BAG, Beschluss vom 23.05.2025 – 9 AZB 2/25 – Rechtswegzuständigkeit - Zusammenhangsklage 1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Thüringer…
KARE600070426 ECLI:DE:BAG:2025:230525.B.9AZB2.25.0 BAG 9. Senat 20250523 9 AZB 2/25 Beschluss § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 2 Abs 3 ArbGG, § 1 ArbGG vorgehend ArbG Gera, 15. Juli 2024, Az: 5 Ca 624/24, Beschlussvorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 16. Dezember 2024, Az: 4 Ta 48/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtswegzuständigkeit - Zusammenhangsklage 1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2024 - 4 Ta 48/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1 I. Die Parteien streiten über Tantiemeansprüche aus einem beendeten Geschäftsführeranstellungsverhältnis und in diesem Zusammenhang über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1999 zunächst als leitende kaufmännische Angestellte beschäftigt. Zum 1. August 2002 wurde sie zur Geschäftsführerin bestellt und war bis zu ihrer Abberufung mit Gesellschafterbeschluss vom 29. Oktober 2013, eingetragen in das Handelsregister am 11. November 2013, als solche tätig. Im Anschluss war sie - wieder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - bis zum 1. Oktober 2014 weiter bei der Beklagten beschäftigt.
3 Seit 2014 führten die Parteien zahlreiche arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten. Bei Einleitung des vorliegenden Klageverfahrens, mit dem die Klägerin Tantiemezahlungen aus ihrer Anstellung als Geschäftsführerin in den Jahren 2011 und 2012 verlangt, stritten die Parteien bereits in einem damals noch beim Landesarbeitsgericht anhängigen Berufungsverfahren über Tantiemeansprüche aus den Jahren 2013 und 2014, in denen die Klägerin bei der Beklagten als Arbeitnehmerin angestellt war.
4 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Sie mache arbeitsrechtliche Forderungen geltend (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG). Als Geschäftsführerin sei sie den Gesellschafterweisungen unterworfen und deshalb Arbeitnehmerin gewesen. Jedenfalls ergebe sich der Rechtsweg unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage (§ 2 Abs. 3 ArbGG). Unschädlich sei, dass sich die Hauptklage, zu der ein Zusammenhang gegeben sei, bei Klageerhebung bereits im Berufungsrechtszug anhängig gewesen sei. Auch Landesarbeitsgerichte seien Arbeitsgerichte im Sinne der Vorschrift.
5 Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Tantieme für das Jahr 2011 iHv. 3.638,26 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den sich aus dem og. Bruttobetrag ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
6 Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen in Abrede gestellt. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht arbeitsrechtlicher Natur, da sie aus einem Zeitraum resultierten, in dem die Klägerin keine Arbeitnehmerin gewesen sei. Auch liege keine Zusammenhangsklage vor. Eine solche setze voraus, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Hauptklage noch in erster Instanz anhängig sei.
7 Das Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Gera verwiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin weiterhin das Ziel, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären.
8 II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und nach § 78 ArbGG, §§ 574 ff. ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG eröffnet ist.
9 1. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin in den maßgeblichen Jahren 2011 und 2012 verneint. Die Klägerin habe keinen hinreichenden Vortrag dazu gehalten, warum sie trotz ihrer Stellung als Geschäftsführerin ausnahmsweise als Arbeitnehmerin zu qualifizieren gewesen sei (vgl. zum Status eines GmbH-Geschäftsführers ausf. BAG 8. Februar 2022 - 9 AZB 40/21 - Rn. 22 mwN). Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass im Rahmen der Rechtswegbestimmung der nationale und nicht der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff maßgeblich ist (vgl. BAG 8. Februar 2022 - 9 AZB 40/21 - Rn. 16). Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde auch nicht.
10 2. Das Landesarbeitsgericht hat ebenfalls zu Recht erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet ist.
11
12
13
14
Für die Gerichte aller drei Instanzen in ihrer Gesamtheit verwendet das Gesetz demnach die Bezeichnung „Gerichte für Arbeitssachen“ und nicht - wie die Klägerin meint - „Arbeitsgerichte“. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das Gesetz auch in zahlreichen anderen Vorschriften die Formulierung „Gerichte für Arbeitssachen“ verwendet, soweit alle drei Instanzen gemeint sind (vgl. etwa §§ 2, 2a, 6 und 6a ArbGG). Die begriffliche Differenzierung offenbart sich auch innerhalb des § 2 Abs. 3 ArbGG. Dort heißt es, dass unter den näher bestimmten Voraussetzungen vor „die Gerichte für Arbeitssachen“ auch an sich rechtsfremde Rechtsstreitigkeiten gebracht werden können, wenn „bei einem Arbeitsgericht“ ein anderer Rechtsstreit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird.
15
16 III. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Der Rechtsstreit ist daher an das zuständige Landgericht (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG) zu verweisen. Gemäß § 17 Abs. 1 ZPO ist das Landgericht Gera örtlich zuständig.
17 IV. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Kiel Zimmermann Darsow-Faller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070426&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public