BAG, Urteil vom 27.03.2025 – 8 AZR 63/24 – Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - virtuelle Aktienoptionsrechte als vertragsmäßige Leistung Leistungen…
KARE600070448 ECLI:DE:BAG:2025:270325.U.8AZR63.24.0 BAG 8. Senat 20250327 8 AZR 63/24 Urteil § 74 Abs 2 HGB, § 74b Abs 2 HGB, § 75a HGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB vorgehend ArbG Berlin, 21. März 2023, Az: 17 Ca 11932/22, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 12. Januar 2024, Az: 3 Sa 462/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - virtuelle Aktienoptionsrechte als vertragsmäßige Leistung Leistungen aus einem Programm zur Gewährung virtueller Aktienoptionsrechte sind in die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB einzubeziehen, soweit die virtuellen Optionsrechte noch im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübt werden.
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2024 - 3 Sa 462/23 - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zustehenden Karenzentschädigung.
2 Die Parteien begründeten mit einem in deutscher und englischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag vom 3. Juli 2019 zum 1. Oktober 2019 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger erhielt als Executive Director of Finance ein festes Bruttojahresentgelt iHv. 100.000,00 Euro, fällig jeweils zu 1/12 zum Ende des Kalendermonats. Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, über die Ferien-unterkünfte vermittelt werden. Ihre Muttergesellschaft, die frühere L SE, firmiert heute als H SE und ist seit September 2021 börsennotiert.
3 In § 11 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten. Nach § 11 Abs. 6 Buchst. a des Arbeitsvertrags erhält der Kläger von der Beklagten „für jedes Jahr des nachvertraglichen Verbots die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen“. Im Übrigen gelten nach § 11 Abs. 6 Buchst. h des Arbeitsvertrags die einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
4 Die Beklagte implementierte mit dem „Virtual Option Plan 2016 of h“ (im Folgenden Option Plan 2016) ein Programm mit virtuellen Aktienoptionen, an dem der Kläger teilnahm. Dieses verschafft den teilnehmenden Arbeitnehmern grundsätzlich kein Recht auf den Erhalt von Aktien, sondern einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, sofern die Voraussetzungen für die Ausübung der Optionsrechte erfüllt sind. Insbesondere muss vor der Ausübung eine sog. „Vesting Period“ abgelaufen sein, in der Optionsrechte über einen Zeitraum von vier Jahren schrittweise „gevestet“ (erdient) werden. Eine Ausübung der Optionsrechte ist nach dem Ablauf der Vesting Period erst bei Eintritt eines sog. „Exercise Event“ in Form eines Share Deals, Asset Deals oder eines Börsengangs möglich. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Optionsrechte abhängig davon verfallen, ob diese bereits gevestet sind und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet. Nach Nr. 15.2 des Option Plan 2016 stellen die virtuellen Optionen keine Gegenleistung für die vom jeweiligen Optionsinhaber in der Vergangenheit erbrachten Leistungen dar.
5 Die Beklagte teilte dem Kläger zwischen Juni 2020 und Juli/August 2021 mit drei sog. „Allotment Letter“ virtuelle Optionsrechte zu. Im September 2021 war die Beklagte an einer „Transaktion“ im Zusammenhang mit der früheren L SE (heute: H SE) beteiligt. In Vorbereitung dieser Transaktion übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben vom 16. August 2021, dem als Anlage ein „Schedule A“ beigefügt war. Die Beklagte definierte das „Closing“ der Transaktion als Exercise Event und bot dem Kläger die Ausübung von virtuellen Optionen zu den im Schedule A genannten Voraussetzungen an. Der Kläger nahm das Angebot an. Nach Nr. 2 des Schedule A ist der Optionsinhaber berechtigt, alle virtuellen Optionen auszuüben, die nach den Optionsplänen 2015/2016 im Zeitpunkt des Closing erdient und nicht verfallen sind („vested and not expired“). In Nr. 5 des Schedule A ist geregelt, dass die Verpflichtung aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zu 50 % durch eine Barzahlung der Beklagten und zu 50 % - trotz der grundsätzlichen Konzeption als virtuelle Beteiligung - durch Übertragung von Aktien der Muttergesellschaft erfüllt wird. Nr. 6 des Schedule A enthält Regelungen zum Vesting und zur Ausübung von Optionsrechten, die zum Zeitpunkt des Exercise Event noch nicht erdient waren.
6 Die Beklagte erteilte dem Kläger für den Monat Oktober 2021 eine Entgeltabrechnung, in der bezogen auf „Virtual Shares“ ein Bruttobetrag iHv. 161.394,79 Euro ausgewiesen ist.
7 Am 18. Januar 2022 vereinbarten die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Danach endete das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2022 und das Wettbewerbsverbot wurde auf die Dauer von sechs Monaten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 beschränkt. Der Aufhebungsvertrag regelt darüber hinaus die Voraussetzungen, unter denen virtuelle Optionsrechte auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ausgeübt werden können.
8 Nach Ende des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte dem Kläger für die Zeit von Juli bis Oktober 2022 monatlich eine Karenzentschädigung iHv. 4.166,66 Euro brutto. Mit einer als „Settlement Agreement“ bezeichneten Anlage zu einem Schreiben vom 15. August 2022 teile die Beklagte mit, dass der Kläger in Ausübung von Optionsrechten Anspruch auf einen „Payment Claim“ von 96.230,00 Euro zu 10,00 Euro je Aktie entsprechend 9.623 Aktien habe. Die Beklagte erstellte für den Kläger eine Entgeltabrechnung für Oktober 2022, die für „Virtual Shares“ einen Bruttobetrag iHv. 17.706,32 Euro enthielt.
9 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine höhere Karenz-entschädigung als 4.166,66 Euro brutto monatlich zu. In die Berechnung seien neben der Festvergütung von jährlich 100.000,00 Euro brutto auch die Einnahmen aus virtuellen Aktienoptionen einzubeziehen. Der Wert der im Oktober 2021 und Oktober 2022 aus virtuellen Anteilen bezogenen Leistungen betrage insgesamt 257.624,79 Euro. Da es sich hierbei um wechselnde Bezüge iSd. § 74b Abs. 2 HGB handele, seien diese mit dem Durchschnitt berechnet auf einen Zeitraum von 33 Monaten entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. Juni 2022 zu berücksichtigen. Daher ergebe sich eine zuletzt bezogene monatliche Vergütung von 16.140,14 Euro (Fixgehalt von 8.333,33 Euro zzgl. virtuelle Optionen 7.806,81 Euro) und demnach eine monatlich zu zahlende Karenzentschädigung iHv. 8.070,07 Euro.
10 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.613,64 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 3.903,41 Euro seit dem 1. August 2022, 1. September 2022, 1. Oktober 2022 und 1. November 2022 zu zahlen.
11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere als die bereits gezahlte Karenzentschädigung. Leistungen aus einem Programm zu virtuellen Aktienoptionen seien bei der Berechnung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen. Es handele sich nicht um vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74b Abs. 2 HGB. In Bezug auf den Option Plan 2016 gelte das insbesondere, weil dieses Programm seit dem „Exercise Event“ am 21. September 2021 beendet sei. Würden die virtuellen Optionen bei der Berechnung der Karenzentschädigung berücksichtigt, führte dies zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber häufig besser stünde, wenn er schlicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichte, den Arbeitnehmer kündige und ihn freistelle. Einer Berücksichtigung der im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübten Optionsrechte stehe entgegen, dass die daraus resultierenden „Payment Claims“ auf die L SE (heute: H SE) als Muttergesellschaft der Beklagten im Wege der befreienden Schuldübernahme übertragen worden seien. Die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübten virtuellen Optionen seien keine Gegenleistung für die Tätigkeit des Klägers während des Arbeitsverhältnisses, sondern eine Leistung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
12 Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 9.781,52 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Beklagten und des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verlangt der Kläger weitere 5.832,12 Euro Karenzentschädigung nebst Zinsen. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision des Klägers und erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger begehrt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
13 Die zulässigen Revisionen des Klägers und der Beklagten sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Leistungen der Beklagten an den Kläger aus dem Option Plan 2016 nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen sind, soweit die virtuellen Aktienoptionsrechte im noch laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.
14 I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger einen Anspruch auf eine weitere Karenzentschädigung iHv. 9.781,52 Euro brutto nebst Zinsen hat. Die Leistung der Beklagten iHv. 161.394,79 Euro, die der Kläger in Ausübung von virtuellen Aktienoptionsrechten im Oktober 2021 erlangt hat, ist bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen.
15 1. Der Kläger hat aus § 11 des Arbeitsvertrags iVm. § 110 GewO, §§ 74 ff. HGB dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung erlangt. Die Parteien haben in § 11 des Arbeitsvertrags ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie die Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart. Diese Vereinbarung haben die Parteien in § 7 des Aufhebungsvertrags vom 18. Januar 2022 grundsätzlich aufrechterhalten und lediglich die Dauer des Wettbewerbsverbots auf sechs Monate verkürzt. Der Kläger hat sich im Karenzzeitraum auch an das Wettbewerbsverbot gehalten und kann deshalb als Gegenleistung die versprochene Karenzentschädigung beanspruchen.
16 2. In die Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung ist nach § 74 Abs. 2 HGB als zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistungen neben der jährlichen Festvergütung iHv. 100.000,00 Euro auch die im Oktober 2021 bezogene Leistung aus dem Option Plan 2016 iHv. 161.394,79 Euro als wechselnde Bezüge iSv. § 74b Abs. 2 HGB einzubeziehen.
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Darauf kommt es jedoch hier nicht an. Vielmehr ist die Beklagte hier eine eigene vertragliche Verpflichtung in dem Option Plan 2016 eingegangen, dem Kläger virtuelle Aktienoptionsrechte einzuräumen und erdiente Optionsrechte bei Eintritt eines „Exercise Event“ auszuzahlen. Geht jedoch der Vertragsarbeitgeber mit der Mitarbeiterbeteiligung eine eigene vertragliche Verpflichtung ein, zählt die Übertragung der Aktien zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB (vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453/21 - Rn. 27, 37, 53, aaO; LAG Baden-Württemberg 14. Januar 2009 - 2 Sa 17/08 - zu II 2 der Gründe). Daran ändert sich nichts, wenn die Erfüllung der Pflicht zur Übertragung von Aktien später mit für die Arbeitgeberin befreiender Wirkung von der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin übernommen wird.
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31 3. Nach § 74b Abs. 2 Satz 1 HGB sind wechselnde Bezüge bei der Berechnung der Karenzentschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. „Wechselnde Bezüge“ sind alle Einkommensarten, die „von ständig wechselnden äußeren Umständen abhängen“ (BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 29). Dazu gehören auch wechselnde Bezüge aus Aktienoptionsprogrammen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war (§ 74b Abs. 2 Satz 2 HGB). Hier haben die Vertragsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Option Plan 2016 während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit für 33 Monate bestanden. Maßgeblich ist somit - wovon das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Durchschnitt der im Oktober 2021 bezogenen Leistung aus dem Option Plan 2016 iHv. 161.394,79 Euro in dem 33 Monate andauernden Arbeitsverhältnis. Dieser entspricht jährlich 58.689,01 Euro und monatlich 4.890,75 Euro.
32 4. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB und beginnt mit dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit, § 187 Abs. 1 BGB.
33 II. Das Landesarbeitsgericht hat ebenfalls zutreffend erkannt, dass in die Berechnung der Karenzentschädigung neben der Festvergütung und der Leistung aufgrund von Aktienoptionen iHv. 161.394,97 Euro brutto im Oktober 2021 nicht zusätzlich die im Oktober 2022 bezogene Leistung aus virtuellen Aktienoptionen einzubeziehen ist.
34 1. Für die Höhe der Karenzentschädigung ist entscheidend, welche Leistungen in Ausübung virtueller Optionsrechte während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Zeitraum nach § 74b Abs. 2 HGB bezogen werden. Sofern die Optionsrechte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeübt werden, liegt keine zuletzt bezogene Leistung nach § 74 Abs. 2 HGB vor. Es genügt nicht, wenn die Optionsrechte zwar im laufenden Arbeitsverhältnis gevestet, jedoch erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden (vgl. Naber/Seeger GWR 2016, 117, 118 f.; Broer Die arbeitsrechtliche Behandlung von Aktienoptionen als Vergütungsbestandteil S. 290; aA Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 9. Aufl. Rn. 396; BeckOGK/Ittmann Stand 1. Januar 2025 HGB § 74b Rn. 12.1).
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38 2. Ausgehend hiervon handelt es sich bei der Leistung, die der Kläger im Oktober 2022 durch Ausübung von weiteren virtuellen Aktienoptionen erlangt hat, nicht um zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB. Die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2022 durch Ausübung der Optionsrechte aus dem Option Plan 2016 erlangte Leistung fällt nicht in den für die Berechnung der Karenzentschädigung maßgeblichen Zeitraum der zuletzt bezogenen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Optionsrechte des Klägers nach den Regelungen des Schedule A Nr. 6 sowie des Aufhebungsvertrags weiter vesten und zu einem festgelegten Zeitpunkt nach der Be-endigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können.
39 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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