(2)Unbeschadet dessen und trotz des in der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren ausdrücklich vorgesehenen Einsatzes von MFA im AOP haben die Tarifvertragsparteien in Ziffer 12 des Teils B Abschnitt XI der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA bestimmt, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 Anwendung finden, ohne die ausbildungsentsprechende Tätigkeit näher zu spezifizieren. Zugleich haben sie in Ziffer 1 des Teils B Abschnitt XI der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA geregelt, dass OTA mit entsprechender Tätigkeit nach Entgeltgruppe P7 oder P8 TVöD/VKA eingruppiert sind. Angesichts dieser Differenzierung anhand der absolvierten Ausbildung kann nicht davon ausgegangen werden, dass für MFA, die eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben, entgegen der Regelung in Ziffer 12 des Teils B Abschnitt XI der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA die besonderen Tätigkeitsmerkmale von Ziffer 1 des Teils B Abschnitt XI der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA maßgebend sind. 29
- e)Hierin liegt - entgegen der Auffassung des Betriebsrats - auch dann kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn man davon ausgeht, dass MFA danach für die im Wesentlichen gleiche Tätigkeit im AOP eine geringere Vergütung erhalten als OTA. 30
- aa)Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 144; BAG 5. Juli 2023 - 4 AZR 289/22 - Rn. 33). Mit der grundrechtlichen Garantie der Tarifautonomie wird ein Freiraum gewährleistet, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Interessengegensätze in eigener Verantwortung austragen können. Dieser Freiheit liegt die Erwartung zugrunde, dass der autonome Verhandlungsprozess einer Ordnung und Befriedung des Arbeits- und Wirtschaftslebens dient. Dem Tarifvertrag kommt daher eine Angemessenheitsvermutung zu. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausgleich bringt (BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 144 mwN). 31
- bb)Den Zweck, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu fördern, können die von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Koalitionen nur dann erreichen, wenn die durch sie abgeschlossenen Vereinbarungen Rechtswirkungen in den Individualarbeitsverhältnissen der Tarifgebundenen entfalten. Die Tarifautonomie sichert die kollektive Interessendurchsetzung und die Umsetzung der Ergebnisse in den individuellen Arbeitsverhältnissen grundrechtlich ab und erweitert die individuelle Freiheit der Tarifgebundenen. Die Kollektivierung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen kann diese Freiheit aber auch gefährden (BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 147 ff.). 32
- cc)Das Koalitionsgrundrecht schützt die Mitglieder der Tarifvertragsparteien vor den damit verbundenen Freiheitsgefährdungen, indem die Tarifvertragsparteien jedenfalls den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Tarifnormsetzung zu achten haben. Diese Grenze der Tarifautonomie folgt unmittelbar aus der Verfassung. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung der Folgen gleichheitswidriger Tarifnormen bedarf es nicht (BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 149, 152 f.). Daher können die Gerichte für Arbeitssachen unter Hinweis auf die Grenzen der Tarifautonomie wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig befundenen Tarifnormen die Geltung versagen und spezifische Rechtsfolgen zur Auflösung der Konfliktlage auch im Verhältnis der unmittelbar streitbeteiligten gleichgeordneten Grundrechtsträger - der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber - anordnen (BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 155). Soweit der Senat bisher davon ausgegangen ist, die Tarifvertragsparteien seien bei ihrer Normsetzung nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (zuletzt BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 208/23 - Rn. 26), hält er daran nicht mehr fest. 33
- dd)Die Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz hat aber den Zweck der Tarifautonomie, eine grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen zu ermöglichen, zu berücksichtigen (BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 158). Den Tarifvertragsparteien stehen bei der Wahrnehmung der verfassungsrechtlich eröffneten Kompetenz zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume zu. Es bleibt grundsätzlich den Tarifvertragsparteien aufgrund dieser Sachnähe und ihrer tarifpolitischen Kenntnisse überlassen, ob und für welche Bereiche sie spezifische Regelungen treffen und durch welche situationsbezogenen Kriterien diese ausgestaltet sind. Dabei dürfen sie auch Typisierungen und Generalisierungen vornehmen und müssen nicht die objektiv vernünftigste und sachgerechteste Lösung treffen. Die Tarifvertragsparteien sind sogar befugt, Regelungen zu treffen, die die Betroffenen im Einzelfall für ungerecht halten und die für Außenstehende nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 158, 160 mwN; iE ebenso BAG 5. Juli 2023 - 4 AZR 289/22 - Rn. 35 mwN). 34
- ee)Der Umfang der Gestaltungsspielräume ist insbesondere abhängig von Regelungsgegenstand, Komplexität der Materie, den betroffenen Grundrechten sowie Art und Gewicht der Auswirkungen für die Tarifgebundenen. Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt (BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 161, 163). Willkür der Tarifvertragsparteien ist nicht schon dann zu bejahen, wenn sie unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung treffen. Tarifnormen sind nur dann willkürlich, wenn die ungleiche Behandlung der Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 164). 35
- ff)Bei der Prüfung, ob differenzierende Tarifnormen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes standhalten, sind im Falle einer Willkürkontrolle alle objektiven Gründe heranzuziehen. Eine Offenlegung der Gründe oder der Zwecksetzung ist nicht erforderlich (BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 165, 167). 36
- gg)Einer Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 2 oder 4 ArbGG bedarf es nicht. Zwar haben bisher auch andere Senate des Bundesarbeitsgerichts angenommen, eine unmittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG bestehe nicht (etwa BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 17; 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 - Rn. 37, BAGE 181, 331; 2. September 2020 - 5 AZR 168/19 - Rn. 21; 24. Oktober 2019 - 2 AZR 168/18 - Rn. 34). Diese Entscheidungen sind aber vor derjenigen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2024 ergangen. Bei den darin enthaltenen Aussagen über eine sich unmittelbar aus der Verfassung ergebende Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz (sh. Rn. 32) handelt es sich um den Tenor tragende Entscheidungsgründe, die deshalb wie der Tenor selbst die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG entfalten. Beide Vorlagen nach § 45 Abs. 2 und 4 ArbGG dienen der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Sie sind nicht erforderlich, wenn das Bundesverfassungsgericht die von einem anderen Senat abweichend beantwortete Rechtsfrage inzwischen mit Bindungswirkung für alle Fachgerichte geklärt hat. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist dann bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 64 mwN, BAGE 133, 354). 37
- hh)Den Tarifvertragsparteien ist es danach nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, für MFA eine niedrigere Vergütung als für OTA vorzusehen, auch wenn sie Tätigkeiten ausüben, die denen einer OTA entsprechen. Der sich durch die Tätigkeitsmerkmale ergebende Entgeltanspruch (§ 15 Abs. 1 TVöD/VKA) unterfällt dem Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, diesen nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung, abhängig zu machen (BAG 24. September 2014 - 4 AZR 316/12 - Rn. 24; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 39, BAGE 140, 291). Dies kann zur Folge haben, dass Beschäftigte, die die geforderte Ausbildung nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten. Die jeweils dreijährigen Ausbildungen für OTA und MFA unterscheiden sich wesentlich. Wie gezeigt vermittelt die Ausbildung zur MFA in erheblichem Umfang Kenntnisse im Bereich der Betriebsorganisation und -verwaltung und neben medizinischen auch ökonomische Fachkenntnisse. Demgegenüber zielt die Ausbildung zur OTA nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) auf die Vermittlung der für die Berufsausübung erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und zur Mitwirkung, insbesondere in den operativen oder anästhesiologischen Bereichen der stationären und ambulanten Versorgung sowie in weiteren diagnostischen und therapeutischen Versorgungsbereichen einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion ab. Danach handelt es sich bei der Ausbildung zur OTA um die spezifischere Ausbildung für eine Assistenztätigkeit im AOP. Für die von den Tarifvertragsparteien getroffene Differenzierung besteht danach ein einleuchtender Grund. 38 5. In Anwendung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA ist die Tätigkeit der Arbeitnehmerin - wie das Arbeitsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat - der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA zuzuordnen. 39
- a)Dieses ist zutreffend davon ausgegangen, die Tätigkeit der Arbeitnehmerin erfülle die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 TVöD/VKA. Sie hat eine dreijährige Ausbildung als MFA absolviert und übt eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit aus (Rn. 23). 40
- b)Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA setzt für Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 TVöD/VKA voraus, dass die Tätigkeit darüber hinaus gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Auch wenn dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, hat eine pauschale Überprüfung durch das Gericht zu erfolgen. Diese muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden (BAG 13. November 2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 20 mwN). 41
- c)An einer solchen Überprüfung fehlt es. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung lediglich ausgeführt, dass die Beteiligten sich hierüber einig seien und keine Anhaltspunkte vorlägen, die gegen diese Einschätzung sprächen. Aufgrund welcher Tatsachen die Vorinstanz zu der Auffassung gelangt ist, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA seien gegeben, ist nicht erkennbar. 42
- d)Der Senat kann gleichwohl in der Sache entscheiden und die pauschale Überprüfung selbst vornehmen. Das Arbeitsgericht hat hierzu alle notwendigen Feststellungen getroffen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 3 ZPO). 43
- aa)„Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der Klammerdefinition der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD/VKA nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises voraus. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. „Vielseitige Fachkenntnisse“ erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. zur Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT BAG 24. April 2024 - 4 AZR 128/23 - Rn. 27). 44
- bb)Bei summarischer Prüfung sind diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung der im Schreiben der Arbeitgeberin vom 20. März 2024 genannten Anforderungen an die Tätigkeit der Arbeitnehmerin, deren Richtigkeit der Betriebsrat nicht in Abrede gestellt hat, gegeben. Danach benötigt diese nähere, umfangreiche auf Krankenhäuser und Operationssäle bezogene Fachkenntnisse, die über die reinen Inhalte einer Ausbildung zur MFA hinausgehen. 45 6. Die von der Arbeitgeberin vorgenommene Zuordnung zur Stufe 2 ist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD/VKA zutreffend. Bei Eingruppierungen in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 TVöD/VKA ist vorgesehen, dass die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet werden, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Treber M. Rennpferdt Betz Kopp A. Loycke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070491&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public