rden ist. Die vier noch am Verfahren beteiligten Antragsteller zu
) - Anderes vorsehe, sei sie von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Ferner sei der Hinweis zur Faltung auf den Stimmzetteln ungenügend, weil er lediglich eine Bitte ausdrücke. In Bezug auf einen Arbeitnehmer habe der Wahlvorstand nicht genug unternommen, um diesem die verlangten Briefwahlunterlagen zu übermitteln. 7 Die Antragsteller haben zuletzt beantragt, die vom
chen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. 12 II. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 13
chen nach der am
, noch bildet die Behandlung der vier mit dem Schriftbild nach außen gefalteten Stimmzettel von Briefwählern zu Beginn der Sitzung zur öffentlichen Stimmauszählung einen Anfechtungsgrund. Ein solcher liegt auch nicht in der Gestaltung des Hinweises über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe oder darin, dass einen Arbeitnehmer die von ihm verlangten Briefwahlunterlagen nicht erreicht haben. 15 a) Es liegt kein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Satz 1
vor. 16 aa) Nach dieser Vorschrift hat der Wahlvorstand Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, auf ihr Verlangen die in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5
näher angeführten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) auszuhändigen oder zu übersenden. Diese Pflicht zur Übermittlung der Briefwahlunterlagen setzt weder eine ausdrückliche Begründung des einzelnen Verlangens der Wahlberechtigten - und eine dahingehende Überprüfung des Wahlvorstands - noch eine Beschlussfassung des Wahlvorstands über die Aushändigung oder Übersendung voraus. 17
grundsätzlich davon ausgehen, dass der Wahlberechtigte im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist. Das keinen besonderen Formanforderungen unterliegende Verlangen bedarf prinzipiell weder einer näheren Begründung noch einer - und sei es kursorischen - Plausibilitäts-Überprüfung durch den Wahlvorstand. Dieses Verständnis von § 24 Abs. 1 Satz 1
folgt aus dem
rtlaut der Vorschrift sowie aus verordnungssystematischen Erwägungen. Teleologische Gesichtspunkte stehen ihm nicht entgegen; allerdings gebieten sie eine Prüfpflicht des Wahlvorstands, wenn sich anhand objektiver Anhaltspunkte Zweifel daran aufdrängen, dass der die Briefwahlunterlagen verlangende Wahlberechtigte die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Satz 1
erfüllt. 18 (a) Nach dem
rtlaut von § 24 Abs. 1 Satz 1
setzt die Pflicht des Wahlvorstands zur Übermittlung der Briefwahlunterlagen ein „Verlangen“ - und nicht etwa einen „Antrag“, bei dem die Annahme eines Begründungserfordernisses näherläge - voraus. Wenngleich die Ausdrücke „Verlangen“ und „Antrag“ im Bedeutungsgehalt jeweils ua. mit einer „Forderung“ beschrieben sind (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.), deutet die sprachliche Fassung der Vorschrift damit eher darauf, dass das Anliegen der Übermittlung von Briefwahlunterlagen „an sich“ lediglich geäußert und nicht auch mit einer Begründung versehen sein muss. Hätte der Verordnungsgeber Letzteres - und damit eine gleichsam spiegelbildliche Prüfpflicht des Wahlvorstands - intendiert, hätte es nahegelegen, eine entsprechende ausdrückliche Formulierung in § 24 Abs. 1 Satz 1
aufzunehmen (etwa „… ihr begründetes Verlangen“). 19 (
. 21 (aa) Der (historische) Vergleich mit Bestimmungen in anderen Wahlordnungen legt kein Begründungserfordernis für das Verlangen nach § 24 Abs. 1 Satz 1
nahe. Bei der Teilnahme an politischen Wahlen durch Briefwahl bedarf es mittlerweile keiner Glaubhaftmachung von Gründen mehr, was mit den Grundsätzen der freien und geheimen Wahl sowie der Öffentlichkeit der Wahl vereinbar ist (vgl. zur Europawahl BVerfG
nicht, zumal zB § 24 Abs. 1 EuWO aF die limitierten Gründe für den auf Antrag zu erteilenden Wahlschein klar konditional verfasst hatte („Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er …, 2. wenn er …, 3. wenn er …“). 22 (bb) Das Verlangen iSv. § 24 Abs. 1 Satz 1
ist nicht formbedürftig; es kann auch mündlich angebracht werden (vgl. zB GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl.
VG 8. Aufl.
3). Hätte der Verordnungsgeber die Briefwahl für die in § 24 Abs. 1 Satz 1
benannten Wahlberechtigten an deren zwingend mit einer Begründung zu versehende Verlangen binden
llen, hätte es sich schon aus Dokumentationsgründen und zur Durchführung rechtssicherer Wahlen angeboten, nur textlich oder sogar schriftlich verfasste Verlangen zuzulassen. 23 (cc) Die Regelungskonzeption der Voraussetzungen für die schriftliche Stimmabgabe spricht deutlich gegen die Annahme eines Begründungserfordernisses des Verlangens iSv. § 24 Abs. 1 Satz 1
. Während bei § 24 Abs. 1
die Initiative zur Übersendung der Wahlunterlagen bei Vorliegen der Voraussetzungen von den Wahlberechtigten ausgeht, liegt diese in den Fällen der § 24 Abs. 2 und 3
beim Wahlvorstand. Die in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
beschriebenen Wahlberechtigten erhalten die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe, ohne dass es ihres Verlangens bedarf; nach § 24 Abs. 3 Satz 1
kann der Wahlvorstand - unter bestimmten Voraussetzungen - die schriftliche Stimmabgabe beschließen und übermittelt gleichfalls ohne Verlangen den betroffenen Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2
. Darin zeigt sich, dass der Verordnungsgeber die Verantwortung für das Vorliegen der personenbezogenen Voraussetzung der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe wegen einer Betriebsabwesenheit im Wahlzeitpunkt iSv. § 24 Abs. 1 Satz 1
bei den Wahlberechtigten gesehen und an deren bloßes Verlangen gebunden hat (anders konzipiert als zB nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte,
nach die Zuleitungspflicht des Wahlvorstands von Briefwahlunterlagen an die aus „sonstigen Gründen“ an der persönlichen Stimmabgabe verhinderten wahlberechtigten Mitglieder des Gerichts deren rechtzeitige Verhinderungs„anzeige“ voraussetzt). 24 (dd) Gegen die Erforderlichkeit einer Begründung spricht ferner der Umstand, dass die Wahlordnung keine Information für die Wahlberechtigten vorsieht, dass das Verlangen nach den Briefwahlunterlagen mit einer Begründung zu versehen wäre. Insbesondere ist eine solche Begründungspflicht nicht in den zwingenden Angaben im Wahlausschreiben nach § 3 Abs. 2
aufgeführt; in Bezug auf die schriftliche Stimmabgabe muss das Wahlausschreiben nach § 3 Abs. 2 Nr. 11
nur die Betriebsteile und Kleinstbetriebe angeben, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 24 Abs. 3
beschlossen ist. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3
soll der Wahlvorstand der Briefwählerin oder dem Briefwähler ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe aushändigen oder übersenden; ein Merkblatt über die Art und Weise, die Briefwahlunterlagen erhalten zu können, ist dagegen nicht vorgesehen. Während der Wahlvorstand gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
für die Erklärung, dass der Stimmzettel von dem Briefwähler persönlich gekennzeichnet
rden ist, einen Vordruck zu erstellen und mit den Briefwahlunterlagen auszuhändigen hat, fehlt eine entsprechende Regelung in Bezug auf die Erstellung eines Vordrucks für die Erklärung, dass der Wahlberechtigte im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben. Nach den Vorgaben der Wahlordnung wäre den Wahlberechtigten mithin nicht notwendig bekannt, dass sie ihr Verlangen begründen müssen. Dies spricht gegen die Annahme, die Wahl wegen nicht mit Begründungen versehener Briefwahlverlangen für anfechtbar zu erachten. Vielmehr deutet das Fehlen einer Informationsverpflichtung nach der Systematik der Wahlordnung -
nach den Wahlberechtigten wesentliche Wahlvorschriften insbesondere über das Wahlausschreiben bekannt gemacht werden müssen - darauf, dass auch der Verordnungsgeber die Wahlberechtigten nicht als verpflichtet angesehen hat, ihr Verlangen iSv. § 24 Abs. 1
mit einer Begründung zu versehen (vgl. Fitting BetrVG 32. Aufl. § 24
Rn. 3 und § 35
Rn. 1,
nach der Grund angegeben werden sollte, die fehlende Angabe aber unschädlich ist). 25 (d) Der Zweck der Vorschrift gebietet kein anderes Verständnis. Bei der schriftlichen Stimmabgabe ist einerseits die Integrität der Wahl nicht gleichermaßen gewährleistet wie bei der Urnenwahl im Wahllokal, während andererseits ihre Zulassung eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung sichert und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung trägt. Diese Spannungslage hat der Verordnungsgeber mit der Bindung der brieflichen Stimmabgabe an die in § 24 Abs. 1 bis 3
näher definierten Maßgaben aufgelöst (vgl. BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 29 mwN, BAGE 177, 269). § 24 Abs. 1 Satz 1
knüpft insoweit aber lediglich an eine in der Person des Wahlberechtigten liegende Maßgabe an. Bei einem Verlangen nach Briefwahlunterlagen darf der Wahlvorstand daher grundsätzlich unterstellen, dass es von einem Wahlberechtigten geäußert ist, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben. Bedürfte es demgegenüber einer Angabe des Grundes für das Verlangen, bliebe weitgehend unklar, ob die Wahlberechtigten nur entsprechend dem Verordnungstext anzugeben hätten, „im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert“ zu sein, „ihre Stimme persönlich abzugeben“, oder den Verhinderungsgrund - und nur insofern wäre dieser dann auch überhaupt überprüfbar durch den Wahlvorstand und ggf. durch das mit einem Wahlanfechtungsantrag befasste Gericht für Arbeitssachen - konkret benennen müssten. Die damit für eine Rechtswirksamkeit der Wahl kaum zu handhabenden Risiken verdeutlichen anschaulich die beispielhaft in der angefochtenen Entscheidung wörtlich zitierten E-Mails von zwei Wahlberechtigten, bei denen das Landesarbeitsgericht die Formulierung „Hallo …, da ich leider an BR-Wahlen nicht teilnehmen (kann), bräuchte ich die Wahlunterlagen für die Briefwahl. Könntest Du die mir zuschicken danke schon mal dafür.“ als ordnungsgemäß und die Formulierung „Hey …, ich benötige die Briefwahlunterlagen. Liebe Grüße D.“ als nicht ordnungsgemäß gewertet hat. Letztlich hinge es eher von zufällig gewählten Formulierungen ab, ob das Verlangen auf Übersendung der Briefwahlunterlagen eine hinreichende Begründung enthält oder nicht. 26
regelmäßig keiner Begründung, hat der Wahlvorstand auch nicht regelhaft durch Beschluss darüber zu befinden, ob ein zur Übermittlung der Briefwahlunterlagen berechtigendes Verlangen vorliegt (gegen eine Prüfpflicht auch Fitting BetrVG 32. Aufl. § 24
Rn. 3; DKW/Homburg BetrVG 19. Aufl. § 24
Rn. 13; Wiebauer in Löwisch/Kaiser/Klumpp BetrVG 8. Aufl.
Sv. § 24 Abs. 1 Satz 1
angebracht ist. Die Übermittlungspflicht des § 24 Abs. 1 Satz 1
unterliegt insofern keinem vom Wahlvorstand auszuübenden Ermessen und ist nur an das Verlangen der Wahlberechtigten gebunden, die wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben. Da kein Begründungserfordernis für das Verlangen besteht, droht ein solches durch das Absehen einer Überprüfung der Gründe auch nicht leerzulaufen (vgl. zu solchen Bedenken Richardi BetrVG/Forst 17. Aufl.
VG/Jacobs 12. Aufl.
BV 33/11 - juris-Rn. 53). Eine Beschlussfassung durch den Wahlvorstand ist im Übrigen ausdrücklich auch nur in einem Fall nach § 24 Abs. 3
vorgesehen (schriftliche Stimmabgabe für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind). 27
gebietet es allerdings, dass der Wahlvorstand einen Wahlberechtigten, bei dem sich Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzung aufdrängen, zu einer entsprechenden Erklärung aufzufordern und - je nach Einzelfall - zu einer Begründung der Briefwahlanforderung anzuhalten hat. So vermag entsprechend dem Zweck von § 24 Abs. 1 Satz 1
sichergestellt zu werden, dass eine schriftliche Stimmabgabe nicht (auch) von Wahlberechtigten beansprucht wird, deren Anwesenheit im Betrieb im Wahlzeitpunkt eine persönliche Stimmabgabe nicht hindert. Eine solche Überprüfungspflicht wird etwa bei einem Briefwahlverlangen ausgelöst, von dem ein Wahlvorstandsmitglied weiß, dass der verlangende Wahlberechtigte am Wahltag im Betrieb anwesend sein wird (vgl. Richardi BetrVG/Forst 17. Aufl.
4: „kursorischen Minimalprüfung anhand der ihm ohnehin bekannten betrieblichen Umstände“). 28 bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Wahlvorstand mit der Übermittlung der Briefwahlunterlagen an die 23 Wahlberechtigten, deren Verlangen das Landesarbeitsgericht als nicht (ausreichend) begründet angesehen hat, § 24 Abs. 1 Satz 1
nicht verletzt, sondern seiner Übermittlungspflicht gerade genügt. Eine Rechtfertigung der Briefwahlverlangen im Sinn einer (konkreten) Angabe, dass (bzw. warum) der Wahlberechtigte im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, gibt § 24 Abs. 1 Satz 1
nicht vor. Anhaltspunkte für sich aufdrängende Zweifel daran, dass bei einem oder mehreren der 23 Wahlberechtigten die persönlichen Voraussetzungen einer Verhinderung im Wahlzeitpunkt wegen Betriebsabwesenheit trotz des geäußerten Briefwahlverlangens nicht erfüllt waren und der Wahlvorstand daher einer entsprechenden Prüfpflicht nicht nachgekommen ist, sind im Streitfall nicht ersichtlich. 29
entsprechenden Faltung der Stimmzettel als ungültig angesehen
rden sind. 31
. Das Wahlgeheimnis wird dadurch gewährleistet, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel in der Weise faltet, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist, § 11 Abs. 3
(vgl. BR-Drs. 666/21 S. 21). Bei der schriftlichen Stimmabgabe ist - trotz der Beibehaltung von Wahlumschlägen - der Stimmzettel gleichfalls so zu falten (und in dem Wahlumschlag zu verschließen), dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist, § 25 Satz 1 Nr. 1
. Die Beibehaltung des Wahlumschlags sowie die Vorgabe, den Stimmzettel so zu falten und in den Wahlumschlag einzulegen, dass die Stimmabgabe nicht schon beim Herausnehmen des Stimmzettels aus dem Wahlumschlag erkennbar ist, dient der Wahrung der Geheimheit der Wahl (vgl. BR-Drs. 666/21 S. 24). 32
für die Behandlung der Briefwahlstimmen vorgegebenen Verfahren legt der Wahlvorstand zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung die Stimmzettel nach der Öffnung der Wahlumschläge in die Wahlurne. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der persönlichen Stimmabgabe keine Wahlumschläge mehr verwendet werden, gleichwohl aber beim Einlegen der Stimmzettel in die Wahlurne persönlich abgegebene und schriftlich abgegebene Stimmen zum Schutz des Grundsatzes der geheimen Wahl nicht einer der beiden Wählergruppen zuordenbar sein sollen (vgl. BR-Drs. 666/21 S. 24 f.). Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich in der in § 26 Abs. 1 Satz 3
geregelten Konstellation von mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in einem Wahlumschlag. 33
nach jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll (vgl. ausf. zu § 13 Abs. 3
DrittelbG BAG
Rn. 8 mwN), kommt es regelmäßig nicht an, denn allein durch das Fehlen eines entsprechenden (ohnehin nicht konstitutiv wirkenden) Beschlusses kann das Wahlergebnis prinzipiell nicht iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG geändert oder beeinflusst werden. 34
liegt des Weiteren nicht in dem Umstand, dass der Wahlvorstand bei den eingegangenen Briefwahlstimmen einzeln nacheinander den Freiumschlag geöffnet, den Wahlumschlag und die Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe entnommen und - nach der Feststellung anhand der Wählerliste, dass nicht bereits eine persönliche Stimmabgabe erfolgt war - den Wahlumschlag geöffnet und jeweils den mit dem Schriftbild nach außen gefalteten Stimmzettel nicht in die Wahlurne eingelegt hat (und nicht erst nach der Öffnung aller Freiumschläge die „gesammelten“ Wahlumschläge geöffnet und die falsch gefalteten Stimmzettel „aussortiert“ hat). Zwar ist die Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen der Briefwahl von der Prüfung der Stimmzettel zu trennen, weil anderenfalls eine die Geheimheit der Wahl tangierende persönliche Zuordnung der Stimmen möglich ist (vgl. für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, bei der allerdings das Wahlrecht nach § 9 SchwbVWO durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt und entspr. bei der Briefwahl nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO die Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne einzulegen sind; dazu zB LPK-SGB IX/Sachadae 6. Aufl. SchwbVWO § 12 Rn. 3 f.). Ausweislich des Verweises von § 26
auf § 25
einschließlich dessen Satz 1 Nr. 1 ist jedoch die Maßgabe des korrekten Faltens des Stimmzettels gleichsam zur Voraussetzung einer ordnungsgemäß erfolgten schriftlichen Stimmabgabe erhoben. Darin zeigt sich, dass die Wahlumschläge nicht erst dann geöffnet werden dürfen, wenn deren Zuordnung zum Freiumschlag absolut ausgeschlossen ist. Wäre dem so, bestünde im Übrigen ein unauflösbarer Konflikt in jenen Fällen, in denen es nur sehr wenige oder gar nur einen einzigen Briefwähler gibt; eine Öffnung der Wahlumschläge ohne personalisierte Zuordnungsmöglichkeit falsch gefalteter Stimmzettel wäre dann undenkbar. 36 cc) Auch auf die Verfahrensweise, dass der Wahlvorstand die vier falsch gefalteten Stimmzettel zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung sogleich „aussortiert“ - und nicht (zunächst) in die Wahlurne eingelegt - hat, vermag die Wahlanfechtung nicht gestützt zu werden. Das hat das Landesarbeitsgericht gleichfalls zutreffend erkannt. 37
ist dem Wahlvorstand weder zwingend vorgegeben noch ist es ihm verboten, die beim Öffnen der Wahlumschläge als nicht ordnungsgemäß erkannten - weil mit dem Schriftbild nach außen gefalteten - Stimmzettel in die Wahlurne einzulegen. 38 (a) Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
öffnet der Wahlvorstand zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung die bis zum Ende der Stimmabgabe eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25
), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. 39 (b) Die richtige Faltung des Stimmzettels kann denklogisch nicht vor der Öffnung des Wahlumschlags wahrgenommen werden. Nach dem
rtlaut von § 26 Abs. 1 Satz 2
wird dieser aber (erst) geöffnet, wenn die schriftliche Stimmabgabe „ordnungsgemäß“ erfolgt ist,
bei in diesem Zusammenhang auf § 25
verwiesen ist, dessen Satz 1 Nr. 1 für eine ordnungsgemäße Stimmabgabe die richtige Faltung des Stimmzettels voraussetzt (nach Carlson/Kummert AuR 2022, 100, 107 handelt es sich um einen „redaktionell missglückt[en]“ Verweis). Dementsprechend ist das Nichteinlegen eines falsch gefalteten Stimmzettels in die Wahlurne nicht unzulässig, weil es jedenfalls in dem Verweis (auch) auf § 25 Satz 1 Nr. 1
angelegt ist (zutr. Fitting BetrVG 32. Aufl. § 26
Rn. 5 mwN: „Nicht ordnungsgemäß ist die Stimmabgabe auch dann, wenn der im Wahlumschlag befindliche Stimmzettel nicht entsprechend der Vorgabe des § 25 S. 1 Nr. 1
gefaltet und die Stimmabgabe bereits beim Entnehmen aus dem Wahlumschlag erkennbar ist.“; vgl. demgegenüber aber Carlson/Kummert AuR 2022, 100, 107). 40 (c) Die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2
auf den Zeitpunkt nach der Öffnung der Wahlurne und Entnahme der Stimmzettel festgelegte Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel verbietet eine solche Vorgehensweise nicht. Das folgt aus dem verlautbarten Regelungswillen des Verordnungsgebers zu § 26
,
nach die im Wege der schriftlichen Stimmabgabe übersandten Stimmzettel zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung den Wahlumschlägen entnommen „und so, wie vom Wahlberechtigten im Einklang mit dem neu gefassten § 25 Satz 1 Nummer 1 gefaltet, in die Wahlurne eingelegt [werden], sodass von ihrem Inhalt nicht Kenntnis genommen werden kann“ (BR-Drs. 666/21 S. 24 f.). Mangels einer zwingenden Vorgabe des § 26
wäre allerdings auch das Einlegen eines falsch gefalteten Stimmzettels in die Wahlurne und die (spätere) Feststellung dessen Ungültigkeit wegen einer „Falschfaltung“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2
nicht untersagt. Jedenfalls hätte der Wahlvorstand dann aber - beim Verfahren der Stimmauszählung - den Stimmzettel als ungültig zu werten. Eine andere Sichtweise vernachlässigte den Grundsatz der Stimmengleichheit, denn der bei der persönlichen Stimmabgabe entgegen der Vorgabe von § 11 Abs. 3
gefaltete und in die Wahlurne gelangte Stimmzettel ist gleichfalls ungültig (Grambow DB 2021, 3032, 3034; Richardi BetrVG/Forst 17. Aufl.
A Carlson/Kummert AuR 2022, 100, 105; DKW/Homburg BetrVG 19. Aufl. § 12
Rn. 6e; diff. Fitting BetrVG 32. Aufl. § 12
Rn. 7). Das entspricht der vormaligen Rechtslage zu einem in die Urne eingelegten Stimmzettel ohne Wahlumschlag, welchen nunmehr die ordnungsgemäße Stimmzettelfaltung funktionell ersetzt (vgl. Boemke/Haase NZA 2021, 1513, 1519; zur Anfechtung einer Betriebsratswahl ohne Wahlumschläge entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 3
aF vgl. BAG 20. Januar 2021 - 7 ABR 3/20 - Rn. 18 ff.). 41
verstoßen, indem er die vier Stimmzettel, die nicht entsprechend § 25 Satz 1 Nr. 1
gefaltet waren, von vornherein als ungültig behandelt und nicht in die Wahlurne eingelegt hat. Sähe man dies anders, hätte sich ein diesbezüglicher Verstoß jedenfalls nicht iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG auf das Wahlergebnis ausgewirkt. 42 dd) Die der Wahlordnung nicht widersprechende Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen durch den Wahlvorstand begründet entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb einen Anfechtungsgrund, weil die Vorgaben von §§ 25, 26
mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage unwirksam sind. Die einschlägigen Bestimmungen sind vielmehr von § 126 Nr. 5 und 6 BetrVG gedeckt,
nach das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ermächtigt ist, mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen zur Regelung der Stimmabgabe sowie der Feststellung des Wahlergebnisses bei Betriebsratswahlen zu erlassen. 43
sowie §§ 25, 26
wird das Wahlrecht nach § 7 BetrVG nicht eingeschränkt, was unzulässig wäre (vgl. zu § 4 Abs. 3 Satz 2
BAG
rden ist), wäre diese im Hinblick auf die Allgemeinheit der Wahl gerechtfertigt. Im Übrigen dient(
vorliegt. 46 aa) Nach § 24 Abs. 1 Satz 3
soll der Wahlvorstand der Briefwählerin oder dem Briefwähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25
) aushändigen oder übersenden. Dem
rtlaut der Norm nach handelt es sich um eine mit dem Ausdruck „ferner“ versehene „Sollvorschrift“. Es kann offenbleiben, ob § 24 Abs. 1 Satz 3
als ein mit geringerem Befolgungsanspruch ausgestaltetes Gebot einen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG bewirkte, wenn den Briefwählern kein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe übermittelt
rden ist. Jedenfalls, wenn ein Merkblatt übersandt wurde, darf es keine fehlerhaften oder widersprüchlichen Informationen enthalten, weil anderenfalls die Wirksamkeit der schriftlichen Stimmabgabe beeinflusst werden kann (so im Ergebnis auch GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl.
N). 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.