BAG, Beschluss vom 25.02.2025 – 1 ABR 18/24 – Zustimmungsersetzungsverfahren - Erledigung der Hauptsache Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des…
KARE600070449 ECLI:DE:BAG:2025:250225.B.1ABR18.24.0 BAG 1. Senat 20250225 1 ABR 18/24 Beschluss § 83a Abs 2 S 1 ArbGG, § 90 Abs 2 ArbGG, § 99 BetrVG, § 100 BetrVG, § 101 BetrVG vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Juli 2022, Az: 9 BV 32/22, Beschlussvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16. April 2024, Az: 15 TaBV 115/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zustimmungsersetzungsverfahren - Erledigung der Hauptsache Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. April 2024 - 15 TaBV 115/22 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens über die Erledigung der Hauptsache.
2 Die Arbeitgeberin erbringt Transportdienstleistungen. Sie unterhält mehrere Betriebe. Beteiligter zu 2. ist der für den Betrieb F gebildete Betriebsrat.
3 Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmerin V auf die Stelle „Manager Operations“ am Standort F und zu deren Umgruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Auf die zuvor erfolgte interne Ausschreibung der Stelle hatte sich - neben der ausgewählten Arbeitnehmerin - ein weiterer Arbeitnehmer beworben. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat zudem mit, dass die Arbeitnehmerin aus dringenden sachlichen Gründen bereits ab dem 1. Februar 2022 vorläufig versetzt werde.
4 Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 28. Januar 2022 die Zustimmung zu beiden personellen Maßnahmen und bestritt die Dringlichkeit der vorläufigen Versetzung. Mit am 31. Januar 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein und begehrte die Feststellung, dass die Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
5 Ende Mai 2023 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, sie hebe die personellen Maßnahmen „für den“ 2. Juni 2023 auf und nehme „den Antrag“ vom 26. Januar 2022 zurück. Gleichzeitig ersuchte sie den Betriebsrat um Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung der Arbeitnehmerin auf dieselbe Stelle sowie zur entsprechenden Umgruppierung. Zudem wies sie darauf hin, sie werde die Versetzung ab dem 5. Juni 2023 vorläufig durchführen. Nachdem der Betriebsrat die Zustimmung am 2. Juni 2023 verweigert hatte, leitete die Arbeitgeberin am selben Tag beim Arbeitsgericht ein weiteres Zustimmungsersetzungsverfahren ein und begehrte die Feststellung, dass die Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Das Arbeitsgericht wies die Anträge ab. Über die hiergegen von der Arbeitgeberin eingelegte Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht noch nicht entschieden.
6 Im Februar 2024 schrieb die Arbeitgeberin die Stelle „Manager Operations“ am Standort F erneut intern aus. Hierauf bewarben sich die Arbeitnehmerin V sowie ein weiterer, jedoch anderer Arbeitnehmer als bei der vorherigen Ausschreibung. Die Arbeitgeberin setzte den Betriebsrat mit Schreiben vom 26. März 2024 hierüber in Kenntnis und teilte ihm mit, sie hebe die personellen Maßnahmen, zu denen sie ihn Ende Mai 2023 um Zustimmung gebeten habe, „für den“ 2. April 2024 auf und nehme dieses Ersuchen zurück. Gleichzeitig bat sie ihn ein weiteres Mal um Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmerin auf dieselbe Stelle und zur entsprechenden Umgruppierung. Zudem informierte sie ihn über die vorläufige Durchführung der Versetzung ab dem 4. April 2024. Nach Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat leitete die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht erneut ein Verfahren nach § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ein.
7 Die Arbeitgeberin hat das vorliegende Beschlussverfahren in zweiter Instanz für erledigt erklärt. Der Betriebsrat hat der Erledigung ausdrücklich nicht zugestimmt.
8 Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren eingestellt. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde.
9 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren auf die - einseitige - Erledigungserklärung der Arbeitgeberin zu Recht in entsprechender Anwendung von § 90 Abs. 2 iVm. § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG eingestellt.
10 I. Nach § 90 Abs. 2 iVm. § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist ein Beschlussverfahren in der Beschwerdeinstanz einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Hat nur der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und stimmen andere Verfahrensbeteiligte dieser Erklärung nicht zu, hat das Gericht zu prüfen, ob sich das Verfahren erledigt hat. Dies ist der Fall, wenn nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens tatsächliche Umstände eingetreten sind, die dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Das Verfahren ist dann von Amts wegen einzustellen, ohne dass über die Sachanträge der Beteiligten zu entscheiden wäre. Anders als im Urteilsverfahren kommt es nicht darauf an, ob diese bis dahin zulässig und begründet waren. Einer Umstellung der bisherigen Anträge auf Feststellung, dass das Verfahren erledigt ist, bedarf es nicht (vgl. nur BAG 17. November 2021 - 7 ABR 40/19 - Rn. 13; 20. Januar 2021 - 4 ABR 1/20 - Rn. 8 mwN).
11 II. Das Begehren der Arbeitgeberin, die mit Ersuchen vom 26. Januar 2022 erbetene Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung der Arbeitnehmerin zu ersetzen sowie festzustellen, dass die Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, hat sich erledigt. Die verfahrensgegenständlichen Anträge wären nunmehr mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
12 1. Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Während das Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsanträgen in Gestalt des rechtlichen Interesses an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO stets gesondert geprüft werden muss, ist es bei Leistungs- und Gestaltungsanträgen regelmäßig gegeben. Es folgt in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Besondere Umstände können aber bereits das Verlangen, in die materiellrechtliche Sachprüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf. Der Antrag eines Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich zu ersetzen, setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber die Durchführung dieser Maßnahme noch beabsichtigt (vgl. BAG 17. November 2021 - 7 ABR 40/19 - Rn. 15; 20. Januar 2021 - 4 ABR 1/20 - Rn. 10 mwN).
13 2. Danach ist im Ausgangsfall das Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge auf Zustimmungsersetzung entfallen. Die Arbeitgeberin beabsichtigt nicht mehr, die personellen Maßnahmen durchzuführen, auf die sich ihr Ersuchen um Zustimmung des Betriebsrats vom 26. Januar 2022 und deren begehrte gerichtliche Ersetzung bezogen. Infolgedessen hat sich auch ihr Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG erledigt. Mangels einer noch beabsichtigten Versetzung fehlt es insoweit am erforderlichen Feststellungsinteresse.
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Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Arbeitgeberin den Betriebsrat schon Ende Mai 2023 um Zustimmung zu einer neuen - eigenständigen - personellen Maßnahme ersucht hätte. Auch in diesem Fall wurde die Versetzung - weiterhin - nach Maßgabe von § 100 BetrVG vorläufig durchgeführt. Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die vorläufige Durchführung der Maßnahme mitgeteilt und auch insoweit fristgerecht ein gerichtliches Verfahren nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG eingeleitet. Bei Eintritt des erledigenden Ereignisses im vorliegenden Beschlussverfahren war keiner der beiden Feststellungsanträge rechtskräftig abgewiesen worden. Dass die Arbeitgeberin die ursprüngliche Versetzung bereits „für den“ 2. Juni 2023 „aufgehoben“ und deren - ggf. erneute - vorläufige Durchführung erst für die Zeit ab dem 5. Juni 2023 geplant hat, ist unerheblich.
Unstreitig hat die betroffene Arbeitnehmerin am Freitag, dem 2. Juni 2023, und dem sich anschließenden Wochenende nicht gearbeitet.
Ahrendt Pessinger Rinck P. Merkel Wroblewski http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070449&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public