BAG, Urteil vom 18.06.2025 – 2 AZR 228/23 – Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Umdeutung Erweist sich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist als…
KARE600070497 ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.2AZR228.23.0 BAG 2. Senat 20250618 2 AZR 228/23 Urteil Art 110 Abs 1 S 2 Verf BB 1992, § 45 Abs 1a S 3 DRiG, § 26 Abs 1 ArbGG, § 15 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 KSchG, § 8 Abs 1 S 1 BetrVG, § 24 Nr 4 BetrVG, Art 1 Abs 1 Nr 4 GFOBGerErStVtr BE, Art 4 Abs 1 GFOBGerErStVtr BE, Art 6 GFOBGerErStVtr BE, Art 7 GFOBGerErStVtr BE, Art 3 Abs 1 Verf BB 1992, Art 3 Abs 2 Verf BB 1992 vorgehend ArbG Berlin, 28. September 2022, Az: 37 Ca 12164/21, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 30. Juni 2023, Az: 3 Sa 1186/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Umdeutung Erweist sich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist als unwirksam, endet das Arbeitsverhältnis aber aufgrund einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung zum selben Termin, ist die Kündigungsschutzklage insgesamt abzuweisen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2023 - 3 Sa 1186/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten vorrangig über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist.
2 Der in Potsdam wohnhafte Kläger war seit 1997 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen angestellt. Von 2011 bis März 2017 war er in einer Betriebsstätte der Beklagten in Berlin beschäftigt. Durch einen Tarifvertrag nach § 3 BetrVG wurden die Betriebsstätten der beteiligten Konzernunternehmen - darunter die Beklagte - in Berlin, Hamburg und Leipzig mit Wirkung ab Mai 2016 zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit zusammengefasst, die als Region Nord-Ost bezeichnet wurde. Im März 2017 wurde der Kläger zum Mitglied des für diese Region errichteten Betriebsrats gewählt. Seit April 2017 übte er mit seinem Einverständnis die Tätigkeit eines Technical Project Manager aus, wobei er zu 100 % im Homeoffice tätig war. Der Kläger arbeitete in dieser Position in einem virtuellen internationalen Team. Der bei einer englischen Gesellschaft angestellte Projektleiter verrichtete seine Tätigkeit von B (UK) aus.
3 Mit Wirkung vom 1. November 2017 wurde der Kläger für die Dauer von fünf Jahren zum ehrenamtlichen Richter beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg berufen.
4 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 stellte die Beklagte den Kläger „bis auf Weiteres … unwiderruflich“ frei.
5 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. November 2021, dem Kläger zugegangen am 30. November 2021, außerordentlich unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zum 30. Juni 2022, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt und bot dem Kläger gleichzeitig seine Weiterbeschäftigung in U an. Dieser lehnte das Änderungsangebot ab.
6 Mit der vorliegenden Klage hat sich der Kläger rechtzeitig gegen die Kündigung gewandt. Er sei vom Wegfall des Beschäftigungsbedarfs am Standort Berlin nicht betroffen. Diesem sei er seit April 2017 nicht mehr zugeordnet. Die Kündigung sei ferner nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) unwirksam.
7 Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 25. November 2021 aufgelöst worden ist;
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage - gemäß dem Antrag der Beklagten - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser seine Begehren weiter.
9 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigung vom 25. November 2021 ist zwar als außerordentliche mit Auslauffrist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch aufgrund einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung zum selben Termin. Deshalb ist die Kündigungsschutzklage insgesamt abzuweisen.
10 I. Das Berufungsurteil ist rechtsfehlerhaft, soweit es die außerordentliche Kündigung für wirksam erachtet hat. Diese ist unverhältnismäßig. Die Beklagte hätte das Arbeitsverhältnis - wie das Landesarbeitsgericht letztlich selbst erkannt hat - ordentlich kündigen können.
11 1. Eine ordentliche Kündigung war nicht durch Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf ausgeschlossen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist vorliegend nicht eröffnet.
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Art. 7 des Staatsvertrags) - sowohl Berufs- als auch ehrenamtliche Richter angesprochen. Für ehrenamtliche Richter finden die richterrechtlichen Vorschriften ebenfalls Anwendung, soweit dies gesondert bestimmt ist (vgl. §§ 1, 2 DRiG sowie § 1 Abs. 1 Satz 2 RiGBln und BbgRiG). Würden sie nicht von Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrags erfasst, griffen für sie verschiedene Vorschriften ein, obgleich sie am selben Gericht tätig sind. Zudem wäre es unmöglich festzustellen, ob es sich um einen ehrenamtlichen Richter des Landes Berlin oder des Landes Brandenburg handelt, wenn er zB in Berlin berufstätig ist (§ 21 Abs. 1 Alt. 1 ArbGG), aber in Brandenburg wohnt (§ 21 Abs. 1 Alt. 2 ArbGG). Demgegenüber kann aus Art. 6 des Staatsvertrags nicht gefolgert werden, der Begriff des „Richters“ in Art. 4 des Staatsvertrags umfasse allein die Berufsrichter und nicht auch die ehrenamtlichen Richter.
Art. 6 des Staatsvertrags grenzt beide Gruppen allein deshalb voneinander ab, weil sie verschiedenen Regelungen zum Eid bzw. Gelöbnis unterliegen (vgl. §§ 38, 45 DRiG und § 2 RiGBln und BbgRiG). Es kann dahinstehen, in welchem Rang der Staatsvertrag steht, und ob er die Landesverfassung modifizieren könnte. Letztere gibt nicht vor, dass es ein Landesarbeitsgericht mit Sitz im Land Brandenburg geben muss. Im Land Berlin existiert keine Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf entsprechende Bestimmung.
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Eylert FS Bepler 2012 S. 145, 152), oder schon dann, wenn er nur über eine Betriebsstätte im Land Brandenburg verfügt. Jedenfalls genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer zwar an seinem Wohnsitz in Brandenburg tätig ist, er damit jedoch keinen arbeitstechnischen Zweck eines Betriebs seines Arbeitgebers im Bundesgebiet fördert. Zumindest dann kann sein Wohnsitz nicht als „betriebliche Struktur“ des Arbeitgebers im Land Brandenburg verstanden werden. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übte der Kläger - mit seinem Einverständnis - von April 2017 bis zu seiner Freistellung Ende Dezember 2020 die Tätigkeit eines Technical Project Manager im Homeoffice aus. Er arbeitete in dieser Position in einem virtuellen internationalen Team und leitete Kundenmeldungen „in die N-Organisation“ weiter.
Der Projektleiter verrichtete seine Tätigkeit von B (UK) aus und war bei einer englischen Gesellschaft angestellt. Der Kläger hat selbst ausdrücklich vorgetragen, dass er mit seiner letzten Tätigkeit nicht der Region Nord-Ost zugeordnet gewesen sei. Vielmehr sei auch für ihn ungewiss, welchem Betrieb er überhaupt angehört habe. Er hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in den Tatsacheninstanzen keinen substantiierten Vortrag gehalten, wonach er ab April 2017 noch einen arbeitstechnischen Zweck eines anderen Betriebs der Beklagten - und nicht nur eines Betriebs eines anderen Konzernunternehmens - gefördert hätte. Eine diesbezügliche Verfahrensrüge hat er nicht erhoben.
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16 2. Eine ordentliche Kündigung war auch nicht gemäß § 15 Abs. 1 KSchG ausgeschlossen. Der Kläger war im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nach seinem eigenen Vortrag weder Mitglied eines Betriebsrats nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG noch befand er sich im Nachwirkungszeitraum gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
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19 II. Das Landesarbeitsgericht hat hilfsweise die Unwirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist unterstellt. Hiervon ausgehend hat es im Ergebnis zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung mit Ablauf des 30. Juni 2022 aufgelöst worden ist (dazu, dass der Klageantrag sich in diesem Fall auch gegen die ordentliche Kündigung richtet, vgl. BAG 27. Juni 2019 - 2 AZR 28/19 - Rn. 21). Die Voraussetzungen von § 140 BGB liegen vor.
20 1. Die Umdeutung entspricht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Dieser war für den Kläger bereits im Kündigungszeitpunkt erkennbar (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 39). Die Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis - im Fall der Ablehnung des Änderungsangebots - mit Ablauf des 30. Juni 2022 beenden. Der streitbefangenen Kündigung waren bereits mehrere (unwirksame) Kündigungen vorausgegangen. Der Kläger war seit Ende 2020 „bis auf Weiteres … unwiderruflich“ freigestellt. Damit war offenkundig, dass die Beklagte ihn in keinem Fall zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiterbeschäftigen wollte, sondern in jedem Fall eine Änderung oder gegebenenfalls Beendigung des Arbeitsvertrags anstrebte.
21 2. Die Kündigung vom 25. November 2021 ist als ordentliche Kündigung wirksam.
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25 III. Die weiteren Anträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. Es handelt sich um unechte Hilfsanträge. Das gilt auch für den allgemeinen Feststellungsantrag.
26 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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