Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die virtuellen Optionsrechte
Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. Vesting-Periode entstanden sind.
Entwicklung der C-Unternehmensgruppe kann dies ein ansehnlicher Betrag sein. … Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten ESOP, die, sofern in diesem Zuteilungsschreiben nichts anderes vereinbart wurde, den verbindlichen rechtlichen Rahmen für Ihre Beteiligung darstellen.“ 4 Die dem Schreiben beigefügten ESOP lauten in beglaubigter Übersetzung auszugsweise: „1. PRÄAMBEL/VORBEMERKUNGEN 1.1 Die
folgenden Bedingungen bilden die Grundlage des virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms (‚ESOP‘) der C SE … (‚Unternehmen‘). Der ESOP soll es ausgewählten Mitarbeitern, Beiratsmitgliedern und Führungskräften des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften (‚Berechtigte‘) ermöglichen, bei Eintritt bestimmter Ereignisse an der Entwicklung des Aktienkapitals des Unternehmens teilzuhaben, indem den Berechtigten vertragliche virtuelle Optionsrechte in Bezug auf Stammaktien des Unternehmens ohne Nennwert gewährt werden (‚virtuelle Optionen‘). 1.2 Zweck der Gewährung der virtuellen Optionen ist es, eine Möglichkeit zu schaffen, den Berechtigten an das Unternehmen oder seine Tochtergesellschaften (zusammen: ‚C Group‘) zu binden, indem ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, an der zukünftigen Steigerung des Unternehmenswertes teilzuhaben. Die Gewährung der virtuellen Optionen stellt eine freiwillige Leistung dar und begründet keinen Anspruch des Berechtigten oder eines anderen Mitarbeiters auf die Gewährung weiterer/anderer zukünftiger virtueller Optionen oder sonstiger Beteiligungen, d. h. es ist keine betriebliche Übung. … 1.3 Die virtuellen Optionen gewähren keine anderen Rechte als die im ESOP beschriebenen Rechte. … 2. ZUTEILUNG Das Unternehmen kann einer berechtigten Partei eine bestimmte Anzahl virtueller Optionen in Form eines Zuteilungsschreibens … anbieten. Die virtuellen Optionen sind an den Berechtigten auszugeben, wenn der Berechtigte das Angebot des Unternehmens, wie in dem Zuteilungsschreiben dargelegt, bedingungslos und innerhalb der darin festgelegten Frist annimmt. … In dem Zuteilungsschreiben werden der Tag, an dem die virtuellen Optionen gewährt werden sollen (‚Zuteilungstag‘), und der Basispreis gemäß Abschnitt 7 Abs. 1 festgelegt. … 3. AUSÜBBARKEIT (VESTING) Die an den Berechtigten ausgegebene virtuelle Option wird wie folgt ausübbar: 3.1 Die Vesting-Periode beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Zuteilungstag. 3.2 25 % der virtuellen Optionen werden
Ablauf von zwölf
dem Zuteilungstag ausübbar (‚Vesting-Periode 1‘). 3.3 1/36 des verbleibenden Teils der ausgegebenen virtuellen Optionen wird mit dem Ablauf jedes Monats, der auf die Vesting-Periode 1 folgt, ausübbar, d. h.
12 Monaten (24 Monate insgesamt, wenn Vesting-Periode 1 mitgerechnet wird) werden 50 % (25 % plus 25 %) der virtuellen Optionen ausübbar (‚Vesting-Periode 2‘). 3.4 Die Vesting-Periode wird ausgesetzt, wenn und solange der Berechtigte von seinen Pflichten gegenüber dem betreffenden Unternehmen der C Group ohne Gehalt freigestellt ist (z. B. bei Berufsunfähigkeit, Elternzeit, unbezahltem Sabbatical oder anderen unbezahlten Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses/Dienstes). 3.5
Ablauf von Vesting-Periode 1 und Vesting-Periode 2 werden die virtuellen Optionen vollständig ausübbar. …
stehend definiert) endet, ungeachtet des Grundes für dieses Ende (einschließlich dauerhafter Arbeitsunfähigkeit und Tod). … 4.2 Virtuelle Optionen, die gemäß dem vorstehenden Abschnitt 3 ausübbar sind, verfallen, wenn das Anstellungs- oder Dienstverhältnis des Berechtigten mit einem Unternehmen der C Group vor einem Ausübungsereignis durch Kündigung des Berechtigten oder durch verhaltensbedingte Kündigung oder Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB durch ein Unternehmen der C Group endet. … 4.4 Darüber hinaus verfallen alle ausübbaren und nicht ausübbaren virtuellen Optionen, 4.4.1 wenn der Berechtigte die virtuellen Optionen verkauft, verpfändet, abtritt oder überträgt oder eine andere Vereinbarung eingeht, die zu einem ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis führt; … 4.4.3
Ablauf des Ausübungszeitraums gemäß Abschnitt 6, soweit die virtuellen Optionen nicht innerhalb des Ausübungszeitraums gemäß Abschnitt 6 durch Ausübungserklärung ausgeübt worden sind; … 4.4.6 15 Jahre
dem Zuteilungstag, oder 4.4.7 wenn der Berechtigte verstirbt. 4.5 Virtuelle Optionen, die bereits ausübbar sind und nicht gemäß den vorstehenden Abschnitten 4.1 - 4.3 verfallen, verfallen gemäß der folgenden Tabelle, wenn das Anstellungs- oder Dienstverhältnis des Berechtigten mit einem Unternehmen der C Group vor einem Ausübungsereignis endet. … Zeitraum
Ende der Anstellung/organschaftlichen Stellung Verfallende ausübbare virtuelle Optionen Ausübbare virtuelle Optionen, die dem Berechtigten verbleiben länger als 3 Monate 12,50 % 87,50 % länger als 6 Monate 25,00 % 75,00 % länger als 9 Monate 37,50 % 62,50 % länger als 12 Monate 50,00 % 50,00 % länger als 15 Monate 62,50 % 37,50 % länger als 18 Monate 75,00 % 25,00 % länger als 21 Monate 87,50 % 12,50 % länger als 24 Monate 100,00 % 0,00 % … 6. AUSÜBUNG DER VIRTUELLEN OPTIONEN 6.1 Der Berechtigte ist zur Ausübung von virtuellen Optionen berechtigt, wenn 6.1.1 die virtuellen Optionen gemäß Abschnitt 3 ausübbar sind, 6.1.2 die virtuellen Optionen nicht gemäß Abschnitt 4 verfallen sind und 6.1.3 ein Ausübungsereignis gemäß Abschnitt 6.2 unten eingetreten ist. 6.2 Ein ‚Ausübungsereignis‘ für die Zwecke des ESOP ist 6.2.1 die Veräußerung und Übertragung/Abtretung sämtlicher Anteile an dem Unternehmen oder gegebenenfalls einer Holdinggesellschaft des Unternehmens … im Rahmen einer oder mehrerer verbundener Transaktion(en) … (‚Share Deal Exit‘); 6.2.2 die Veräußerung und Übertragung aller wesentlichen Vermögensgegenstände des Unternehmens im Rahmen einer oder mehrerer verbundener Transaktion(en) … (‚Asset Deal Exit‘); oder 6.2.3 ein erstes öffentliches Angebot der Aktien des Unternehmens an einer Börse (‚IPO Exit‘). … 6.4 Das Unternehmen ist verpflichtet, jeden Berechtigten unverzüglich
Eintritt eines Ausübungsereignisses zu benachrichtigen. Der Berechtigte ist berechtigt, seine virtuellen Optionen innerhalb eines Monats
Erhalt der Mitteilung des Unternehmens über ein Ausübungsereignis (‚Ausübungszeitraum‘) durch eine schriftliche Mitteilung an das Unternehmen (‚Ausübungserklärung‘) auszuüben. … 6.5 Der Berechtigte kann nur alle oder keine seiner virtuellen Optionen ausüben, die er zum Zeitpunkt des Ausübungsereignisses hält. 7. ZAHLUNGSANSPRUCH
AUSÜBUNG DER VIRTUELLEN OPTIONEN 7.1
Ausübung der virtuellen Optionen hat der Berechtigte einen Zahlungsanspruch gegen das Unternehmen, der wie folgt berechnet wird: Z = A * (E - B) Z = (‚Zahlungsanspruch‘) … A = (‚Optionsanzahl‘) … E = (‚Exit-Erlös‘) … B = (‚Basispreis‘) …
dem Split 20 Aktien, was sich entsprechend auf die Anzahl der virtuellen Optionen auswirkte. 6 Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 machte der Kläger den Fortbestand seiner virtuellen Optionen geltend, was die Beklagte ablehnte. 7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ihm zugeteilten und gevesteten virtuellen Optionen seien als essenzieller Bestandteil des Vergütungspakets nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, da die in den ESOP enthaltenen Verfallklauseln den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligten. Er habe die Ausübbarkeit der Optionsrechte durch die Erbringung der Arbeitsleistung in der Vesting-Periode erarbeitet und damit der Anreizfunktion genügt. Die Optionen seien auch vor einem Ausübungsereignis nicht wertlos, sondern für einen erheblichen Wert verkäuflich gewesen. Der Entzug von bereits erarbeitetem Entgelt durch die Verfallklauseln in Abschnitt 4.2 und 4.5 ESOP widerspreche dem Grundgedanken des Austauschverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Vergütung und erschwere das dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsrecht unangemessen. Auch unterschieden diese Klauseln nicht
dem Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erfassten auch Konstellationen, in denen vertragswidriges Verhalten der Beklagten eine Kündigung des Arbeitnehmers veranlasst habe. Im Übrigen seien die in englischer Sprache verfassten Verfallklauseln vor dem Hintergrund der üblichen Bedeutung des Begriffs „vested“, der bei einer aktienbasierten Vergütung meist unverfallbare Optionsrechte bezeichne, und im Hinblick auf die unterschiedlichen zeitlichen Anknüpfungspunkte für den Verfall schon nicht hinreichend verständlich. 8 Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die ihm mit dem Allowance Letter vom
.5 ESOP nicht sofort bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfielen, sondern erst linear über einen Zeitraum von zwei Jahren. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 11 Die zulässige Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind die dem Kläger zugeteilten und zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gevesteten virtuellen Optionen nicht aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers abzuändern, was der Senat selbst entscheiden kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). 12 I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Antrag genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag betrifft den Fortbestand eines streitigen Anspruchs aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis. 13
.1.2 ESOP negative Voraussetzung für die mögliche Rechtsausübung im Fall eines Ausübungsereignisses und für den daraus folgenden Zahlungsanspruch
Der Antrag betrifft damit die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Er ist allerdings insofern missverständlich formuliert, als er für den Verfallstatbestand an die Eigenkündigung vom
.2 ESOP oder um einen schrittweisen Verfall
16 b) Das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, da sich die Beklagte auf den Verfall der virtuellen Optionsrechte beruft und die Entscheidung über den Antrag geeignet ist, den Streit der Parteien über den Fortbestand der virtuellen Optionen endgültig zu beseitigen. Aus der Entscheidung über den Antrag ergeben sich auch Rechtsfolgen für die Zukunft. Der Kläger kann die virtuellen Optionen im Fall eines künftigen Ausübungsereignisses nur ausüben und damit einen Zahlungsanspruch
Gleiches gilt für eine ggf. mögliche Veräußerung der virtuellen Optionen (vgl. Abschnitt 10.1 ESOP). Ein Verfall der Optionen aufgrund anderer Tatbestände steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Auf eine Leistungsklage kann der Kläger nicht verwiesen werden, weil ein Ausübungsereignis
17 II. Die Klage ist auch begründet. Die dem Kläger zugeteilten und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. Dies führt
1 BGB zum ersatzlosen Wegfall der Bestimmungen, während der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. 18
.2 und 3.3 ESOP waren zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. August 2020 aufgrund der seit dem vereinbarten Zuteilungstag zurückgelegten Dauer des aktiven Arbeitsverhältnisses von einem Jahr und drei Monaten 7,1875 virtuelle Optionen an den ordentlichen Namensaktien der Beklagten gevestet, was
dem Split 143,75 virtuellen Optionen entspricht. 20 b) Der Umstand, dass es sich bei der Gewährung der Optionen um eine freiwillige Leistung handelt, die keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer/anderer Optionen begründen soll (Abschnitt 1.2 ESOP), steht der Begründung des Anspruchs nicht entgegen. Der Begriff „freiwillig“ bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht bereits durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu der fraglichen Leistung verpflichtet ist (st. Rspr., vgl. zB BAG
.2 noch
22 a) Bei den ESOP handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte einseitig gestellte Vertragsbedingungen über virtuelle Mitarbeiter-Aktienoptionen und somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Verfallklauseln unterliegen
N). 23 b) Die ESOP sind einschließlich der umstrittenen Verfallklauseln wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Der Kläger hat sich mit der Geltung der ihm ausgehändigten Bestimmungen in seiner Annahmeerklärung vom 29. Oktober 2019 ausdrücklich einverstanden erklärt (§§ 145, 147 BGB). Die Verfallklauseln stellen
ihrem Inhalt auch keine überraschenden Klauseln iSv. § 305c Abs. 1 BGB dar (zu den Kriterien vgl. BAG 20. Juni 2023 - 1 AZR 265/22 - Rn. 19 mwN, BAGE 181, 227). Dass derartige Klauseln in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen nicht ungewöhnlich sind, zeigen die von den Vorinstanzen und den Parteien in Bezug genommene Senatsentscheidung und die darin enthaltenen weiteren
weise (BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 351/07 - Rn. 34 mwN, BAGE 127, 1). Ein Überraschungseffekt folgt auch nicht aus der gegenüber der Vesting-Periode kürzeren Dauer der Verfallsperiode in Abschnitt 4.5 ESOP (zu diesem Gesichtspunkt Weitnauer GWR 2024, 208). Hierbei handelt es sich um eine Frage der Angemessenheit der Verfallfrist, die im Rahmen der Inhaltskontrolle
1 Satz 1 BGB zu beantworten ist. 24 c) Eine Unwirksamkeit der Verfallklauseln folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klauseln sind nicht intransparent in diesem Sinn. 25 aa)
1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Verwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Verwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., zB BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 31/20 - Rn. 24; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22, BAGE 139, 156). 26 bb)
diesen Grundsätzen ist eine Verletzung des Transparenzgebots nicht gegeben. 27
dem Ende des Arbeitsverhältnisses einem Verfall unterliegen. 28 (
.1.1 zunächst gemäß Abschnitt 3 „erdient“ und dem Grunde
ausübbar („vested“) sein, darüber hinaus dürfen sie
.1.2 nicht verfallen („forfeited“) sein und schließlich muss ein Ausübungsereignis („event of exercise“) gegeben sein (Abschnitt 6.1.3). In der Originalfassung der ESOP in englischer Sprache ist der Begriff „forfeited“ um einen Klammerzusatz mit dem deutschen Wort „verfallen“ ergänzt worden. Dieser Klammerzusatz findet sich auch in Abschnitt 4 ESOP in allen Bestimmungen, die den Verfall („forfeiture“) der virtuellen Optionen regeln. Damit ist hinreichend deutlich, dass der Begriff „vested“ den Anteil der zugeteilten virtuellen Optionen beschreibt, zu deren Ausübung der Zuteilungsempfänger aufgrund der durchlaufenen Vesting-Periode unter den weiteren Voraussetzungen des Abschnitts 6.1 ESOP berechtigt ist. Vor diesem Hintergrund steht die Verwendung englischer Fachbegriffe wie „vested“ oder „forfeited“ unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrskreise in einem Unternehmen wie der Beklagten der Transparenz der Regelung vorliegend nicht entgegen (vgl. zur Verwendung englischer Fachbegriffe in einem internationalen IT-Unternehmen BAG 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 30). Ob die
ESOP gevesteten Optionen
deren Ausübbarkeit unter eine auflösende Bedingung gestellt werden kann, ist keine Frage der Begrifflichkeit, sondern entscheidet sich im Rahmen der Inhaltskontrolle
dem eindeutigen Wortlaut tritt der Verfall (erst) ein, wenn das Anstellungs- oder Dienstverhältnis des Berechtigten vor einem Ausübungsereignis durch Kündigung endet. Das Ende eines Arbeitsverhältnisses tritt jedoch - von den Fällen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung abgesehen - nicht mit Zugang der Kündigungserklärung, sondern erst mit dem durch die Kündigung bewirkten rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, dh. bei fristgerechter Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist ein. Dieser Zeitpunkt ist eindeutig bestimmbar. 33 (b) Nichts anderes gilt für den Verfall
Die linke Spalte der Tabelle beschreibt die „Period after ending of employment“ und damit die Zeitspanne
dem Ende der Beschäftigung. Als Beschäftigungsende ist auch hier das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen. Der Verfall der virtuellen Optionen (mittlere Spalte) tritt danach stufenweise, jeweils
Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten, berechnet ab dem ersten Tag
Ende des Beschäftigungsverhältnisses, ein. Auch in diesem Fall lässt sich der Zeitpunkt des schrittweisen Verfalls der virtuellen Optionen mithilfe der gesetzlichen Regelungen in § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB bestimmen. Endet das Arbeitsverhältnis - wie dasjenige des Klägers - zB mit Ablauf des
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedoch nicht stand. 35 aa)
1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist danach jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (BAG 16. April 2024 - 9 AZR 199/23 - Rn. 35; 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 49, BAGE 147, 322). Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 33, BAGE 139, 156).
2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligende Regelungen können nicht mit einem rechtlich zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden und entfallen daher ersatzlos. Eine geltungserhaltende Reduktion ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen (st. Rspr., zuletzt zB BAG
Ablauf der als Vesting-Periode festgelegten Wartezeit zustehen, stellen allerdings - entgegen dem Wortlaut des Zuteilungsschreibens und der in den ESOP enthaltenen Vorbemerkungen - auch eine Gegenleistung für die in der Vesting-Periode erbrachte Arbeitsleistung dar. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmungen (vgl. zu den Grundsätzen der Auslegung von AGB die st. Rspr., zB BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 21 mwN). 39 (a) Dies folgt zunächst aus Abschnitt 3.4 ESOP. Danach wird die Vesting-Periode ausgesetzt, wenn und solange der Berechtigte von seinen Pflichten gegenüber dem betreffenden Unternehmen der C-Gruppe ohne Gehalt freigestellt ist („released of duties without salary“). Als Beispiele dafür werden Berufsunfähigkeit, Elternzeit, unbezahltes Sabbatical und andere unbezahlte Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses genannt. Die virtuellen Optionen werden danach grundsätzlich nur in den Zeiten des Arbeitsverhältnisses „erdient“, in denen der Mitarbeiter auch einen Entgeltanspruch hat. Dieser setzt
dem Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ (vgl. dazu zB BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 25) - abgesehen von gesetzlich oder (tarif-)vertraglich geregelten Ausnahmen - die Erbringung von Arbeitsleistung voraus. Das Vesting knüpft damit an den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gemäß § 611a BGB an. 40 (b) Wie im Allowance Letter ausgeführt, handelt es sich bei den ESOP darüber hinaus um ein Beteiligungsprogramm, das den Mitarbeitern die Möglichkeit gibt, am Erfolg der Unternehmensgruppe bzw. an der zukünftigen Steigerung des Unternehmenswerts teilzuhaben (vgl. auch Abschnitt 1.2 ESOP). So hängt die Werthaltigkeit der ausübbaren virtuellen Optionen im Fall eines Ausübungsereignisses
Auch wenn sowohl
dem Zuteilungsschreiben als auch
den ESOP neben dem Verbleib im aktiven Arbeitsverhältnis keine bestimmte Gegenleistung des Mitarbeiters erforderlich ist, um im Fall eines Ausübungsereignisses an der Wertsteigerung der Unternehmensgruppe zu partizipieren, wird ein Anreiz geschaffen, durch gute Arbeitsleistung zum erfolgreichen Marktauftritt beizutragen und sich für das Unternehmen
haltig einzusetzen (vgl. auch BAG 8. September 1998 - 9 AZR 273/97 - zu II 3 a
Ablauf des Vesting-Zeitraums hält der Arbeitnehmer aber dem Grunde
ausübbare virtuelle Optionen, die im Fall eines Ausübungsereignisses einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Beteiligung an der Wertsteigerung des Unternehmens (vgl. Abschnitt 1.2 ESOP) verkörpern. 42
auch Fälle erfasst, in denen der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Arbeitgeberin gekündigt hat. 44 (aa) Die Klausel knüpft den (sofortigen) Verfall der Optionen an eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder eine verhaltensbedingte arbeitgeberseitige Kündigung. In allen anderen Fällen setzt der Verfall - wie die Regelung in Abschnitt 4.5 ESOP zeigt - erst sukzessiv über einen Zeitraum von zwei Jahren
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. 45 (bb) Die mit dem sofortigen Verfall der Optionen bezweckte Sanktionierung der Eigenkündigung wäre in keinem Fall gerechtfertigt, wenn die Kündigung auf ein vertragswidriges Verhalten der Arbeitgeberin zurückzuführen wäre. Eine Klausel, die auch diese Fälle erfasst, wäre für den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligend und daher unwirksam (vgl. zu einer Klausel über die Rückzahlung von Fortbildungskosten BAG 23. Januar 2024 - 9 AZR 115/23 - Rn. 38 mwN, BAGE 182, 305). Aufgrund der in Abschnitt 4.2 ESOP vorgesehenen identischen Rechtsfolge einer verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung und einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist zwar denkbar, dass die Arbeitgeberin nur die Beendigungstatbestände erfassen wollte, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat bzw. die aus dessen Sphäre stammen. Eindeutig ist dies jedoch mit Blick auf die Unklarheitenregel
2 BGB nicht. Danach muss der Verwender bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (vgl. BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 21 mwN). 46 (b) Unabhängig davon steht die Verfallklausel jedenfalls im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB, indem sie dem Arbeitnehmer im Fall eines
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintretenden Ausübungsereignisses auch dann die Chance auf Beteiligung an einem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens entzieht, wenn er zu diesem durch erbrachte Arbeitsleistung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat. 47 (aa)
2 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit der vorleistungspflichtige Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitsleistung erbracht hat. Der Anspruch auf Zahlung verdienten Entgelts ist daher nicht davon abhängig, dass weitere Zwecke wie andauernde Betriebszugehörigkeit erfüllt werden (vgl. BAG
ESOP, die er im Fall eines Ausübungsereignisses ausüben und damit bei positiver wirtschaftlicher Entwicklung des Unternehmens einen Zahlungsanspruch
Diese verkörpern eine von einem Ausübungsereignis und einem dadurch erzielten Exit-Erlös abhängige Chance auf Beteiligung an einer Wertsteigerung des Unternehmens. Sie sind auch vor einem Ausübungsereignis nicht wertlos, wie der sich aus Abschnitt 10.1 ESOP ergebende Umkehrschluss zeigt, wonach die virtuellen Optionen zwar nicht auf dem Markt frei handelbar sind, jedoch
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmens uU auch veräußert werden können. Allein der Umstand, dass vor einem Ausübungsereignis nicht feststeht, ob es tatsächlich zu einer gewinnbringenden Ausübung der gevesteten virtuellen Optionsrechte kommen wird, stellt deren Gegenleistungscharakter nicht infrage. 49 (cc) Dies bedeutet allerdings nicht, dass gevestete Optionsrechte
Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keinem Verfall unterliegen können. Im Hinblick auf die Besonderheiten virtueller Optionsrechte hat sich die Beurteilung, ob eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB aufgrund einer Abweichung von § 611a Abs. 2 BGB vorliegt, am Sinn und Zweck des jeweiligen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms unter Berücksichtigung der geschützten beiderseitigen Rechtspositionen zu orientieren. Durch die Gewährung virtueller Optionen auf eine Beteiligung an der Wertsteigerung des Unternehmens im Fall eines Ausübungsereignisses sollen die Arbeitnehmer motiviert werden, durch Erbringung ihrer Arbeitsleistung zu diesem Erfolg - zB einer erstmaligen Börsennotierung - beizutragen und auf eine Kündigung zu verzichten. Dabei ist der eigentliche Zahlungsanspruch, den die Optionen im Fall eines Ausübungsereignisses verkörpern, erst verdient, wenn dieses Ereignis eingetreten ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine am Unternehmenserfolg orientierte Vergütung im Hinblick auf ihre verhaltenssteuernde Anreizfunktion nur den Arbeitnehmern zustehen soll, die zu diesem Erfolg zumindest mittelbar durch ihren Einsatz für das Unternehmen beigetragen haben und deren Einfluss auf den Unternehmenserfolg im Hinblick auf die erbrachte Arbeitsleistung nicht durch Zeitablauf reduziert oder erloschen ist. 50 (dd) Vor diesem Hintergrund steht die Klausel unter Abschnitt 4.2 ESOP, die den sofortigen Verfall gevesteter Optionen aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor einem Ausübungsereignis vorsieht, dem Rechtsgedanken des § 611a Abs. 2 BGB entgegen. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Arbeitnehmer die Gegenleistung für die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gevesteten Optionen bereits erbracht und damit den diesbezüglichen Teil der Vereinbarung erfüllt hat. 51 (aaa) Zwar erscheint eine Verfallsregelung nicht unangemessen, wenn der zurückliegende Einsatz des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf den durch das spätere Ausübungsereignis erzielten Exit-Erlös keinen Einfluss mehr haben kann. Dies ist jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, sondern hängt idR von der zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ausübungsereignis liegenden Zeitspanne ab. Je länger der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstrichene Zeitraum ist, desto eher wird von einem fehlenden Einfluss der zurückliegenden Arbeitsleistung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf einen Exit-Erlös auszugehen sein. Hierbei kommt zum Tragen, dass der Erfolg des Einsatzes der am Optionsprogramm beteiligten Mitarbeiter für das Unternehmen sich nicht zwangsläufig während des laufenden Arbeitsverhältnisses realisiert, sondern in Abhängigkeit von unterschiedlichen Faktoren auch zeitlich verzögert eintreten kann. Auch erfordert ein Ausübungsereignis wie ein erfolgreicher Börsengang eine längere Vorbereitungsphase und vollzieht sich nicht in einem Schritt. 52 (bbb) Ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Erwerbschance vorzuenthalten, zu der er durch seine Arbeitsleistung bereits beigetragen hat, ist nicht gegeben. Eine Klausel, die den sofortigen Verfall der gevesteten Optionsrechte
dem Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers vorsieht, schließt Fallgestaltungen ein, in denen sich der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens, zu dem der Arbeitnehmer durch Erbringung der Gegenleistung in der Vesting-Periode bis zu seinem Ausscheiden beigetragen hat, erst im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Ausübungsereignis realisiert. Soweit der Senat im Urteil vom 28. Mai 2008 (- 10 AZR 351/07 - Rn. 35, BAGE 127, 1) ohne nähere Differenzierung angenommen hat, ein ausgeschiedener Arbeitnehmer werde bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wenn er von einem erst
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steigenden Aktienkurs nicht finanziell profitiere, da ihm in diesem Fall nur eine Verdienstchance entzogen werde, hält er daran nicht mehr fest. Eine solche Annahme kann auch nicht allgemein unter Hinweis auf einen im Vergleich zu anderen Sonderzahlungen ungleich größeren spekulativen Charakter von virtuellen Optionsprogrammen begründet werden. Die durch ein virtuelles Optionsrecht verkörperte Erwerbschance ist zwar insoweit spekulativ, als nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie sich realisiert, da sowohl ein Ausübungsereignis als auch eine Wertsteigerung des Unternehmens erforderlich sind. Dies rechtfertigt für sich genommen aber nicht den Entzug dieser Erwerbschance im Fall einer Eigenkündigung. Im vorliegenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramm kann der berechtigte Arbeitnehmer im Fall eines Ausübungsereignisses im Übrigen nur alle oder keine seiner virtuellen Optionen innerhalb einer Ausübungsfrist ausüben. Danach verfallen sämtliche Optionen (Abschnitt 6.5, 6.4 iVm. 4.4.3 ESOP). Auf das Ausübungsereignis selbst hat der Berechtigte hingegen keinen Einfluss, sein Verhalten kann er nicht spekulativ danach ausrichten. 53 (
1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers unverhältnismäßig, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert.
.2 ESOP müsste der Optionsberechtigte zur Vermeidung einer möglichen Vermögenseinbuße - sofern nicht vorher ein Ausübungsereignis eintritt - das Anstellungsverhältnis für die Maximalfrist von 15 Jahren ab Zuteilung der Optionen (vgl. Abschnitt 4.4.6 ESOP) aufrechterhalten und dürfte nicht selbst kündigen. Zwar verliert er im Fall einer Eigenkündigung nur die Chance auf eine Beteiligung an der Wertsteigerung des Unternehmens. Diese durch Arbeitsleistung erdiente Rechtsposition kann sich der Arbeitnehmer aber nur dann erhalten, wenn er über den Vesting-Zeitraum hinaus im Vertrauen auf die Werthaltigkeit der Optionsrechte weiterhin im Arbeitsverhältnis verbleibt. 55 cc) Auch Abschnitt 4.5 ESOP benachteiligt den aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm berechtigten Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtung unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. 56
ihrem Wortlaut sollen - unabhängig vom Beendigungstatbestand - gevestete Optionen, die „nicht gemäß den vorstehenden Abschnitten 4.1 bis 4.3 [ESOP] verfallen“, sukzessive
Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen. Der Tatbestand der vom Kläger ausgesprochenen Eigenkündigung wird zwar bereits von Abschnitt 4.2 ESOP erfasst. Ein Verfall der gevesteten Optionen ist danach jedoch nicht gegeben, da die Bestimmung - wie ausgeführt - unwirksam und damit
dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht mehr erreicht werden kann. Hierin kommt ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers zum Ausdruck (vgl. Rn. 49). 58
den hier maßgeblichen ESOP der Fall. 59 (a) Abschnitt 3.2 ESOP sieht eine Mindestwartezeit von einem Jahr (Vesting-Periode 1) vor, die erfüllt sein muss, um 25 % der virtuellen Optionen ausübbar werden zu lassen.
.3 ESOP werden
Ablauf der Vesting-Periode 1 jeweils 1/36 des verbleibenden Teils der ausgegebenen virtuellen Optionen ausübbar. Insgesamt beträgt die Vesting-Periode,
der die virtuellen Optionen vollständig ausübbar werden, vier Jahre (Abschnitt 3.1 iVm. Abschnitt 3.5 ESOP). 60 (b) Die so erworbene Chance auf eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens wird aber für einen Arbeitnehmer, der ab Zuteilung der virtuellen Optionen über vier Jahre seine Arbeitsleistung erbracht und auf ein ihm zustehendes Kündigungsrecht verzichtet hat,
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen zweijährigen Zeitraum verkürzt. Damit wird diese Verdienstchance doppelt so schnell entwertet, wie sie erworben wurde. Der sukzessive Verfall setzt dabei bereits
drei Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein und ist insoweit nicht kongruent mit Abschnitt 3.2 ESOP. Ein Erfahrungswert dahingehend, dass der Einfluss der Arbeitskraft des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf einen
seinem Ausscheiden stattgefundenen erfolgreichen Exit doppelt so schnell - hier quartalsmäßig um ein Achtel - schwindet, wie sein Beitrag in der Vesting-Periode, existiert nicht. Dies gilt aufgrund der typisierenden Betrachtung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unabhängig davon, dass der Kläger nicht die volle Vesting-Periode im Arbeitsverhältnis absolviert hat und sich die Bestimmung in seinem Fall weniger massiv auswirkt. 61 (c) Die gegenüber der Vesting-Periode kürzere Verfallfrist lässt sich auch nicht aus einer Abwägung zwischen dem arbeitgeberseitigen Interesse an einer langfristigen Bindung des Arbeitnehmers und dem arbeitnehmerseitigen Interesse an einer selbstbestimmten Verwendung seiner Arbeitskraft herleiten. Eine längerfristige Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen und ein damit verbundener Kündigungsverzicht wird bereits durch das Vesting und die darüberhinausgehende Erbringung der Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt. Eine Verhaltenssteuerung tritt auch ein, wenn der Arbeitnehmer
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Verfallfrist beachten muss, die der Vesting-Periode entspricht. Zwar eröffnet der Verfall der gevesteten virtuellen Optionen
beendetem Arbeitsverhältnis dem Unternehmen auch die Möglichkeit, andere, ggf. neu zu gewinnende Mitarbeiter mit virtuellen Optionsrechten auszustatten. Dieses Ziel wird aber auch dann erreicht, wenn eine dem Vesting entsprechende Verfallsregelung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses angewandt wird. Einer verkürzten Verfallfrist bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Steht die Chance auf eine Erfolgsbeteiligung - wie hier - im Synallagma zur aufgewandten Arbeitsleistung, entspricht es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Arbeitnehmer diese Erwerbschance zumindest so lange zu erhalten, wie er für das Erarbeiten der gevesteten Optionen
Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen aufgewandt hat. 62 e) Die Verfallklauseln in Abschnitt 4.2 und 4.5 ESOP können nicht mit einem rechtlich zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden und entfallen daher ersatzlos (§ 306 Abs. 1 BGB). 63 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. W. Reinfelder Günther-Gräff Nowak Budde Schürmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070402&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.