teilsausgleich - Masseverbindlichkeit Die Übermittlung eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach, das für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung eingerichtet worden ist, verlangt nicht, dass die - einfach - signierende Person gesetzlicher Vertreter des Postfachinhabers ist.
teilsausgleichs. 2 Der Kläger war seit dem Jahr 2000 bei der Schuldnerin beschäftigt.
dem im März 2022 über ihr Vermögen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden war, entschied der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin am
O die Zustimmung zur Betriebsstilllegung ohne vorherige Durchführung eines Interessenausgleichsverfahrens. Der Antrag wurde durch Beschluss vom
teilsausgleichs iHv. 4.334,02 Euro brutto begehrt. Er hat gemeint, der Beklagte habe einen Interessenausgleich nicht hinreichend versucht. Es handele sich um eine Masseforderung, weil der Beklagte erst
Insolvenzeröffnung mit der Durchführung der Betriebsänderung iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG begonnen habe. 7 Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen
teilsausgleich iHv. 4.334,02 Euro brutto zu zahlen. 8 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, Interessenausgleichsverhandlungen seien mangels realistischer Alternativen zum „Ob“ der Betriebsstilllegung nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls sei ein solcher Anspruch allenfalls als einfache Insolvenzforderung zu berichtigen. Die Betriebsstilllegung habe bereits mit der unwiderruflichen Freistellung des größten Teils der Arbeitnehmer und damit vor der Insolvenzeröffnung begonnen. Im Übrigen sei der geltend gemachte Anspruch überhöht. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Revisions- und Revisionsbegründungsschrift sind jeweils aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) der DGB Rechtsschutz GmbH versandt worden. Beide Schriftsätze enthalten am Ende die - maschinenschriftliche - Angabe „DGB Rechtsschutz GmbH handelnd durch … Ass. jur.“. 10 Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der gegebenen Begründung abweisen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 11 I. Die Revision ist zulässig. Sie wurde iSv. § 74 Abs. 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 549 Abs. 1, § 551 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. 12 1.
Vm. § 46c Abs. 1 ArbGG können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien - und damit auch die Revisions- und Revisionsbegründungsschrift (vgl. dazu BT-Drs. 17/12634 S. 25, 37) - als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Dazu müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Ein sicherer Übermittlungsweg ist
GG der Übermittlungsweg zwischen einem
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts (besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach - eBO). 13 2. Im Streitfall ist die Revision unter Wahrung der erforderlichen - elektronischen - Form eingelegt und begründet worden. 14 a) Die Revisionsschrift wurde ausweislich des Briefkopfs und der Absenderangabe von Ass. jur. E verantwortet, die unstreitig für die
Vm. Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG vertretungsberechtigte DGB Rechtsschutz GmbH (vgl. dazu BAG 7. November 2012 - 7 AZR 646/10 (A) - Rn. 8, BAGE 143, 256) gehandelt hat. Sie hat die Revisionsschrift durch maschinenschriftliche Wiedergabe ihres Namens einfach signiert (§ 46c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ArbGG). 15 b) Die Einreichung als elektronisches Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg iSv. § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ArbGG erfolgt.
GG iVm. § 10 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) kann die DGB Rechtsschutz GmbH für die Übermittlung elektronischer Dokumente an ein Gericht ihr eBO verwenden. Aufgrund des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN; vgl. BGH 6. April 2023 - I ZB 84/22 - Rn. 19) steht fest, dass sie bei der Übersendung des Schriftsatzes iSv. § 11 Abs. 3 ERVV authentisiert war. 16 c)
GG erfordert die Übermittlung eines nicht mit einer qeS versehenen elektronischen Dokuments aus einem eBO, das für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung eingerichtet wurde, nicht, dass die - einfach - signierende Person gesetzlicher Vertreter des Postfachinhabers ist. Im Gegensatz zu einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach iSv. § 31a BRAO (beA; vgl. dazu zB BAG
richt zweifelsfrei einer handelnden Person zuordnen zu können, ist hinzunehmen. Zwar enthalten die Regelungen über das eBO in Kapitel 4 der ERVV keine den Vorgaben des § 8 ERVV für das beBPo entsprechenden Bestimmungen für den Zugang und die Zugangsberechtigung, insbesondere keine gesonderte Pflicht zur Dokumentation wie in § 8 Abs. 4 ERVV (vgl. BAG 19. Dezember 2024 - 8 AZB 22/24 - Rn. 11; vgl. für das beBPo BAG 24. Oktober 2024 - 2 ABR 38/23 - Rn. 20 mwN). § 11 Abs. 3 ERVV schreibt lediglich vor, dass sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments
Maßgabe der dortigen Vorgaben zu authentisieren hat. Der Gesetzgeber wollte aber mithilfe des eBO gerade auch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in den elektronischen Rechtsverkehr einbeziehen (vgl. BT-Drs. 19/28399 S. 1, 35; Natter in Ory/Weth jurisPK-ERV Bd. 2 Stand 14. Februar 2024 § 46c ArbGG Rn. 14). Diese Intention liefe weitgehend leer, wenn eine juristische Person oder sonstige Vereinigung, die ihrerseits nur durch natürliche Personen handeln kann, ihr Authentisierungszertifikat nicht
3 ERVV durch Mitarbeiter nutzen lassen dürfte (vgl. auch Müller RDi 2022, 92, 95). 18 e)
diesen Maßstäben ist auch die Revisionsbegründungsschrift formgerecht eingereicht worden. Sie ist durch Ass. jur. K, die ebenfalls für die
Vm. Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG vertretungsberechtigte DGB Rechtsschutz GmbH gehandelt hat, einfach signiert und über deren eBO - mit einem VHN versehen - übermittelt worden. 19 II. Die Revision des Klägers ist begründet. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen seine Begründung nicht, bei der vom Kläger geltend gemachten Forderung handele es sich um eine Insolvenzforderung. 20
teilsausgleich
VG zu. Allerdings hat es auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, dieser Anspruch sei nicht als Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO zu berichtigen. 22 a)
Vm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung
VG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und der Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen worden ist oder andere wirtschaftliche
teile erlitten hat. Die Vorschrift gilt auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert ein objektiv betriebsverfassungswidriges Verhalten des Verwalters (vgl. BAG
teilsausgleich ist als Insolvenzforderung zu berichtigen, wenn die Betriebsstilllegung unabhängig vom Verhalten des Insolvenzverwalters vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen wurde und der Versuch eines vorherigen Interessenausgleichs unterblieben ist. Er ist eine Masseverbindlichkeit
O, wenn eine geplante Betriebsänderung
Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wird (BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 17 mwN). 24 c) Danach besteht der geltend gemachte Anspruch dem Grund
. Die Schuldnerin ist ein Unternehmen mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 111 Satz 1 BetrVG). Ihr Betrieb ist stillgelegt und der Kläger ist infolge dieser Betriebsstilllegung (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG) entlassen worden. Auf der Basis der bisherigen Feststellungen hat der Beklagte die geplante Betriebsstilllegung erst
Insolvenzeröffnung durchgeführt, ohne einen Interessenausgleich hinreichend versucht zu haben. 25 aa) Eine geplante Betriebsänderung wird ab dem Zeitpunkt durchgeführt, in dem der Unternehmer mit ihr beginnt und damit vollendete Tatsachen schafft. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift (BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 21; 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 22 mwN). 26
den derzeitigen Feststellungen erst mit den
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Kündigungen begonnen (vgl. dazu etwa BAG
dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden wurde. Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinn der Streitgegenstandslehre. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft werden durch den Gegenstand des vorangehenden Verfahrens bestimmt. Wie im Urteilsverfahren richtet sich dieser
dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BAG
1 ZPO ist - auch im Fall einer Antragsabweisung - aus der Entscheidung und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen (vgl. BAG
trägliche - Zustimmung zu einer bereits eingeleiteten Betriebsstilllegung komme nicht in Betracht. Damit steht für den vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend fest, dass die Betriebsstilllegung bereits vor dem 1. Juni 2022 begonnen hätte. Tragender Grund für die Antragsabweisung war, dass eine Zustimmung iSv. § 122 InsO
Einleitung der Betriebsstilllegung nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat das Gericht dabei nicht - wie erforderlich - auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung, sondern auf den des Antragseingangs - dh. den
VG auch die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens (BAG
der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung hat er den Betriebsrat in jedem Fall an seiner Entscheidung über die Betriebsänderung zu beteiligen und mit ihm einen hinreichenden Interessenausgleich unter Einschluss des
VG vorgesehenen Verfahrens zu versuchen (vgl. ausf. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 107, 91). Von Letzterem ist der Insolvenzverwalter nur im Fall einer gerichtlichen Zustimmung zur Durchführung der Betriebsänderung
gekommen (vgl. dazu BAG
VG iVm. § 10 KSchG unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit des Klägers zu bemessen haben. Bei der Ermessensentscheidung sind zudem die Arbeitsmarktchancen und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens des Beklagten zu beachten (vgl. BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.