BAG, Urteil vom 29.04.2025 – 9 AZR 122/24 – Vergütung eines Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des…
KARE600070530 ECLI:DE:BAG:2025:290425.U.9AZR122.24.0 BAG 9. Senat 20250429 9 AZR 122/24 Urteil § 111 Abs 2 S 1 ArbGG, § 27 Abs 4 S 1 PsychThG, PsychTh-APrV vorgehend ArbG München, 24. Oktober 2023, Az: 13 Ca 3742/23, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 24. April 2024, Az: 11 Sa 505/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung eines Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. April 2024 - 11 Sa 505/23 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütungsansprüche, die dem Kläger gegen die Beklagte für die praktische Tätigkeit im Rahmen seiner Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zustehen.
2 Der Kläger, der vor dem 1. September 2020 ein Studium der Psychologie aufnahm, leistete in der Zeit vom 15. März bis zum 31. Dezember 2022 bei der Beklagten den praktischen Teil seiner Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749, zuletzt geändert durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1307; im Folgenden PsychTh-APrV aF) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ab.
3 Die von den Parteien unter dem 25. Februar/15. März 2022 geschlossene „Vereinbarung über die Ableistung des praktischen Teils der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß Psychotherapeutengesetz (PsychThG) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind“ (Ausbildungsvereinbarung) sieht ua. folgende Bestimmungen vor: „§ 1 Herr Z kann vom 15. März 2022 bis 31. Dezember 2022 … den praktischen Teil der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ableisten.
Die Tätigkeit umfasst 1200 Stunden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV. § 2 …
Die monatliche Vergütung ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten der Ausbildungsstätte gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem/der in Ausbildung befindlichen Psychologen/Psychologin benanntes Konto im Inland zu zahlen.
5 Auf der Grundlage einer monatlichen Vergütung iHv. 779,22 Euro zahlte die Beklagte an den Kläger, der im Zeitraum vom 15. März bis zum 20. Dezember 2022 1.200 praktische Stunden praktischer Ausbildung absolvierte, eine Vergütung iHv. insgesamt 7.163,79 Euro. Mit Schreiben vom 20. März 2023 forderte er die Beklagte erfolglos auf, seine Vergütungsansprüche auf der Grundlage einer monatlichen Ausbildungsvergütung iHv. 1.000,00 Euro abzurechnen und den Differenzbetrag an ihn zu zahlen.
6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei in Vollzeitform ausgebildet worden und habe deshalb gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604; PsychThG) Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung iHv. 1.000,00 Euro brutto.
7 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.336,21 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 1.838,93 Euro brutto seit dem 20. Dezember 2022 und auf einen Betrag iHv. 497,28 Euro brutto seit dem 2. Januar 2023 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die Parteien hätten für den Ausbildungszeitraum eine monatliche Bruttovergütung iHv. 779,22 Euro vereinbart. Der Kläger sei nicht in Vollzeit-, sondern in Teilzeitform tätig gewesen.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
10 Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und dem Kläger die geltend gemachte Differenzvergütung zugesprochen. Die Klage ist - soweit für die Berufung und die Revision von Bedeutung - zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine monatliche Vergütung iHv. 1.000,00 Euro brutto für die von ihm bei der Beklagten erbrachten 1.200 Stunden praktischer Tätigkeit.
11 I. Die Revision hat nicht schon deshalb Erfolg, weil - wie die Beklagte meint - bereits die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mangels ausreichender Begründung unzulässig gewesen wäre. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sich hinreichend mit dem klageabweisenden Urteil des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt (vgl. zu den Anforderungen BAG 14. März 2017 - 9 AZR 633/15 - Rn. 11). Er hat in der Berufungsbegründung im Einzelnen ausgeführt, das Arbeitsgericht habe versäumt, die Vorschrift des § 27 Abs. 4 PsychThG im Lichte der Vorgaben der PsychTh-APrV aF sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Mindestvergütung für in der Ausbildung befindliche Psychotherapeuten zu gewährleisten, auszulegen. Eine weitergehende Begründung kann im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtlich verbürgte Rechtsschutzgarantie nicht verlangt werden.
12 II. Die Klage ist zulässig. Die Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG, der zufolge bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis vor Erhebung der Klage zwingend ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, lässt die Zulässigkeit der Klage unberührt.
13 1. Das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger die Beklagte in Anspruch nimmt, ist kein Berufsausbildungsverhältnis iSd. § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Zuständigkeit der in § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genannten Schlichtungsausschüsse erstreckt sich ausschließlich auf Berufsausbildungsverhältnisse iSd. BBiG (vgl. GK-ArbGG/Krumbiegel Stand 1. April 2025 § 111 Rn. 3). Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, können vor dem Arbeitsgericht anhängig gemacht werden, ohne dass es zuvor der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bedarf (vgl. HK-ArbGG/Görg/Zimmermann 3. Aufl. ArbGG § 111 Rn. 7). Gemäß § 7 PsychThG aF finden die Vorschriften des BBiG auf die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, wie sie die Parteien im Streitfall vereinbart haben, keine Anwendung.
14 2. Die Anrufung eines Schlichtungsausschusses ist außerdem dann nicht erforderlich, wenn das Ausbildungsverhältnis vor Klageerhebung sein Ende gefunden hat (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 10). Nach der Beendigung der Rechtsbeziehung zwischen Ausbildendem und Auszubildenden besteht nicht mehr die Gefahr, dass ihr Verhältnis mit einem Rechtsstreit belastet wird (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 13, BAGE 126, 12). Der praktische Teil seiner Ausbildung, den der Kläger bei der Beklagten absolvierte, endete ausweislich § 1 Unterabs. 1 der Ausbildungsvereinbarung mit Ablauf des 31. Dezember 2022 und damit vor Erhebung der Klage am 25. April 2023.
15 III. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Differenzvergütung gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG zu. Der Kläger absolvierte seine Ausbildung in Vollzeitform. Die Ausbildungsvereinbarung, die die Parteien geschlossen haben, hebt den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Klägers weder auf noch modifiziert sie ihn zu seinen Lasten. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.
16 1. Nach § 27 Abs. 1 PsychThG wird eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, die der Auszubildende vor dem 1. September 2020 begonnen hat, nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgeschlossen. In diesem Fall erhält der Auszubildende von dem Träger der Einrichtung, in der er die praktische Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV aF absolviert, für die Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Vergütung iHv. mindestens 1.000,00 Euro, sofern die praktische Tätigkeit in Vollzeitform abgeleistet wird (§ 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG). Wird die praktische Tätigkeit in Teilzeitform abgeleistet, reduziert sich die Vergütung entsprechend (§ 27 Abs. 4 Satz 2 PsychThG).
17 2. Die Beklagte bildete den Kläger im Zeitraum vom 15. März bis zum 31. Dezember 2022 in ihrem Krankenhaus, einer Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV aF, in „Vollzeitform“ aus. Der Senat braucht im Streitfall nicht darüber zu befinden, ab welcher konkreten Wochenstundenzahl eine solche Ausbildung vorliegt. Zumindest in Fällen, in denen ein Psychologe - wie der Kläger - den praktischen Teil seiner klinischen Ausbildung, 1.200 Praxisstunden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV aF), in der kürzest vorgesehenen Zeit, nämlich innerhalb eines Jahres (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 [BGBl. I S. 1311], idF vom 15. August 2019 [BGBl. I S. 1307], PsychThG aF), absolviert, liegt eine Ausbildung in Vollzeitform vor. Dies ergibt die Auslegung des § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG (vgl. zu den für die Auslegung von Gesetzen maßgebenden Grundsätzen BAG 7. September 2021 - 9 AZR 571/20 - Rn. 13, BAGE 175, 342).
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28 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der nicht allgemeinverbindliche Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 22. April 2023 für die Bestimmung der maßgeblichen Ausbildungszeit und damit die Vergütungsansprüche des Klägers ohne Belang. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kommt eine Anwendung tarifvertraglicher Bestimmungen auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht in Betracht. Die Parteien haben nicht vorgetragen, tarifgebunden zu sein oder Tarifbestimmungen vertraglich in Bezug genommen zu haben. Das Gegenteil ist der Fall. § 2 Abs. 2 der Ausbildungsvereinbarung bestimmt, dass auf das Ausbildungsverhältnis tarifvertragliche Vorschriften nicht anzuwenden sind.
29 4. Die Ausbildungsvereinbarung der Parteien vom 25. Februar/15. März 2022 schränkt den Vergütungsanspruch des Klägers nicht ein.
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34 5. Die Summe der streitgegenständlichen Differenzbeträge für den Vertragszeitraum vom 15. März bis zum 31. Dezember 2022 beträgt 2.336,21 Euro brutto. Sie berechnet sich auf der Grundlage einer monatlichen Bruttovergütung iHv. 1.000,00 Euro abzüglich der seitens der Beklagten hierauf gezahlten Vergütung iHv. 7.163,79 Euro. Hinsichtlich dieser Beträge herrscht zwischen den Parteien kein Streit.
35 6. Der Zinsanspruch findet seine Rechtfertigung in den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
36 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
Kiel Zimmermann Suckow Lipphaus Thau Berichtigungsbeschluss vom 1. Juli 2025:
Das Urteil des Senats vom 29. April 2025 - 9 AZR 122/24 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin gehend berichtigt, dass der Satz unter III. 4. der Entscheidungsgründe (Rn. 29) richtigerweise wie folgt lautet: „Die Ausbildungsvereinbarung der Parteien vom 25. Februar/15. März 2022 schränkt den Vergütungsanspruch des Klägers nicht ein.“ Kiel Zimmermann Darsow-Faller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070530&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public