürfen daher zusätzlicher individual- oder tarifvertraglicher Bestimmungen. Ohne entsprechende Regelungen, die der Erteilung der Lohnabrechnung weitergehende Rechtsfolgen zuweisen, stellt sich die Frage, ob die Erklärung in (ggf. entsprechender) Anwendung von § 130 Abs. 1 BGB erst mit Zugang wirksam wird, nicht (vgl. BeckOGK/Gomille Stand 1. Februar 2025 BGB § 130 Rn. 18.3). Soweit zB die einer tarifvertraglichen Ausschlussregelung unterfallende Entgeltforderung nach ständiger Rechtsprechung als durch den Arbeitgeber streitlos gestellt gilt, soweit sie in der Entgeltabrechnung ausgewiesen ist (vgl. BAG 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 30; 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 18, BAGE 135, 197), folgt dies nicht aus § 108 Abs. 1 GewO.
Die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Zweck der Ausschlussfrist, den Arbeitnehmer anzuhalten, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen und den Schuldner innerhalb der maßgebenden Fristen darauf hinzuweisen, ob und welche Ansprüche im Einzelnen zusätzlich erhoben werden (BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - aaO).
25 4. Die Beklagte hat die Abrechnungen „bei Zahlung“ und damit auch zur rechten Zeit erteilt (vgl. dazu BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 496/21 - Rn. 45, BAGE 179, 174; 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 373).
26 II. Obwohl damit der Anspruch aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO auf Entgeltabrechnung in Textform durch Einstellung eines elektronischen Dokuments in ein digitales Mitarbeiterpostfach erfüllt werden kann, ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Auf Grundlage der getroffenen Tatsachenfeststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob das digitale Mitarbeiterpostfach aufgrund der mit dem Konzernbetriebsrat getroffenen Vereinbarung wirksam eingeführt worden ist und somit als technisches Medium für die Erfüllung der Abrechnungsansprüche genutzt werden darf. Dazu ist die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG festzustellen.
27 1. Das digitale Mitarbeiterpostfach ist Bestandteil einer technischen Einrichtung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, dessen Einführung und Nutzung der vorherigen Zustimmung durch das zuständige Betriebsratsgremium bedarf.
28
29
30 2. Das Mitbestimmungsrecht wurde durch Abschluss der KBV Mitarbeiterpostfach ausgeübt. Die Vereinbarung sollte zugleich die Rechtsgrundlage für die Einführung und Anwendung des digitalen Mitarbeiterpostfachs sein. Dazu ist sie jedoch nur geeignet, wenn es sich bei Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fällt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat originär zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Zudem kann er gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kraft Auftrags zuständig sein, wenn der Gesamtbetriebsrat ihn mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beauftragt, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Zur Regelungszuständigkeit des Konzernbetriebsrats hat das Landesarbeitsgericht - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - bisher keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Dies wird es in der fortgesetzten Berufungsverhandlung nachzuholen haben.
31 III. Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweisen würde (§ 561 ZPO). Die Regelungen der KBV Mitarbeiterpostfach verstoßen weder gegen Datenschutzrecht noch erweisen sie sich als unverhältnismäßig.
32 1. Die digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie datenschutzrechtlich nicht erforderlich wäre. Sie beschränkt sich auf Daten, die auch bei einer Erteilung in Papierform übermittelt würden. Die darin liegende Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO iVm. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erforderlich, weil sie der Erfüllung der in § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO angeordneten Pflicht des Arbeitgebers dient (vgl. ausf. dazu BAG 9. Mai 2023 - 1 ABR 14/22 - Rn. 62 ff., BAGE 181, 1). Auch die Bereitstellung elektronischer Entgeltabrechnungen durch einen externen Anbieter begegnet keinen grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Dieser fungiert hier als Auftragsdatenverarbeiter iSd. Art. 28 Abs. 3 DSGVO. Dafür, dass die sich aus der Norm ergebenden Anforderungen an eine Auftragsverarbeitung nicht erfüllt wären, bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte.
33 2. Die Regelungen der KBV Mitarbeiterpostfach über die Erteilung der Entgeltabrechnungen auf elektronischem Wege sind nicht unverhältnismäßig.
34
35
36
Kiel Darsow-Faller Zimmermann Gell A. Lohbeck http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070298&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public