dem der Klägerin ein Abfindungsanspruch zustand.
Nr. 5 des Sozialplans entstehen diese Ansprüche - sofern keine Kündigungsschutzklage erhoben wird - mit seinem Abschluss und werden mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Die Arbeitgeberin focht den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans an. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichteten Antrag der Arbeitgeberin ab.
dem das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin mit Beschluss vom
dem Sozialplan sei erst mit Rechtskraft der Entscheidung im Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig geworden. Jedenfalls habe sie sich nicht schuldhaft im Verzug befunden, weil bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussverfahrens unklar gewesen sei, ob eine rechtliche Grundlage für die Zahlung einer Abfindung bestand. 7 Das Arbeitsgericht hat die - zunächst auf Zahlung einer Sozialplanabfindung iHv. 62.236,48 Euro nebst Verzugszinsen gerichtete - Klage abgewiesen,
dem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe der von der Beklagten gezahlten Abfindung teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer hinsichtlich der Verzugszinsen vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin dieses Begehren weiter. 8 Die Revision der Klägerin ist begründet. Ihre Klage hat in dem zuletzt noch streitgegenständlichen Umfang Erfolg. 9 I. Die Klage ist zulässig. Der Antrag ist als bezifferter Leistungsantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt Verzugszinsen für die Zeit vom
dem auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhenden Sozialplan ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung iHv. 45.797,93 Euro zu. Dieser Anspruch war mit Ablauf des 31. Juli 2019 fällig. 13 aa)
Nr. 5 des Sozialplans werden Sozialplanabfindungen „mit“ der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, sofern keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Die Klägerin ist - ohne Klageerhebung - mit Ablauf des 31. Juli 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sodass ihr Abfindungsanspruch zu diesem Zeitpunkt fällig wurde. 14 bb) Der Fälligkeit des Abfindungsanspruchs steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Spruch der Einigungsstelle gerichtlich angefochten hat. 15
VG gerichtlich angefochten, hat eine daraufhin ergehende Entscheidung über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs lediglich feststellende Wirkung. Entsprechend ist der Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs und nicht auf seine Aufhebung zu richten (vgl. BAG
3 BGB vor. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist - wie bei der Inhaltskontrolle von Betriebsvereinbarungen - lediglich die Wirksamkeit der kollektiven Regelung (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 b der Gründe mwN, BAGE 111, 335). 17 b)
2 Nr. 2 BGB bedurfte es für den Eintritt des Verzugs keiner Mahnung. 18 aa) Allerdings war eine Mahnung nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Fälligkeitszeitpunkt
dem Kalender bestimmt gewesen wäre. 19
2 Nr. 1 BGB bedarf es für den Eintritt des Verzugs keiner Mahnung, wenn für die Leistung eine Zeit
dem Kalender bestimmt ist. Dafür ist es nicht ausreichend, wenn die Fälligkeitsregelung einen zukünftigen, noch nicht feststehenden Zeitpunkt enthält (vgl. BGH
dem Kalender bestimmte Leistungszeit. Dort ist nur geregelt, dass die Ansprüche auf Abfindungen „mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ fällig werden. Damit ist die Fälligkeit nicht
einem konkreten Datum bestimmt, sondern vom individuellen Beendigungszeitpunkt abhängig. 21 bb) Eine Mahnung war aber
dieser Norm bedarf es keiner Mahnung, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an
dem Kalender berechnen lässt. Ein typischer Fall eines solchen Ereignisses ist die Kündigung (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 145 unter Verweis auf § 284 Abs. 2 Satz 2 BGB aF). 23
dem Kalender bestimmbar war. Die - ordentliche - Kündigungsfrist bot der Beklagten zudem eine angemessene Zeitspanne zur Leistung iSv. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. 24 c) Der Eintritt des Schuldnerverzugs war nicht
4 BGB ausgeschlossen. 25 aa)
4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Der Schuldner hat
1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Dabei muss das Verschulden einheitlich für alle Verzugsfolgen - auch für den Verzugszins - festgestellt werden (BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 18 mwN, BAGE 175, 182). 26 bb) Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die einen Ausschluss des Schuldnerverzugs zu begründen vermöchten. Sie hat insoweit lediglich gemeint, während des gerichtlichen Beschlussverfahrens über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs habe „Unsicherheit über die Grundlage der Leistungen“ bestanden. Damit hat sie nur einen - unbeachtlichen - Rechtsirrtum geltend gemacht, der sie nicht entlastet. 27
Vm. Abs. 2 Nr. 2 BGB entsteht ab dem Tag
Eintritt der Fälligkeit (§ 187 Abs. 1 BGB; vgl. BAG
des genannten Manteltarifvertrags für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten oder auf dieses Anwendung finden sollte, hätte die Klägerin die Frist durch Zustellung ihrer Zahlungsklage an die Beklagte im September 2019 gewahrt. 32 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gallner Ahrendt Rinck Wankel Widuch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070395&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.