vertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - virtuelle Aktienoptionsrechte als vertragsmäßige Leistung Leistungen aus einem Programm zur Gewährung virtueller Aktienoptionsrechte sind in die Berechnung der Karenzentschädigung
2, § 74b Abs. 2 HGB einzubeziehen, soweit die virtuellen Optionsrechte noch im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübt werden. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2024 - 3 Sa 462/23 - werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Dauer eines
vertraglichen Wettbewerbsverbots zustehenden Karenzentschädigung. 2 Die Parteien begründeten mit einem in deutscher und englischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag vom
vertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten.
6 Buchst. a des Arbeitsvertrags erhält der Kläger von der Beklagten „für jedes Jahr des
vertraglichen Verbots die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen“. Im Übrigen gelten
6 Buchst. h des Arbeitsvertrags die einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. 4 Die Beklagte implementierte mit dem „Virtual Option Plan 2016 of h“ (im Folgenden Option Plan 2016) ein Programm mit virtuellen Aktienoptionen, an dem der Kläger teilnahm. Dieses verschafft den teilnehmenden Arbeitnehmern grundsätzlich kein Recht auf den Erhalt von Aktien, sondern einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, sofern die Voraussetzungen für die Ausübung der Optionsrechte erfüllt sind. Insbesondere muss vor der Ausübung eine sog. „Vesting Period“ abgelaufen sein, in der Optionsrechte über einen Zeitraum von vier Jahren schrittweise „gevestet“ (erdient) werden. Eine Ausübung der Optionsrechte ist
dem Ablauf der Vesting Period erst bei Eintritt eines sog. „Exercise Event“ in Form eines Share Deals, Asset Deals oder eines Börsengangs möglich. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Optionsrechte abhängig davon verfallen, ob diese bereits gevestet sind und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet.
Nr. 15.2 des Option Plan 2016 stellen die virtuellen Optionen keine Gegenleistung für die vom jeweiligen Optionsinhaber in der Vergangenheit erbrachten Leistungen dar. 5 Die Beklagte teilte dem Kläger zwischen Juni 2020 und Juli/August 2021 mit drei sog. „Allotment Letter“ virtuelle Optionsrechte zu. Im September 2021 war die Beklagte an einer „Transaktion“ im Zusammenhang mit der früheren L SE (heute: H SE) beteiligt. In Vorbereitung dieser Transaktion übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben vom 16. August 2021, dem als Anlage ein „Schedule A“ beigefügt war. Die Beklagte definierte das „Closing“ der Transaktion als Exercise Event und bot dem Kläger die Ausübung von virtuellen Optionen zu den im Schedule A genannten Voraussetzungen an. Der Kläger nahm das Angebot an.
Nr. 2 des Schedule A ist der Optionsinhaber berechtigt, alle virtuellen Optionen auszuüben, die
den Optionsplänen 2015/2016 im Zeitpunkt des Closing erdient und nicht verfallen sind („vested and not expired“). In Nr. 5 des Schedule A ist geregelt, dass die Verpflichtung aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zu 50 % durch eine Barzahlung der Beklagten und zu 50 % - trotz der grundsätzlichen Konzeption als virtuelle Beteiligung - durch Übertragung von Aktien der Muttergesellschaft erfüllt wird. Nr. 6 des Schedule A enthält Regelungen zum Vesting und zur Ausübung von Optionsrechten, die zum Zeitpunkt des Exercise Event noch nicht erdient waren. 6 Die Beklagte erteilte dem Kläger für den Monat Oktober 2021 eine Entgeltabrechnung, in der bezogen auf „Virtual Shares“ ein Bruttobetrag iHv. 161.394,79 Euro ausgewiesen ist. 7 Am 18. Januar 2022 vereinbarten die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Danach endete das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2022 und das Wettbewerbsverbot wurde auf die Dauer von sechs Monaten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 beschränkt. Der Aufhebungsvertrag regelt darüber hinaus die Voraussetzungen, unter denen virtuelle Optionsrechte auch
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ausgeübt werden können. 8
Ende des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte dem Kläger für die Zeit von Juli bis Oktober 2022 monatlich eine Karenzentschädigung iHv. 4.166,66 Euro brutto. Mit einer als „Settlement Agreement“ bezeichneten Anlage zu einem Schreiben vom
vertragliche Wettbewerbsverbot verzichte, den Arbeitnehmer kündige und ihn freistelle. Einer Berücksichtigung der im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübten Optionsrechte stehe entgegen, dass die daraus resultierenden „Payment Claims“ auf die L SE (heute: H SE) als Muttergesellschaft der Beklagten im Wege der befreienden Schuldübernahme übertragen worden seien. Die
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübten virtuellen Optionen seien keine Gegenleistung für die Tätigkeit des Klägers während des Arbeitsverhältnisses, sondern eine Leistung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 12 Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 9.781,52 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Beklagten und des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verlangt der Kläger weitere 5.832,12 Euro Karenzentschädigung nebst Zinsen. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision des Klägers und erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger begehrt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. 13 Die zulässigen Revisionen des Klägers und der Beklagten sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Leistungen der Beklagten an den Kläger aus dem Option Plan 2016
2, § 74b Abs. 2 HGB in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen sind, soweit die virtuellen Aktienoptionsrechte im noch laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind. 14 I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger einen Anspruch auf eine weitere Karenzentschädigung iHv. 9.781,52 Euro brutto nebst Zinsen hat. Die Leistung der Beklagten iHv. 161.394,79 Euro, die der Kläger in Ausübung von virtuellen Aktienoptionsrechten im Oktober 2021 erlangt hat, ist bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen. 15 1. Der Kläger hat aus § 11 des Arbeitsvertrags iVm. § 110 GewO, §§ 74 ff. HGB dem Grunde
einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung erlangt. Die Parteien haben in § 11 des Arbeitsvertrags ein
vertragliches Wettbewerbsverbot sowie die Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart. Diese Vereinbarung haben die Parteien in § 7 des Aufhebungsvertrags vom
Hv. 100.000,00 Euro auch die im Oktober 2021 bezogene Leistung aus dem Option Plan 2016 iHv. 161.394,79 Euro als wechselnde Bezüge iSv. § 74b Abs. 2 HGB einzubeziehen. 17 a) Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen über ein Wettbewerbsverbot in § 11 des Arbeitsvertrags ergibt, dass die Höhe der Karenzentschädigung
2, § 74b Abs. 2 HGB zu berechnen ist. 18 aa) Bei den in § 11 des Arbeitsvertrags erkennbar vorformulierten Vereinbarungen handelt es sich entweder um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB oder jedenfalls um vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Als solche sind sie
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453/21 - Rn. 22 mwN, BAGE 178, 362). 19 bb) Die Auslegung von § 11 des Arbeitsvertrags
diesen Grundsätzen ergibt, dass dem Kläger bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB bestimmten Mindesthöhe zufließen soll.
6 Buchst. a des Arbeitsvertrags erhält der Kläger von der Beklagten „für jedes Jahr des
vertraglichen Verbots die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen“. Damit orientiert sich § 11 Abs. 6 Buchst. a des Arbeitsvertrags hinsichtlich der Höhe der versprochenen Entschädigung ersichtlich am Wortlaut von § 74 Abs. 2 HGB.
6 Buchst. h des Arbeitsvertrags gelten im Übrigen die einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Vor diesem Hintergrund konnte ein verständiger und redlicher Erklärungsempfänger die vertraglichen Vereinbarungen über das
vertragliche Wettbewerbsverbot nur so verstehen, dass ihm bei Einhaltung des Verbots eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2 HGB bestimmten Mindesthöhe zufließen soll, bei deren Berechnung die Regelung des § 74b Abs. 2 HGB anzuwenden ist (vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453/21 - Rn. 23 mwN, BAGE 178, 362). 20
2 HGB anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die virtuellen Optionsrechte
Nr. 15.2 des Option Plan 2016 keine Gegenleistung für die vom jeweiligen Optionsinhaber in der Vergangenheit erbrachten Leistungen darstellen sollen. Das ergibt die Auslegung der Bestimmungen. Bei dem Option Plan 2016 handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte einseitig gestellte Vertragsbedingungen über virtuelle Mitarbeiter-Aktienoptionen und somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die
den hierfür geltenden Maßstäben auszulegen sind. 23
dem Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ (vgl. dazu zB BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 25) - abgesehen von gesetzlich oder (tarif-)vertraglich geregelten Ausnahmen - die Erbringung von Arbeitsleistung voraus. Das Vesting knüpft damit an den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gemäß § 611a BGB an. 24
haltig einzusetzen (vgl. BAG
Ablauf des Vesting-Zeitraums hält der Arbeitnehmer aber ausübbare virtuelle Optionen, die im Fall eines Ausübungsereignisses einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Beteiligung an der Wertsteigerung des Unternehmens verkörpern. 26 c) Einer Einbeziehung der Leistung aus dem Option Plan 2016 der Beklagten im laufenden Arbeitsverhältnis in die Berechnung der Karenzentschädigung
2, § 74b Abs. 2 HGB steht nicht entgegen, dass der Option Plan 2016
Auffassung der Beklagten bereits beendet war, bevor das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geendet hatte. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 27
HGB gekündigt und von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt hätte (vgl. BAG 12. Februar 2025 - 5 AZR 127/24 - Rn. 19). Darauf kommt es nicht an. Es steht dem Arbeitgeber frei, von der Möglichkeit eines Verzichts auf das Wettbewerbsverbot
Rückschlüsse auf die Berechnung der Karenz-entschädigung lassen sich daraus nicht ziehen. 31 3.
2 Satz 1 HGB sind wechselnde Bezüge bei der Berechnung der Karenzentschädigung
dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. „Wechselnde Bezüge“ sind alle Einkommensarten, die „von ständig wechselnden äußeren Umständen abhängen“ (BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 29). Dazu gehören auch wechselnde Bezüge aus Aktienoptionsprogrammen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz
dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war (§ 74b Abs. 2 Satz 2 HGB). Hier haben die Vertragsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Option Plan 2016 während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit für 33 Monate bestanden. Maßgeblich ist somit - wovon das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Durchschnitt der im Oktober 2021 bezogenen Leistung aus dem Option Plan 2016 iHv. 161.394,79 Euro in dem 33 Monate andauernden Arbeitsverhältnis. Dieser entspricht jährlich 58.689,01 Euro und monatlich 4.890,75 Euro. 32 4. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB und beginnt mit dem Tag
dem Eintritt der Fälligkeit, § 187 Abs. 1 BGB. 33 II. Das Landesarbeitsgericht hat ebenfalls zutreffend erkannt, dass in die Berechnung der Karenzentschädigung neben der Festvergütung und der Leistung aufgrund von Aktienoptionen iHv. 161.394,97 Euro brutto im Oktober 2021 nicht zusätzlich die im Oktober 2022 bezogene Leistung aus virtuellen Aktienoptionen einzubeziehen ist. 34 1. Für die Höhe der Karenzentschädigung ist entscheidend, welche Leistungen in Ausübung virtueller Optionsrechte während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Zeitraum
2 HGB bezogen werden. Sofern die Optionsrechte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeübt werden, liegt keine zuletzt bezogene Leistung
2 HGB vor. Es genügt nicht, wenn die Optionsrechte zwar im laufenden Arbeitsverhältnis gevestet, jedoch erst
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden (vgl. Naber/Seeger GWR 2016, 117, 118 f.; Broer Die arbeitsrechtliche Behandlung von Aktienoptionen als Vergütungsbestandteil S. 290; aA Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 9. Aufl. Rn. 396; BeckOGK/Ittmann Stand 1. Januar 2025 HGB § 74b Rn. 12.1). 35
2, § 74b Abs. 2 HGB zu berücksichtigen, spricht im Übrigen, dass deren Wert regelmäßig allenfalls unter Schwierigkeiten bestimmt werden könnte. Insoweit wird vertreten, deren Wert sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen oder zu schätzen (vgl. Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 9. Aufl. Rn. 396; BeckOGK/Ittmann Stand 1. Januar 2025 HGB § 74b Rn. 12.1). Zwar mag der Wert von Optionsrechten, die sich an einem objektiven Aktienkurs orientieren,
der sog. „Black-Scholes-Formel“ anhand der Restlaufzeit der Option, der Volatilität des Kurses und dem risikofreien Zins finanzmathematisch berechnet werden können (vgl. etwa Bauer/Krieger/Arnold Aufhebungsverträge
objektiv fest. Lediglich die Berechnung und Fälligkeit der Tantieme sind häufig hinausgeschoben. Bei Aktienoptionen bleibt dagegen, auch wenn diese bereits gevestet sind, eine Ausübung ungewiss, weil dafür regelmäßig weitere Bedingungen eintreten müssen. 38 2. Ausgehend hiervon handelt es sich bei der Leistung, die der Kläger im Oktober 2022 durch Ausübung von weiteren virtuellen Aktienoptionen erlangt hat, nicht um zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB. Die
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2022 durch Ausübung der Optionsrechte aus dem Option Plan 2016 erlangte Leistung fällt nicht in den für die Berechnung der Karenzentschädigung maßgeblichen Zeitraum der zuletzt bezogenen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Optionsrechte des Klägers
den Regelungen des Schedule A Nr. 6 sowie des Aufhebungsvertrags weiter vesten und zu einem festgelegten Zeitpunkt
der Be-endigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können. 39 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Spinner Berger Pulz F. Avenarius Förster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070448&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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