gewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte vornehmen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom
folgend BV 1987). Unter dem 29. August 1995 schlossen die Betriebsparteien eine neue „Betriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen für Arbeitnehmer der A“ (
folgend BV 1995), in der es auszugsweise heißt: „§ 1 Personenkreis Die Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.1993 ein Arbeitsverhältnis zur A begonnen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Betriebsvereinbarung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die die Tarifvereinbarung für die Arbeitnehmer der A in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, und ihre Hinterbliebenen erhalten Zusatzversorgungsleistungen
Maßgabe der folgenden Bestimmungen, soweit nicht durch Sondervertrag eine andere Versorgung zugesagt ist. § 2 Art der Leistungen Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Zusatzversorgungsleistungen:
seinem letzten Eintritt in die A - vorbehaltlich Ziff. 2 bis 4 - in einem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen gestanden hat. …
der Gehaltstabelle des Tarifvertrages zuzüglich übertariflicher Zulagen bzw. das außertariflich vereinbarte Gehalt jeweils in dem letzten vollen Monat vor dem Ausscheiden. … § 6 Höhe der Zusatzversorgungsleistungen 1. Für die ersten 3 Monate wird das Ruhegeld in der Höhe des letzten monatlichen Bruttogehaltes gezahlt, sofern der Arbeitnehmer bis zu seiner Pensionierung bei der A beschäftigt war. 2.
Ablauf von 3 Monaten beträgt das Ruhegeld soviel, daß der Arbeitnehmer einschließlich seiner Rentenbezüge aus
Vollendung des 37. Lebensjahres im Dienste der Bank zurückgelegte Dienstjahr gemäß § 4 um 1 % bis höchstens 75 % der Berechnungsgrundlage erhöht. … § 7 Altersruhegeld 1. Anspruch auf Altersruhegeld haben Arbeitnehmer, die
folgend Mitteilung 2003). Darin heißt es auszugsweise: „
2 BV 1995 anzurechnende gesetzliche Rente wurde für einen Rentenbeginn mit Alter 65 „auf Basis der Verhältnisse zum Austrittszeitpunkt und auf Basis des Näherungsverfahrens gemäß BMF-Schreiben vom 10.01.2003“ ermittelt und mit 1.589,35 Euro monatlich berücksichtigt. So ergab die Berechnung im Ergebnis eine (im Übrigen
Hv. 1.772,87 Euro. In dem der Mitteilung 2003 beigefügten Berechnungsbogen heißt es am Ende, der Unverfallbarkeitsfaktor werde auch für die übrigen in der BV 1995 vorgesehenen Leistungen - ua. die vorzeitige Altersrente - angewendet; die Höhe dieser Ansprüche könne jedoch erst zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls bestimmt werden. 5 Seit dem
Aufforderung der Beklagten vom
dem Rentenbescheid auf insgesamt 74,5337 Entgeltpunkten, von denen zum Zeitpunkt seines Ausscheidens am 30. September 2003 unter Berücksichtigung der seinerzeitigen sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage 44,6377 Entgeltpunkte erdient waren. Die daraufhin vorgenommene Berechnung der Beklagten ergab, dass dem Kläger keine Zusatzversorgungsleistung
der BV 1995 zustehe. Dabei ermittelte die Beklagte - ausgehend von den tatsächlich im Austrittszeitpunkt erdienten Entgeltpunkten - im Wege der Hochrechnung, dass der Kläger bei einer fiktiven Fortbeschäftigung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weitere 35,4939 Entgeltpunkte hätte erwerben können. Auf Grundlage von hochgerechneten insgesamt 80,1316 Entgeltpunkten und dem bei Renteneintritt aktuellen Rentenwert iHv. 26,13 Euro errechnete die Beklagte - unter Berücksichtigung der weiteren Maßgaben
Hv. 2.266,49 Euro brutto. Mit einer weiter zu berücksichtigenden monatlichen BVV-Rente iHv. 1.240,13 Euro überstiegen die anzurechnenden Versorgungsleistungen den Zusatzversorgungsanspruch, der bei einem Ruhegeldprozentsatz von 75 % des versorgungsfähigen Einkommens von 4.518,50 Euro (unstreitig) mit 3.388,88 Euro angesetzt wurde. 6 Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von Ruhegeld iHv. monatlich 161,10 Euro bereits zum Zeitpunkt seines Rentenbezugs ab Oktober 2020 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm eine Betriebsrente auf Grundlage der ihm mitgeteilten Berechnung aus dem Jahr 2003. Sie sei bei der Ermittlung der auf das Ruhegeld anzurechnenden gesetzlichen Rente an die Wahl des steuerlichen Näherungsverfahrens in der Mitteilung 2003 gebunden, die zur Angabe einer zu erwartenden Betriebsrente iHv. 161,10 Euro monatlich geführt habe. Zwar sei die damalige Auskunft
der Rechtsprechung des Senats eine unverbindliche Wissenserklärung, die Berechnung der Betriebsrente könne gleichwohl nicht beliebig geändert werden. Durch die Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens im Rahmen der der Mitteilung 2003 zugrunde gelegten Berechnung habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihr Wahlrecht aus § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG unwiderruflich ausgeübt.
Sinn und Zweck der Auskunftspflicht sei der Arbeitgeber zwar nicht an das Rechenergebnis, aber an die Rechenmethode, auf der die Auskunft beruhe, gebunden. Hilfsweise sei die Beklagte dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich daraus ergebe, dass der Kläger versäumt habe, rechtzeitig Eigenvorsorge für die mögliche Rentenlücke iHv. 161,10 Euro monatlich zu treffen. Mit der Mitteilung 2003 habe die Beklagte dem Kläger schuldhaft eine falsche Auskunft über seine Betriebsrente erteilt; aus ihr sei nicht ersichtlich, dass aufgrund von Änderungen beim steuerlichen Näherungsverfahren das Ruhegeld des Klägers bei „null“ liegen könne. 7 Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. Oktober 2022 an ihn eine lebenslange monatliche Altersrente iHv. 161,10 Euro zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2022 einen Betrag von 3.866,40 Euro an ihn zu zahlen zuzüglich von Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils auf einen monatlichen Betrag von 161,10 Euro seit dem 1. Oktober 2020; 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen lebenslangen Schadensersatz iHv. monatlich 161,10 Euro rückwirkend zum 1. Oktober 2020 zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 11 I. Die Klageanträge zu 1. und 2. sind unbegründet. 12 1. Die Anträge sind zulässig. 13
der BV 1995 gegen die Beklagte hat. 16 a) Der Kläger hat im Grundsatz einen Anspruch auf Altersruhegeld gegen die Beklagte
der BV 1995. 17 aa) Er fällt unter den Anwendungsbereich der BV 1995.
1 Satz 1 BV 1995 tritt diese mit Wirkung vom
1 Buchst. a BV 1995 noch nicht erreicht. Da ihm seit dem 1. Oktober 2020 eine vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird, steht ihm gleichwohl - unstreitig -
1 Buchst. b BV 1995 seit diesem Zeitpunkt ein
BV 1995 zu berechnendes Ruhegeld zu. 19 b) Die
AVG (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften in zeitlicher Hinsicht BAG 21. November 2023 - 3 AZR 1/23 - Rn. 19 mwN, BAGE 182, 137) vorzunehmende Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft des Klägers ergibt vorliegend allerdings, dass diese aufgrund der anzurechnenden anderweitigen Versorgungsleistungen eine Höhe von „null“ hat und dem Kläger im Ergebnis kein Ruhegeld
der BV 1995 zusteht. 20 aa)
AVG hat bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze ein vorher mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht. 21
AVG sind bei der Berechnung des Teilanspruchs eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderungen, die
dem Ausscheiden eintreten, bleiben außer Betracht. Unverfallbar ist deshalb nicht die konkret zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Anwartschaft, sondern die
den Regeln der Unverfallbarkeit zu errechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der festen Altersgrenze
der Versorgungsordnung entspricht. Die Bestimmung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft setzt deshalb zunächst die Errechnung der erreichbaren Vollrente voraus. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls kommt es nicht an. Zugrunde zu legen sind vielmehr zum einen die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltende Versorgungsordnung und zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls hochzurechnen. Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (vgl. BAG 21. November 2023 - 3 AZR 1/23 - Rn. 21 mwN, BAGE 182, 137). 22
AVG wegen des Festschreibeeffekts
AVG unberücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (BAG 21. November 2023 - 3 AZR 1/23 - Rn. 26, BAGE 182, 137). 23 bb) Für die danach im ersten Schritt vorzunehmende Ermittlung der erreichbaren betrieblichen Vollrente des Klägers ist damit zunächst auf den Betrag von 75 % des versorgungsfähigen Einkommens (vgl. § 6 Nr. 4 iVm. § 5 Nr. 1 BV 1995) von 4.518,50 Euro (= 3.388,88 Euro)
2 Buchst. a und b BV 1995 die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die fiktiv hochgerechnete BVV-Rente anzurechnen. Die anzurechnende monatliche BVV-Rente beträgt dabei unstreitig 1.240,13 Euro. Auch die anrechenbare gesetzliche Altersrente hat die Beklagte mit einer Höhe von 2.266,49 Euro brutto monatlich zutreffend in Abzug gebracht. Bei der Ermittlung der anzurechnenden gesetzlichen Altersrente war es - entgegen der Auffassung des Klägers - zulässig, die tatsächlich zum Ausscheidenszeitpunkt festgestellten Entgeltpunkte anzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen der Berechnung der in der Mitteilung 2003 angegebenen Rentenanwartschaft zur Ermittlung der bei Ausscheiden erreichten Entgeltpunkte das steuerliche Näherungsverfahren
AVG in der bis zum
AVG (bis 31. Dezember 2017 entsprechend geregelt in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG in der bis dahin geltenden Fassung) bei einer unmittelbaren oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten Versorgungszusage das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde gelegt werden, es sei denn, der ausgeschiedene Arbeitnehmer weist die bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte
. 25 (a) § 2a Abs. 3 BetrAVG gestattet dem Arbeitgeber, die
der jeweiligen Versorgungszusage zu berücksichtigende Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung näherungsweise
dem Verfahren zu bestimmen, das die Finanzverwaltung bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen zugelassen hat (sog. Näherungsverfahren). Dieses Verfahren dient primär steuerlichen Zwecken und ist auf den Ausgleich einer Vielzahl von gleichförmigen Berechnungen mit individuell unterschiedlichen Ergebnissen ausgerichtet. Es nähert ohne Zuhilfenahme der individuellen Sozialversicherungsunterlagen des einzelnen Begünstigten für die Gesamtzahl der bei einem Unternehmen bestehenden Pensionsverpflichtungen den zutreffenden Bilanzausweis an (Höfer BetrAVG I/Höfer Stand März 2024 § 2a Rn. 66). Dieser Möglichkeit einer pauschalen Berechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegt zugrunde, dass die Ermittlung der - im Zeitpunkt des Ausscheidens - maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen zur Bestimmung der anzurechnenden fiktiven gesetzlichen Altersrente zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls (bzw. bei Abfindung oder Übertragung der Anwartschaft
AVG) im Einzelfall schwierig und unzumutbar sein kann (vgl. BAG
AVG) vorzunehmende Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft
AVG und den darauf beruhenden Versorgungsanspruch. 26 (b) Der Arbeitgeber ist vor dem Hintergrund der auf ihn bezogenen Schutzfunktion der Norm nicht gezwungen, das Näherungsverfahren bei der Ruhegeldberechnung im Versorgungsfall anzuwenden. Er kann auch eine konkrete individuelle Berechnung vornehmen (BAG 12. November 1991 - 3 AZR 520/90 - zu II 4 der Gründe, BAGE 69, 19; vgl. zu einem in diesem Sinne zu verstehenden „Wahlrecht“ BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96 - zu III 1 a bb
, ist es dem Arbeitgeber
dem Wortlaut der Norm jedoch verwehrt, das Näherungsverfahren anzuwenden (BAG
einer individuellen Berechnung gibt das Gesetz nicht vor, so dass es noch
dem Ausscheiden geltend gemacht werden kann (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 328/21 - Rn. 45, BAGE 176, 330). 27
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Anzahl der im Zeitpunkt seines Ausscheidens tatsächlich erreichten sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte durch Vorlage seines Rentenbescheids
gewiesen. Daher war es der Beklagten
den maßgeblichen Versorgungsbestimmungen korrekt zu berechnen (BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96 - aaO). 30 (b) Demgemäß beschränkte sich die Mitteilung 2003 in Verbindung mit dem beigefügten Berechnungsbogen auf die Angabe der Arbeitgeberin,
ihrem Kenntnisstand bestehe auf der Grundlage der Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens gemäß BMF-Schreiben vom 10. Januar 2003 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft in der mitgeteilten Höhe von 161,10 Euro. Allein die Mitteilung dieses Wissens war ihr zum damaligen Zeitpunkt möglich, da ein
weis der tatsächlichen Entgeltpunkte durch den Kläger (noch) nicht erfolgt war. Zwar verpflichtet § 2 Abs. 6 BetrAVG aF den Arbeitgeber nicht dazu, theoretische Berechnungen über eine ggf. nicht geschuldete Betriebsrente durchzuführen (BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96 - zu III 1 a ee der Gründe, BAGE 87, 250). Es ist dem Arbeitgeber aber auch nicht verwehrt, entsprechende Auskünfte zu erteilen, insbesondere wenn keine andere Auskunft möglich ist. Das ließ es dem Kläger offen, die Entgeltpunkte später noch konkret
zuweisen (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 328/21 - Rn. 45, BAGE 176, 330). 31 (
billigem Ermessen auszuübendes Wahlrecht dahingehend zu, ob er das Näherungsverfahren anwende oder eine individuelle Berechnung der anzurechnenden Rentenleistung vornehme, wenn der Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nicht
weist (BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96 - zu III 1 a aa bis cc der Gründe, BAGE 87, 250). Es kann offenbleiben, ob die dem Arbeitgeber in diesem Fall zustehende Möglichkeit der Wahl der Berechnungsmethode tatsächlich ein
billigem Ermessen auszuübendes Wahlrecht begründet. Die Wahlmöglichkeit führt jedenfalls nicht dazu, dass der Arbeitgeber an die Anwendung des Näherungsverfahrens im Rahmen der einer Auskunft
AVG aF zugrundeliegenden Berechnung auch für die Berechnung des Versorgungsanspruchs bei Eintritt des Versorgungsfalls gebunden wäre. Vielmehr hat der Senat mit der Annahme eines „Wahlrechts“ nur zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber nicht gezwungen ist, das Näherungsverfahren anzuwenden, wenn er eine individuelle Berechnung vorzieht, und dass insoweit eine Wahlmöglichkeit besteht. Das bedeutet hingegen nicht, dass sich der Arbeitgeber einseitig - schon gar nicht im Zusammenhang mit der frühzeitig
dem Ausscheiden erfolgenden Auskunftserteilung
AVG aF - auf das Näherungsverfahren festlegen kann oder will. Vielmehr darf er das Näherungsverfahren gerade nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers und zumal dann nicht anwenden, wenn dieser die Anzahl der im Zeitpunkt seines Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte
weist (vgl. BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96 - zu III 1 und III 1 a bb
AVG) vorzunehmende Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft und des darauf beruhenden Versorgungsanspruchs bezieht. 33 (bb) Eine Bindung der Arbeitgeberin an das Näherungsverfahren konnte im Zusammenhang mit der Mitteilung 2003 im Streitfall im Übrigen schon deshalb nicht eintreten, weil zu diesem Zeitpunkt nicht feststehen konnte, ob der Kläger bis zum Eintritt des Versorgungsfalls die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte - mit der Folge des Wegfalls der Möglichkeit der Anwendung des Näherungsverfahrens -
weisen würde. Immerhin traf ihn - neben der entsprechenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (vgl. BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96 - zu III 1 a dd der Gründe, BAGE 87, 250) -
1 und 2 BV 1995 die Pflicht, der Beklagten die benötigten sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen zur Berechnung des Teilanspruchs zu beschaffen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls
folgend auch ohne Umschweife
gekommen. 34 (cc) Auch Sinn und Zweck der Auskunftspflicht
AVG aF erfordern es nicht, den Arbeitgeber abschließend an die Anwendung des Näherungsverfahrens im Rahmen der Auskunftserteilung zu binden. Dem Interesse des Arbeitnehmers, zeitnah eine Information über seinen Versorgungsanspruch zu erhalten, wird vielmehr gerade entsprochen, wenn zunächst - auch ohne Festlegung hierauf - unter Anwendung des Näherungsverfahrens eine zu diesem Zeitpunkt bestmögliche Berechnung erfolgen kann. 35 (
gewiesenen Entgeltpunkte rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger bei einer fiktiven Fortbeschäftigung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weitere 35,4939 Entgeltpunkte hätte erwerben können, und dem bei Renteneintritt aktuellen Rentenwert iHv. 26,13 Euro, errechnete die Beklagte - unter Berücksichtigung der weiteren Maßgaben
Hv. 2.266,49 Euro brutto. Danach besteht unter weiterer Anrechnung der BVV-Rente im Ergebnis kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Altersruhegelds
der BV
1 Satz 1 BGB begründen könnten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger - entgegen seiner Ansicht - keine falsche Auskunft bezüglich seiner Betriebsrente erteilt. Sie hat ihm - zutreffend - mitgeteilt, dass bei Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der im Ausscheidenszeitpunkt erdienten Entgeltpunkte im Versorgungsfall die anzurechnende Sozialversicherungsrente die mitgeteilte Höhe hätte. 40 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Rachor Roloff Waskow Kemper S. Küchen-Kobusch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070534&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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