BAG, Urteil vom 28.01.2025 – 1 AZR 33/24 – "Digitaler" Zugang einer Gewerkschaft zum Betrieb - Mitteilung betrieblicher E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer…
KARE600070532 ECLI:DE:BAG:2025:280125.U.1AZR33.24.0 BAG 1. Senat 20250128 1 AZR 33/24 Urteil Art 8 EUGrdRCh, § 9 Abs 3 S 2 BPersVG 2021, Art 9 Abs 3 GG, Art 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 153 AEUV, Art 267 AEUV, Art 28 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh vorgehend ArbG Nürnberg, 27. Juni 2022, Az: 10 Ca 2442/22, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 26. September 2023, Az: 7 Sa 344/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland "Digitaler" Zugang einer Gewerkschaft zum Betrieb - Mitteilung betrieblicher E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer - Koalitionsfreiheit 1. Eine den Gerichten von Verfassungs wegen obliegende Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit in Form der gewerkschaftlichen Mitgliederwerbung durch E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer kann nicht auf das "Wie" des Zugangs zum betrieblichen Kommunikationssystem beschränkt werden, sondern muss sich zwingend auch auf die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigung der Gewerkschaft selbst erstrecken.
1 Die Parteien streiten über Möglichkeiten der Klägerin, im Betrieb der Beklagten auf elektronischem Weg („digital“) Werbung zu betreiben.
2 Die Beklagte entwickelt, produziert und vertreibt Sportartikel. Sie ist die Obergesellschaft eines weltweiten Konzerns, in dem ca. 60.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Klägerin ist die für die Beklagte zuständige Gewerkschaft.
3 Die Beklagte unterhält in Deutschland mehrere Betriebe, darunter einen in H. Dort sind etwa 5.400 Arbeitnehmer tätig. Zudem betreibt sie bundesweit ca. 20 Verkaufsstellen, die aufgrund eines Tarifvertrags diesem Betrieb zugeordnet sind.
4 Die am Standort H beschäftigten Arbeitnehmer verfügen nicht über fest zugewiesene Schreibtischarbeitsplätze. Für die Erledigung ihrer Aufgaben stehen ihnen in den Betriebsgebäuden unterschiedliche Arbeitsumgebungen zur Verfügung. Zudem befinden sich auf dem Betriebsgelände von ihnen nutzbare Restaurants, Cafés, Kinderbetreuungseinrichtungen und verschiedene Sportstätten. Die Arbeitnehmer können - sofern sich ihre Aufgaben und ihr Arbeitsplatz eignen - bis zu 40 % ihrer wöchentlichen Arbeitszeit mobil außerhalb des Betriebs arbeiten. Im Durchschnitt sind von montags bis donnerstags ca. 3.000 bis 3.500 Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände tätig.
5 Ein erheblicher Teil der betriebsinternen Kommunikation erfolgt bei der Beklagten elektronisch. Zu diesem Zweck verfügen die meisten ihrer Arbeitnehmer über ein von der Beklagten überlassenes mobiles Endgerät und einen Microsoft-365-E-Mail-Account. Der Nutzername der mit Einwilligung der Arbeitnehmer unter der Domain der Beklagten generierten E-Mail-Adressen besteht aus deren jeweiligem Vor- und Nachnamen.
6 Die über eine solche E-Mail-Adresse verfügenden Arbeitnehmer können auf die von Microsoft 365 zur Verfügung gestellte Kommunikationsplattform Viva Engage (ehemals Yammer) zugreifen. Sie ermöglicht es den Nutzern eines Netzwerks sich auszutauschen. Hierbei können verschiedene Formen von Beiträgen (Posts) erstellt, Daten hochgeladen oder zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden. Die Kommunikation kann auch in Gruppen (Communitys) stattfinden, die die Nutzer erstellen oder denen sie beitreten können. In den mit einem Foto hinterlegten Profilen der Nutzer sind - für die anderen registrierten Teilnehmer bei Bedarf sichtbar - Vor- und Nachname, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die jeweiligen persönlichen Berichtslinien gespeichert. Das von der Beklagten bei Viva Engage erstellte Netzwerk wird weltweit von im Konzern beschäftigten Arbeitnehmern genutzt. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit Konzernunternehmen wird auch weiteren Personen der Zugriff ermöglicht.
7 Die meisten Arbeitnehmer des Betriebs können zudem auf das konzernweit verfügbare Intranet „L“ zugreifen. Es enthält länderübergreifend angezeigte „spaces“ (Platzhalter) für verschiedene Themen, über die die Arbeitnehmer informiert werden sollen. Außerdem können dort über Microsoft SharePoint Dokumente und Daten gespeichert werden, auf die die Arbeitnehmer bei Bedarf zugreifen können. Der bei der Beklagten gebildete Gesamtbetriebsrat verfügt dort ebenfalls über eine Seite. Auf ihr findet sich eine Verlinkung mit einer Webseite der Klägerin.
8 Im Betrieb gilt eine Betriebsvereinbarung, die den Arbeitnehmern die Nutzung von „Informations- und Kommunikationssystemen auf der Basis neuer Technologien“ für private Zwecke „im angemessenen Umfang erlaubt“, wobei „ein maßvoller und verantwortungsbewusster Gebrauch gefordert“ wird. Eine weitere Betriebsvereinbarung sieht vor, dass die private Nutzung von „Firmen-PC“ und „E-Mail“ auf den gelegentlichen Gebrauch zu beschränken ist und die Arbeitsabläufe nicht stören darf. Ausdrücklich untersagt sind „häufige, längere … Nutzungen … des E-Mail-Systems“ zu privaten Zwecken.
9 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihr zum Zweck der Mitgliederwerbung Zugang zu den im Betrieb verwendeten elektronischen Kommunikationswegen gewähren. Angesichts gesellschaftlich veränderter Informations- und Kommunikationsformen sowie -mittel sei es für sie als Gewerkschaft von großer Bedeutung, die Arbeitnehmer auch auf diese Weise ansprechen zu können. Dies gelte vor allem für den Betrieb der Beklagten, in dem die Arbeitnehmer einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit mobil außerhalb des Betriebsgeländes verbrächten. Die Beklagte sei daher gehalten, ihr sämtliche - bereits vorhandenen und neu hinzukommenden - dienstlichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer des Betriebs H zu übermitteln.
Datenschutzrechtliche Erwägungen stünden nicht entgegen. Zumindest könne sich die Beklagte hierauf gegenüber der Klägerin nicht berufen. Gegenläufige verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen der Beklagten müssten zurücktreten. Die Mitteilung der E-Mail-Adressen binde nur geringe personelle und zeitliche Ressourcen. Jedenfalls müsse die Beklagte ihr eine - mit den Adressen aller Arbeitnehmer des Betriebs verknüpfte - E-Mail-Adresse unter der Unternehmensdomain einrichten, über die ihre eingehenden E-Mails automatisch an alle Arbeitnehmer des Betriebs weitergeleitet werden. Hilfsweise sei die Beklagte verpflichtet, ihr Zugang zu der internen Liste mit den betrieblichen E-Mail-Adressen zu gewähren.
Zumindest könne sie - die Klägerin - verlangen, dass ihr die jeweiligen E-Mail-Adressen mitgeteilt würden, um die Arbeitnehmer des Betriebs unaufgefordert bis zu 104-mal im Jahr per E-Mail zu kontaktieren. Der Übersendung von E-Mails stünden keine Sicherheitsinteressen entgegen. Auch eine künftige Inanspruchnahme von Speicherplatz auf ihren Servern beeinträchtige die Beklagte kaum. Der Empfang der E-Mails verursache keine Betriebsablaufstörungen. Es liege im Verantwortungsbereich der Arbeitnehmer, ob und wann sie die Werbung läsen. Dies dürften sie auch während der Arbeitszeit.
10 Zudem sei die Beklagte verpflichtet, ihr einen Gastzugang zum konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage einzurichten. Jedenfalls sei ihr ein Zugang als „internal user“ zu gewähren, damit sie dort Beiträge zu Werbezwecken einstellen könne.
11 Darüber hinaus habe sie Anspruch darauf, dass die Beklagte auf der Startseite ihres Intranets für die - einem deutschen Standort zugeordneten - Arbeitnehmer eine unveränderbare Verlinkung mit der Webseite „https://[Unternehmen].[Gewerkschaft].de“ vornehme. Auf diese Weise sei es ihr möglich, die Arbeitnehmer über ihre Ziele zu informieren.
12 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, a) ihr alle dienstlichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Betrieb H der Beklagten zugeordnet sind, zum Zweck der gewerkschaftlichen Information nach Art. 9 Abs. 3 GG digital in Form einer passwortgesicherten Word-Datei an bezirk...@[Gewerkschaft].de herauszugeben unter getrennter Übermittlung des Passworts an …@[Gewerkschaft].de; b) neu hinzukommende dienstliche E-Mail-Adressen binnen drei Kalendertagen ab der Einrichtung der E-Mail für den bzw. die jeweilige/n Arbeitnehmer/in auf dem beschriebenen Übermittlungsweg an sie jeweils ergänzend herauszugeben; hilfsweise, 2. die Beklagte zu verurteilen, a) ihr alle dienstlichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Betrieb H der Beklagten zugeordnet sind, in Form einer passwortgesicherten Word-Datei auf USB-Datenträger herauszugeben unter getrennter Übermittlung des Passworts per Briefpost; b) neu hinzukommende dienstliche E-Mail-Adressen binnen drei Kalendertagen ab der Einrichtung der E-Mail für den oder die jeweilige/n Arbeitnehmer/in zu ergänzen und die gesamte Liste an sie herauszugeben zum Zweck der gewerkschaftlichen Information nach Art. 9 Abs. 3 GG; hilfsweise, 3. die Beklagte zu verurteilen, a) ihr eine E-Mail-Adresse für den Betrieb H einzurichten, der alle Beschäftigten des Betriebs H zugeordnet sind, und ihr diese Adresse in Form einer passwortgesicherten Datei zum Zweck der gewerkschaftlichen Information nach Art. 9 Abs. 3 GG digital an bezirk…@[Gewerkschaft].de herauszugeben unter getrennter Übermittlung des Passworts an …@[Gewerkschaft].de; b) diese stets bezüglich der Beschäftigten im Betrieb H aktuell zu halten; hilfsweise, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihr Zugang und Berechtigung zur internen E-Mail-Adressliste für den Betrieb H „alle Beschäftigte“ zu gewähren; hilfsweise, 5. die Beklagte zu verurteilen, a) ihr alle dienstlichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Betrieb H der Beklagten zugeordnet sind, in Form einer passwortgesicherten Word-Datei entweder an bezirk…@[Gewerkschaft].de oder auf einem USB-Datenträger herauszugeben unter getrennter Übermittlung des Passworts entweder an …@[Gewerkschaft].de oder per Briefpost an [Gewerkschaft] Bezirk …; b) neu hinzukommende dienstliche E-Mail-Adressen binnen drei Kalendertagen ab der Einrichtung der E-Mail für den oder die jeweilige/n Arbeitnehmer/in zu ergänzen und die gesamte Liste an sie digital herauszugeben zum Zweck der gewerkschaftlichen Information nach Art. 9 Abs. 3 GG unter der Maßgabe, dass sie maximal 104 E-Mails pro Jahr mit einer jeweiligen maximalen Größe von insgesamt 5 MB an Anhängen übersendet;
13 Die Beklagte hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, der Klägerin stünden die begehrten elektronischen Zugangsrechte nicht zu. Ihr werde - sofern gewünscht - das von der Rechtsprechung anerkannte Zutrittsrecht zum Betriebsgelände für Werbezwecke gewährt. Dies genüge, um der Klägerin eine effektive Werbung zu ermöglichen. Die Arbeitnehmer des Betriebs verbrächten dort immer noch den größeren Teil ihrer Arbeitszeit und seien daher für die Gewerkschaft gut erreichbar. Die digitale Kommunikation im Betrieb ziele nicht darauf ab, die physische Betriebsorganisation aufzulösen. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, dass sie - die Beklagte - ihr fortlaufend die E-Mail-Adressen aller Arbeitnehmer des Betriebs mitteile.
Für sie als Arbeitgeberin bestehe keine über eine Duldung hinausgehende Pflicht, Mitgliederwerbung der Klägerin aktiv zu unterstützen. Zudem verursache die fortlaufende Mitteilung betrieblicher E-Mail-Adressen einen regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsaufwand. Auch erfahre die Klägerin dadurch stets, wer bei ihr - der Beklagten - beschäftigt sei. Darüber hinaus sei die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten und deren Verwendung durch die Klägerin datenschutzrechtlich unzulässig. Es fehle an der erforderlichen Einwilligung der Arbeitnehmer. Unabhängig davon beeinträchtige die zu erwartende gewerkschaftliche E-Mail-Werbung ihr Eigentum und ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit in einem die Interessen der Klägerin übersteigenden Maß.
Gerade bei zeitgleicher Übersendung von E-Mails an alle Arbeitnehmer des Betriebs könne es durch deren Lektüre zu Störungen im Betriebsablauf kommen.
14 Der Klägerin stehe auch kein Recht zu, im konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage Werbung zu betreiben. Dies beeinträchtige sie - die Beklagte - erheblich in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Die mit dem Status eines „internal users“ verbundenen Nutzungsmöglichkeiten stünden außer Verhältnis zum Interesse der Klägerin an einer dortigen Werbung.
15 Die von der Klägerin begehrte Verlinkung im Intranet müsse sie ebenfalls nicht vornehmen. Ein solcher Link beeinträchtige ihre durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen und ihre unternehmerische Betätigungsfreiheit. Zudem finde sich auf der Seite des Gesamtbetriebsrats bereits eine Verlinkung. Jedenfalls verletze der Name der zu verlinkenden Webseite ihr Namensrecht.
16 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter.
17 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 10. angebrachte Begehren scheitert daran, dass ihre Berufung insoweit unzulässig ist. Die zulässigen Klageanträge zu 1., 5., 9. und 11. sind unbegründet. Die Hilfsanträge zu 2. bis 4. sowie zu 6. und 7. sind dem Senat mangels Bedingungseintritts nicht zur Entscheidung angefallen. Der Klageantrag zu 8. ist unzulässig.
18 I. Soweit die Revision sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 10. richtet, bleibt sie erfolglos, weil die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts unzulässig ist. Die Berufungsbegründung genügt an dieser Stelle nicht den gesetzlichen Anforderungen.
19 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessvoraussetzung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht - wie hier - das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (st. Rspr., vgl. zB BAG 1. August 2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 8 mwN).
20 2. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Rechtsmittelbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (vgl. zB BAG 1. August 2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 10 mwN).
21 3. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung über einen Streitgegenstand auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Der Angriff gegen eine der Begründungen reicht nicht aus, um die Entscheidung über den Streitgegenstand infrage zu stellen (vgl. etwa BAG 1. August 2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 11 mwN).
22 4. Danach ist die Berufung der Klägerin unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 10. richtet. Sie setzt sich nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil auseinander. Die Klägerin hat nicht berücksichtigt, dass das Arbeitsgericht seine Entscheidung über diesen Streitgegenstand auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt hat.
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25 II. Der Klageantrag zu 1. bleibt erfolglos.
26 1. Der Antrag ist zulässig.
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Die Klägerin geht grundsätzlich davon aus, das betriebliche E-Mail-System der Beklagten nach ihren eigenen Vorstellungen für Werbezwecke nutzen zu dürfen. Daher besteht - aus ihrer Sicht - keine Veranlassung, das mit dem Klageantrag zu 1. angebrachte Begehren bereits mit einem Duldungsausspruch zum künftigen Nutzungsumfang zu verbinden. Vielmehr verweist sie darauf, die Beklagte könne, wenn sie mit Anzahl oder Umfang der durch die Klägerin verschickten E-Mails nicht einverstanden sein sollte, „hiergegen per Unterlassung“ vorgehen. Diesen Antragsinhalt hat die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung noch einmal ausdrücklich bestätigt. Danach erstrebt sie mit dem Klageantrag zu 1. „keinen Zugang zu Sachmitteln“, sondern „allein eine Information, namentlich die E-Mail-Adressen der Beschäftigten“.
Soweit sie im Klageantrag formuliert, die E-Mail-Adressen sollten „zum Zweck der gewerkschaftlichen Information nach Art. 9 Abs. 3 GG“ herausgegeben werden, beschreibt sie damit lediglich die Anspruchsgrundlage ihres Begehrens.
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33 2. Der Klageantrag ist unbegründet. Für das Auskunftsbegehren fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.
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BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - zu I 2 b aa (2) der Gründe, BAGE 115, 58; 11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - zu 4 a der Gründe, BAGE 21, 201). Damit sichert eine Gewerkschaft ihren Fortbestand. Die Existenz und die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition hängen von der Zahl ihrer Mitglieder ab (vgl. BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352; BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 30, BAGE 135, 1). Ohne Werbung um neue Mitglieder besteht die Gefahr, dass der Mitgliederbestand einer Gewerkschaft im Lauf der Zeit derart zurückgeht, dass sie ihrer Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, nicht mehr sachgemäß nachkommen kann (BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 38 mwN, BAGE 129, 145). Zu den geschützten Tätigkeiten zählt zudem die Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern über Aktivitäten der Vereinigung, die der Erreichung des Koalitionszwecks - etwa der Verbesserung der Arbeitsbedingungen - dienen sollen. Die freie Darstellung organisierter Gruppeninteressen ist Bestandteil der Betätigungsfreiheit, die Art. 9 Abs. 3 GG den Koalitionen gewährleistet (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - aaO). Sie ist notwendig für die weitere Unterstützung einer Gewerkschaft durch ihre Mitglieder sowie deren Mobilisierung und dient zugleich der Gewinnung neuer Mitglieder (vgl. BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 41/18 - Rn. 19, BAGE 171, 340; 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - aaO).
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BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 41/18 - Rn. 20, BAGE 171, 340; 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 31, BAGE 135, 1). Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 84, 212). Dementsprechend kann eine Koalition regelmäßig selbst darüber befinden, in welcher Art und Weise sie Werbung betreiben und Informationen erteilen will. Damit unterfällt etwa ihre Entscheidung, Mitgliederwerbung unmittelbar im Betrieb und mit betriebsexternen Beauftragten zu betreiben, dem Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 28 ff., aaO).
Die Gewerkschaft ist nicht auf eine Vornahme unerlässlicher Werbemaßnahmen und damit möglicherweise auf Aktivitäten außerhalb des Rechtsbereichs des Arbeitgebers und Betriebsinhabers beschränkt (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 39, BAGE 129, 145; 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 40, BAGE 117, 137).
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Der unter Rücksichtnahme auf konfligierende Verfassungswerte notwendig werdende Ausgleich kann in der Regel nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Er betrifft nicht den gesamten Bereich der jeweiligen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, sondern ist auf den Ausgleich der konkreten Kollisionslage beschränkt (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 52 f. mwN, BAGE 144, 1). Entsprechend lässt er sich regelmäßig weder formal noch situationsungebunden vornehmen (BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 41/18 - Rn. 22, BAGE 171, 340; 20. November 2018 - 1 AZR 189/17 - Rn. 20, BAGE 164, 187).
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BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 34, 45 ff., aaO). Den Ausgleich dieses Konflikts zwischen den widerstreitenden Interessen der gleichgeordneten Grundrechtsträger müssen die Gerichte - mangels Tätigwerdens des Gesetzgebers - mithilfe einer auf die kollidierenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen bezogenen Abwägung im Einzelfall vornehmen. Das gilt gerade auch dort, wo eine gesetzliche Regelung wegen einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht geboten wäre. Nur so können die Gerichte die ihnen vom Grundgesetz auferlegte Pflicht erfüllen, über einen vor sie gebrachten Rechtsstreit sachgerecht und unter möglichst schonendem Ausgleich der betroffenen Grundrechtspositionen im Weg praktischer Konkordanz zu entscheiden.
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Dies birgt nicht nur die Gefahr, dass die kollidierenden Grundrechte bei einer richterrechtlichen Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit nicht umfassend in ihrer Wechselwirkung erfasst werden könnten. Es wäre zudem nicht hinreichend gewährleistet, dass alle konfligierenden grundrechtlichen Gewährleistungen vollständig in die grundrechtliche Abwägung einbezogen würden. Die Frage, wie eine Gewerkschaft Zugang zu einem betrieblichen E-Mail-System erhalten kann, um auf diesem Weg Mitglieder zu werben und Arbeitnehmer zu informieren, lässt sich daher im Rahmen einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung nicht von der Frage abspalten, in welcher Art und Weise - insbesondere in welchem Umfang - sie diesen Zugang künftig für die genannten Zwecke nutzen kann.
Essentieller Bestandteil der richterrechtlich auszugestaltenden Betätigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG muss stets auch die Betätigung der Koalition selbst sein. Eine diesen - einheitlichen - Vorgang aufspaltende Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit ist den Gerichten verwehrt. Andernfalls wäre nicht sichergestellt, dass alle aufeinander bezogenen Grundrechtspositionen trotz ihrer Gegensätze nebeneinander bestehen können.
44 III. Die Hilfsanträge zu 2. bis 4. sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
45 1. Über den vorsorglich angebrachten Klageantrag zu 2. soll - wie sich aus seinem Inhalt unzweifelhaft ergibt - nur dann befunden werden, wenn dem Hauptantrag zu 1. deshalb nicht stattgegeben wird, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, die E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer nebst Passwort auf dem dort beschriebenen Weg an die Klägerin zu übermitteln. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
46 2. Der Klageantrag zu 3. ist dem Senat ebenfalls nicht zur Entscheidung angefallen. Über ihn soll nach dem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin nur dann entschieden werden, wenn die beiden vorherigen Klageanträge erfolglos bleiben, weil die Weitergabe der betrieblichen E-Mail-Adressen an die Klägerin aus (persönlichkeits-)rechtlichen Gründen unzulässig ist. Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor.
47 3. Mit dem Hilfsantrag zu 4. erstrebt die Klägerin „Zugang und Berechtigung zur internen“ E-Mail-Adressenliste der Beklagten. Ausweislich seiner sprachlichen Fassung ist dieser Antrag für den Fall gestellt worden, dass der Senat die vorherigen Klageanträge deshalb für unbegründet hält, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin einen Zugang zu ihrem betrieblichen E-Mail-System in der in den Anträgen jeweils beschriebenen Art und Weise - Mitteilung der E-Mail-Adressen bzw. Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse - einzuräumen. Dieses Erfordernis ist ebenfalls nicht gegeben. Der Senat hat den Klageantrag zu 1. nicht aus den genannten Gründen abgewiesen.
48 IV. Über den Hilfsantrag zu 5. war hingegen zu befinden. Der - nach gebotener Auslegung - zulässige Klageantrag ist unbegründet.
49 1. Der Antrag ist zulässig.
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Der Klageantrag ist damit zusätzlich auf ein Duldungsgebot iSv. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO gerichtet. Dies lässt schon sein Wortlaut erkennen. Die Formulierung, die Herausgabe der Adressen solle „unter“ einer - den Umfang ihrer erst späteren Verwendung betreffenden - „Maßgabe“ erfolgen, kann - denklogisch - nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte die Übersendung von E-Mails durch die Klägerin bis zu der im Klageantrag beschriebenen Größenordnung hinnehmen soll. Auch die Ausführungen der Klägerin bestätigen diesen Antragsinhalt. Danach hat sie Anzahl und Größe der von ihr höchstens beabsichtigten E-Mails bewusst in den Klageantrag aufgenommen, um den von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwänden zu begegnen.
Sowohl die sprachliche Fassung des Klageantrags („unter der Maßgabe, dass …“) als auch die von der Klägerin hierzu gegebene Begründung zeigen, dass die mit ihm angebrachten Leistungs- und Duldungsverpflichtungen ein einheitliches - untrennbares - Begehren bilden.
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60 2. Der Klageantrag bleibt erfolglos. Eine auf die widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen bezogene Abwägung ergibt, dass die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen kann, ihr die jeweiligen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer des Betriebs H mitzuteilen und die unaufgeforderte Versendung von E-Mails an die Arbeitnehmer des Betriebs ausnahmslos in allen vom Antrag erfassten Fallgestaltungen zu dulden.
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Die Verfassungsnorm garantiert - neben Art. 12 und 14 GG - hingegen keinen eigenständigen Schutz gegen eine - mit dem Anliegen der Klägerin ggf. verbundene - „Indienstnahme“ der Beklagten (aA Kaya aaO; Stoffels ZFA 2023, 561, 597). Auch das koalitionsrechtliche Erfordernis der Gegnerunabhängigkeit ist - ungeachtet seiner verfassungsrechtlichen Verortung - insoweit nicht betroffen (aA wohl Rieble/Gutzeit ZFA 2001, 341, 370 f.; Meyer NZA 2022, 1567, 1576 ff.). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Koalitionen durch ihre spezifische Betätigung zu einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens beitragen können. Nicht ausgeschlossen sind damit Ordnungen des Arbeitslebens, die vorrangig auf dem Gedanken des Zusammenwirkens beruhen und kooperative Momente enthalten, die unmittelbar oder mittelbar finanzielle Auswirkungen haben (vgl. auch BVerfG 10. Dezember 1985 - 1 BvR 1724/83 - zu 2 b bb der Gründe).
An einer Gegnerunabhängigkeit fehlt es deshalb erst dann, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur einer Koalition angelegt, verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (vgl. BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 28, BAGE 175, 142; 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 55, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 31, BAGE 136, 1). Dies ist hier nicht der Fall. Das Verlangen der Klägerin ist weder mit einer Einflussnahme der Beklagten auf ihre Selbstbestimmung verbunden, noch beeinträchtigt seine Erfüllung die Bereitschaft und Fähigkeit der Klägerin, die Interessen ihrer Mitglieder nachhaltig und wirksam zu vertreten (vgl. auch BVerfG 10. Dezember 1985 - 1 BvR 1724/83 - zu 2 b aa der Gründe).
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67 (a) Das auf Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende informationelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 - Rn. 71, BVerfGE 156, 11; 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 ua. - zu C I 1 c cc (2) der Gründe mwN, BVerfGE 120, 274). Betroffen wird dieses Recht nicht nur durch die begehrte Herausgabe der E-Mail-Adressen, sondern auch durch deren beabsichtigte Nutzung (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 52, BAGE 129, 145; sh. auch BVerfG 15. Januar 1991 - 1 BvR 867/90 - zu 1 der Gründe).
68 (b) Entsprechendes gilt für das in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gewährleistete Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Dieses ist nach Art. 51 Abs. 1 GRC einschlägig, weil das Begehren der Klägerin in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSGVO) und damit die Durchführung von Unionsrecht betrifft (vgl. zu diesem Erfordernis etwa EuGH 28. Oktober 2021 - C-319/19 - [Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo] Rn. 44 mwN). Unter personenbezogenen Daten iSv. Art. 8 GRC sind dabei - wie nach dem Verständnis des deutschen Verfassungsrechts (vgl. BVerfG 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - Rn. 100, BVerfGE 152, 216) - alle Informationen zu verstehen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen (vgl. etwa EuGH 24. November 2011 - C-468/10 ua. - [ASNEF] Rn. 42; 9. November 2010 - C-92/09 ua. - [Volker und Markus Schecke und Eifert] Rn. 52).
69 (c) Es bedarf im Ausgangsfall keiner Entscheidung, ob Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG durch den - lediglich bei vollständig vereinheitlichtem Unionsrecht bestehenden - Anwendungsvorrang des Art. 8 GRC verdrängt wird (vgl. ausf. dazu BVerfG 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - Rn. 41 ff., BVerfGE 152, 216). Im hier zu beachtenden Kontext kommt beiden Gewährleistungen die gleiche Bedeutung und der gleiche Inhalt zu. Sowohl das im Grundgesetz verankerte informationelle Selbstbestimmungsrecht als auch Art. 8 GRC gewährleisten einen Schutz nicht lediglich im Verhältnis des Bürgers zum Staat, sondern auch in „privatrechtlichen“ Streitigkeiten (vgl. EuGH 29. Juli 2019 - C-516/17 - [Spiegel Online] Rn. 51 ff.; 16. Juli 2015 - C-580/13 - [Coty Germany] Rn. 33 ff.; BVerfG 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - Rn. 96 mwN, aaO). Zudem sind auch bei einer Anwendung von Art. 8 GRC im Rahmen der jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen die entgegenstehenden Grundrechte der anderen Seite jeweils in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. EuGH 29. Juli 2019 - C-516/17 - [Spiegel Online] Rn. 38, 42; 24. November 2011 - C-468/10 ua. - [ASNEF] Rn. 43; BVerfG 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - aaO).
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72 (a) Die negative Koalitionsfreiheit umfasst das Recht, sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben und aus diesen auszutreten. Ihre praktische Bedeutung liegt vor allem im Schutz der Außenseiter vor einem unmittelbaren wie auch vor einem mittelbaren Koalitionszwang, sofern dieser mit Mitteln eines sozial inadäquaten Drucks ausgeübt wird (BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 27). Daher darf kein Zwang oder Druck in Richtung auf eine Mitgliedschaft ausgeübt werden (BVerfG 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 - Rn. 4; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - zu C II 1 a aa der Gründe, BVerfGE 116, 202). Allerdings ist nicht jeder tatsächliche Druck, einer Koalition beizutreten oder in ihr zu verbleiben, ein unzulässiger Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit (BAG 13. März 2024 - 10 AZR 117/23 - Rn. 37; 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 26 mwN). Ein von einer Maßnahme ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt genügt hierfür nicht (vgl. BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 27; 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 - aaO; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - aaO).
73 (b) Die im Klageantrag umschriebenen Werbeaktivitäten begründen keinen Beitrittsdruck. Typischerweise stellt eine Mitgliederwerbung allenfalls einen Anreiz dar, sich einer Koalition anzuschließen (vgl. auch BAG 13. März 2024 - 10 AZR 117/23 - Rn. 39). Selbst wenn die Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit die nach dem Klageantrag zulässige Höchstanzahl werbender E-Mails von der Klägerin erhielten, brächte sie dies nicht in eine Situation, in der sie in die Bedrängnis kämen, dem Ansinnen der Klägerin nach einem Gewerkschaftsbeitritt nachzukommen (vgl. auch BAG 14. Februar 1967 - 1 AZR 494/65 - zu 2 c der Gründe, BAGE 19, 217). Sie wären weder gezwungen, den Inhalt dieser E-Mails zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn, sich mit ihm auseinanderzusetzen (vgl. auch BVerfG 1. August 2002 - 2 BvR 2135/01 - zu 2 b der Gründe; BVerfG 15. Januar 1991 - 1 BvR 867/90 - zu 1 der Gründe), noch dazu angehalten, ihn auf arbeitsrelevante Inhalte zu kontrollieren (aA Göpfert/Stöckert NZA 2021, 1209, 1211 f.;
Kleinebrink DB 2022, 1002, 1005). Stattdessen hätten sie ohne Weiteres die Möglichkeit, die von der Klägerin stammenden E-Mails ungelesen zu löschen. Gegen eine solche Inanspruchnahme schützt Art. 9 Abs. 3 GG nicht. Von jeglichen Betätigungen der Koalitionen gänzlich verschont zu bleiben, ist nicht Bestandteil der negativen Koalitionsfreiheit (BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 29).
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Dies gilt vor allem in Unternehmen, in denen - wie bei der Beklagten - diese Form einen wesentlichen Bestandteil der betrieblichen Kommunikation ausmacht. Schon vor diesem Hintergrund kann das Interesse der Klägerin nicht dadurch relativiert werden, dass sie zum Zweck der Mitgliederwerbung und Information (bereits) über ein physisches Zutrittsrecht zum Betrieb der Beklagten verfügt (vgl. dazu BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 28 ff., BAGE 135, 1; 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 31 ff., BAGE 117, 137). Dies ließe außer Acht, dass sich der Gegenstand der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gewährleistungen - und damit auch die Betätigungsfreiheit einer Koalition - auf sich wandelnde wirtschaftliche und soziale Bedingungen bezieht, die - mehr als bei anderen Freiheitsrechten - die Möglichkeit zu Modifikationen und Fortentwicklungen lassen müssen (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 58, 233; 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 50, 290; sh. auch BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 52, BAGE 175, 142).
Hierzu gehört es, dass einer Gewerkschaft im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt grundsätzlich die Möglichkeit zustehen muss, die Arbeitnehmer zu Werbezwecken auch im betrieblichen Zusammenhang zeitgemäß per E-Mail anzusprechen.
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Dieses kann im Einzelfall mit einem personellen und organisatorischen Aufwand für den Betriebsinhaber - etwa durch das Ausstellen von Ausweisen oder die Gestellung von Begleitpersonen - verbunden sein (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 33, BAGE 135, 1; 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 41, 44, BAGE 117, 137). Die Annahme, hieraus folge schon für sich genommen ein die gewerkschaftlichen Belange übersteigendes Schutzinteresse eines Arbeitgebers, wird den Maßgaben einer praktischen Konkordanz kollidierender Grundrechte nicht gerecht. Der Arbeitgeber steht einer für seinen Betrieb tarifzuständigen Gewerkschaft nicht als völlig unbeteiligter Dritter gegenüber. Beide befinden sich - wie sowohl die im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich normierten betrieblichen Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaften als auch § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 TVG zeigen - vielmehr in einer besonderen Beziehung (vgl. schon BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 41, BAGE 129, 145; 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 43, aaO).
Einem Arbeitgeber kann daher im Einzelfall die - auch aktive Elemente beinhaltende - Inanspruchnahme personeller und sächlicher Betriebsmittel durch die tarifzuständige Gewerkschaft zuzumuten sein. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die richterrechtliche Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit kooperative Elemente zugunsten des sozialen Gegenspielers enthält, die für die andere Seite mit Belastungen einhergehen (vgl. dazu auch BVerfG 10. Dezember 1985 - 1 BvR 1724/83 - zu 2 b bb der Gründe).
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DKW/Berg 19. Aufl. § 2 Rn. 126; Däubler Interessenvertretung durch Betriebsrat und Gewerkschaften im digitalen Betrieb S. 68, 82).
79 (a) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang durch solche Auskunftspflichten in eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen der Beklagten eingegriffen würde. Jedenfalls beeinträchtigen die damit verbundenen - dauerhaften - Mitwirkungsverpflichtungen sie in erheblichem Maß in ihrer verfassungsrechtlich garantierten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG).
80 (aa) Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass das bloße Erstellen einer - sofern nicht ohnehin schon digital verfügbaren - Liste mit allen bereits vorhandenen betrieblichen E-Mail-Adressen der dem Betrieb H zugeordneten Arbeitnehmer nur begrenzt personelle (und ggf. technische) Mittel der Beklagten in Anspruch nimmt. Gleiches kann zugunsten der Klägerin für die Handlungen angenommen werden, die erforderlich sind, um eine solche Liste passwortgeschützt an die Klägerin - unter getrennter Übersendung des Passworts - zu übermitteln.
81 (bb) Die mit dem Klagebegehren erstrebten Handlungen beschränken sich jedoch nicht auf ein einmaliges Tätigwerden der Beklagten. Vielmehr soll sie bei jeder neuen Einstellung eines Arbeitnehmers im Betrieb zeitnah auch dessen betriebliche E-Mail-Adresse in der im Antrag beschriebenen Art und Weise an die Klägerin übermitteln. Damit wird der Beklagten eine fortlaufende Mitwirkung abverlangt, die einen ständig wiederkehrenden Personal- und Organisationsaufwand für sie zur Folge hätte. Hinzu kommt, dass angesichts der Größe des Betriebs in H mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern von einer nicht unerheblichen - mit Neueinstellungen verbundenen - personellen Fluktuation auszugehen ist. Die von der Beklagten geforderte aktive Inanspruchnahme beträfe diese daher sowohl angesichts ihrer Regelmäßigkeit als auch ihrer - voraussichtlichen - Häufigkeit wesentlich in ihren grundrechtlich geschützten Rechtspositionen.
Bei der Gewichtung der verfassungsmäßigen Interessen der Beklagten ist auch in den Blick zu nehmen, dass die von ihr verlangten Handlungen darauf gerichtet sind, der Klägerin als ihrem sozialen Gegenspieler regelmäßige Werbemaßnahmen zu ermöglichen, die auf eine Mitgliedergewinnung und damit eine Erstarkung ihrer sozialen Mächtigkeit abzielen. Zudem erhielte sie durch die fortlaufende Mitteilung der E-Mail-Adressen bei der Einstellung neuer Arbeitnehmer zwangsläufig Kenntnis über diese unternehmensinternen Vorgänge, ohne dass dieser Umstand für die Wahrnehmung ihrer Koalitionsbetätigungsfreiheit an sich notwendig wäre.
82 (b) Eine solche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit muss die Beklagte in Anbetracht der der Klägerin für die Durchsetzung ihrer grundrechtlich geschützten Interessen zur Verfügung stehenden Alternativen nicht hinnehmen.
83 (aa) Zwar kennt die Klägerin - als außenstehende Dritte - typischerweise nicht die E-Mail-Adressen aller bei der Beklagten im Betrieb H beschäftigten Arbeitnehmer. Diejenigen Arbeitnehmer, die bereits bei ihr organisiert sind, kann sie aber selbst um Mitteilung ihrer dienstlichen E-Mail-Adressen bitten. Bei neu eintretenden Mitgliedern kann sie die Angabe dieser Adresse im Zusammenhang mit dem Beitrittsvorgang ermitteln. Hierfür benötigt die Klägerin keine Unterstützung durch die Beklagte. Im Hinblick auf die übrigen Arbeitnehmer hat sie die Möglichkeit, im Rahmen ihrer regelmäßig im Betrieb - vor Ort - stattfindenden Werbemaßnahmen bei diesen die entsprechende Adresse zu erfragen. Die Durchführung solcher Werbeaktivitäten verbunden mit dem Ziel, betriebliche E-Mail-Adressen angesprochener Arbeitnehmer zu erhalten, um diesen (weitere) gewerkschaftliche Informationen zukommen zu lassen, kann in der Regel zugunsten der Klägerin die - nach der Rechtsprechung des Senats von ihr aufzuzeigende - Notwendigkeit begründen, ihren Gewerkschaftsbeauftragten während der Pausenzeiten mehr als einmal im Halbjahr Zutritt zum Betriebsgelände zu gewähren (vgl.
BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 37, BAGE 135, 1). Für die Klägerin ist es von erheblicher Bedeutung, gerade die noch nicht bei ihr organisierten Arbeitnehmer auch auf elektronischem Weg zu erreichen, weil dies ihren - auch für die Funktionsweise der Tarifautonomie unerlässlichen - Fortbestand sichert (vgl. dazu BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I der Gründe). Vor allem in Betrieben, in denen - wie hier - eine digitale Kommunikation der Arbeitnehmer überwiegend üblich ist, muss es ihr daher ermöglicht werden, sich die hierfür erforderlichen Voraussetzungen selbst zu verschaffen. Eine rechtswidrige Beschaffung betrieblicher E-Mail-Adressen legitimiert das Grundrecht auf koalitionsgemäße Betätigungsfreiheit nicht (vgl.
BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 52, BAGE 129, 145; sh. auch - mit Bezug auf die Pressefreiheit - BVerfG 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - zu C II 4 a aa der Gründe, BVerfGE 66, 116).
84 (bb) Die Klägerin wird damit nicht auf eine Alternative verwiesen, die ihr keine Möglichkeiten eröffnen würde, das E-Mail-System der Beklagten für Werbe- oder Informationsmaßnahmen zu nutzen. Ein solches Abwägungsergebnis würde der Maßgabe praktischer Konkordanz nicht gerecht. Diese erfordert gerade, dass kein Recht ein anderes vollständig verdrängen darf (vgl. BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 18). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind im Betrieb H in der Zeit von Montag bis Donnerstag durchschnittlich 3.000 bis 3.500 Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände tätig. Trotz der Befugnis, in einem bestimmten zeitlichen Umfang im Homeoffice zu arbeiten, verbringen die dort tätigen Arbeitnehmer immer noch den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit im Betrieb.
Die Anlagen der Beklagten - mit ihren zahlreichen Freizeitmöglichkeiten - sowie das von ihr praktizierte Arbeitsplatzkonzept sind ersichtlich darauf angelegt, dass die Arbeitnehmer sich auch auf dem Betriebsgelände aufhalten. Zwar wird die Klägerin - realistischerweise - bei der unmittelbaren Ansprache von Arbeitnehmern vor Ort nur einen Teil der betrieblichen E-Mail-Adressen erlangen können. So wird es Arbeitnehmer geben, die sie nicht antrifft, die ihrem Anliegen nicht aufgeschlossen gegenüberstehen oder die - trotz Interesses - ihre E-Mail-Adresse (oder ihren - daraus ersichtlichen - Namen) nicht nennen wollen. Der Grundsatz der praktischen Konkordanz gebietet es aber nicht, dass die Klägerin alle betrieblichen E-Mail-Adressen kennt.
Sie kann von Verfassungs wegen nicht verlangen, dass ihr unabhängig von damit einhergehenden Belastungen der Beklagten der - aus ihrer Sicht - einfachste und effektivste Weg zur Verfügung steht, um alle Arbeitnehmer des Betriebs über E-Mail ansprechen zu können.
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86 (a) Die dienstlichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer enthalten personenbezogene Daten (vgl.
Art. 4 Nr. 1 DSGVO), die nur unter den in Art. 5 und 6 DSGVO genannten Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen. Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Arbeitnehmer des Betriebs H in eine Übermittlung ihrer E-Mail-Adressen an die Klägerin eingewilligt haben (vgl.
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO), wäre eine - mit der richterrechtlichen Begründung einer entsprechenden Verpflichtung einhergehende - Übermittlung und damit Offenlegung dieser Daten (vgl.
Art. 4 Nr. 2 DSGVO) an die Klägerin nur erlaubt, wenn einer der sonstigen in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO abschließend aufgezählten Erlaubnistatbestände erfüllt wäre (vgl. zu diesem bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachtenden Grundsatz etwa EuGH 19. Dezember 2024 - C-65/23 - [K GmbH] Rn. 46 ff. mwN; 11. Juli 2024 - C-757/22 - [Meta Platforms Ireland] Rn. 49; 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 69 f. mwN). Entgegen der Ansicht der Parteien kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG nach der Rechtsprechung des Senats eine den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c iVm. Abs. 3 DSGVO entsprechende rechtliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten enthält, soweit dies „zur Erfüllung eines sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts der Interessenvertretung der Beschäftigten“ erforderlich ist (vgl. BAG 9. Mai 2023 - 1 ABR 14/22 - Rn. 62 ff., BAGE 181, 1). Hier geht es - anders als etwa bei § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG - nicht um ein schon gesetzlich anerkanntes Recht auf Erteilung erforderlicher Auskünfte, sondern um die Frage, inwieweit unter Berücksichtigung gegenläufiger datenschutzrechtlicher Belange der Arbeitnehmer die richterrechtliche Anerkennung einer solchen Auskunftspflicht in Betracht käme.
87 (b) Dabei kann offenbleiben, ob im Rahmen einer richterrechtlichen Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG und einer damit ggf. zu entwickelnden rechtlichen Grundlage für eine Übermittlung personenbezogener Daten lediglich Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO oder auch Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c iVm. Abs. 3 DSGVO als Maßstab heranzuziehen wäre (vgl. EuGH 12. September 2024 - C-17/22 ua. - [HTB Neunte Immobilien Portfolio] Rn. 68, 71, wonach es nicht notwendigerweise eines vom Parlament verabschiedeten Gesetzes bedarf). Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO muss das Recht der Mitgliedstaaten - neben der Verfolgung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels - in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Die Datenverarbeitung soll damit in den Grenzen des absolut Notwendigen erfolgen (vgl.
EuGH 12. September 2024 - C-17/22 ua. - [HTB Neunte Immobilien Portfolio] Rn. 73 f.; 4. Juli 2023 - C-252/21 - [Meta Platforms Ireland] Rn. 128, 134 mwN). Entsprechendes würde gelten, wenn an dieser Stelle Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in den Blick genommen würde. Auch eine nach dieser Norm zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderliche Datenverarbeitung muss „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sein (vgl.
EuGH 12. September 2024 - C-17/22 ua. - [HTB Neunte Immobilien Portfolio] Rn. 52; 4. Juli 2023 - C-252/21 - [Meta Platforms Ireland] Rn. 109 mwN).
88 (c) Nach diesen Prämissen bewirkt das Abwägungsergebnis für die grundrechtlich geschützten Rechte aller betroffenen Arbeitnehmer jedenfalls den schonendsten Ausgleich. Ihre personenbezogenen Daten sind nicht von der Beklagten an die Klägerin - als Dritte - herauszugeben. Sie können selbst darüber entscheiden, ob sie der Klägerin ihre E-Mail-Adressen zur Verfügung stellen und sich dadurch mit der Übersendung von gewerkschaftlicher Werbung und Information einverstanden erklären. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Klägerin für die Wahrnehmung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsbetätigungsfreiheit nicht zwingend auf eine durch die Beklagte erfolgende Bekanntgabe der E-Mail-Adressen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer angewiesen ist.
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90 (a) Dabei ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass der Eingang von bis zu 104 E-Mails an jede betriebliche E-Mail-Adresse bei einem Umfang von höchstens fünf Megabyte weder die - im Eigentum der Beklagten stehenden und damit von Art. 14 GG geschützten - elektronischen Empfangsvorrichtungen noch die Speicherkapazität ihrer Server beträchtlich in Anspruch nimmt. Auch ist weder konkret dargetan noch erkennbar, dass die bloße Anzahl jährlicher E-Mails oder deren Größe eine über das übliche Maß hinausgehende sicherheitsrelevante Gefahr für die IT-Infrastruktur der Beklagten darstellte. Es ist anzunehmen, dass die Beklagte ausreichende technische Vorkehrungen getroffen hat, durch die verhindert werden kann, dass ihre IT-Systeme von mit Schadsoftware befallenen E-Mails beeinträchtigt werden.
91 (b) Bereits zweifelhaft ist hingegen, ob es angesichts des Umfangs künftiger E-Mail-Sendungen zu nicht mehr hinnehmbaren wirtschaftlichen Belastungen der Beklagten kommen könnte. Sofern Arbeitnehmer Arbeitszeit für die Lektüre der bis zu 104 E-Mails jährlich aufwenden sollten, lässt sich diese und damit auch die dadurch entstehende wirtschaftliche Belastung der Beklagten im Umfang kaum exakt bestimmen. Typischerweise wird davon auszugehen sein, dass der zeitliche Aufwand, der für das Lesen einer (bloßen) E-Mail benötigt wird, nicht größer ist als derjenige, der mit der Lektüre von Informations- oder Werbematerial verbunden ist, das Arbeitnehmern von der Klägerin im Betrieb in Papierform überreicht werden könnte (vgl.
BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 48, BAGE 129, 145). Hinzu kommt, dass es den Arbeitnehmern im Betrieb der Beklagten nach der dort geltenden Betriebsvereinbarung erlaubt ist, das E-Mail-Programm in angemessenem Umfang zu privaten Zwecken zu nutzen. Die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 5. erstrebte Duldungsverpflichtung erstreckt sich jedoch nicht lediglich auf die Sendung einer einmaligen oder zumindest nur gelegentlichen (Rund-)Mail (vgl. die Konstellation in BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 46, aaO). Vielmehr erfasst der Antrag - auf einen Jahresdurchschnitt umgerechnet - die Übermittlung von zwei E-Mails mit Anhang von insgesamt bis zu fünf Megabyte in der Woche. Ein Anhang dieser Größenordnung könnte - wenn er in ein PDF-Format konvertiert wäre - je nach Inhalt auch eine erhebliche Anzahl von Seiten umfassen.
Vor diesem Hintergrund wäre es nicht gänzlich unmöglich, dass es - bei einer Lektüre dieser Nachrichten durch Arbeitnehmer während der Arbeitszeit - zu mehr als nur geringfügigen wirtschaftlichen Belastungen für die Beklagte kommen könnte.
92 (c) Letztlich kann dies dahinstehen. Entscheidend ist, dass es angesichts der Häufigkeit und maximalen Größe der unaufgeforderten E-Mails nicht von vornherein und ausnahmslos ausgeschlossen werden kann, dass es durch deren Versand zu nicht mehr hinzunehmenden Störungen des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens kommt (vgl. bereits BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 50, BAGE 129, 145). Die erstrebte Duldungspflicht erfasst auch Konstellationen, in denen die Klägerin zeitlich allen ca. 5.400 Arbeitnehmern des Betriebs innerhalb kürzester Zeitspanne eine große Anzahl von E-Mails mit Anhang - im äußersten Fall alle 104 - mit einer maximalen Größe von fünf Megabyte zuschickt. Bei einem solchen Vorgehen besteht die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass der Arbeitsablauf im Betrieb beeinträchtigt würde und es damit zu nicht unerheblichen Belastungen der Beklagten kommt, die zu einem Vorrang ihrer Interessen gegenüber denjenigen der Klägerin führen.
93 (d) Die aufgezeigten Belange der Beklagten müssen bereits im Erkenntnisverfahren berücksichtigt werden. Die Beklagte kann nicht darauf verwiesen werden, sie erst im Rahmen einer gegen einen gerichtlichen Duldungsausspruch zu erhebenden Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. dazu auch BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 34, 38, BAGE 135, 1). Anders als beim physischen Zugangsrecht, bei dem die Gewerkschaft einen Besuchstermin ankündigen muss und erst dann tatsächlich Zutritt zum Betriebsgelände erhält, wenn der Arbeitgeber ihn gewährt, käme eine solche Klage - selbst unter Berücksichtigung der in § 769 ZPO vorgesehenen einstweiligen Rechtsschutzmöglichkeiten - bei einer Versendung von E-Mails typischerweise zu spät. Damit wäre nicht sichergestellt, dass wesentliche, grundrechtlich verbürgte Rechte der Beklagten ausreichend berücksichtigt wären.
94 V. Über die für den Fall eines Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1. bis 3. angebrachten Klageanträge zu 6. und 7. hatte der Senat nicht zu befinden.
95 VI. Der Klageantrag zu 8. ist unzulässig. Er ist auch nach gebotener Auslegung nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist nicht erkennbar, welche Handlungen von der Beklagten verlangt werden.
96 1. Nach seiner sprachlichen Fassung zielt der Antrag darauf ab, dass die Beklagte der Klägerin einen „Zugang“ zu ihrem konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage einrichtet. Streitgegenständlich soll - entsprechend dem mit dem Klageantrag zu 1. angebrachten Verlangen - an dieser Stelle nur ein der Beklagten aufzuerlegendes Handlungsgebot, nicht aber ein die Nutzung des einzuräumenden Zugangs betreffendes Duldungsgebot sein. Dies zeigt sowohl der Vergleich mit dem hilfsweise zur Entscheidung gestellten Klageantrag zu 9. als auch das Vorbringen der Klägerin. Soweit der Beklagten daher aufgegeben werden soll, der Klägerin „die Möglichkeit einer Teilnahme an dieser Applikation von und zu den Mitarbeitern zu ermöglichen“, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Damit bringt die Klägerin lediglich zum Ausdruck, dass der mit dem Klageantrag erstrebte Zugang es ihr ermöglichen soll, über Viva Engage mit den Arbeitnehmern der Beklagten zu kommunizieren.
97 2. Den Formulierungen des Klageantrags lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, wie der Zugang der Klägerin zu diesem Netzwerk ausgestaltet werden soll. Der Umstand, dass die Klägerin in den Hilfsanträgen zu 9. und 10. konkretere Bezeichnungen verwendet hat („Gastzugang ,internal user‘“, „Einbindung als Externer“), könnte einerseits darauf hindeuten, dass der Beklagten hierfür keine Vorgaben gemacht werden sollten. Damit stünde ihr insoweit ein Wahlrecht zu. Andererseits hat die Klägerin geltend gemacht, sie wünsche einen „Gastzugang“ auf der Ebene des „network level“, wozu lediglich ein - nicht zum Netzwerk der Beklagten gehörendes - Microsoft 365-Konto benötigt werde. Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass es ihr mit dem Klageantrag zu 8. darum geht, einen Zugang zum Netzwerk der Beklagten bei Viva Engage über eine - nicht deren Domain verwendende - E-Mail-Adresse auf der Grundlage eines von der Klägerin selbst unterhaltenen E-Mail-Accounts bei Microsoft 365 zu erhalten.
Allerdings reklamiert die Klägerin nach dem Wortlaut des Antrags nur einen stichwortbezogenen Zugang („unter dem Stichwort ,ask the union‘“). Einen derartigen Zugang kennt Viva Engage aber nicht. Ihr Vorbringen, wonach die Kommunikation auf den „Bereich ,ask the union‘“ bzw. „auf eine solche Kommunikation beschränkt werden“ solle, könnte daher dafür sprechen, dass die Klägerin - wie beim Klageantrag zu 11. und trotz der unterschiedlichen Begrifflichkeiten - mit diesem Antrag ausschließlich die Einrichtung eines Zugangs zu einer bei Viva Engage zu bildenden Community (Gruppe) begehrt. Ein solches Verständnis stünde jedoch in Widerspruch zum ausdrücklichen Hinweis der Klägerin, nach dem bei Viva Engage auch die Möglichkeit eines - mit uneingeschränkten Zugriffsrechten verbundenen - Gastzugangs auf „der Ebene des ,network level‘“ bestehe.
Dieser Vortrag könnte darauf schließen lassen, dass der Klageantrag zu 8. gerade nicht nur darauf abzielt, als Gast einer - zunächst von der Beklagten zu errichtenden - Community hinzugefügt zu werden.
98 VII. Der damit zur Entscheidung anfallende Klageantrag zu 9. ist hingegen zulässig, bleibt aber ebenfalls in der Sache erfolglos.
99 1. Der Antrag begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken.
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106 2. Der Klageantrag ist unbegründet. Dies ergibt die auf die kollidierenden grundrechtlichen Gewährleistungen bezogene Abwägung.
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Der von der Klägerin begehrte Status als „internal user“ gewährte ihr die nicht einschränkbare Möglichkeit eines Zugriffs auf die gesamte arbeitsbezogene Kommunikation der Arbeitnehmer im Netzwerk und dort hinterlegte unternehmensbezogene Daten, ohne dass dies für die Wahrnehmung ihrer Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG notwendig wäre. Das Interesse der Beklagten, eine solche Zugriffsmöglichkeit nicht hinnehmen zu müssen, wird auch nicht dadurch relativiert, dass ihr Netzwerk weltweit von ca. 60.000 konzernzugehörigen Arbeitnehmern und - im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Konzernunternehmen - einer größeren Anzahl weiterer Personen genutzt wird. Die Klägerin ist nicht in die Konzernstrukturen der Beklagten eingebunden.
Sie ist vielmehr die soziale Gegenspielerin der Beklagten, die deren konzernweites Netzwerk - dauerhaft - für Maßnahmen nutzen will, die auf eine Erstarkung ihrer sozialen Mächtigkeit abzielen. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin dadurch die Möglichkeit erhielte, auch solche Arbeitnehmer anzusprechen, deren Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sie - als deutsche Gewerkschaft - regelmäßig nicht wahren oder fördern kann und deren Mitgliedschaft bei ihr - wenn überhaupt möglich - jedenfalls für die Annahme ihrer sozialen Mächtigkeit unbeachtlich sein dürfte (vgl. dazu BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 70, BAGE 175, 142). Eine solche Reichweite werbender Aktivitäten ist - objektiv betrachtet - für die Betätigungsfreiheit der Klägerin nicht von besonderer Bedeutung.
116 VIII. Auch der Klageantrag zu 11. hat keinen Erfolg.
117 1. Der Antrag ist ebenfalls zulässig.
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120 2. Der Klageantrag ist unbegründet.
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126 (a) Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt den Gewerkschaften lediglich Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Betriebsverfassung. Für ihre allgemeine - durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte - koalitionsspezifische Betätigung enthält es hingegen bewusst keine Ausgestaltung. Dies zeigt § 2 Abs. 3 BetrVG. Die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, durch das Betriebsverfassungsgesetz nicht berührt werden. Von der Verabschiedung eines Gesetzes, in dem die allgemeine Betätigung von Koalitionen näher geregelt wäre, hat der Gesetzgeber bislang abgesehen (vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 32, BAGE 117, 137).
127 (b) Auch die Gesetzeshistorie stützt dieses Ergebnis. Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BT-Drs. 19/26820) in der Fassung des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT-Drs. 19/28839) in dritter Beratung am 22. April 2021 zugestimmt (BT-Plenarprotokoll 19/224 S. 28533 [B]). Nur kurze Zeit später - in der Sitzung am 21. Mai 2021 - hat er das am 14. Juni 2021 ausgefertigte Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt - Betriebsrätemodernisierungsgesetz - (BGBl. I S. 1762) verabschiedet (BT-Plenarprotokoll 19/231 S. 29688 [C]). Unmittelbar zuvor hatte er - entsprechend einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 19/29425 S. 4) - einen von der Opposition eingebrachten Antrag abgelehnt (BT-Plenarprotokoll 19/231 S. 29682, 29689 [B]), mit der die Bundesregierung aufgefordert werden sollte, den Gewerkschaften „analog zu den herkömmlichen Zutrittsrechten zum Betrieb ein gesetzliches ,virtuelles‘ Zutrittsrecht“ zu gewähren, „mit dem sie die Beschäftigten im Betrieb auch digital erreichen können“ (BT-Drs. 19/16843 S. 4).
Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die Neuregelungen im Betriebsverfassungsrecht - für die ebenfalls die Auswirkungen der Digitalisierung ausschlaggebend waren (vgl. BT-Drs. 19/28899 S. 12) - anders als im Bundespersonalvertretungsgesetz bewusst nicht auf solche Bestimmungen erstrecken wollte. Erst ein (erster) Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes von Anfang September 2024 sah in seinem Art. 7 Nr. 3 ein Zugangsrecht von Arbeitnehmervereinigungen zum Betrieb „einschließlich der im Betrieb zur Kommunikation verwendeten Informations- und Telekommunikationstechnologien“ vor. Die entsprechende Regelung wurde jedoch nicht in den - dem Bundestag später zugeleiteten - Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenommen (vgl.
BT-Drs. 20/14345).
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Die Beklagte hat die Startseite von „L“ nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien so konzipiert, dass sie - zumindest überwiegend - für die einzelnen Arbeitnehmer unterschiedliche Inhalte enthält. Ob dies - so die Beklagte - darauf zurückzuführen ist, dass sich ihr Inhalt dynamisch am jeweiligen Nutzungsverhalten der Arbeitnehmer ausrichtet oder ob - so die Klägerin - die Arbeitnehmer selbst entscheiden können, welche „spaces“ auf dem Bildschirm erscheinen, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass durch das Anbringen eines dauerhaft fixierten Links auf gewerkschaftliche Inhalte bereits an dieser „prominenten“ Stelle der Anschein entstünde, die Beklagte wolle ihre Arbeitnehmer auf ein auch aus ihrer Sicht bedeutsames Anliegen hinweisen.
Dies kann ihr als sozialer Gegenspielerin der Klägerin nicht abverlangt werden. Dem Anliegen der Klägerin, Arbeitnehmer mit einer Verlinkung auf eine ihrer Webseiten auf sich aufmerksam zu machen und sie dadurch anzuregen, sich dort über ihre Aktivitäten zu informieren, kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der begehrte Link an einer anderen - für die Arbeitnehmer ohne Weiteres erreich- und erkennbaren - Stelle des Intranets angebracht wird. Deren Auswahl obläge der Beklagten.
136 IX. Entgegen der Ansicht der Revision gebieten im Streitfall weder völker- oder unionsrechtliche Vorgaben noch das Konventionsrecht ein anderes Ergebnis.
137 1. Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1569) verpflichtet die Vertragsstaaten, das Recht der Gewerkschaften auf freie Betätigung zu gewährleisten. Dabei sind Einschränkungen zulässig, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind. Damit ist die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit nicht schrankenlos zu garantieren. Der aus dieser Bestimmung erwachsende Schutz reicht daher nicht weiter als das durch Art. 9 Abs. 3 GG Verbürgte (vgl. zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. a des Sozialpakts BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 206, BVerfGE 146, 71).
138 2. Entsprechendes gilt für die in Deutschland geltenden einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO).
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141 3. Auch Art. 5 und 6 der Europäischen Sozialcharta (ESC) verlangen nichts Weitergehendes. Dabei kann dahinstehen, ob die Europäische Sozialcharta unmittelbar geltendes Bundesrecht ist, lediglich den Gesetzgeber und den rechtsfortbildenden Richter bindet oder nur ein Auslegungsmittel für das nationale Recht darstellt (vgl. dazu BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 5 b der Gründe mwN, BVerfGE 58, 233). In der Bundesrepublik Deutschland ist die in Art. 5 ESC genannte Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG garantiert (BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - aaO). Dies gilt auch, soweit Art. 6 ESC ergänzend das Recht auf Kollektivverhandlungen normiert. Die Gewährleistungen der Europäischen Sozialcharta gehen insoweit nicht über die des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus (vgl. auch BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 206, BVerfGE 146, 71; 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 88, 103).
142 4. Das Unionsrecht zwingt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis.
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146 5. Mit Blick auf die Garantie der Koalitionsfreiheit in Art. 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 idF vom 22. Oktober 2010 (EMRK; BGBl. II S. 1198) und ihrer Zusatzprotokolle ergibt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges. Der hieraus erwachsende Schutz reicht nicht über das nach Art. 9 Abs. 3 GG Garantierte hinaus (vgl. auch BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 207 f., BVerfGE 146, 71).
147 X. Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV bedurfte es nicht.
148 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH 9. September 2015 - C-72/14 ua. - [van Dijk] Rn. 55 ff.; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 21; sh. auch BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - Rn. 315, BVerfGE 151, 202; 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN).
149 2. Ausgehend hiervon war kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob Art. 6 DSGVO einer Pflicht zur Herausgabe betrieblicher E-Mail-Adressen an eine tarifzuständige Gewerkschaft zum Zweck der Information und Mitgliederwerbung entgegensteht, war nicht entscheidungserheblich. Weitere Fragen des Unionsrechts, die für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich wären, waren nicht Gegenstand der Entscheidung.
150 XI. Die Kosten der Revision hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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