BAG, Urteil vom 29.01.2025 – 4 AZR 70/24 – Eingruppierung eines LKW-Fahrers - Begriff des Berufskraftfahrers 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des…
KARE600070343 ECLI:DE:BAG:2025:290125.U.4AZR70.24.0 BAG 4. Senat 20250129 4 AZR 70/24 Urteil § 12 TVöD, KraftfAusbV 2001 vorgehend ArbG Augsburg, 17. November 2022, Az: 5 Ca 384/22, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 19. Juli 2023, Az: 5 Sa 583/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Eingruppierung eines LKW-Fahrers - Begriff des Berufskraftfahrers 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Juli 2023 - 5 Sa 583/22 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2 Der Kläger ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit dem 1. Juli 2010 bei der Beklagten im Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb (AWS) beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2010 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts“ (TVÜ-VKA). Weiterhin „finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge ... Anwendung“.
3 Der Kläger, der am 26. April 2007 die Fahrerlaubnis zum Führen von LKW erworben hat und in dessen Führerschein die Kennziffer 95 eingetragen ist, wird als Fahrer beschäftigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist er überwiegend mit einer Großkehrmaschine mit einem Gesamtgewicht von 18 t tätig. Mit dieser wird Straßenkehricht durch rotierende Bürsten zusammengekehrt und von einem Sauger aufgenommen. Bei Bedarf wird der Kläger auf Müllfahrzeugen eingesetzt. In der Zeit vom 15. November bis 15. März ist er jeweils zur Winter-Rufbereitschaft eingeteilt und fährt im Einsatzfall ein Winterdienstfahrzeug mit Schneeräumschild und Salzstreuer mit einem Gesamtgewicht von ebenfalls 18 t. Sowohl die Großkehrmaschine als auch das Winterdienstfahrzeug sind als selbstfahrende Arbeitsmaschinen iSv. § 2 Nr. 17 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2) zugelassen. Die Beklagte vergütet den Kläger nach Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TVöD/VKA.
4 Der Kläger hat mit seiner Klage eine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 5 TVöD/VKA begehrt und geltend gemacht, die von ihm auszuübenden Tätigkeiten erfüllten das Tätigkeitsmerkmal Fahren eines Sonderfahrzeugs, „dessen Bedienung besondere Fachkenntnisse erfordert“ iSd. Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 (Tätigkeitsbereich Fahrer) der Anlage 1a - Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern des am 27. Januar 2020 zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di geschlossenen 13. Landesbezirklichen Tarifvertrags handwerklicher Bereich Bayern - 13. LBzTV (Anlage 1a zum 13. LBzTV). Er habe eine erhebliche Einarbeitungszeit benötigt, so dass besondere Fachkenntnisse zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich seien. Zudem erfülle seine Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal „Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt“ (Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 - Tätigkeitsbereich Fahrer - der Anlage 1a zum 13. LBzTV). Die Großkehrmaschine sei darüber hinaus ein Müllfahrzeug, da in ihr der aufgesammelte Kehricht als Müll transportiert werde. Daher sei auch das Tätigkeitsmerkmal „Fahrer von Müllfahrzeugen“ (Entgeltgruppe 6 - Tätigkeitsbereich Mülllader - der Anlage 1a zum 13. LBzTV) erfüllt.
5 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2020 bis Oktober 2022 iHv. insgesamt 4.284,18 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.005,40 Euro seit dem 17. Mai 2021, aus jeweils 125,72 Euro seit dem 1. Juni 2021, 1. Juli 2021, 3. August 2021, 1. September 2021, 1. Oktober 2021, 2. November 2021, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Februar 2022, 1. März 2022, 1. April 2022, sowie aus jeweils 127,98 Euro seit dem 3. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. Juli 2022, 2. August 2022, 1. September 2022, 1. Oktober 2022 und 1. November 2022 zu zahlen;
6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger fahre weder Sonderfahrzeuge noch seien zur Ausübung der Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erforderlich. Er sei nicht als Berufskraftfahrer tätig, da seine Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) unterfalle. Zudem sei für eine Eingruppierung als Berufskraftfahrer eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich, über die der Kläger - unstreitig - nicht verfügt.
7 Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit noch streitgegenständlich, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
8 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend im noch streitgegenständlichen Umfang für unbegründet erachtet.
9 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere handelt es sich bei dem Antrag zu 2. um einen allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsantrag, für den das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht (st. Rspr., etwa BAG 5. Mai 2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 12).
10 II. Weder der Feststellungs- noch der Leistungsantrag ist begründet. Der Kläger kann keine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA beanspruchen.
11 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund vertraglicher Bezugnahme der TVöD/VKA sowie der 13. LBzTV und der - ebenfalls am 1. Januar 2020 in Kraft getretene - 14. Landesbezirkliche Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten im handwerklichen Bereich in die EGO Bayern Handwerk vom 27. Januar 2020 (14. LBzTV) Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wird vom Geltungsbereich des 13. und 14. LBzTV erfasst. Es fällt mangels speziellerer Regelungen in den Anwendungsbereich des § 1 TVöD-BT-V. Der Kläger übt auch handwerkliche Tätigkeiten (dh. solche, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten, § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA) iSd. Teils A Abschnitt I Nr. 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA aus.
12 2. Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich seit dem 1. Januar 2020 nach den Regelungen des 13. und 14. LBzTV iVm. §§ 12, 13 TVöD/VKA. Nach § 2 Abs. 1 des 14. LBzTV erfolgt zwar die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Ergibt sich aber nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum 13. LBzTV eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten - ohne Antrag - ab dem 1. Januar 2020 in diese eingruppiert (§ 3 Nr. 2 des 14. LBzTV).
13 3. Die maßgebenden Bestimmungen der Anlage 1a zum 13. LBzTV lauten: „Tätigkeitsmerkmale … Straßenreinigung Entgeltgruppe 3 Beschäftigte, die öffentliche Verkehrswege reinigen.
Entgeltgruppe 4 Beschäftigte in der Straßenreinigung, die Fahrzeuge führen und bedienen, für deren Führen ein Führerschein der Klassen B bzw. BE erforderlich ist. ...
Fahrerinnen / Fahrer … Entgeltgruppe 4 Fahrerin / Fahrer, Kraftfahrerin / Kraftfahrer Entgeltgruppe 5 1.
Fahrerin / Fahrer, Kraftfahrerin / Kraftfahrer von Fahrzeugen ab 3,5 t Protokollerklärung zu Fallgruppe 1: Voraussetzung ist eine Tätigkeit als Fahrerin / Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen.
2.
Beschäftigte, die ein bewegliches Großwerkzeug / Sonderfahrzeug bedienen (z.B. Bagger, Kunsteisbearbeitungsmaschinen, Schneepistenwalzen, Planierraupen).
3.
Berufskraftfahrer mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
Protokollerklärung zu Fallgruppe 3: Voraussetzung ist eine Tätigkeit als Fahrerin / Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen.
Entgeltgruppe 6 1.
Fahrerin / Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugen (Unimog und vergleichbare Fahrzeuge) bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte mit mehr als 7,5 t.
2.
Beschäftigte der EG 5, die ein bewegliches Großwerkzeug / Sonderfahrzeug fahren, dessen Bedienung besondere Fachkenntnisse erfordert.
3.
Beschäftigte, die Pumpsaugfahrzeuge bedienen.
4.
Berufskraftfahrerin / Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt. … Müllladerin / Mülllader Entgeltgruppe 3 Müllladerin / Mülllader / Müllwerkerin / Müllwerker, soweit nicht Entgeltgruppe 4.
Entgeltgruppe 4 1.
Müllladerin / Mülllader / Müllwerkerin / Müllwerker mit Einsatz im Vollservice.
Protokollerklärung: Vollservice bedeutet die Abholung der Tonne von ihrem Standplatz (z.B. Hinterhof, Keller, Müllhäuschen).
2.
Müllladerin / Mülllader / Müllwerkerin / Müllwerker mit Einsatz in der Sperrmüllabfuhr.
Entgeltgruppe 6 Fahrerin / Fahrer von Müllfahrzeugen“ 14 4. Das Landesarbeitsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen würden.
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Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 17. Juli 2024 - 4 AZR 265/23 - Rn. 23; ausf. 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 ff., BAGE 172, 130 zu § 12 TV-L).
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19 5. Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge kann jedoch dahinstehen. Dem Kläger steht unter keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ein Anspruch auf die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA zu.
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32 (a) Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Tarifvertragsparteien allerdings nicht bereits aufgrund der ihnen nach Abs. 3 Satz 1 des Anhangs Regelungskompetenzen zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eingeräumten Möglichkeit, spezielle Tätigkeitsmerkmale auf Landesebene zu vereinbaren, die der Wertigkeit der allgemeinen Merkmale entsprechen, verpflichtet, eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 der Anlage 1a zum 13. LBzTV von dem erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung nach der BKV abhängig zu machen. Ein Tätigkeitsmerkmal, welches keine abgeschlossene Ausbildung erfordert, kann die gleiche Wertigkeit haben wie ein solches mit einer entsprechenden Anforderung. Die Wertigkeit eines Tätigkeitsmerkmals ergibt sich nicht allein aus der dort vorausgesetzten Ausbildung, sondern (auch) aus den Anforderungen an die Tätigkeit.
33 (b) Dem Begriff des Berufskraftfahrers in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 (Tätigkeitsbereich Fahrer) und Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 (Tätigkeitsbereich Fahrer) der Anlage 1a zum 13. LBzTV liegt dasselbe Verständnis zugrunde. Es fehlt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, die Tarifvertragsparteien hätten demselben Begriff unterschiedliche Bedeutung beigemessen. In Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 (Tätigkeitsbereich Fahrer) der Anlage 1a zum 13. LBzTV wird zwar die Anforderung „mit einschlägiger Ausbildung“ nicht wiederholt. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, an den Berufskraftfahrer der höheren Entgeltgruppe würden geringere Anforderungen gestellt als an denjenigen der niedrigeren Entgeltgruppe.
34 (c) Die Abgrenzung zwischen einem Fahrer und einem Berufskraftfahrer iSd. Tätigkeitsmerkmale des Tätigkeitsbereichs Fahrer der Anlage 1a zum 13. LBzTV kann nur nach subjektiven Anforderungen, nicht aber tätigkeitsbezogen erfolgen. Nach den inhaltsgleichen Protokollerklärungen zu den Fallgruppen 1 und 3 der Entgeltgruppe 5 (Tätigkeitsbereich Fahrer) der Anlage 1a zum 13. LBzTV ist für beide Personengruppen eine „Tätigkeit als Fahrerin / Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen“ und damit dieselbe Tätigkeit erforderlich.
35 (d) Die Eingruppierung als Berufskraftfahrer setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung nach der BKV und nicht lediglich den Erwerb der Grundqualifikation nach dem BKrFQG voraus.
36 (aa) Das BKrFQG findet nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 Anwendung auf Fahrer, die Beförderungen im Güter- und Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Das Gesetz regelt deren Pflicht, eine über die Fahrerlaubnis hinausgehende Grundqualifikation zu erwerben und sich einer regelmäßigen Weiterbildung zu unterziehen, um Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr durchführen zu dürfen (BT-Drs. 16/1365 S. 9).
37 (bb) Die Tarifvertragsparteien haben weder auf den Anwendungsbereich des BKrFQG Bezug genommen noch sich an den Begrifflichkeiten „Grundqualifikation“ und „Weiterbildung“ orientiert oder auf die Fahrerlaubnisklassen abgestellt, um zwischen Fahrern und Berufskraftfahrern zu unterscheiden. Sie haben vielmehr in den Protokollerklärungen zu Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 3 (Tätigkeitsbereich Fahrer) der Anlage 1a zum 13. LBzTV Anforderungen an die Tätigkeit vereinbart, die nur zum Teil mit dem Anwendungsbereich des BKrFQG übereinstimmen. Zudem ist ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 (Tätigkeitsbereich Fahrer) der Anlage 1a zum 13. LBzTV, der ein Fahrzeug ab 3,5 t im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen führt, kein Berufskraftfahrer iSd. tariflichen Regelungen, obwohl er eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 (§ 6 Abs. 1 FeV) und damit grundsätzlich ebenfalls eine Grundqualifikation nach dem BKrFQG benötigt.
38 (cc) Abgesehen von der Grundqualifikation nach dem BKrFQG kommt als personenbezogenes Abgrenzungskriterium allein die abgeschlossene Berufsausbildung nach der BKV in Betracht. Die Tarifvertragsparteien durften entgegen der Auffassung des Klägers die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 (Tätigkeitsbereich Fahrer) der Anlage 1a zum 13. LBzTV von dem Abschluss dieser Ausbildung abhängig machen, mit der Folge, dass Arbeitnehmer, die diese Ausbildung nicht erfolgreich absolviert haben, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten. Ihnen steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern zudem von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung, abhängig zu machen (BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 208/23 - Rn. 25 ff.; 24. September 2014 - 4 AZR 316/12 - Rn. 24; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 39, BAGE 140, 291). Die Berufsausbildung nach der BKV geht auch über die Grundqualifikation nach dem BKrFQG hinaus. Mit beiden erhalten Fahrer zwar die Erlaubnis, mit LKW und Bussen Fahrten im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr durchzuführen, die Berufsausbildung bietet jedoch eine bessere Grundlage zur Ausübung des Berufs und ist daher förderungswürdig (so auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr BT-Drs. 16/1365 S. 9).
39 (e) Im Übrigen hat der Senat die das Verständnis der tariflichen Regelung betreffende Verfahrensrüge des Klägers geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer darauf bezogenen Begründung sieht er ab (§ 564 Satz 1 ZPO).
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41 (a) Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sehen entgegen der Auffassung des Klägers keine strikte Trennung personen- und tätigkeitsbezogener Merkmale vor. In der Regel wird die jeweilige Tätigkeit des Beschäftigten bewertet (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA). Tarifliche Anforderungen sind grundsätzlich so zu verstehen, dass sie sich auf die Tätigkeit beziehen. Wird eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, bedeutet dies regelmäßig, dass die bei einer solchen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sein müssen, um die übertragenen Tätigkeiten ausüben zu können (vgl. zu Tarifverträgen der Privatwirtschaft BAG 16. Oktober 2024 - 4 AZR 290/23 - Rn. 17; 16. November 2016 - 4 AZR 127/15 - Rn. 17, 32). Für eine abweichende Regelung im 13. LBzTV fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten. Die „entsprechende Tätigkeit“ wird zwar in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 (Tätigkeitsbereich Fahrer) der Anlage 1a zum 13. LBzTV anders als in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 (Tätigkeitsbereich Fahrer) der Anlage 1a zum 13. LBzTV nicht ausdrücklich erwähnt. Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 hinter denjenigen der Entgeltgruppe 5 zurückbleiben sollen (Rn. 33).
42 (b) Die Tarifvertragsparteien haben mit der Protokollerklärung zu Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 (Tätigkeitsbereich Fahrer) der Anlage 1a zum 13. LBzTV als „entsprechende Tätigkeit“ eines Berufskraftfahrers eine solche als Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen festgelegt. Dies gilt, da der Begriff des Berufskraftfahrers einheitlich verwendet wird (Rn. 33), auch für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 (Tätigkeitsbereich Fahrer) der Anlage 1a zum 13. LBzTV, allerdings mit der zusätzlichen Anforderung des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t.
43 (c) Eine Tätigkeit im Güterkraftverkehr erfordert - entsprechend § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt idF vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) - die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern. Die Tarifvertragsparteien haben sich, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, an der Definition des GüKG orientiert, auch wenn dieses nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GüKG keine Anwendung auf die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben findet.
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48 6. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu.
49 III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
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